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Landgericht Köln, 20 O 334/18

Datum:
25.10.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 334/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1025.20O334.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.550,25 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 27.3.2013 bis zum 13.9.2018 und seit dem 14.9.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 18.400,- € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung  des Fahrzeugs B B1 mit der Fahrgestellnummer W##### nebst Schlüsseln und Zulassungspapieren zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 14.9.2018 mit der Rücknahme des vorstehend benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 742,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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