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Landgericht Köln, 32 O 16/19

Datum:
29.03.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 16/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0329.32O16.19.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 5.186,24  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 sowie € 297,62 nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Gesamtschuldner zu zahlen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 47 %.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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