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Landgericht Köln, 26 O 343/18

Datum:
15.05.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 343/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0515.26O343.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen E mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:][...]

2. Sendungen, die [- ohne Abschluss einer entsprechenden Einzelvereinbarung mit E1-] besondere Einrichtungen (z. B. für temperaturgeführtes Gut), [Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen] erfordern;

[…]

7. Sendungen, die Geld, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten,] Scheckkarten, Kreditkarten, [gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten; [Näheres bestimmt die „Liste der zulässigen Inhalte“];

8. alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß Ziffer 7 im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten.

[2 Vertragsschluss; Ausschluss von Leistungen (Verbotsgut)][...][(3) E1 ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.] E1 ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

[3 Rechte und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) des Absenders]

[...]

(5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt E1 von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei.

[4 Leistungen der E1]

[...]

(6) [E1 wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, soweit dies gemäß den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen.] E1 erhält für die Rückbeförderung von unzustellbaren Sendungen ein besonderes Entgelt, soweit dies in Einzelvereinbarungen oder produktbezogen in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten speziellen Bedingungen bestimmt ist. [...]“

[5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen]

[...]

(2) [...] Der Absender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

[5 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten); Zahlungsbedingungen]

[...]

(3) Der Absender wird E1 über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (Abgaben, Lagerentgelte usw.). Der Absender stellt E1 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Absender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung gemäß Abschnitt 4 Abs. 6 oder aus einer sonstigen besonderen Behandlung seiner Sendung entstehen. [Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.];

2. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen der E1 für Empfangs- und Versandoptionen für Pakete und Briefsendungen (AGB E1 Empfangsoptionen) mit Stand 02/2017 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[4 Leistungen der E1]

[...]

(2) [Im Rahmen der Empfangsoption „Q “ befördert E1 an den Kunden unter einer Q -Adresse gerichtete Sendungen einschließlich Express-Sendungen Dritter zum vereinbarten Ort und legt sie dort in den Packautomaten ein („Q “).] [...] Eine Annahmeverweigerung, d. h. Rückgabe an E1 ohne Abschluss eines neuen Frachtvertrages oder einer Retourenvereinbarung, ist nach dem Öffnen der Q ausgeschlossen. [...]

[4 Leistungen der E1]

[...]

(8) Der Kunde ist – unabhängig von der Beauftragung von Empfangsoptionen gemäß vorstehender Absätze 1 bis 7 – bei jedem an ihn gesandten Paket damit einverstanden, dass E1 nach einem erfolglosen Zustellversuch unter seiner Anschrift, anstelle des Hinterlassens einer Benachrichtigungskarte durch den Zusteller, eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) über die Behandlung des Paketes (Ersatzzustellung, Lagerung in einer Q oder Q1 ) vornimmt.

3. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 
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