Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die beklagte T auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.11.2011 den Darlehensvertrag mit der Kontonummer ######### über einen Nennbetrag von 150.000,00 EUR, für dessen Inhalt im Einzelnen, insbesondere die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Muster Deutscher T-verlag November 2010) auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 12-16 GA) Bezug genommen wird.
4Der Kläger ließ den Darlehensvertrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2017 widerrufen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
5Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs nicht abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei irreführend, da sie einen Passus über Aufwendungen an öffentliche Stellen enthalte. Sie sei außerdem nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Die Widerrufsfrist habe auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte in Ziffer 11 ihrer AGB eine im Anschluss an die Entscheidung BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16, unwirksame Klausel zu Aufrechnung und Verrechnung verwendet habe.
6Er beantragt,
7festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 23.11.2011, Kto-Nr. ####### geschlossenen Darlehensvertrag über die Nettodarlehenssumme in Höhe von 150.000,00 EUR aufgrund der Widerrufserklärung des Klägers vom 11.09.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehensvertrags zusteht.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13Die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen war bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nach dem Muster Deutscher T-verlag 192 643.000 (Fassung November 2010) ist nicht zu beanstanden.
14Die in der Belehrung enthaltenen Ausführungen zu den Widerrufsfolgen führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Aufnahme einer Belehrung darüber, dass im Widerrufsfall der Darlehensnehmer der T auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, macht die Widerrufsbelehrung nicht unrichtig, auch wenn die T solche Aufwendungen nicht erbracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.04.2018, XI ZR 573/17). Der Charakter dieses Zusatzes als sozusagen vorsorgliche Information muss einem verständigen Verbraucher klar sein (Grüneberg, BKR 2019, 1, 7).
15Gegen die optische Darstellung bestehen keine Bedenken. Die Widerrufsbelehrung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
16Dass die in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 - unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschl. v. 2.4.2019 – XI ZR 463/18).
17Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO besteht aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des BGH vom 02.04.2019, XI ZR 488/17, Rn. 16ff., kein Anlass. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 30. Juli 2010 gültigen Fassung) klar und verständlich.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
19Der Streitwert wird auf 46.325,00 EUR festgesetzt.