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Landgericht Köln, 33 O 55/19

Datum:
29.10.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 55/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1029.33O55.19.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe, insbesondere für das Produkt "B ", mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben,

wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt "C", Nr. xx/19, wie nachfolgend eingeblendet

                                 (Es folgt eine Bilddarstellung)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.05.2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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