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Landgericht Köln, 5 O 549/18

Datum:
20.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 549/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0820.5O549.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.227,74 EUR Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des PKW B1, Fahrzeugidentifikationsnummer ##### nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 45.908,25 EUR für den Zeitraum vom 19.03.2013 bis zum 24.01.2019 und seither in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 38.297,49 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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