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1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Zwischen dem früheren Ehemann der Klägerin – die Ehe wurde 2009 geschieden – und der Beklagten bestand eine Kompakt-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige vom 08.06.2001 bis zum 08.06.2006. Auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage B 5, Bl. 118 f GA) sowie die ARB (Anlage B 1, Bl. 31 ff GA) wird Bezug genommen.
3Die Klägerin beantragte mit Anwaltsschreiben vom 13.09.2018 (Anlage B 2, Bl. 62 GA) Deckungsschutz für eine gegen die Sparkasse Leipzig gerichtete Vollstreckungsgegenklage (Anlage B 3, Bl. 63 ff GA).
4Die Klägerin hatte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 18.12.1996 eine Eigentumswohnung in Leipzig erworben, die zu diesem Zeitpunkt noch unfertig war.
5In der notariellen Urkunde vom 15.09.1998 (Teil des Anlagenkonvoluts B 4, Bl. 72 f GA – unvollständig - ) wurde eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu Lasten der Klägerin beurkundet.
6Ein Darlehen, das die Klägerin zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung aufgenommen hatte, wurde seitens des Kreditinstituts am 19.08.2003 wegen Zahlungsverzugs gekündigt (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.04.2019, Bl. 88 f GA).
7Die Sparkasse Leipzig ging aus der vollstreckbaren Urkunde u.a. in der Weise vor, dass die Klägerin die eidesstattliche Versicherung abgeben musste (s. Schreiben der Sparkasse Leipzig vom 09.08.2018, Teil des Anlagenkonvoluts B 4, Bl. 68 GA).
8Mit Schreiben vom 05.07.2018 forderte die Sparkasse Leipzig die Klägerin auf, einen Vorschlag zur Darlehensrückführung zu machen; derzeit stünden etwa 284.000,- € offen (Teil des Anlagenkonvoluts B 4, Bl. 71 GA).
9Mit Schreiben vom 04.09.2018 kündigte die Sparkasse Leipzig die Zwangsvollstreckung an (Teil des Anlagenkonvoluts B 4, Bl. 67 GA).
10In dem Entwurf für eine Vollstreckungsgenklage (Anlage K 1, Bl. 9 ff GA), die zwischenzeitlich auch erhoben worden ist, macht die Klägerin geltend, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nicht wirksam, da sie hierzu die Notariatsangestellte nicht bevollmächtigt gehabt habe. Die Darlehensrückzahlungsforderung sei im Hinblick auf die Kündigung vom 19.08.2003 auch verjährt. Der Verkauf der Immobilie sei auch unseriös erfolgt.
11Mit Schreiben vom 01.11.2018 lehnte die Beklagte die Deckung ab mit der Begründung, es bestehe kein Deckungsschutz für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet worden seien (Anlage K 3, Bl. 14 GA).
12Die Klägerin ist der Auffassung, es bestünde Deckungsschutz schon deshalb, weil die Kündigung des Darlehensvertrages jedenfalls in der Zeit erfolgt sei, als unstreitig der Rechtsschutzversicherungsvertrag in Kraft gewesen sei.
13Mit dem Klageantrag zu 1.) begehrt sie einen Vorschuss für die Anwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten betreffend die Anwaltskosten in 1. Instanz.
14Die Klägerin beantragt,
151.
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.669,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
172.
18die Beklagte zu verurteilen, ihr Deckungszusage für die Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Leipzig, AZ 04 O 2528/18, zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, die Angelegenheit, für welche die Klägerin Deckungsschutz begehrt, sei nachvertraglich.
22Zudem sei der Versicherungsfall später als drei Jahre nach Ende des Vertrages gemeldet worden, so dass die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 b) ARB eingreife.
23Schließlich liege auch der Deckungsausschluss der Finanzierungsklausel zur Baurisikoklausel vor.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27Die Rechtsangelegenheit, für welche die Klägerin um Deckungsschutz nachsucht, ist nachvertraglich.
28Der Versicherungsfall ist nach § 4 Abs. 1 c) ARB mit dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem der Gegner des Versicherungsnehmers nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. s. zusammenfassend jüngst Urteil des BGH vom 03.07.2019 – IV ZR 111/18 -, juris. Der Rechtsverstoß, auf den die Klägerin sich stützt, ist die angeblich rechtswidrige Androhung und Durchführung der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde seitens der Sparkasse Leipzig. Diese Vorgänge haben sich 2018 ereignet, also mehr als zehn Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages. Auf die 2003 erfolgte Darlehenskündigung kann nicht abgestellt werden, weil die Klägerin der Sparkasse Leipzig die Kündigung gerade nicht anlastet, sondern im Gegenteil von der Rechtswirksamkeit der Kündigung und – hieraus abgeleitet – von Verjährung ausgeht. Soweit man nicht auf die 2018 angedrohte und durchgeführte Vollstreckung abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde, aus der vollstreckt wird oder auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Eigentumswohnung, so wäre Vorvertraglichkeit anzunehmen, denn diese Vorgänge waren 1996 und 1998; der Deckungsschutz begann jedoch erst 2001.
29Es kann daher dahinstehen, inwieweit nicht ggf. der Deckungsschutz auch nach § 4 Abs. 3 b) oder § 3 Abs. 1 d) ARB entfallen würde.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: bis 20.000,- €
32Antrag zu 1.): 11.669,58 €
33Antrag zu 2.): 7.889,50 €
34Bei der Vollstreckungsgegenklage nach einem Streitwert von bis 250.000,- € fallen – unter teilweiser Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr – Gesamtkosten in Höhe von 21.531,45 € an. Bringt man hiervon die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten 11.669,58 € in Abzug, so verbleiben für den Antrag zu 2.) 9.861,87 € und hiervon – da es sich in der Sache um eine positive Feststellungsklage handelt – 80 % = 7.889,50 €.