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Landgericht Köln, 31 O 276/17

Datum:
03.09.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 276/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0903.31O276.17.00
 
Tenor:

              die Farbe Gelb zur Kennzeichnung von Hochdruckreinigern und/oder deren Verpackung und/oder deren Zubehör zu benutzt oder benutzen lässt, insbesondere durch Einführen, Anbieten, in den Verkehr bringen, Bewerben dieser Erzeugnisse und/oder Vornahme der vorgenannten Handlungen durch Dritte,

              a)

              wie auf dem Produkt „Q 9020 HOCHDRUCKREINIGER 1500W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

              und/oder

b)

              wie auf dem Produkt „Q 9025 HOCHDRUCKREINIGER 1900W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

und/oder

              c)

              wie auf dem Produkt „Q 9030 HOCHDRUCKREINIGER 1900W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

              und/oder

d)

              wie auf dem Produkt „Q 9035 HOCHDRUCKREINIGER 2200W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

              und/oder

              e)

              wie auf der Verpackung des Produkts „Q 9035 HOCHDRUCKREINIGER 2200W“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

              und/oder

              f)

              wie auf dem Produkt „Q 90920 TERRASSENREINIGER“ gemäß der nachfolgenden Abbildung

Bilddatei wurde entfernt

a)              des Namen und der Adresse des Herstellers;

b)               des Namens und der Adresse des Lieferanten;

c)              der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

d)              der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;

e)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);

f)              der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;

g)              der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

h)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

i)              des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;

j)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

k)              der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.

 
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