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Landgericht Köln, 120 Qs 60/20

Datum:
24.09.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
120 Qs 60/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0924.120QS60.20.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 14.07.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2020, Az. 617 Ls 88/19, aufgehoben.

Die aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Verteidiger als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 541,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig verworfen.

Die Beschwerdegebühr wird um 32 % reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 32 % der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt er sie selbst.

 
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