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Landgericht Köln, 2 O 272/18

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 272/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0328.2O272.18.00
 
Schlagworte:
Sonderpreis, Normalpreis, Monteurzimmer, Vertragsstrafe, Auftragsbestätigung
Normen:
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 546a Abs. 1
Leitsätze:

1. Heißt es in einer Auftragsbestätigung für die Anmietung von Monteurzimmern, die zugleich Rechnung ist, der in Rechnung gestellte Betrag sei ein Sonderpreis für den Fall pünktlicher Zahlung, andernfalls sei ein etwa dreimal so hoher Normalpreis zu zahlen, so handelt es sich rechtlich um eine Vertragsstrafe für den Fall unpünktlicher Zahlung.

2. Diese Vertragsstrafe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts gemäß § 546a Abs. 1 BGB.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach die Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGGB bis zur Neuvermietung des Objekts zu zahlen sei, sind unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.075,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juli 2018 zu zahlen.

Im  Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

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