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Landgericht Köln, 24 O 417/18

Datum:
14.08.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 417/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0814.24O417.18.00
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.050,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Y mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer  ##### zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter 1.) genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 585,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.

4.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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