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Landgericht Köln, 36 O 252/18

Datum:
30.09.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
36. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 O 252/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0930.36O252.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.375,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W vom Typ D 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) W##### nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs W vom Typ D 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) W##### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

              Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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