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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Er erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist.
3Bruchschäden an Rohren sind nach § 7 Abs. 1 der streitgegenständlichen VGB nur dann in der Deckung, wenn die Rohre innerhalb des versicherten Gebäudes liegen. Weiter heißt es in den VGB: "Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes." Der Rohrbruch hat sich unstreitig in einem Bereich unterhalb der Pflasterung des Bodens und innerhalb einer gedachten Linie zwischen den Fundamenten ereignet. Dies ist eben jener Bereich, der nach den Versicherungsbedingungen nicht als "innerhalb des Gebäudes" anzusehen ist. Dass die Schadensstelle zugleich oberhalb des Bodenniveaus des links daneben befindlichen Zimmers liegt, ändert im Ergebnis nichts, denn abzustellen ist immer auf die konkreten Verhältnisse am unmittelbaren Schadensort. Etwas anderes geben die Versicherungsbedingungen nicht her.
4Köln, 27.09.2019
524. Zivilkammer