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Landgericht Köln, 84 O 209/18

Datum:
11.09.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 209/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0911.84O209.18.00
 
Tenor:

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständige Verzeichnisses, unter Angabe

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung/Rückruf:     30.000,00 €

- Auskunft:                                     5.000,00 €

- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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