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Landgericht Köln, 24 O 193/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 193/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1114.24O193.19.00
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der T Bank, einer Zweigniederlassung der W Bank GmbH, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: #####) zu gewähren.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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