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Landgericht Köln, 14 O 57/19

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 57/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0213.14O57.19.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die Tonaufnahmen

Für die Veröffentlichung entfernt

des Musikalbums „F “ des Künstlers B zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, wie im Zeitraum zwischen dem 11.01.2019 und 16.01.2019 festgestellt und über die Internetseite www.G.com geschehen.

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie häufig die unter Ziffer 1 aufgeführten Tonaufnahmen über das Internet von Nutzern des Dienstes G gewünscht, im Rahmen des Geschäftsmodells vervielfältigt und von Nutzern des Dienstes G abgerufen worden sind.

3.       Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

- die Beklagte € 1.315,93

- der Beklagte € 657,97

jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2019.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen durch die unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der unter Ziffer 1. aufgeführten Tonaufnahmen entstandenen Schaden zu ersetzen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 10 % als Gesamtschuldner. Die weiteren Kosten tragen die Beklagte zu 60 % und der Beklagte zu 30 %.

6.       Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs unter  1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € pro Titel und Beklagten vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs unter 2. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € pro Beklagten vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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