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Landgericht Köln, 81 O 133/18

Datum:
02.04.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 133/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0402.81O133.18.00
 
Tenor:

1.

              Die Beklagte wird verurteilt,

              1.1

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten – im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

wie nachfolgend wiedergegeben Süßwaren, insbesondere Schaumzucker mit Fruchtgummi unter der Kennzeichnung

„Y“

herzustellen und/oder anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder zu bewerben und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Handlungen durch Dritter begehen zu lassen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

1.2

der Klägerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere durch Angabe über

-          die gewerblichen Abnehmer und/oder die Auftraggeber sowie über die Menge der jeweils erhaltenen, bestellten und/oder ausgelieferten Produkte gemäß Ziffer 1.1,

-          die Herstellungsmengen und –zeiten und/oder Einkaufsmengen und Einkaufspreise sowie Verkaufsmengen und Verkaufspreise von vorgenannten Waren,

-          etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,

-          Art und Umfang der jeweiligen Kennzeichen-Verwendung,

-          Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, insbesondere Auflagenzahl, Anzahl von Werbeflyern, Emails, Newsletters und Postmailings, in denen die oben genannten Waren angeboten und beworben wurden, samt Schaltungs-Zeiträumen und Klickzahlen;

1.3

die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 1.2 schriftlich zu belegen im Wege der Vorlage sämtlicher Bestellungen, Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf als auch für den Verkauf, sowie von Aufstellungen über Nutzungs-Umfang/Zeiträume und daraus nach Art einer gesonderten Rechnungsaufstellung die Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen;

1.4

gemäß Ziffer 1.1 gekennzeichnete Ware zurückzurufen und/oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1.1 entstanden ist und/oder entstehen wird.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

zu Ziffer 1.1 in Höhe von 30.000 €,

zu Ziffer 1.2 und 1.3  in Höhe von jeweils 2.500 €,

zu Ziffer 1.4 in Höhe von 10.000 €,

und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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