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Landgericht Köln, 7 O 526/18

Datum:
14.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 526/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0814.7O526.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.424,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 sowie weitere 2.724,49 EUR als Zinsen zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Fahrgestellnummer W#####.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme dieses Fahrzeugs seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die B Rechtschutzversicherung AG von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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