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Landgericht Köln, 84 O 24/19

Datum:
07.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 24/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0807.84O24.19.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Spülmittel anzubieten und in den Verkehr zu bringen

Es folgt eine 9seitige Bilddarstellung.

wenn das Produkt auf einem Etikett als „P“ angepriesen wird, wenn dies wie folgt geschieht:

Es folgt eine Bilddarstellung.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 100.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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