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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen für Kurventreppenlifte von der Information über ein gesetzliches Widerrufsrecht abzusehen.
3Die gerichtsbekannte Klägerin ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.
4Die der Kammer ebenfalls bekannte Beklagte vertreibt Treppenlifte in verschiedenen Varianten zu einem Preis von mehreren tausend Euro.
5Die Parteien unterscheiden:
6- gerade Lifte: gerade Schienen für eine gerade Treppe,
7- Modularlifte: aus Modulen zusammengesetzte Schienen, wobei mit den Modulen als Standardbauteilen auch um die Kurve gebaut werden kann,
8- Kurventreppenlifte: Lift mit individuell an die Kurven angepassten Schienen.
9Die Beklagte informiert auf ihrer Webseite wie folgt:
10„Bei Kurventreppenverläufen werden in der Regel die Schienen für eine Treppenliftanlage individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst. Ein Widerrufsrecht wird daher vom Gesetzgeber für individuell gefertigte Kurventreppenlifte ausgeschlossen. Ausnahme: Bei unserem Kurventreppenlift-Modell W bleibt für Sie das gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht bestehen.“
11Für die Kurventreppenlifte, auf die der Ausschluss des Widerrufsrechts bezogen ist, gewährt die Beklagte ein auf drei Werktage beschränktes Widerrufsrecht.
12Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 18.4.2019, die Werbung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, soweit für Kurventreppenlifte außer dem Modell W auf einen Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts, ferner soweit auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber hingewiesen wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 6.5.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezogen auf die letztgenannte Beanstandung ab, in der sie aber klarstellte, dass sie an dem Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts für Kurventreppenlifte, mit Ausnahme des Modells W, festhalte.
13Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte informiere fehlerhaft und täusche über die Rechtslage, wenn sie bei Kurventreppenliften das Widerrufsrecht per se – mit Ausnahme des Modells W – verneine. Ein Unterlassungsanspruch folge aus §§ 3, 3a, 8 UWG, 312d BGB Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.
14Bei Kurventreppenliften handle es sich um Werkverträge und nicht im Kauf- oder Werklieferungsverträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 312g, 355 BGB bestehe, weil Werkverträge nicht unter § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB fielen. Werkvertragsrecht finde Anwendung, da nicht die Lieferung von Einzelteilen, sondern die Herstellung des fertigen Treppenlifts im Vordergrund stehe. Ein Werklieferungsvertrag könne nur angenommen werden, wenn für den Verbraucher erkennbar sei, dass die Ware speziell für ihn angefertigt werde. Ein Treppenlift sei regelmäßig dauerhaft eingebaut. Der Ausschluss des Widerrufsrechts gelte nach Auffassung der Beklagten auch dann, wenn ein Kurvenschienenteil eingebaut werde, das im Verhältnis zum übrigen Lift einen geringfügigen Anteil, z.B. 1%-5 % ausmache. Gehe man mit der Beklagten von einer individuellen Fertigung der gesamten Schiene aus, liege erst recht ein Werkvertrag vor, da Planung und individuelle Anpassung im Vordergrund stehen würden. Für die Abgrenzung sei auf den Schwerpunkt des Vertrags abzustellen, ob also die Übertragung von Eigentum bzw. der Warenumsatz oder die Montage- und Bauleistung bzw. die Herstellung eines funktionstauglichen Werks im Vordergrund stehe. Das Widerrufsrecht sei für die Beklagte auch nicht unzumutbar, da sie gemäß § 357 Abs. 8 BGB die Vertragsausführung auf Anordnung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen könne.
15Die Klägerin beantragt,
16I. der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts schließt, den Verbraucher bereits dann nicht über das diesem zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn nur ein Kurventeil der Laufschiene für den Treppenliftsitz anhand von am geplanten Einbauort ermittelten Maßen („Schienen für eine Treppenliftanlage individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst“, Anlage K1) angefertigt wird,
ausgenommen das Kurventreppenlift-Modell der Beklagten „W“;
19II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eines der in Ziffer I und II. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, die Schienen des Kurventreppenlifts würden durchgehend am Stück individuell gefertigt. Auch in den geraden Bereichen der Schiene liege eine individuelle Anfertigung vor, da diese an die spezielle Steigung der Treppe angepasst sei. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin vorgebrachten geringen Kostenanteil der individuell herzustellenden Schienen und behauptet, dieser sei mit etwa 60 % der Gesamtkosten anzusetzen. Bei dem Kurventreppenlift handle es sich um einen Werklieferungsvertrag, bei dem das Widerrufsrecht wegen der individuellen Anfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte stelle mit dem Kurventreppenlift eine bewegliche Sache her. Sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen unterfielen dem Kaufrecht. Das folge auch aus Art. 2 Nr. 5 und 6 sowie 16 c Verbraucherrechterichtlinie (VRRL - RL 2011/83/EU). Die Übereignung erfolge durch Einigung und Übergabe und nicht gemäß § 946 BGB. Insbesondere liege keine Arbeit an einem Bauwerk vor. Die Einbauleistung liege bloß in der Verschraubung der Schienen auf der Treppe. Die Nutzung sei von vorneherein vorübergehend, wenn auch im Einzelfall für eine längere Dauer. Der Ausbau erfolge ebenso einfach wie der Einbau durch Lösung der Verschraubungen. Die Installation sei im Verhältnis zur Herstellung des Treppenlifts von untergeordneter Bedeutung, etwa 254,83 € bei einer Nettovergütung von 9.300 €. Auch die Planung vor Ort erfolge mit Hilfe digitaler Aufnahme in kurzer Zeit. Da gebrauchte Treppenlifte praktisch unverkäuflich seien, bestehe auch ein Bedürfnis an dem Ausschluss des Widerrufsrechts.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27I.
28Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG, 312d, 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist nicht begründet.
29Ob daneben die beanstandete Passage auf der Webseite der Beklagten zur Widerrufsbelehrung irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG ist, weil sie über die Unterlassungserklärung hinaus „unwahre…oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über….Rechte des Verbrauchers“ enthält, ist nicht geltend gemacht, insoweit kommt es aber auch auf dieselben Rechtsfragen an.
301.
31Die Aktivlegitimation der gerichtsbekannten Klägerin folgt zunächst aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist.
322.
33Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von §§ 312d, 312g, Art. 246a § 1 EGBGB, nämlich außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossene Verträge, gegeben sind. Dies ist Inhalt des Klageantrags und entspricht auch dem Geschäftsmodell der Beklagten, die Verträge mit Verbrauchern auch außerhalb von Geschäftsräumen schließt.
343.
35Grundsätzlich besteht danach ein Widerrufsrecht, über das der Verbraucher zu informieren ist. Dies erkennt die Beklagte für gerade Lifte und für den von ihr angebotenen Modularlift W auch an.
364.
37Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, wie die Beklagte meint, eine Ausnahme von dem Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, ist zu bejahen. Kurventreppenlifte der Beklagten unterfallen § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen für „Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“.
38a.
39Der Erwerb von Kurventreppenliften der Beklagten beurteilt sich nach Werklieferungsvertrag und nicht nach Werkvertrag, so dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung eröffnet ist (hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, § 312g, Rdnr. 4). Diese zwischen den Parteien streitige Frage ist im Sinne der Auffassung der Beklagten zu beantworten (für Werkvertrag: OLG Hamm, Hinweis vom 24.7.2018 – 4 U 63/18 – ohne nähere Begründung; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.11.1992 – 11 U 2391/92 – ohne nähere Begründung; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.2.2019 – 7 O 5463/18 -; LG Köln, Urteil vom 9.2.2006 – 21 O 503/04 -; für Werklieferungsvertrag: LG Tübingen, Urteil vom 10.10.2019 – 7 O 56/19 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2018 – 5 O 305/16 -; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.8.2018 – 2 O 102/18 -; bestätigend OLG Naumburg, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 U 63/18 (PKH) -; LG Augsburg, Urteil vom 1.3.2018 – 022 O 240/17 -; LG Münster, Urteil vom 7.2.2018 – 021 O 85/17 -; LG Tübingen, Urteil vom 16.11.2017 – 4 O 157/17 -, bestätigend OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 U 20/18; LG Oldenburg, Urteil vom 11.5.2017 – 9 O 1702/15 -; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.4.2016 – 4 O 360/12 -; unklar LG Darmstadt, Urteil vom 14.9.2016 – 23 O 127/16 -).
40Im Kern besteht über den Beurteilungsmaßstab kein Streit. Diesen Beurteilungsmaßstab hat der BGH – Urteil vom 30.8.2018 – VII ZR 243/17 – Senkrechtlift – näher dargelegt. Im Ausgangspunkt erfasst wie schon dargelegt § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Kaufverträge und Werklieferungsverträge, und zwar auch Verträge mit Montageverpflichtung. Dies folgt auch aus der Abgrenzung von Art. 2 Nr. 5 zu Art. 2 Nr. 6 VRRL, wonach ein weites Verständnis des Kaufvertrags geregelt ist. § 312g BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gemäß Art. 16 lit. c VRRL.
41Für die entscheidende Abgrenzung, ob hier ein Werklieferungs- oder ein Werkvertrag vorliegt, stellt der BGH (a.a.O., Rdnr. 25 f.) maßgeblich darauf ab, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt auf der mit Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor, liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Dienstleistung, die in Planung und Montage, gesehen werden kann, den Verkauf lediglich ergänzt oder als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist.
42b.
43Vor der Bewertung im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, von welchem Sachverhalt bezogen auf die Kurventreppenlifte der Beklagten auszugehen ist.
44Soweit streitig ist, ob nur einzelne Kurvenmodule individuell gefertigt werden, so die Klägerin, oder aber die gesamten Schienen, so die Beklagte, ist für die Entscheidung vom Vortrag der Beklagten auszugehen.
45Die Beklagte hat anhand von Unterlagen dargelegt, dass abgesehen von dem Modularlift W der nicht streitgegenständlich ist, sämtliche Kurventreppenlifte durchgehende Schienen haben, die nach vorherigem Aufmaß bezogen auf Kurvenführung und Treppensteigung individuell angefertigt werden. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegen getreten, indem sie konkret dargelegt hätte, für welche Kurventreppenlifte im Angebot der Beklagten das nicht zutrifft. Ob bei diesem Sachverhalt schon der Antrag zu beanstanden ist, in dem es heißt: „… wenn nur ein Kurventeil der Laufschiene für den Treppenliftsitz … angefertigt wird“, oder ob die Formulierung auch Treppenlifte mit durchgehenden Schienen erfasst, bedarf wegen der Klageabweisung keiner abschließenden Entscheidung.
46Soweit zwischen den Parteien streitig ist, welchen Anteil Planung und Montage ausmachen, hat die Beklagte dargelegt, dass das Aufmaß vor Ort als Voraussetzung für die individuelle Anfertigung der Schienen in kurzer Zeit – unter einer Stunde – mit Hilfe von Fotografien und Markierungen geschieht, die digital in eine Planung übertragen werden können. Das erscheint auch plausibel, da es für die Anfertigung der Schienen nur eines genauen Maßes der Treppe, der Stufen und der Steigung bedarf, was durch Markierungen und Fotografien durch einen Fachmann in überschaubarer Zeit machbar erscheint, auch wenn die Zeitangabe von 20-40 Minuten zu knapp bemessen erscheint. Auch die Montage des Treppenlifts hat die Beklagte nachvollziehbar als unaufwändig dargestellt. Zwar ist der von ihr genannte Betrag von ca. 250 € für den Montageaufwand nur ein Beispielsbetrag, wie mit Schriftsatz vom 21.10.2019 erläutert. Der Aufwand mag im Einzelfall, zwei Monteure, größere Anlage, größere Entfernung, diesen Betrag auch übertreffen. Im Kern ist es aber nachvollziehbar, dass es darum geht, die individuell am Stück gefertigten Schienen, die – entgegen der Darstellung der Klägerin – selbst nicht mehr zusammengesetzt werden müssen, auf der Treppe zu verschrauben.
47Die Annahme der Klägerin, der Planungs- und Montageaufwand sei höher, ist jedenfalls in substanziierter Form nicht dargetan worden.
48c.
49Bei dieser Sachlage liegt der Schwerpunkt in der Anfertigung und Anlieferung der Schienen und des Treppensitzes, während Planung und Montage diese Anlieferung lediglich ergänzen. Klar und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Montage für die Funktionstauglichkeit des Treppenlifts unabdingbar ist. Das enthebt aber nicht der Schwerpunktbetrachtung. Maßgeblich ist der Warenwert des Treppenlifts, während der Montageaufwand hinter diesem Wert zurücktritt. Für die Schwerpunktbetrachtung ist die individuelle Anfertigung der Schienen nicht der Planung und Montage zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich insoweit um die Lieferung herzustellender Sachen gemäß § 651 BGB.
50Während etwa in dem vom BGH entschiedenen Fall des Senkrechtlifts eine aufwändigere Montage mit baulichen Anpassungen – Wanddurchbrüchen – anstand, trifft das hier nicht zu.
51Mit Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass ein Treppenlift zwar je nach Nutzungsdauer längere Zeit eingebaut ist, in der Regel aber nur vorübergehend und nach Entfall der Nutzung wieder entfernt wird.
52Die Verschraubung des Treppenlifts macht diesen auch nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, ungeachtet der Frage, ob dies an der Schwerpunktbetrachtung etwas ändern würde.
53Damit ist für die Entscheidung von einem Werklieferungsvertrag mit Montagenebenpflicht auszugehen, auf den die Ausnahme von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Anwendung findet.
54d.
55Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Ausnahme gelte nur, wenn sie für den Verbraucher erkennbar sei. Ob dieses Argument verfängt, wenn der Verbraucher von der Beklagten nicht hinreichend über die individuelle Anfertigung vor Vertragsschluss aufgeklärt wird, kann dahinstehen. Die Klägerin macht den Unterlassungsanspruch nämlich unabhängig hiervon für alle Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen über Kurventreppenlifte abhängig, also auch in den Fällen einer vorherigen Aufklärung.
565.
57Auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien – teleologische Reduktion des § 312g BGB für den Fall, dass von einem Werkvertrag auszugehen ist - kommt es nicht mehr an.
58II.
59Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
60Streitwert: 30.000 €