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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger schloss mit der Beklagten, die ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vertragsurkunde (Anlage KGR1) in Neu-Isenburg ansässig ist, im März 2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Peugeot. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der diesbezüglich erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage KGR1 verwiesen.
3Mit Schreiben vom 31.10.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Anlage KGR2). Die Beklagte wies den Widerruf in der Folge zurück.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.245,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Februar 2019 innerhalb von 7 Tagen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Peugeot, 308 Allure BlueHDi 150 Stop&Start inkl., mit der Fahrgestellnummer VF3LHAHXHF5012538, zu zahlen;
62. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet;
73. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt sich unter anderem mit der Rüge der örtlichen Zuständigkeit.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlage zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Köln bezüglich aller Anträge unzulässig.
14Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
15Die Beklagte hat ihren Sitz in Neu-Isenburg. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag, sodass eine Zuständigkeit nach § 17 ZPO ausscheidet. Soweit der Kläger im Rahmen der Klageschrift eine Kölner Niederlassung der Beklagten benannt hat, ist nicht ersichtlich, dass der vorliegende Darlehensvertrag einen Bezug im Sinne des § 21 Abs.1 ZPO zu dieser Niederlassung hätte. Kreditvermittler dieses Vertrages war jedenfalls ausweislich der Vertragsurkunde eine Niederlassung der Peugeot Commerce GmbH aus Stuttgart.
16Auch eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Die breiten Ausführungen des Klägers unter Zitierung von Rechtsprechung aus der sich eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Kreditnehmers ergeben soll, irritieren. Denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg und hatte ihn dort ausweislich des Vertragstextes auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
17Die weiteren Ausführungen des Klägers zu einer „Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs“ sind mangels gesetzlicher Grundlage – unabhängig von der fehlenden Erkennbarkeit eines Zusammenhangs mit dem Landgerichtsbezirk Köln – nicht plausibel.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
19Streitwert: Bis 31.000,- EUR