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Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:
a)
„Bilddarstellung wurde entfernt“
insbesondere wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
b)
„Bilddarstellung wurde entfernt“
insbesondere wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
31 O 383/18
2Landgericht Köln
3Beschluss
4(einstweilige Verfügung)
5In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
6hat die Antragstellerin [, die C. GmbH,] die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von G. B. vom 12.10.2018 und von Rechtsanwalt O. vom 27.12.2018, der Original- und der Nachahmungsprodukte, von Internetausdrucken, von weiteren Unterlagen, sowie des Gutachtens der Verkehrsbefragung [des Unternehmens für Markt- und Sozialforschung] A. von November 2018.
7Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 21.1.2018 und Reaktion der Antragsgegnerin [, der F. Ltd.,] vom 14.01.2019) hat vorgelegen.
8Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
91. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
10im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:
11a)
12„Bilddarstellung wurde entfernt“
13insbesondere wie folgt:
14„Bilddarstellung wurde entfernt“
15und/oder
16b)
17„Bilddarstellung wurde entfernt“
18insbesondere wie folgt:
19„Bilddarstellung wurde entfernt“
202. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
21Gründe:
22Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
23Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
24Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG.
25Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.
26Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebenen Ersatzbürsten für „T.“-Schallzahnbürsten Nachahmungen der von ihr bereits vertriebenen Ersatzbürsten sind, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
28Streitwert: 60.000 € (§ 51 IV GKG)
29Landgericht Köln, den 29.01.2019
3031. Zivilkammer