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Landgericht Köln, 81 O 144/18

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 144/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0430.81O144.18.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Patienten/Patientinnen zur Versorgung mit Kompressionsstrümpfen an die H GmbH dadurch zu verweisen oder die H GmbH dadurch zu empfehlen, dass sie und/oder ihr Praxispersonal die H GmbH von sich aus unmittelbar oder mittelbar namentlich benennt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund besteht und ohne dass der/die Patient/Patientin zuvor um eine Empfehlung gebeten hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 924,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei 10.1.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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