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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorte „Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
- Bilddarstellung wurde entfernt -
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Internetausdrucken, einer Mitgliederliste, ihrer Satzung sowie weiterer Unterlagen.
2Der vorgerichtliche Schriftverkehr (Abmahnung vom 08.10.2019) hat vorgelegen.
3Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
41. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
5die nachfolgend abgebildete Produktverpackung zu verwenden, um die wie auf der Abbildung damit verpackte Nudelsorte „Spaghetti“ auszustellen, zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten:
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72. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
8Gründe:
9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
10Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
11Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
12Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.
13Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produktverpackungen über die geografische Herkunft ihrer Produkte täuscht. Durch die Verwendung der italienischen Sprache in Kombination mit der Verwendung der italienischen Landesfarben entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, das Produkt sei italienischer Herkunft oder weise jedenfalls einen Bezug zu Italien auf, was nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin jedoch unzutreffend ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
15Streitwert: 40.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)