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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,
Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen, wenn dies geschieht wie bei dem Verbraucher N mit Abschlussrechnung vom 24.01.2019 und/oder dem Verbraucher A mit Abschlussrechnung vom 15.02.2019 wie nachstehend wiedergegeben:


2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1 15.000 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte - auf das UWG und UKlaG gestützt - auf Unterlassung und Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
3Der Kläger ist eine in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung. Er hat gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
4Die Beklagte ist ein Strom- und Gaslieferant, der bundesweit gegenüber Verbrauchern Energielieferverträge anbietet. Zu den ehemaligen Stromkunden der Beklagten zählen die Herren N und A. Diese beendeten ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.10.2018 bzw. 30.11.2018. Die Beklagte erteilte daraufhin die Abschlussrechnung mit Schreiben vom 24.01.2019 bzw. 15.02.2019.
5Mit Schreiben vom 02.04.2019 (Anl. K3, Bl. 9 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen Nichteinhaltung der in § 40 Abs. 4 EnWG vorgesehenen sechswöchigen Frist zur Erstellung der Abschlussrechnung ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2019 (Anl. K4, Bl. 14 d.A.) zurück.
6Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 4 EnWG unlauter. Die gesetzliche Frist zur Erteilung der Abschlussrechnung sei von der Beklagten in Bezug auf die vorgenannten Kunden nicht eingehalten worden. Hierbei handele es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr lägen ihr eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden vor. § 40 Abs. 4 EnWG stelle eine Marktverhaltensregel dar.
7Die Klägerin beantragt,
8wie erkannt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen;
11Sie macht geltend, dass sie kein Verschulden für die Nichteinhaltung der 6-Wochen-Frist treffe. Vielmehr seien derartige Verzögerungen im Massengeschäft unumgänglich. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Vielzahl von Personen von nicht fristgerecht erfolgten Abrechnungen betroffen sei. Darüber stellt sie sich auf den Standpunkt, dass vorliegend schon ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie stattgefunden habe und es sich hierbei um ein abschließendes Sonderverfahren handele, in deren Rahmen sie bereits eine Fallpauschale gezahlt habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
15I.
16Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 UKlaG, 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG iVm. § 40 Abs. 4 EnWG zu.
171.
18Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG jeweils iVm. § 4 UKlaG aktivlegitimiert. Die Klagebefugnis stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.
192.
20Die Erteilung der Abschlussrechnung durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Stromlieferverträgen ist eine geschäftliche Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
213.
22Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen § 40 Abs. 4 EnWG vorliegend gegeben.
23Die Beklagte hat nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers in Bezug auf die Kunden N und A die Abschlussrechnungen zu spät übersandt. Denn nach § 40 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Diese 6-Wochen-Frist wurde in Bezug auf die vorgenannten Kunden nicht eingehalten. Denn obwohl das Vertragsverhältnis mit dem Kunden N zum 31.10.2018 beendet wurde, übersandte die Beklagte die Abschlussrechnung erst mit Schreiben vom 24.01.2019. Gleiches gilt in Bezug auf den Kunden A. Dessen Vertragsverhältnis mit der Beklagten endete zum 30.11.2018. Die Abschlussrechnung wurde indes erst mit Schreiben vom 15.02.2019 erteilt.
24Bei § 40 Abs. 4 EnWG handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregel iSd. § 3a UWG (vgl. zu § 40 EnWG allgemein: Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 3a Rn. 1.325; Heinlein/Weitenberg, in: Danner/Theobald, Energierecht, Werkstand: 101. EL Mai 2019, § 40 Rn. 66). In Bezug auf die 6-Wochen-Frist des § 40 Abs. 4 EnWG folgt dies insbesondere aus dem Umstand, dass die Regelung auf eine entsprechende Vorgabe der europäischen Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (vgl. dort Anh. I, Abs. 1 lit. j)) zurückgeht. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine Maßnahme zum Schutz des Kunden von Elektrizitätsdienstleistungen (vgl. Anh. I, Abs. 1) und hat mithin verbraucherschützenden Charakter.
254.
26Auf ein etwaiges Verschulden kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten im Rahmen des – verschuldensunabhängig bestehenden – Unterlassungsanspruchs nicht an.
27Schließlich fehlt es dem Rechtsverstoß auch nicht an der notwendigen Relevanz. Denn ein Verstoß gegen das Fristenregime des § 40 Abs. 4 EnWG ist ohne weiteres geeignet, die Interessen insbesondere von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Hierfür spricht nicht zuletzt der unionsrechtliche Hintergrund der Norm.
285.
29Dass dem von dem Kunden N im Streitfall durchgeführten Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie eine präkludierende Wirkung zukäme, wird von der Beklagten nicht näher aufgezeigt. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr folgt aus § 111b Abs. 1 S. 5 EnWG, dass das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, von einem vor der Schlichtungsstelle angestrengten Verfahren unberührt bleibt. Schließlich zeigt die Beklagte auch nicht auf, dass ein solches Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung auch in Bezug auf den Kunden A stattgefunden hätte.
30II.
31Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten begründet.
32Ein entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus § 5 UKlaG iVm. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
33Die vorliegend geltend gemachte Kostenpauschale iHv. 214,00 €, die die Beklagte auch nicht weiter angreift, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.132).
34Der Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Da die Klagezustellung am 31.07.2019 erfolgte, besteht der Verzinsungsanspruch in analoger Anwendung von § 187 ZPO ab dem 01.08.2019.
35III.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
37Streitwert: 15.000 €