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Landgericht Köln, 31 O 88/18

Datum:
16.07.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 88/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0716.31O88.18.00
 
Tenor:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Arzneimittel

„C 500 mg überzogenen Tablette

und/oder

C -B1

und/oder

C -B2

und/oder

C -B3

und/oder

C –B4

und/oder

C Direkt

und/oder

C -B6

und/oder

C -B7

und/oder

C -B8

zu werben wie aus der Anlage ersichtlich.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

4.         Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 25.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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