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Landgericht Köln, 31 O 383/18

Datum:
29.01.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 383/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0129.31O383.18.00
 
Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend eingeblendeten Ersatzbürsten für Schallzahnbürsten [mit dem Markenamen „T.“] anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

a)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

insbesondere wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2.              Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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