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Landgericht Köln, 84 O 11/19

Datum:
26.06.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 11/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0626.84O11.19.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.760,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung „G “ im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, insbesondere im Internet, insbesondere wenn dies wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben geschieht:

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III. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer II. begangen hat, insbesondere über die Umsätze, die er unter der Bezeichnung „G “ erzielt hat sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Auftraggeber.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen gemäß Ziffer II. bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 €, der Auskunft 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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