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Landgericht Köln, 36 O 309/18

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
36. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 O 309/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0711.36O309.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKWs W D , FIN: W##### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.700,37 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 22.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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