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Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin vom 20.12.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6.12.2018 (Blatt 186 ff. der Akte) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Insolvenzschuldnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.6.2015 (Blatt 29 ff. der Akte) hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin ist weiterhin die Restschuldbefreiung angekündigt worden.
4Mit Beschluss vom 1.9.2016 hat das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren mangels zu verteilende Masse ohne Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben und den Antragssteller zum Treuhänder gemäß § 288 InsO im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung bestellt (Blatt 143 ff. der Akte).
5Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 17.10.2018 beantragt, die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung deren pfändbaren Einkommens gemäß § 850c) Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen. Diese verfüge über Einkünfte in Höhe von 714,34 € und sei in der Lage, sich selbst zu unterhalten (Blatt 167 der Akte).
6Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 hat die Schuldnerin hiergegen eingewandt, dass die Tochter monatlich Kosten in Höhe von 60,70 € für ein KVB Ticket, 28 € und 35 € für Mobilfunkverträge und 28,35 € für eine Zahnersatzversicherung aufbringen müsse. Darüber hinaus benötige diese eine Kleiderpauschale von 50-80 € im Monat, die ebenfalls von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 714,34 € abzuziehen seien.
7Mit Beschluss vom 6.12.2019 (Blatt 186 ff. der Akte) hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung deren pfändbaren Einkommens in voller Höhe unberücksichtigt bleibt.
8Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Tochter aus dem ihr unstreitig monatlich zufließenden Einkommen in Höhe von 714,34 € auch unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin vorgetragenen besonderen monatlichen Ausgaben in der Lage ist, ihren Unterhalt in voller Höhe selbst zu bestreiten.
9Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 20.12.2018 (Blatt 201 der Akte).
10Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.1.2019 (Blatt 213 der Akte) nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
11II.
12Die zulässige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin, über die gemäß § 468 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
13Das Amtsgericht ist zutreffend nach Maßgabe von § 850c Abs. 4 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen ist, da diese über hinreichende eigene Einkünfte verfügt. Der gemäß §§ 36 Abs. 1 und 4, 292 Abs. 1 Satz 3 InsO, 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag des Treuhänders ist insofern begründet.
14§ 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass in dem Fall, dass eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
15Will der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder - wie vorliegend - erreichen, dass Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt bleiben, ist insoweit das Insolvenzgericht zuständig (§§ 36 Abs. 4 S. 1, 313 Abs. 1 S. 1 InsO).
16An die Überprüfung der Voraussetzungen sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu gestalten (BGH NJW-RR 2005, 1239). Gleichwohl darf die Entscheidung nicht nach schematisierten Gesichtspunkten getroffen werden. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben.
17Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, kann sich bei der Berechnung des Freibetrags des Unterhaltsberechtigten an den sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung orientiert werden, wobei regelmäßig ein Zuschlag in einer Größenordnung von 30–50 % zu gewähren sein wird (vgl. BGH NJW 2005, 3282; BeckOK ZPO/Riedel, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 850c Rn. 33).
18Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es auch aus Sicht der Kammer im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt, die Tochter der Schuldnerin bei der Ermittlung deren pfändbaren Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
19Die Tochter der Schuldnerin lebt unstreitig mit dieser in einem Haushalt und bezieht ebenfalls unbestritten ein monatliches Einkommen in Höhe von 714,34 €.
20Zwar ist entgegen Ansicht des Treuhänders dem unter § 850c) Abs. 4 ZPO zu berücksichtigenden Einkommen vorliegend nicht auch das Kindergeldes hinzuzurechnen (vgl. BT-Drs. 8/693, 48 und 10/229, 41; BGH NJW-RR 2006, 568).
21Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Tochter der Schuldnerin mit jedenfalls mehr als 650 € monatlich ein hinreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Dieses liegt deutlich – über 50 % - über dem dieser zuzubilligenden Sozialhilfesatz bzw. Regelbedarfssatz.
22Entgegen der Ansicht der Schuldnerin sind die vorgebrachten besonderen monatlichen Ausgaben der Tochter vorliegend jedenfalls nicht in voller Höhe zu deren Gunsten zu berücksichtigen bzw. ganz von deren monatlichen Einkommen in Höhe von 714,34 € abzuziehen. So sind Kosten für Kleidung und Mobilfunk bereits in dem der Tochter in deren konkreter Lebenssituation zuzusprechenden Regelbedarf, also in dem für die Gewährleistung des sozialkulturellen Existenzminimums definierten, notwendigen Lebensunterhalt mit enthalten. Dass eine Zahnzusatzversicherung tatsächlich abgeschlossen und im konkreten Fall auch notwendig ist, ist von der Schuldnerin weder dargetan, noch objektiv ersichtlich. Selbst wenn man zugunsten der Schuldnerin bzw. deren Tochter von monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 58,40 € - entsprechend dem zur Akte gereichten Kontoauszug (Blatt 177 der Akte) - ausgeht und diese auch in voller Höhe von deren monatlichen Einkommen abzieht, stünden dieser schließlich mit mehr als 650 € immer noch ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Die Frage, ob und inwieweit die Kosten der Mobilität nicht bereits zumindest teilweise in dem der Tochter zuzusprechenden Regelbedarf enthalten sind, kann damit dahinstehen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.