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Landgericht Köln, 13 S 209/18

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 209/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0819.13S209.18.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 12.10.2018 (Az.: 106 C 56/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit eine Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Mietrecht bejaht worden ist.

 
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