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Landgericht Köln, 84 O 82/18

Datum:
26.04.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 82/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0426.84O82.18.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Bereichen Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien, den Kläger und/oder andere Verbraucher hartnäckig mit Postwerbeschreiben anzusprechen, obwohl die Angesprochenen dies erkennbar nicht wünschen, wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Seiten eingeblendet:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 862,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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