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Landgericht Köln, 16 O 263/17

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 263/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0206.16O263.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.476,68 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 71.886,30 € seit dem 28.10.2016 sowie aus 27.011,20 € seit dem 15.09.2017 sowie aus weiteren 62.579,18 € seit dem 15.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 22.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 22.12.2000, die Financial Advisory and Mediation Agreements aus dem Jahre 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 nebst Nachträgen, insbesondere in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 beendet worden sind, sondern ungekündigt fortbestehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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