Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 31 O 414/16

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 414/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0924.31O414.16.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Mannschaftssporttrikots für Handball, Volleyball und Fußball mit vier in einer Reihe abgebildeten Würfeln wie nachstehend wiedergegeben zu vertreiben:

Bilddatei entfernt

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen,

2.1

in welchem Umfang sie ab dem 13.08.2018 Handlungen gemäß Ziffer I.1 vorgenommen hat und zwar unter Vorlage von geordneten Verzeichnissen einschließlich zugehöriger Belege, aus welchen – gegliedert nach Kalendermonaten – Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinn ersichtlich sind,

2.2

welche Sportmannschaften sie ab dem 13.08.2018 mit Sportbekleidung der unter Ziffer I.1 bezeichneten Art ausgestattet hat und zu welchem Zeitpunkt dies jeweils erfolgt ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 13.08.2018 durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 45% und der Beklagten zu 55% auferlegt.

VI.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I.1 120.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer I.2 15.000 € und hinsichtlich der Ziffer V. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank