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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
21. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Reinigungsmittel, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass ein Kennzeichnungsetikett mit den nachstehenden Angaben vorhanden ist:
5- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
6- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
7- Produktidentifikatoren gemäß Art. 18 CLP-Verordnung;
8- Gefahrenpiktogramme gemäß Art. 19 CLP-Verordnung;
9- Signalwörter gemäß Art. 20 CLP-Verordnung;
10- Gefahrenhinweise gemäß Art. 21 CLP-Verordnung;
11- geeignete Sicherheitshinweise gemäß Art. 22 CLP-Verordnung, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 5 und/oder 7;
12und/oder
13b) eingeschweißte Geschirrspül- und/oder Kalk Stopp-Tabs, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass ein Kennzeichnungsetikett nach Art. 17 CLP-Verordnung auf einem Faltetikett, einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung vorhanden ist, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 5;
14und/oder
15c) eingeschweißte Geschirrspül- und/oder Kalk Stopp-Tabs, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf der Folie das Gefahrenpiktogramm gemäß Art. 19 CLP-Verordnung und/oder der Produktidentifikator gemäß Art. 18 CLP-Verordnung und/oder Name und Telefonnummer des Lieferanten des Gemischs vorhanden sind, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
16„Bilddarstellung wurde entfernt“und/oder
17d) Reinigungsmittel, die an die Allgemeinheit verkauft werden, in den Verkehr zu bringen, ohne auf der Verpackung die Inhaltsstoffe gemäß Anhang VII Abschnitt A Detergenzien-Verordnung anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage 5 und/oder 7;
18und/oder
19e) Maschinengeschirrspülmittel, die für den Verbraucher bestimmt sind und an die Allgemeinheit verkauft werden, in den Verkehr zu bringen, ohne auf der Verpackung Angaben zur Dosierung nach Anhang VII Abschnitt B Detergenzien-Verordnung zu machen, wenn dies geschieht wie in Anlagen 5 und/oder 7;
20und/oder
21f) Abnehmern von Reinigungs- und/oder Waschmitteln ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, das nicht den Anforderungen nach Art. 31 REACH-Verordnung entspricht, insbesondere
22- das nicht alle nach Anhang II Teil B REACH-Verordnung erforderlichen Abschnitte und Unterabschnitte enthält, und/oder
23- bei dem die Bezeichnungen der Abschnitte und Unterabschnitte nicht den in Anhang II Teil B REACH-Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen entsprechen, und/oder
24- das nicht das Erstelldatum enthält, und/oder
25- das bei Überarbeitungen nicht die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird, enthält, und/oder
26- das nicht Angaben zu Notfallinformationsdiensten enthält, und/oder
27- das nicht die erforderlichen Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält, und/oder
28- das bei Überarbeitungen nicht die eindeutige Angabe enthält, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgegangenen Fassung Änderungen vorgenommen wurden, und/oder
29- das nicht einen Hinweis darauf enthält, welche der Methoden gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde, wenn dies geschieht wie in Anlage 10;
30und/oder
31g) gegenüber Verbrauchern Reinigungs- und/oder Waschmittel ohne eine Grundpreisangabe anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage 11;
32und/oder
33h) gegenüber Verbrauchern Reinigungs- und/oder Waschmittel mit einer falschen Grundpreisangabe anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage 12;
34und/oder
35i) Reinigungs- und/oder Waschmittel als „brandneu“ und/oder „neu“ zu bewerben, wenn es sich um Bruch-/Ausschussware handelt und/oder wenn das Pulver Bruchstücke enthält, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 7 und/oder 13.
362. Die vorgenannten Anlagen sind integraler Bestandteil der Beschlussverfügung.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.