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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger erwarb bei der Beklagten zu 1. gemäß der von ihm vorgelegten „Verbindlichen Bestellung“ vom 27.6.2015 (Bl. 17 d.A.) den von der Beklagten zu 2. hergestellten PKW B mit einer Laufleistung von 142.076 km zum Preis von 21.500 €. Gemäß Darlehensantrag vom 29.6.2015 (Bl. 18 f d.A.) wurde der Kaufpreis abzüglich einer Anzahlung von 7.500,- €, also mit einem Nettodarlehensbetrag von 14.000,- € bei der Beklagten zu 3. finanziert. Der Pkw ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs EA 189 zählt.
3Mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2018 (Bl. 24 d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. erklären, dass das gekaufte Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und er beabsichtige, sie auf Schadensersatz und Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen; es wurde eine Frist zum 5.12.2018 gesetzt zur Nachbesserung, zur Abgabe einer Erklärung bezüglich des Ersatzes sämtlichen materiellen Schadens sowie zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte zu 2. antwortete mit Schreiben vom 27.11.2018 (Bl. 26 ff d.A.) und wies die Ansprüche zurück.
4Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2018 (Bl. 29 ff d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. den Rücktritt erklären, da bei dem Fahrzeug nachweislich Manipulationen (nicht korrekte Abgaswerte) vorgenommen worden seien, und forderte unter Fristsetzung zum 14.12.2018 zur schriftlichen Bestätigung auf.
5Mit Schreiben vom 11.12.2018 (Bl. 23 d.A.) widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3. den Darlehensvertrag und forderte zur Rückabwicklung der Verträge einschließlich des PKW-Kaufvertrages bis zum 14.12.2108 auf.
6Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 221.200 km auf.
7Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, das Fahrzeug sei zu einem Finanzierungsbetrag von 22.177,49 € bei der Beklagten zu 3. finanziert. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 3. sei nach dem erklärten Widerruf des Darlehensvertrages, der fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiere, verpflichtet, das Fahrzeug gegen Zahlung des vollen Schadensersatzes zurückzunehmen. Da der gekaufte PKW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet sei, sei er im Rahmen des großen Schadensersatzes zum Rücktritt berechtigt und es sei ein Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien identischen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serie gegeben, ohne dass ein Nutzungsersatz zu leisten sei. Er sei durch die Beklagten arglistig getäuscht und betrogen worden, weil der Motor nur aufgrund manipulierter Software die Vorgaben im Prüfstand einhalte. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Er habe ab dem 1.8.2015 auf den finanzierten Betrag in Höhe von 22.177,49 € Raten in Höhe von 230,00 € monatlich gezahlt; ihm sei ein Schaden in Höhe von 22.177,49 € entstanden, den die Beklagten ihm zu ersetzen hätten (Hilfsantrag).
8Aus deliktischer Handlung sowie aus Verzug seien auch die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte zu ersetzen.
9Der Kläger beantragt,
101.
11die Beklagten gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug B, FIN: ####, Modellschlüssel ### nachzuliefern gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs des Klägers,
12hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 22.177,49 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des mit dem Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1. vom 27.6.2015 bezeichneten Fahrzeug[s] B, FIN: ####, Modellschlüssel ###, nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz seit 05.12.2018 zu zahlen,
132.
14festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs B, FIN: ####, Modellschlüssel ### in Verzug befinden,
153.
16die Beklagten zudem gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 1.242,84 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, ihn gegenüber dem Unterzeichner in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 1.242,84 € nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen,
18äußerst hilfsweise die P Rechtsschutzversicherung AG, E, zur Schadennummer ## gegenüber dem Unterzeichner in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 1.242,84 € nebst 5 % Punkte Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
19Die Beklagten beantragen jeweils
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte zu 1. erhebt zunächst im Hinblick auf geltend gemachte Sachmängelgewährleistungsrechte die Einrede der Verjährung. Nach erklärtem Rücktritt könne der Kläger auch keine Neulieferung mehr verlangen. Auch ein Rücktrittsrecht stehe ihm aber nicht zu, ein Mangel habe weder vor noch nach Aufspielen des Software-Updates vorgelegen; eine erforderliche Nachfrist sei nicht gesetzt worden. Im Hinblick auf die Finanzierung des Fahrzeugs durch einen „W-Kredit“ der Beklagten zu 3. stehe dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht zu.
22Die Beklagte zu 2. bestreitet, den Kläger, der auch nicht der Ersterwerber des gebrauchten Fahrzeugs sei, über Eigenschaften des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten, nicht von ihr entwickelten Motors getäuscht zu haben. Eine Schädigung des Klägers sei nicht erkennbar. Ein Wertverlust wäre gar nicht vom Kläger zu tragen, da ihm ein verbrieftes Rückgaberecht bezüglich des finanzierten Fahrzeugs zustehe, dessen Eigentümer er aufgrund der erfolgten Sicherungsübereignung auch gar nicht sei. Deliktische Ansprüche bestünden nicht. Höchst vorsorglich ist sie der Ansicht, dass der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Ersatz der bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen schulde.
23Die Beklagte zu 3. trägt vor, dass ihr gegenüber nur Ansprüche aus Widerruf geltend gemacht werden könnten; sie sei weder Herstellerin des Fahrzeugs noch kämen Ansprüche aus Deliktsrecht in Betracht, da sie lediglich ein Darlehen gewährt habe. Das Darlehen habe sich über den Nettodarlehensbetrag von 14.000,- € mit einem Sollzinssatz von 1,88% p.a. verhalten und habe mit 48 monatlichen Raten und einer Schlusszahlung von 3.637,49 € getilgt werden sollen, zur Sicherheit sei das Fahrzeug an sie sicherungsübereignet worden. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Kläger lediglich 40 Raten auf das Darlehen geleistet, so dass der in Höhe von 22.177,49 € behauptete Anspruch nicht substantiiert sei; ein Anspruch auf Rückzahlung des noch laufenden, nicht vollständig zurückgezahlten Darlehens bestehe ohnehin nicht. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, so dass der Widerruf nicht mehr wirksam nach Ablauf der Widerrufsfrist habe erklärt werden können; ohnehin sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs habe der Kläger Nutzungsersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten und sei zur Zahlung des Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel verpflichtet.
24Die Beklagte zu 3. beantragt daher hilfswiderklagend
251. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 3. Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs B, Fahrzeugidentifizierungsnummer #### zu leisten, der auf einen Umfang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war,
262. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte zu 3. den vereinbarten Sollzins in Höhe von 1,88% p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückgabe des Fahrzeugs B, Fahrzeugidentifizierungsnummer ####, zu zahlen.
27Der Kläger beantragt
28die Hilfswiderklage abzuweisen.
29Mit Schriftsatz vom 15.5.2019 trägt er vor, vornehmliches Ziel der Klage sei die Rückabwicklung des Vertrages infolge des erklärten Widerrufs, in dessen Folge sich die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis bei der Beklagten zu 3. sammelten. Die von der Beklagten zu 1. genannte Gewährleistungsfrist sei dann nicht einschlägig, wenn sich die Beklagte zu 1. arglistiges Verschweigen des Mangels vorhalten lassen müsse. Die Beklagte zu 2. hafte als Herstellerin des Motors nach einem Teil der Rechtsprechung für die sittenwidrige Schädigung der Käufer bzw. Halter von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189. Der Beklagten zu 2 sei ebenso wie der X AG – bezüglich derer (als Beklagte zu 4.) die Klage mit dem Schriftsatz vom 15.5.2019 erweitert wird – seit 2007 bekannt gewesen, dass die von ihnen verwendete Programmierung der Motorsteuerung eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstelle.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
32Die Klage ist nicht begründet.
33I.
34Gegenüber der Beklagten zu 3. steht dem Kläger nach dem Widerruf des Darlehnsvertrages, der mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug verbunden ist (§ 358 BGB), unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs allenfalls ein Rückabwicklungsanspruch zu, in dessen Rahmen die Darlehensgeberin in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintritt. Die mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. von ihr – als Gesamtschuldnerin – begehrte Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs ist als Schadensersatzanspruch von einem solchen Rückabwicklungsanspruch indes nicht umfasst.
35Sofern die Beklagte zu 3. hilfsweise gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages von 22.177,49 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs in Anspruch genommen werden soll, ist dieser Hilfsantrag bereits unzulässig, weil der Kläger nicht angibt, unter welcher Bedingung dieser stehen soll. Ferner ist er unschlüssig, weil sich der von ihm genannte Betrag von 22.177,49 € angesichts des Kaufpreises von 21.500,- €, auf den 7.500,- € angezahlt und der Restbetrag von 14.000,- € finanziert worden ist, nicht erschließt. Soweit mit dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der dem Kläger im Hinblick auf die Klageerwiderungen der Beklagten nachgelassen worden ist, mit geänderten Klageanträgen der Betrag von 21.500,- € zurückverlangt wird, sind diese nachgeschobenen Anträge (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rn. 5) nicht mehr zu berücksichtigen und lassen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht als geboten erscheinen, weil § 139 ZPO nicht verletzt worden ist.
36II.
37Gegenüber der Beklagten zu 2. als Herstellerin des Fahrzeuges ist ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Neulieferung eines entsprechenden Fahrzeugs, nicht schlüssig dargetan. Neben einer Rückabwicklung der verbundenen Verträge gegenüber der Darlehensgeberin, deren Eintritt gem. § 358 Abs. 4 BGB sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs beschränkt, können grundsätzlich zwar andere Ansprüche (etwa Schadensersatz- und Mängelgewährleistungsansprüche) gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Der Klagevortrag lässt indes nur rudimentär erahnen, dass der Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass das erworbene Fahrzeug von den „sogenannten Dieselfällen“ erfasst sei und die „entsprechende Rechtsprechung“ greife. Dies enthebt den Kläger aber auch angesichts der Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten nicht der Notwendigkeit einer schlüssigen Darlegung der Umstände, auf die er seinen Anspruch stützt. Konkret trägt er lediglich vor, dass er „durch die Beklagten arglistig getäuscht und betrogen“ worden sei und die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs darauf basiere, dass der Motor nur aufgrund der manipulierten Software die Vorgaben im Prüfstand einhalte. Damit sind weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung der Beklagten zu 2., etwa gemäß § 826 BGB, nur ansatzweise dargelegt. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15.5.2019, der ihm bezüglich der Klageerwiderungen eingeräumt worden ist, bezüglich einer von dieser umfangreich in Abrede gestellten Haftung der Beklagten zu 2. wegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung stellen keine ausreichende Substantiierung dar; der Verweis auf ergangene Urteile genügt hierfür nicht.
38Aus diesen Gründen und dem zuvor bereits dargelegten Fehlen einer Bedingung hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
39III.
40Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. als Verkäuferin des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind wie erläutert nicht dargelegt. Auch ein etwaiger Gewährleistungsanspruch, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen könnte, ist bezüglich eines bestehenden Mangels nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen wäre er im Hinblick auf den im Jahr 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag auch verjährt, ohne dass der Kläger eine von ihm benannte Arglist näher begründet hätte.
41IV.
42Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Zahlung oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen damit gleichfalls nicht.
43V.
44Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.5.2019 beabsichtige Klageerweiterung auf die X AG als Beklagte zu 4. ist als neues Angriffsmittel nicht mehr zuzulassen und gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
45VI.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
47Streitwert: 22.177,49 €