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Landgericht Köln, 31 O 329/18

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 329/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1126.31O329.18.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

und/oder

b. ohne den Verbraucher in der E-Mail selbst deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

c. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

d. ohne gleichzeitig die Änderung des Strompreises entweder durch eine Gegenüberstellung des bisherigen und des nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises oder durch die Angabe der Differenz des bisherigen Preises zu dem nach der Preisänderung geltenden Bruttopreises darzustellen,

wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 15.03.2018 mit als PDF-Dokument beigefügtem Schreiben vom 15.03.2018 geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 10.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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