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Landgericht Köln, 323 Qs 87/19

Datum:
13.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
323 Qs 87/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0813.323QS87.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 805 OWi 472/18
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 14.07.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2019 (Az. 805 OWi-912 Js 8922/18-472/18) aufgehoben.

Die aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Verteidiger als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 863,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdegebühr wird um 94% reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 94% der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt er sie selbst.

 
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