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Landgericht Köln, 82 O 2/16

Datum:
28.06.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 O 2/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0628.82O2.16.00
 
Tenor:

Ergänzend zu der bereits vorliegenden Ertragswertermittlung nach persönlichen Steuern gemäß IDW S 1 soll auf der Grundlage der Best-Practice-Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset-Management 2012 (DVFA-Empfehlungen) und dem Grundsatz der Methodenpluralität eine Verkehrswertermittlung anhand von geeigneten Börsen- und Transaktionsmultiplikatoren vorgenommen werden. Dabei soll ggf. die Perspektive des markttypischen Erwerbers berücksichtigt werden.

Die ergänzende Überprüfung der fundamental-analytischen Bewertung gemäß IDW S 1, die Überprüfung der Angemessenheit der Planungsrechnung der Q und der bewertungstechnischen Anpassungen des Erstgutachters sowie eine Bewertung anhand der Discounted Cash Flow-Methode vor persönlichen Steuern im Rahmen der Methodenpluralität nach den DVFA-Empfehlungen ist nicht Gegenstand dieses Beweisbeschlusses. Eine ergänzende Überprüfung der IDW S 1-Bewertung bleibt vorbehalten und wird von dem Ergebnis der Verkehrswertermittlung nach der Multiplikator-Methode abhängig gemacht.

verantwortlicher Sachverständiger: Prof. Dr. B

Der Antrag der Antragstellerin zu 103 wird zurückgewiesen.Die Begutachtung des Unternehmenswerts der Q AG ist weder bis zur Klärung der Authentizität der beim OLG Köln eingereichten Dokumente zurückzustellen noch ist der Beweisbeschluss dahin abzuändern, dass der höchste Preis zu ermitteln ist, den die Antragsgegnerin für Qaktien in den Monaten vor dem 20. September 2008 gezahlt hat.

 
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