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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die sie auf einen mit Wirkung zum 01.11.2012 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag geleistet hat.
3Die Klägerin beantragte bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung.
4Die Beklagten nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein vom 13.11.2012 enthält auf der dritten und letzten Seite folgende Widerrufsbelehrung:
5„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung in Textform erhalten haben.
6Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
7Der Widerruf ist zu richten an : (…)
8Widerrufsfolgen:
9Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, erstatten wir Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Wir dürfen den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Widerruf entfällt, in diesem Fall einbehalten. Dieser errechnet sich wie folgt: Teilen Sie die Höhe Ihres Beitrages durch die Anzahl der Tage für die Sie einen Beitrag zahlen. Die Höhe der Beiträge und den Zeitraum, für den Sie einen Betrag zahlen (monatlich, halbjährlich oder jährlich) entnehmen Sie bitte dem Antrag.
10Den Rückkaufwert nach § 169 VVG zahlen wir Ihnen aus. Für eine eingeschlossene BUZ-B besteht kein Rückkaufswert.
11Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
12Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
13Besondere Hinweise
14Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
15Vorstehende Regelungen gelten auch für die BUZ-B, sofern eine eingeschlossen ist.
16Ende der Widerrufsbelehrung“
17Hinsichtlich des weiteren Inhaltes und auch der äußeren Gestaltung wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 16 d.A.).
18Mit Schreiben vom 24.05.2019 wurde seitens der Klägerin der Widerruf erklärt und die Rückabwicklung des Vertrages begehrt.
19Mit Schreiben vom 05.06.2019 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
20Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht ausreichend über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG könne sich die Beklagte wegen Abweichungen zur Musterbelehrung nicht berufen. Das in der Belehrung geforderte Textformerfordernis verstoße gegen Art. 6 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG). Zudem verunklare die Belehrung die Widerrufsfolgen, indem sie keine festen Einzelbeträge für den Wertersatz angibt. Im Übrigen sei die Belehrung nicht ausreichend hervorgehoben.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.595,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 zu zahlen;
23die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nebenforderungen in Höhe von 150,00 € sowie 737,03 € an die W AG, S-Straße 00, 0000 U zu zahlen und diese Beträge jeweils mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten und zuzüglich gezogene Nutzungen.
30Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 347, 357 BGB 9, 152 VVG oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
31Gemäß § 9 Abs. 1 VVG hat der Versicherer in Folge des Widerrufs die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten. Gemäß § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung nicht binnen der maßgebenden Frist widerrufen. Gemäß § 8 Abs. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
321. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und 2.eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
33Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Belehrung den Anforderungen von § 8 Abs. 2 VVG. Die Widerrufsbelehrung erfolgte schriftlich und in drucktechnisch eindeutiger Form. Dabei muss die Belehrung sich grundsätzlich gesondert präsentieren oder drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer bei Durchsicht seiner Unterlagen nicht entgehen kann (BGH, Urt. v. 28.01.2004, NJW-RR 2004, 751). Die Belehrung in dem Versicherungsschein hebt sich von dem übrigen Text ab, in dem sie eingerückt wurde und sich vor und nach dem Text Absätze befinden. Die fettgedruckten Worte „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ weisen zusätzlich auf die folgende Information hin. Das Dokument, in welchen sie enthalten ist, nämlich der Versicherungsschein, hat nur einen Umfang von 3 Seiten. Insoweit kann einem Leser, der vielleicht nicht auf jede einzelne Bedingung eingehen möchte, gleichwohl die Belehrung nicht übersehen.
34Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Belehrung zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 8 Abs. 5 VVG berufen. Danach genügt die zu erteilende Belehrung den genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zum VVG in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer Belehrung bei der Höhe der zu erstattenden Prämien in Folge einen Widerrufes eines Text verwendet hat, welcher den Berechnungsweg des Erstattungsanspruches beschriebt, schließt dies die Anwendbarkeit nicht aus. Der Musterbelehrung in der Anlage zum VVG kann entnommen werden, dass die Belehrung an dieser Stelle individualisiert werden kann und naturgemäß auch individualisiert werden muss. Dass ein konkreter Betrag angegeben werden muss, kann dem Text der Musterbelehrung nicht entnommen werden. Zwar wird in der Belehrung der Passus „einen Betrag in Höhe von“ verwendet. Dieser ist aber erkennbar in Klammern eingefügt. Dadurch wird deutlich, dass diese Redewendung nur ein Beispiel für die Individualisierung sein soll.
35Abgesehen von der Gesetzlichkeitsfiktion ist die Belehrung aber auch im Übrigen wirksam. Dass die Belehrung über die Form des Widerrufs belehrt, ist gesetzlich erforderlich. Es kann auch dahinstehen, ob das Textformerfordernis, wie von der Klägerin behauptet, gegen geltendes Europarecht verstößt. Dies mag zwar das Textformerfordernis einschränken; eine Belehrung, welche sich am geltenden Gesetzestext orientiert, würde dadurch nicht unwirksam. Abs. 2 der Regelung des § 8 VVG nimmt ausdrücklich Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG und das darin statuierte Textformerfordernis. Insoweit darf auch die Belehrung darauf referieren.
36Auch ist die Belehrung nicht unwirksam, weil der Versicherungsnehmer keinen genauen Betrag für den Wertersatz genannt bekommt. Dies widerspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und stellt einen Versicherungsnehmer auch nicht vor größere Schwierigkeiten bei der Berechnung. Sämtliche Informationen für die notwendige Berechnung ergeben sich aus dem Versicherungsschein selbst.
37Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die gelten gemachten Nebenforderungen nicht zu.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 9.595,00 EUR festgesetzt.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.