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Landgericht Köln, 18 O 281/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 281/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0110.18O281.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine neue Haustür gemäß dem Auftrag vom 07.02.2018 (Anlage B2, Bl. 78 ff. GA) in der Dekor-Farbgebung wie aus den Anlagen K6 und K7 ersichtlich (Anlagenhefter grün) zu liefern und diese in die Haustüröffnung des Einfamilienhauses der Kläger mit der im Aktivrubrum genannten Anschrift zu montieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Beklagte 11.323,12 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Lieferung einer neuen Haustür gemäß dem Auftrag vom 07.02.2018 (Anlage B2, Bl. 78 ff. GA) in der Dekor-Farbgebung wie aus den Anlagen K6 und K7 ersichtlich (Anlagenhefter grün) und Montage derselben in die Haustüröffnung des Einfamilienhauses der Kläger mit der im Aktivrubrum genannten Anschrift.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt hinsichtlich der Neulieferung und des Einbaus der Haustür 4.200,00 EUR, im Übrigen beträgt sie 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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