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Landgericht Köln, 28 O 505/18

Datum:
28.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 505/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0828.28O505.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www.##### erschienenen Artikel mit der Überschrift „Hochrangiger Ex-W-Manager in Untersuchungshaft“.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,74 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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