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Landgericht Köln, 28 O 120/19

Datum:
06.11.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 120/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1106.28O120.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen,

1. „[…], dann brachte ein Therapeut X. Y. ins Wohnzimmer.“;

2. „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an“;

3. „Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische X.-Y.-

Gesicht, nur ein wenig fülliger ist er geworden“;

4. „Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf Y. Stirn“.

so wie dies in der U. A., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018 unter der Überschrift „Y. ist wieder da! Er sieht aus wie früher“ sowie in der U. W., Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018, auf Seite 9 (Punkte 1+2) geschehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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