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Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung (und der Ausübung unmittelbaren Zwangs) nach PolG NRW und StPO
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer Ingewahrsamnahme und der Fortdauer des Gewahrsams (nach PolG NRW)
Keine Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (durch einen Polizeibeamten während des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes)
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.05.2018 (539 Ds 75/17) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Berufung und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
2I.
3Verfahrenssituation
4Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.05.2018 – 539 Ds 75/17 – ist der Angeklagte vom Vorwurf,
5am 03.07.2016 und 04.07.2016
6durch 2 selbständige Handlungen
71. Amtsträgern, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben,
8in Tateinheit damit
9vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
10andere beleidigt zu haben;
112. andere öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat und der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren und andere behördliche Maßnahmen gegen sie herbeizuführen,
12freigesprochen worden.
13Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, die Verurteilung des Angeklagten bezüglich Widerstandshandlung, Beleidigungen und hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Verdächtigung herbeizuführen. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung ist nicht mehr begehrt worden.
14Die Berufung ist zulässig, indes nicht begründet.
15Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
16II.
17Zur Person des Angeklagten
181.
19(Angaben zur Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich)
202.
21Der Angeklagte ist homosexuell und identitätssuchend und erlebt sich „gender fluid“.
22Im Jahr 2014 erhielt er die Diagnose, HIV-positiv zu sein und nimmt seither wegen dieser Virusinfektion Medikamente ein.
23(weitere Angaben zur Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich)
243.
25Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
26III.
27Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt
281.
29Geschehen am 03.07.2016 (Anklagevorwurf zu 1.)
30Der Angeklagte war am Sonntag, 03.07.2016 Teilnehmer des Christopher Street Day (CSD) 2016 in der Kölner Innenstadt.
31Er fuhr gemeinsam mit dem Zeugen D auf einem der Wagen des Umzugs mit. Während des Umzugs konsumierte der Angeklagte – ohne viel gegessen zu haben – 0,5 bis 0,6 Liter Sekt aus Piccolodöschen. Außerdem nahm er – nach eigenen Angaben unwissentlich – über Gebäck Cannabis ein.
32Nachdem er zum Ende des Umzugs nach 16 Uhr „seinen Wagen“ verlassen hatte, begab er sich zur McDonald’s-Filiale nahe des Kölner Doms in der Marzellenstraße 2-8 an der Ecke zur Trankgasse und dort zur Toilette. Diese liegt im Erdgeschoss im rückwärtigen Bereich. Dort kam es zu einem Disput zwischen zwei Frauen, die vor der Herrentoilette anstanden, und einem Mann, der offensichtlich sein Vorankommen zur Herrentoilette beeinträchtigt sah.
33Der Angeklagte, der unmittelbar gar nicht involviert gewesen war, verteidigte die Frauen und sagte dem – namentlich nicht bekannten gewordenen – Mann, er solle die Frauen in Ruhe lassen. Der Mann verhielt sich dem Angeklagten (von ihm so erlebt) gegenüber aggressiv, es kam zu einer Rempelei und verbal lautstarkem Streit.
34Im Verlauf der Auseinandersetzung erhielt das – damals neunjährige – Kind I, das sich mit seiner Mutter, der Zeugin H, früher H1, in der McDonald’s-Filiale befand, einen Schlag oder Stoß gegen ihre linke Schläfe. Die Mutter kümmerte sich um ihre Tochter, ohne eine Verletzung festzustellen.
35Währenddessen war ein (männlicher) Mitarbeiter von McDonald’s hinzugetreten, um den Streit zu schlichten. Er trennte die streitenden Personen und hielt den Angeklagten fest. Dieser wollte sich losreißen und rief: „Lass mich los“. Der – unbekannt gebliebene – Mann verließ die McDonald’s-Filiale.
36Die Zeugin E, an ihrer Kleidung als Restaurantchefin der McDonald’s-Filiale zu erkennen, trat hinzu. Sie stellte sich dem Angeklagten, der vom Restaurant-Mitarbeiter inzwischen losgelassen worden war, von Angesicht zu Angesicht, wies ihn auf das Hausrecht hin und bat ihn mehrfach zu gehen. Dies tat der Angeklagte nicht.
37Die Zeugin E hatte zuvor die Polizei informiert und teilte dies dem Angeklagten mit. Der Angeklagte nannte die Zeugin darauf eine „Scheiß Ausländerin“.
38Der Angeklagte setzte sich – mit dem Rücken zur Wand – auf einen Hocker, der im Vorbereich der Toiletten stand und dem Toilettenpersonal als Sitzgelegenheit diente. Er fühlte sich erschöpft, es war ihm zu viel. Der Angeklagte weinte.
39Nunmehr betraten der Zeuge POK X und die Zeugin PK’in Y die McDonald’s-Filiale. Beide waren üblicherweise im Bereich der Polizei-Inspektion (PI) Köln-Porz eingesetzt, anlässlich des CSD 2016 indes im Rahmen der BAO (Besondere Aufbauorganisation) CSD im weiteren Bereich der McDonald’s-Filiale zu Fuß im Einsatz.
40Der Zeuge X ging – ohne zuvor Kontakt mit den Mitarbeitern der McDonald’s-Filiale, insbesondere der Restaurantleiterin E, aufgenommen zu haben – auf den Angeklagten zu. Seiner Erinnerung nach hatte er kurz mit der Mutter des Kindes, der Zeugin H, gesprochen und erfahren, dass es nicht zu einer Verletzung gekommen war und kein Strafantrag gestellt werde.
41Ohne die Zeugin E, die inzwischen etwas vom Angeklagten entfernt stand, zu fragen, ging der Zeuge X an der Zeugin E vorbei, sprach den Angeklagten an und forderte diesen mindestens zweimal auf, mit ihm das Restaurant zu verlassen. Er wolle die Sache „vor der Tür regeln“. Der Angeklagte reagierte nicht.
42Der Zeuge X fasste den Angeklagten an den oberen Arm im Bereich der (linken) Schulter und forderte ihn auf, das Restaurant zu verlassen. Der Angeklagte bewegte seine Schulter hin und her und machte eine abwehrende Bewegung, um den Handkontakt des Zeugen X „los zu werden“. Er traf den Zeugen X dabei nicht mit seiner Hand. Der Zeuge X versetzte dem Angeklagten daraufhin einen „Blendschlag“ mit der rechten Hand gegen die linke Gesichtsseite des Angeklagten. Ein „Blendschlag“ ist ein von Polizisten eingesetzter Schlag, um über überraschende Wirkung und Schmerzzufügung den jeweiligen Gegner zu kontrollieren und die Beherrschung über die Situation zu bekommen bzw. zu behalten. Der rechte Hinterkopf des Angeklagten schlug aufgrund des Schlages des Zeugen X heftig gegen die Wand, der Angeklagte sank zu Boden und verlor das Bewusstsein.
43Der Angeklagte war mehrere Minuten (wie) bewusstlos und lag regungslos am Boden.
44In der Zwischenzeit war der Zeuge PHK W, gemeinsam mit den Zeuginnen POK‘in Z und KA‘in D1 eingetroffen. (Die Zeugin D1 war damals als Kommissaranwärterin in der Ausbildung, der Zeuge W einer ihrer Tutoren.) Sie waren zu dritt in der PI 1 (Mitte) im Streifendienst tätig, mit dem Dienst-Kraftfahrzeug unterwegs und hatten dieses auf dem Kreisverkehr Marzellenstraße / Dompropst-Ketzer-Straße / An den Dominikanern abgestellt. Der Zeuge W übernahm die Leitung des Einsatzes.
45Er setzte beim Angeklagten einen Schmerzreiz durch Zwicken in den Oberarm, dann festen Bewegungsdruck durch Reiben mit den Fingerknöcheln im Bereich des Brustbeins des Angeklagten, der immer noch regungslos am Boden lag. Der Angeklagte kam zu sich, er bewegte sich und schrie laut.
46Der Zeuge W fesselte die Hände des Angeklagten mit Handschellen auf dessen Rücken. Der Angeklagte versuchte, die Fesselung los zu werden und bewegte sich, er rief und schrie.
47Der Zeuge W nahm den Angeklagten – seiner Aussage vor der Kammer folgend – (nach Polizeirecht) in Gewahrsam und stellte (auf Grundlage der Strafprozessordnung, StPO) die Identität des Angeklagten fest.
48Zu diesem Zwecke entschied er, mit Hilfe von zwischenzeitlich eingetroffenen Kräften der Bereitschaftspolizei den Angeklagten in den zentralen Polizeigewahrsam der Polizei Köln zu verbringen.
49Vier (männliche) Polizeibeamte fassten den Angeklagten im Bereich der Extremitäten, zudem wurde der Angeklagte links und rechts von zwei weiteren Polizeibeamten flankiert. Mit dem Kopf voraus und dem Gesicht nach unten wurde der Angeklagte aus der McDonald’s-Filiale und bis zum Polizeifahrzeug getragen, das auf dem oben genannten Kreisverkehr an der Marzellenstraße stand. Der Angeklagte war dabei im Wesentlichen regungslos und wehrte sich nicht.
50Am Polizeifahrzeug angekommen ließen die Polizeibeamten den Angeklagten aus einer Höhe von 40 bis 50 cm – in einer fallähnlichen Bewegung – an der Richtung Westen (An den Dominikanern) gelegenen rechten Seite des Fahrzeugs zu Boden.
51Am Boden liegend wurden die bereits mit Handschellen auf dem Rücken gefesselten Hände des Angeklagten mit einem Kabelbinder an den Handschellen an dem Gürtel der Hose des Angeklagten fixiert.
52Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt von mindestens neun Polizeibeamten umringt, die unter der Führung des Zeugen PHK W standen, darunter die Zeuginnen Z und D1 sowie Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei.
53Der Zeuge W trat den Angeklagten in dieser Konstellation mindestens einmal mit dem beschuhten Fuß in den Rückenbereich.
54Der Zeuge W schlug den Angeklagten in dieser Konstellation mindestens einmal mit der Faust (im schwarzen Dienst-Handschuh) in den Rücken.
55Diese Konstellation beobachteten unter anderem der Zeuge J und der Zeuge V. Der Zeuge J, von Beruf Fotograf, fertigte ein Farbfoto.
56Etwa 10 Minuten nach Ankunft am Polizeifahrzeug wurde der Angeklagte mit dem Kopf nach vorne in das Polizeifahrzeug verbracht.
57Die Zeugin Z führte sodann während der Fahrt in den Polizeigewahrsam das Fahrzeug, die Zeugin D1 war Beifahrerin. Der Zeuge W setzte sich hinter den Fahrersitz und neben den Angeklagten, der sich hinter dem Beifahrersitz befand, auf die Rückbank.
58Während des Verlaufs der Fahrt in den zentralen Polizeigewahrsam der Polizei Köln im Polizeipräsidium Köln in Köln-Kalk fixierte der Zeuge W den Angeklagten mit dem rechten Arm und Ellbogen (gegen die linke Gesichtshälfte des Angeklagten gedrückt) mit dessen rechter Gesichtsseite und dem rechten Ohr gegen die C-Säule der Beifahrerseite (rechtsseitig der Rückbank).
59Der Zeuge W sagte zum Angeklagten, während dieser sich im Fahrzeug befand und noch vor der Abfahrt in den Polizeigewahrsam: „Das brauchst du doch, du dumme Schwuchtel“. Der Angeklagte bezeichnete den Zeugen W als „Nazi“, „Arschficker“ und „Wixer“. Er protestierte und fragte, was das alles solle. Er teilte mit, HIV-positiv zu sein und dass er wünsche, dass die Polizeibeamten sich bei ihm anstecken. Er schnäuzte sich und spuckte Sekret aus.
60Der Zeuge W versah das Gesicht des Angeklagten vor Ankunft am Polizeigewahrsam mit einer Spuckmaske.
61Die Zeuginnen Z und D1 bezeichnete der Angeklagte als Lesben, was zumindest die Zeugin D1 nicht als Beleidigung auffasste.
62Am Polizeigewahrsamsdienst (PGD) im Polizeipräsidium Köln (PP Köln) angekommen übernahm der Wachdienstführer (WDF) des Spätdienstes (13.00 Uhr / 13.30 Uhr bis 21.00 Uhr / 21.30 Uhr) des PGD, der Zeuge POK E1, die Verantwortung.
63Der Angeklagte wurde unmittelbar in eine zur Verfügung stehende Zelle (Zelle 14) gebracht, dort wurde die Aufnahme in den PGD durchgeführt.
64Die Zeugin PK‘in F1 fertigte (in schwarzer Handschrift) die Einlieferungsdokumentation. Die Einlieferung ist am 03.07.2016 um 17.04 Uhr dokumentiert.
65Der Zeuge E1 ergänzte (in blauer Handschrift) die Einlieferungsdokumentation in den Feldern „Durchsuchung/Asservierung“ und „sonstige Vermerke“. Dort ist unter anderem festgehalten (hier ausgeschrieben): „Einsatzmittel kam mit Sonder- und Wegerechten. Insasse versuchte Beamte anzuspucken. Gibt an HIV-positiv zu sein. Mit Zwang zur Zelle gebracht und durchsucht. Versucht zu treten. Einmal Fuß gefesselt (rechts) / Klingel geprüft (E1). Schürfwunden am Körper, Rücken. Arzt zwecks Prüfung Gewahrsamsfähigkeit angefordert. Richterin wird durch Einsatzmittel verständigt.“
66Tatsächlich wurde durch „das Einsatzmittel“ keine Richterin (und kein Richter) verständigt.
67Der Zeuge W fertigte im Kontrollraum des PGD das Blatt „Freiheitsentziehung“, das von der Zeugin Z unterschrieben wurde. Als Zeit der Freiheitsentziehung ist dort 03.07.2016, 16.55 Uhr angegeben und weiter „Grund der Freiheitsentziehung gemäß § 37 PolG NRW bekannt gegeben“. Weiter: „Erstellungszeit 03.07.2016, 17.31 Uhr. Erstellung durch W, PHK“.
68Der Zeuge W erstellte weiter eine „Strafanzeige mit Tatverdächtigem mit Freiheitsentziehung“. Als „Aufnahmezeit“ ist 03.07.2016, 16.50 Uhr angegeben.
69In diesem Dokument heißt es unter anderem:
70„Im Gewahrsam setzte der Beschuldigte sein Verhalten fort und musste daher mittels Fußfessel fixiert werden. Einen freiwilligen Atemalkoholtest sowie einen Drogenschnelltest verweigerte der Beschuldigte. Daraufhin wurde aufgrund des irrationalen, aggressiven Verhaltens des Beschuldigten durch den Unterzeichner eine Blutentnahme (Alkohol und BtM) angeordnet. Diese wurde unter Venülnummer #### durch den im Dienst befindlichen Blutprobenarzt, Dr. K, entnommen.
71Ein Bereitschaftsstaatsanwalt wurde telefonisch bezüglich Anordnung der Blutprobenentnahme nicht erreicht.
72Dies bezüglich wurde auf die Einholung der richterlichen Entscheidung verzichtet. Die Richter des Amtsgerichts Köln verlangen für eine unabhängige und durch übergeordnete Gerichte nachprüfbare Entscheidung die Vorlage einer ausreichend schriftlichen Dokumentation dieses Sachverhaltes. Wegen des mit der Fertigung dieses Vorganges, einer Übermittlung an den Bereitschaftsrichter (über den Bereitschaftsstaatsanwalt) und schließlich dem Verfassen der schriftlichen richterlichen Entscheidung verbundenen Zeitverzugs ist mit Blick auf den natürlichen Abbau des Alkohols im Körper des Beschuldigten von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen. Somit lag Gefahr im Verzug vor.
73Der Beschuldigte kann nach erfolgter Ausnüchterung und dem damit vermutlich verbundenem Abklingen seiner augenscheinlich Alkohol/BtM bedingten Aggressionen wieder aus dem Gewahrsam entlassen werden. In nüchternem Zustand sollte davon ausgegangen werden können, dass der Beschuldigte wieder ein sozialadäquates Verhalten zeigt und somit der Grund der Ingewahrsamnahme entfallen wäre.
74Eine richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahme konnte nicht eingeholt werden, da kein Bereitschaftsrichter telefonisch erreicht wurde und keiner im Gewahrsam anwesend war.
75Die Verletzungen des Unterzeichners wurden im Gewahrsam durch Dr. K attestiert. Ein schriftliches Attest liegt dem Vorgang bei.“
76Der Zeuge W veranlasste, dass der herbeigerufene Arzt K dem Angeklagten eine Blutprobe entnahm. Die Entnahme der Blutprobe ist für 18.10 Uhr dokumentiert. Der Angeklagte hatte zuvor dem Arzt K gesagt, dass er nicht möchte, dass Blut abgenommen wird. Der Arzt K erstellte für 18.15 Uhr eine „Bescheinigung über Gewahrsamsfähigkeit“ und füllte den Vordruck „Ärztliches Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit“ aus.
77In dem Untersuchungsprotokoll ist der Allgemeinzustand des Angeklagten festgehalten: „Sprache deutlich, Pupille isocor/normal, Vegetativum unauffällig“. Der Kreislauf ist als stabil beschrieben, die Atmung als normal und ohne Befund.
78An Verletzungen sind „Kratzer rechter Unterarm und Gesicht“ festgehalten.
79Für die Prüfung des Bewusstseins nach Glasgow Coma Scale (GCS) sind jeweils Idealwerte dokumentiert: „Augen öffnen spontan, Verbale Reaktion orientiert, Motorische Reaktion befolgt Anweisung“. Der Arzt K vergab die Höchstpunktzahl von 15 Punkten nach GCS.
80Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes ist festgehalten: „Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person erhalten“. Der Antrieb ist als normal beschrieben, Affekt/Stimmung als ausgeglichen und situationsgemäß, das Denken als formal geordnet und inhaltlich normal.
81Der Angeklagte verblieb in der Zelle 14, der rechte Fuß wurde an eine dafür vorgesehenen Stelle des Haftraums gefesselt. Der Angeklagte befand sich in Unterhose und T-Shirt in der Zelle, weitere Kleidungsstücke (wie Schuhe, Jeanshose, Socken) befanden sich außerhalb der Zelle. Während der Dauer des Gewahrsams erhielt der Angeklagte einmalig von einem – bisher namentlich nicht bekannten – Polizeibeamten ein Medikament gebracht (das der Angeklagte wegen seiner HIV-Erkrankung nahm). Dieser Polizeibeamte trat den Angeklagten gegen das Bein und sagte zum Angeklagten „Du Wixer, das wirst du morgen noch spüren“.
82Für 21.05 Uhr ist – ohne Unterschrift – dokumentiert: „Medikation erhalten“.
83Der Zeuge E1 dokumentierte auf der Rückseite des Einlieferungsbogens und oberhalb der Eintragung „21.05 Uhr Medikation erhalten“:
84„Richter benachrichtigt“ (in roter Farbe gestempelt) und fügte handschriftlich hinzu: „Frau Dr. L erreicht. Bestätigt Maßnahme fernmündlich. Mündlicher Beschluss max 05 Uhr. (E1)“ Eine Uhrzeit zur Erstellung der Eintragung findet sich hier nicht.
85Beim Amtsgericht Köln war 2016 und ist – wie an jedem Tag der Woche so auch sonntags – ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Am Sonntag, 03.07.2016 hatte die Richterin am Amtsgericht Dr. L Dienst. Sie war morgens im PGD gewesen und war im weiteren Verlauf des Tages bis 21.00 Uhr über das dienstliche Mobiltelefon zu erreichen. Eine Anordnung der Blutprobenentnahme beim Angeklagten erfolgte durch sie nicht.
86Im Bereich der Staatsanwaltschaft Köln war im Jahr 2016 und ist – wie an jedem Tag der Woche so auch sonntags – ein staatsanwaltschaftlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Am Sonntag, 03.07.2016 hatte der Staatsanwalt M von 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr am Folgetag Dienst. Er war in der gesamten Zeit, insbesondere auch zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr über das dienstliche Mobiltelefon erreichbar. Er wurde in das Geschehen, insbesondere die Anordnung der Entnahme der Blutprobe, nicht involviert.
87Am 03.07.2016 galt für den Bereich der Staatsanwaltschaft Köln eine Hausverfügung bezüglich der Entnahme von Blutproben. Die vom Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln unter dem 21.12.2015 per E-Mail versandte „Anordnung über die Entnahme von Blutproben gemäß § 81a StPO“ lautet in der fraglichen Passage:
88„In der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr ist eine richterliche Anordnung einzuholen, sofern eine solche binnen der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Beweismittelverlust erwirkt werden kann. Zu diesem Zweck informiert der Polizeibeamte den Bereitschaftsstaatsanwalt, der für den Fall, dass eine richterliche Anordnung einzuholen ist, seinerseits den zuständigen Richter kontaktiert. Anderenfalls ordnet der Bereitschaftsstaatsanwalt die Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzug an.“
89Es heißt weiter: „Das Polizeipräsidium in Köln sowie die örtlichen Kreispolizeibehörden sind über die vorgenannte Neuregelung bereits informiert worden mit der Bitte, diese weiter bekannt zu geben und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen.“
90In der Dokumentation des PGD Köln ist für 00.00 Uhr am 04.07.2016 dokumentiert, dass der Angeklagte einen Atemalkoholtest durchführte. Er ergab einen Wert von 0,08 mg/l. [Nach der Wertung des Gesetzgebers (des § 24a StVG) entspricht 0,08 mg/l in der Atemluft einem Promillewert im Blut von ca. 0,16 Promille.]
91Der unter dem 05.07.2016 erstellte Blutalkoholbefund ergab – für den Zeitpunkt der Blutentnahme um 18.10 Uhr am 03.07.2016 – eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille als Mittelwert (Bl. 19 der „Fallakte“).
92Der Angeklagte wurde sodann – ausweislich der Dokumentation am 04.07.2016 um 00.15 Uhr – freigelassen. An der hierfür vorgesehenen Außentür des Bereichs des PGD wurde der Angeklagte in T-Shirt und Unterhose aus dem Bereich des PGD entlassen. Er hatte seine Jeanshose, Socken und Schuhe, die nass waren, sowie weitere Gegenstände dabei; die Jeanshose, Socken und Schuhe hatte er, weil nass, nicht anziehen wollen. Warum diese Kleidungsstücke, die bei Einlieferung in den PGD trocken waren, nass wurden, ist ungeklärt. Vor der Entlassung hatte der Angeklagte gebeten, einen Arzt oder Rettungstransportwagen (RTW) zu rufen. Ein Arzt oder RTW war im PGD nicht angefordert worden.
93Der Angeklagte befand sich außerhalb des PGD. Er wählte mit seinem Mobiltelefon zunächst die Nummer 112, erhielt aber keine Hilfe. Von einer Polizeistreife nahe des Polizeipräsidiums angetroffen erhielt er einen Platzverweis.
94Er erreichte seine Eltern in B, die bereits schliefen, telefonisch und bat sie, ihm zu helfen. Die Eltern kamen sodann mit dem PKW aus B angefahren, fanden nach einigem Suchen ihren Sohn, den Angeklagten, und brachten ihn nach B, dort in die Notfall-Ambulanz der Städtischen Kliniken B, C-Krankenhaus.
95Dort behandelte der Zeuge N (ausweislich der Dokumentation ab 03.19 Uhr) den Angeklagten ärztlich, dokumentierte seine Verletzungen und empfahl (zur Beobachtung) eine stationäre Aufnahme. Er fertigte Fotos (s. die Ausdrucke Anlage zum Protokoll der Verhandlung vom 15.03.2019) und hielt unter anderem folgende Verletzungen fest: „Flächiges Hämatom des linken Oberlid, sowie beider Ohrmuscheln. Prellmarken am gesamten Körperbereich verteilt mit Striemen und Schürfungen“. Die Diagnosen lauten: „Schädelprellung, Prellung der linken Hand und Handgelenk, Multiple Schürfung“.
96Der Angeklagte verließ gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko in Begleitung seiner Eltern die Klinik.
972.
98„Facebook-Nachricht“ am 04.07.2016 (Anklagevorwurf zu 2.)
99Am Abend des 04.07.2016 setzte der Angeklagte im Netzwerk „Facebook“ eine Nachricht unter der Überschrift „Homophobe Misshandlungen während des CSD durch die Kölner Polizei!“. Im Text (hier Wiedergabe des deutschsprachigen Textes) heißt es:
100„Gegen 17 Uhr im McDonalds am Dom vor den Toiletten gewaltsam, ohne Gegenwehr auf den Boden gehauen, ab dann immer wieder bewusstlos, sofort wurden Arme und Beine mit Kabelbinder gefesselt. Wehren konnte ich mich nicht mehr. Statt einen RTW zu besorgen, wurde ich regungslos, an den Haaren, am ganzen Körper gepackt und wie ein nasser Sack nach draußen gezerrt und geschleppt, dort haben die Beamten mit mehreren sich auf mich mit ihrem gesamten Körper gestellt inkl. Kopf. Ich wurde zuvor auf den Asphalt geschmissen, Kopf auf der rechten Seite. Dann in den Wagen geprügelt, auf der Rückbank rein gelegt. Körper und Kopf sind unten. Ein Polizist kommt von der anderen Türseite und schlägt mir bewusst ins Gesicht, beleidigt mich und streckt die Zunge raus zum Schluss. Ich wusste nicht, wo es dann hingeht. Mit mir hat man nie gesprochen, Fragen wurden nicht beantwortet, wenn ich sie dann irgendwann mal stellen konnte. Polizei raste mit Martinshorn und Blaulicht irgendwo hin, ich wurde während der ganzen Fahrt runtergedrückt. Angekommen musste ich ein Maske aufsetzen, nun habe ich noch weniger Luft bekommen. Sehen konnte ich auch nicht wirklich. Ich wurde in eine Zelle verbracht. Dort wurde ich auf die Matte niedergeschlagen. Wieder spürte ich viel Gewicht auf meinem Körper und Kopf, Maske immer noch an. Ich habe nun fast keine Luft bekommen. Bis der Arzt (schätze ca. 2h später) kam, lag ich komplett gefesselt dort. Blut wurde nur entnommen, die Verletzungen interessierten ihn nicht. Nun hatte ich am rechten Bein eine Fussfessel. Mein gesundheitlicher Zustand, obwohl ich öfters bewusstlos noch war und ärztliche Hilfe brauchte, waren nicht im Interesse der Polizei, wäre ich verstorben, dann wäre was egal gewesen, weil sie es erst später gemerkt hätten. Ich habe erst dann mal ein Schluck Wasser angeboten bekommen, als ich meine Tabletten einnehmen musste, die ich einforderte. Der Polizist kam aggressiv in die Zelle, befahl mir gefälligst schnell die Pille zu schlucken, wollte handgreiflich werden, beleidigte und demütigte mich, er trat gegen mein rechte Bein und meinte lakonisch: „Das wirst du morgen noch spüren, du kleiner Wichser“ und verließ die Zelle. Es folgten viele solcher menschenunwürdigen Erfahrungen. Von Folter kann man spreche, da dir Polizei den Alarmton in meiner Zelle oft stundenlang laufen ließ, wenn ich den Schalter gedrückt habe, um zu fragen, was eigentlich los sei oder ich verlangte einen unabhängigen Arzt und meine Anwältin.
101Das ganze war ein unmenschlicher, nicht rechtsstaatlicher, willkürlicher, diskrimierender Akt ganz gezielt gegen mich als schwächstes Glied der Gesellschaft, ein reines sexualisiertes Dominanzspiel, was ausartete. Man sah in ihren Gesichtern, dass sie viel Spaß hatten.
102Zum Schluss wurde ich gegen 0.30 Uhr halbnackt nach draußen geschmissen, es war nicht der Vordereingang, sondern ein kleiner Nebeneingang oder -Ausgang wohl eher, versteckt hinter einer hohen Hecke. Warum haben sie wohl das getan? Die Hose und Schuhe waren komplett nass, die sie mir am Anfang ausgezogen hatten. Der von mir geforderte RTW ist nie bestellt worden, obwohl der Polizist das versprochen hat. Ich wusste immer noch nicht wo ich bin, die Polizisten sagten mir das auch nicht nach Nachfrage.
103Die Schmerzen und Wunden sind am ganzen Körper.
104Wer war Zeuge, hat irgendetwas mitbekommen oder kennt jemanden, der das Ganze gesehen hat? Bitte bei mir melden, anonym.de
105Bitte teilen!!“
106Der Angeklagte setzte die Nachricht, um Zeugen für das Geschehen vom 03.07.2016 zu finden. Er hatte keine Vorstellung davon, dass die Nachricht für sich zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen beteiligte Personen führen könnte. Insbesondere beabsichtigte er dies nicht.
1073.
108Weiteres Procedere
109Der Zeuge W stellte am 03.07.2016 (Blatt 8 der „Fallakte“) einen Strafantrag „unter allen rechtlichen Gesichtspunkten“ und zugleich einen Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens. Dem Antrag beigefügt ist ein ärztliches Attest vom 03.07.2016, wonach der Zeuge W um 18.00 Uhr von dem Arzt K untersucht wurde. Als Befund ist festgehalten: „ca. 5 Kratzer an der Innenseite des rechten Unterarms. Druckschmerz.“ Die Diagnose lautet: „Multiple Kratzer rechter Unterarm“.
110Der damalige Kölner Polizeipräsident Mathies stellte am 11.07.2016 (Bl. 26 der „Fallakte“) in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der Polizeibeamten gegen den Angeklagten einen Strafantrag gemäß § 77 a StGB in Verbindung mit § 185 StGB wegen eines Delikts gemäß § 185 StGB zum Nachteil von PHK W und POK X.
111Weitere (rechtzeitige) Strafanträge gegen den Angeklagten, insbesondere gemäß §§ 123 Abs. 2; 194 StGB wurden nicht gestellt.
112Der Zeuge X stellte unter dem 21.11.2016 (Bl. 75 der „Fallakte“) einen Strafantrag und einen Adhäsionsantrag, nahm den Adhäsionsantrag am 27.03.2017 (Bl. 68 d.A.) zurück. Die Staatsanwaltschaft erachtete in ihrer Abschluss-Verfügung vom 02.02.2017 (Bl. 43 d.A.) den Strafantrag des Zeugen X „bezogen auf Beleidigungsdelikte“ als verspätet.
113Die Polizei Köln, KK 32 und KK 51, leitete Ermittlungen ein: Es wurde gegen den Angeklagten ermittelt. Auch wurde – wegen der Ereignisse vom 03.07.2016 – ein Vorgang gegen nicht näher bezeichnete Polizeibeamte angelegt.
114Im Rahmen des Ermittlungen wurden die Zeugen O, P, D und Q sowie die Zeugin R seitens des KK 51 angeschrieben. Die Zeugen O (Bl. 33 ff. der „Fallakte“ 961 Js 2171/16), R (Bl. 39 f. der „Fallakte“) und P (Bl. 43 ff. der „Fallakte“) äußerten sich schriftlich. Die Zeugen D und Q äußerten sich nicht.
115Die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten wurden nicht vernommen, weder der Verfasser der „Primärdokumente“, der Zeuge W, noch die weiteren Polizeibeamten, die – als am Einsatz beteiligt – dokumentiert waren und sich bisher nicht geäußert hatten: der Zeuge X und die Zeugin Y, außerdem die Zeuginnen Z und D1 (vgl. Bl. 1 ff., 5 f. der „Fallakte“).
116In den polizeilich gefertigten Ermittlungsakten (dort der Entwurf eines Aktenvermerks auf Bl. 5 f. der „Fallakte“, der KHK’in S als Sachbearbeiterin ausweist und den Zeugen X in der Unterschriftszeile nennt, nicht unterschrieben) finden sich Namen und weitere Angaben zu den Zeuginnen E und H1 als Personen, die zum Ausgangsgeschehen in der McDonald’s-Filiale genannt sind. Diese wurden im Ermittlungsverfahren nicht vernommen.
117Das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln übersandte unter dem 28.09.2016 (Bl. 69 ff. der „Fallakte“) zu der dem Angeklagten am 03.07.2016 entnommenen Blutprobe ein „Wissenschaftliches Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung“. Als Ergebnis findet sich, dass die immunchemische Analyse für Cannabinoide positiv war. Es ergaben sich Befunde mit Tetrahydrocannabinol (THC).
118Die Akten wurden bei der Staatsanwaltschaft Köln unter den Aktenzeichen 83 Js 431/16 (Verfahren gegen „Xa“), 83 Js 444/16 (Verfahren gegen den Angeklagten) sowie 961 Js 2171/16 (Verfahren gegen den Angeklagten) geführt. Die Verfahren 83 Js 444/16 (führend) und 961 Js 2171/16 (nunmehr „Fallakte“) wurden verbunden.
119Nach Abschluss der Ermittlungen gegen den Angeklagten wurde unter dem 02.02.2017 Anklage zum Strafrichter erhoben:
120Der Angeklagte habe durch zwei selbständige Handlungen
1211. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet sowie in Tateinheit damit vorsätzlich Körperverletzung begangen und andere beleidigt
sowie
1242. eine falsche Verdächtigung erhoben.
Als Beweismittel sind neben den Zeugen O, R und P die Zeugen W und X sowie die Zeuginnen Z und D1 aufgeführt. Weitere (potentielle) Zeugen sind nicht aufgeführt.
127Das bei der Staatsanwaltschaft Köln ausschließlich gegen POK X (mit Schreibweise „Xa“) geführte Ermittlungsverfahren 83 Js 431/16 wurde „aus Rechtsgründen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO)“ eingestellt unter Hinweis darauf, dass die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt wird. Die zuständige Dezernentin führte aus, es ergebe sich „zweifelsfrei, dass der Facebook-Post des A hinsichtlich angeblicher und ungerechtfertigter Polizeigewalt durch den Beschuldigten oder sonstiger beteiligter Beamten objektiv unzutreffend ist.“
128Das Amtsgericht Köln hat im Zwischenverfahren weitere Ermittlungen veranlasst. Es hat seitens des Verteidigers des Angeklagten genannte Zeugen polizeilich vernehmen lassen und schließlich am 23.01.2018 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
129In der Hauptverhandlung vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht neben dem Angeklagten die (elf) Zeugen D1, W, X, Z, P, R, O, T, U, V und J vernommen. Die Zeugen W und X hat das Amtsgericht sowohl gemäß § 57 StPO als auch gemäß § 55 StPO belehrt.
130Aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht Köln den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Zeugen W hat das Amtsgericht abgesehen und dem Zeugen W insoweit die Auslagen und Kosten auferlegt.
131Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Köln am 14.05.2018 Berufung eingelegt und die Berufung mit der Rechtfertigung vom 19.07.2018 begründet. Der Vorwurf der Körperverletzung wird hierin nicht mehr aufrechterhalten.
132Nach Eingang der Akten beim Landgericht Köln ist terminiert und die Hauptverhandlung mit den Zeugen der 1. Instanz und mit zahlreichen weiteren Zeugen wie auch mit Sachverständigem durchgeführt worden.
133IV.
134Beweismittel
135Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seiner Person, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.02.2019, den beigezogenen Akten und medizinischen Behandlungsunterlagen, den Angaben des Angeklagten zur Sache, den Aussagen der insgesamt 29 Zeugen (am 13.03.2019: PHK W, POK X, PK’in Z, K. T, Richterin am Amtsgericht Dr. L, Staatsanwalt M, PK’in D1, EKHK G1, Arzt N, Vater Ab, Mutter Aa, POK’in F1, PK H1; 15.03.2019: M. H, E. E, POK E1, PHK I1, PHK J1, L. U, B. J; 20.03.2019: C. V, Y. L1, POK’in Y, E. R, M. P, M. D, I. K1, C. O; 27.03.2019: EKHK M1), den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N1 sowie den weiteren nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift eingeführten Beweismitteln.
136V.
137Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf zu 1.
138In der Anklageschrift vom 02.02.2017 ist zum Anklagevorwurf zu 1. zum wesentlichen Inhalt des Ermittlungsergebnisses aufgeführt:
139„1.
140Aufgrund einer gemeldeten Schlägerei unter Beteiligung des Angeklagten kam es am 03.07.2016 im Rahmen der CSD Parade kurz vor 17 Uhr im Mc Donalds Restaurant, Marzellenstr. 2 in Köln, zu einem polizeilichen Einsatz. Der hierbei eingesetzte Zeuge X forderte den Angeklagten auf, sich auszuweisen, worauf dieser nicht reagierte. Als der Zeuge den Angeklagten nach einer weiteren Aufforderung am Oberarm ergriff, schlug dieser die Hand beiseite und holte seinerseits zu einem Schlag aus, den der Zeuge allerdings mit einem Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht abwehren und den Angeklagten sodann mithilfe des Zeugen W zu Boden bringen konnte. Am Boden sperrte sich der Angeklagte gegen die Fesselung mittels Handfesseln und versuchte, die Beamten zu schlagen und zu kratzen, wobei er den Zeugen W am rechten Unterarm und den Zeugen X an der linken Hand verletzte. Gegen die Verbringung in den Streifenwagen sperrte er sich weiter, indem er sich bewusstlos stellte und sodann in Richtung der Beamten spuckte und schnäuzte. Während ihn die Beamten, darunter die Zeugen X und W, daraufhin zum Streifenwagen trugen, beschimpfte er diese als "Idioten" und "Arschlöcher". Ein Setzen in den Streifenwagen war zunächst nicht möglich, da sich der Angeklagte auch dagegen sperrte. Vielmehr versuchte er, trotz Fesselung den Zeugen W zu kratzen und hielt sich an dessen Hosenbein fest. Erst durch mehrere Schläge auf die Hände und Verbiegen der Finger konnte der Griff durch die Beamten gelöst werden, während der Angeklagte versuchte, diese anzuspucken. Nachdem er in den Streifenwagen gesetzt und angeschnallt worden war, beschimpfte er die Zeugen erneut als "Wichser" und "Schweine". Während der Fahrt zum Gewahrsam setzte er dies gegenüber dem Zeugen W mit den Titulierungen "Arschficker" und "Nazi" fort, der Zeuge W sei wohl ein "Schwulenhasser und wolle ihn töten, er habe HIV und hoffe, der Zeuge W stecke sich an". Um 18.10 Uhr betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten 1,12 Promille. Außerdem stand er unter der Wirkung von Cannabis.“
141Diese Darstellung hat sich in den wesentlichen Elementen nicht bestätigt, es sind (nur) die – an den Zeugen W gerichteten – Worte des Angeklagten „Nazi“, „Arschficker“ und „Wixer“ erwiesen, wegen derer der Angeklagte jedoch nicht zu bestrafen ist, s. unten.
142Vielmehr ist der Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer im Sinne der unter III. 1. getroffenen Feststellungen erwiesen.
143Im Einzelnen (in den maßgeblichen Schritten des Geschehens):
1441.
145Situation in der McDonald‘s-Filiale (bis zum „Blendschlag“)
146Das Geschehen bis zum Eintreffen der Zeugen X und Y ergibt sich aus der Schilderung des Angeklagten sowie der Aussage der Zeugin H und vor allem der Zeugin E.
147Der weitere Geschehensablauf bis zum „Blendschlag“ und der darauf folgenden Bewusstlosigkeit des Angeklagten folgt insbesondere aus der Schilderung der Zeugin E, die diesen aus geringer Entfernung beobachtete und vor der Kammer detailliert geschildert hat.
148Die Zeugin E hat vor der Kammer bekundet, wie es zu einem Streit zwischen Personen gekommen war, den einer ihrer Mitarbeiter schlichtete, bis hin zu ihrer Ansprache des Angeklagten und dass sie ihn unter Hinweis auf das Hausrecht mehrfach bat zu gehen, was der Angeklagte nicht tat. Dann sei der Polizist gekommen, an ihr – ohne Rücksprache mit ihr – vorbei gegangen und habe den Angeklagten mindestens zweimal aufgefordert, das Restaurant zu verlassen. Sie habe noch eine Handbewegung der Person in Erinnerung, dann sei der Schlag durch den Polizisten gegen die linke Gesichtshälfte erfolgt, der Kopf der Person sei mit dem rechten Hinterkopf gegen die Wand geknallt, der Mann sei zu Boden gegangen und dann minutenlang bewusstlos gewesen, habe keine Regung gezeigt. Er sei dann durch Zwicken und Reiben aufgeweckt worden, habe geschrien und dann versucht, sich zu befreien. Beleidigungen gegenüber Polizisten habe sie keine gehört.
149Die Zeugin U, die sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Toilettenbereich aufhielt, hat die Situation verfolgt und geschildert, dass und wie der Angeklagte auf dem Hocker gesessen habe. Sie habe den Angeklagten ca. 5 – 10 Sekunden vor dem Schlag wahrgenommen. Alles habe normal gewirkt, auch der Angeklagte habe normal dagesessen. Aus für sie heiterem Himmel habe der Polizist den Angeklagten geschlagen. Sie habe einen lauten Knall gehört, der Kopf des Angeklagten sei sehr heftig gegen die Wand geschlagen. Der Angeklagte sei zu Boden gegangen.
150Der Zeuge X hat geschildert, es sei ihm darum gegangen, die „Pöbelei zu beenden“. Er habe vorher kurz mit der Mutter des Kindes gesprochen und erfahren, dass es nicht zu einer Verletzung gekommen war und dass kein Strafantrag gestellt werde. Sodann habe er den Angeklagten angesprochen, dieser habe – auf einem Hocker sitzend – nicht reagiert, sondern sei auf dem Hocker mit Blick nach unten sitzen geblieben. Er habe sodann den Angeklagten an dessen linken Arm im Bereich der Schulter gefasst und aufgefordert, mit ihm das Restaurant zu verlassen, um „das vor der Tür zu regeln“. Der Angeklagte habe seine Hand abschütteln wollen. Der Angeklagte habe ihn, noch sitzend, nicht mit seinen Händen getroffen, gleichwohl habe er sich, als Notwehr, verteidigen müssen und deshalb dem Angeklagten den „Blendschlag“ gegeben.
151Der Angeklagte hat die Schilderung des Zeugen X insoweit bestätigt, dass der Polizeibeamte sein Portemonnaie wegen des Personalausweises gewollt und ihn wohl deshalb angefasst habe. Jedenfalls habe er nicht nach dem Polizeibeamten geschlagen. Dann habe er den Schlag bekommen, das Bewusstsein verloren und sei nachher wieder auf dem Boden liegend durch den Schmerzreiz zu sich gekommen.
152Keiner der Zeugen hat geschildert, dass der Angeklagte ausgeholt habe, um die Hand des Zeugen X beiseite zu schlagen oder den Zeugen X zu schlagen.
153Der Zeuge X hat auf Befragen eingeräumt, dass es zum Zeitpunkt seines Eintreffens keine „Pöbelei“ (mehr) gegeben habe, vielmehr habe der Angeklagte still für sich auf dem Hocker gesessen. Erst auf mehrfaches Nachfragen seitens der Kammer, was er denn dann von dem Angeklagten gewollt habe, nannte der Zeuge X „Hausfriedensbruch“.
154Auch zu der von ihm genannten „Notwehr-Situation“, in der er dem Angeklagten den „Blendschlag“ gab, ist der Zeuge X eingehend befragt worden, insbesondere dazu, worin denn für ihn der gegenwärtige Angriff bestanden habe. Hierauf hat der Zeuge X schließlich von seinem Recht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht.
1552.
156Fesselung des Angeklagten und Verbringen zum Fahrzeug
157Das weitere Geschehen in der McDonald‘s-Filiale ergibt sich aus der Schilderung des Angeklagten, des Zeugen T, des Zeugen W und der Zeugin D1.
158Dabei ist schon mit der Aussage des Zeugen W die Darstellung in der Anklageschrift nicht bestätigt: Auf detailliertes Nachfragen seitens der Kammer hat der Zeuge W letztlich bekundet, der Angeklagte sei unwillig gewesen; an ein Schimpfwort des Angeklagten noch in der McDonald‘s-Filiale hat der Zeuge W sich nicht erinnert. Er, der Zeuge W, habe nach seinem Eintreffen aufgrund der dienstlichen Position die Führung des Einsatzes übernommen. Er habe die Schmerzreize gesetzt, dann die Fesselung (als Rückenfesselung mittels Handschellen) angeordnet und durchgeführt. Der Angeklagte habe willentlich geschlagen, gekratzt und gespuckt, er könne Genaueres dazu aber nicht mehr sagen. Er sei besorgt gewesen, dass es zu weiteren Störungen/Straftaten kommen würde. Das sollte verhindert werden. Deshalb sei der Angeklagte in Gewahrsam genommen worden.
159Der Zeuge T, der sich zum diesem Zeitpunkt ebenfalls vor dem Toilettenbereich aufhielt, hat seine Wahrnehmungen geschildert: Der Angeklagte habe zuvor nichts gemacht, sei nach dem Schlag zu Boden gegangen und dort regungslos liegen geblieben. Er sei nach der Fesselung dann „wie ein Sack“ rausgetragen worden.
160Die Zeugin D1 hat bekundet, dass der Angeklagte sich nicht wehrte. Vielmehr sei er zunächst bewusst- und regungslos gewesen, dann habe er – nachdem er wieder bei Bewusstsein war – protestiert und gefragt: „Was soll das?“. Ein Wehren oder ein als Widerstandhandlung zu wertendes tatsächliches Verhalten hat sie nicht schildern können.
161Für das Verbringen zum Polizeifahrzeug hat der Zeuge W kein Verhalten des Angeklagten geschildert, das strafrechtliche Relevanz erkennen ließe. Am Fahrzeug liegend habe dann der Angeklagte das Schimpfwort „Wixer“ gebraucht, sich zudem mit den Fingern in das Hosenbein des Zeugen W verkrallt, das sich im Rücken des Angeklagten befunden habe.
162Als weitere Zeugin, die diesen Abschnitt des Tatgeschehens miterlebt hat, hat sich die Zeugin D1 weder an ein Schimpfwort erinnert noch an widerständiges Verhalten. Vielmehr hat sie geschildert, dass der Zeuge W – eher am Fahrzeug – den Angeklagten 2- oder 3-mal mit dem beschuhten Fuß trat und – eher noch in der McDonald‘s-Filiale – den Angeklagten mit der Faust schlug.
163Am Fahrzeug liegend habe der Angeklagte jedenfalls vom Zeugen W einen Tritt mit dem beschuhten Fuß Richtung Körpermitte erhalten.
164Auch am Fahrzeug liegend sei der Angeklagte ihrer Erinnerung nach nochmals (wie) bewusstlos gewesen, zumindest sei er völlig regungslos gewesen.
165Die Zeugin D1 hat geschildert, wie sie eine Bewegung zur Hand des Zeugen W gemacht habe mit dem Ziel, dass er aufhöre. Darauf habe der nur „Fresse“ gesagt und nicht abgelassen. Erst als der Zeuge X sodann „ist gut jetzt“ sagte, habe der Zeuge W aufgehört.
166Die Kammer überzeugend haben die Zeugen J und V bekundet:
167Der Zeuge J, von Beruf Fotograf, fertigte ein Farbbild, das bereits in erster Instanz (als Anlage zum Protokoll vom 09.05.2018, Bl. 234 d.A.) in der Hauptverhandlung vorlag. Auf Bitten des Vorsitzenden der Berufungskammer hat er zu seiner Vernehmung vor der Kammer zwei Vergrößerungen dieses Fotos mitgebracht (nunmehr Anlage zum Protokoll vom 15.03.2019, hierauf wird gemäß § 267 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen) und die Situation erläutert. Er hat geschildert, dass es zwischen 16:30 Uhr und 16:45 Uhr gewesen sein dürfte, als ein Polizeiwagen mit 3 Polizisten kam, die dann in die McDonald‘s-Filiale eilten. Nach ca. 10 – 15 Minuten seien 4 Polizisten wieder herausgekommen, die eine Person getragen hätten. Diese Person habe eher bewusstlos gewirkt, der Kopf sei nach unten gerichtet gewesen. Aus einer Höhe von ca. 40 cm bis einem halben Meter sei diese Person von den Polizisten auf den Boden geworfen bzw. fallen gelassen worden. Diese Person sei auf den Boden gedrückt worden. Das Foto habe er um 16:55 Uhr gemacht. An dieser Stelle habe die Person ca. 5 – 10 Minuten gelegen, bevor sie dann in das Polizeifahrzeug verbracht worden sei. Ein Polizist habe einen Schlag mit der Faust in den Rücken dieser Person ausgeführt, dabei schwarze Handschuhe getragen. Auch habe der gleiche Polizist einen Tritt mit Schuhwerk in den Rückenbereich der am Boden liegenden und gefesselten Person ausgeführt. Hierzu habe aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden. Auch zu dem Schlag mit der Faust in den Rücken habe aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden.
168Der Polizist, der den Faustschlag und den Tritt mit dem Schuhwerk ausführte, sei der Polizist gewesen, der sich nachher mit in das Polizeifahrzeug auf die Rückbank gesetzt habe.
169Mit dem Zeugen J ist – das von ihm mitgebrachte Farbfoto intensiv betrachtend und auswertend – die Situation präzise reflektiert worden. Er hat unter Betrachtung der einzelnen auf dem Foto erkennbaren Personen und im Wege des Ausschlussprinzips die Person identifizieren können, die er sodann auf dem am stärksten vergrößerten Bild mit schwarzem Kugelschreiber in Kreuzform markiert hat. Der Zeuge J war sich sicher, dass dies die Person ist, die trat und schlug und sich dann auch neben den Angeklagten auf den Rücksitz des Polizeifahrzeuges setzte.
170Der Zeuge J ist bei explizitem Hinweis auf die Bedeutungsschwere seiner Aussage bei seiner Schilderung geblieben, wirkte dabei konzentriert wie auch gelassen.
171Der Zeuge V, der sich mit dem Zeugen J und den weiteren Zeugen L1 und K1 zwischen der McDonald’s-Filiale und dem Kreisverkehr im fraglichen Bereich der Marzellenstr. aufhielt, hat geschildert, wie die Person aus der McDonald‘s-Filiale gebracht wurde. Er habe wie weggetreten ausgesehen, sei „regungslos“ gewesen. Aus einer Höhe von ca. 50 cm sei er nach unten fallen gelassen worden, habe sich in keiner Weise gewehrt.
172Er habe gesehen, wie ein Polizist mindestens einmal von oben in den Lendenwirbelbereich der Person boxte. Die boxende Person sei ein Polizist gewesen, eine nähere Identifikation könne er nicht geben. Einen Tritt habe er selbst nicht gesehen.
173Er hat weiter ausgeführt, dass die Person sich nicht bewegt habe, sie sei gefesselt gewesen mit Handschellen, dann auch zusätzlich mit einem Kabelbinder. Aus seiner Sicht sei das Verhalten der Polizeibeamten unangebracht gewesen.
174Das Verbringen ins Auto sei „rabiat“ gewesen.
175Die Zeugin Y, die mit dem Zeugen X gemeinsam unterwegs war, hat vor der Kammer angegeben, keine eigene Erinnerung an die Geschehnisse des 03.07.2016 zu haben. Sie habe sich aber in die Schilderung des Sachverhalts durch den Kollegen der PI Mitte (den Zeugen W) eingelesen.
176Auf Nachfrage hatte sie an eine Beleidigung keine sichere Erinnerung, hatte den „Blendschlag“ nicht gesehen und auch das Ankommen am Auto nicht gesehen. Letztlich hat sie zu einer Sachverhaltsklärung – mehr als 2 1/2 Jahre nach dem Geschehen erstmals befragt – nichts beitragen können.
177Die Zeugin Z, gemeinsam mit dem Zeugen W im Einsatz, hat bekundet, insbesondere Umfeldsicherung betrieben und deshalb nicht das eigentliche Geschehen beobachtet zu haben. Einzig konkret hat sie bekundet, dass der Angeklagte sich ins Hosenbein des Zeugen W vergriff.
178In der Anklageschrift sind – neben den Polizeibeamten X, W, Z und D1 – seitens der Staatsanwaltschaft die Zeugen O, R und P genannt.
179Die Zeugin R, die ehrenamtlich als „Demoengel“ die Auflösung des CSD-Umzuges unterstützte, hat bekundet, dass die Polizisten den Angeklagten mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten zum Fahrzeug brachten. Der Angeklagte habe nicht gestrampelt. Seine Füße seien auf jeden Fall gefesselt gewesen. In der Situation am Auto sei der Angeklagte teilweise von Personen verdeckt gewesen. Es habe vielleicht 10 Minuten gedauert, bis der Angeklagte ins Auto verbracht worden sei. Die Polizisten hätten ihr konzentriert und angespannt erschienen, zugleich sei die Situation „nicht brisant“ gewesen. Sie könne nicht sagen, wie der Angeklagte ins Auto gekommen sei. Sie habe insbesondere nicht gesehen, dass „er ins Auto geprügelt worden ist“.
180Auf Befragen seitens der Kammer hat sie zu ihrer Position angeben, dass sie weiter als der Fotograf vom Geschehen entfernt in Richtung der McDonald‘s-Filiale gestanden habe, vielleicht 30 Meter vom Auto entfernt. Sie habe den am Boden Liegenden nicht sehen können. Sie habe weder einen Tritt gesehen noch einen Faustschlag.
181Der Zeuge P, der als „Wagenengel“ im Umzug mitgegangen war und sich gegenüber der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass die Person mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten zum Auto gebracht worden sei. Dort sei er „abgelegt“, nicht fallen gelassen worden.
182Die Polizisten hätten um die Person herumgestanden, für eine Dauer von geschätzt 5 – 10 Minuten. Er habe ca. 20 Meter weiter weg vom Geschehen gestanden als der Fotograf. Eine Beleidigung habe er nicht gehört, er habe auch nicht gesehen, dass sich die Person gewehrt hätte, aber durchaus Bewegungen des Angeklagten im Sinne von „zappelig“ festgestellt.
183Der Zeuge O hat vor der Kammer angegeben, im Bereich des Kreisverkehrs, wo der Streifenwagen stand, als stellvertretender Leiter der Demonstration mit der Aufgabe der Auflösung des Demonstrationszuges befasst gewesen zu sein. In dieser Situation habe er die Polizisten gesehen, die eine Person brachten. Er könne indes nicht sagen, ob diese Person ging oder gezwungen wurde zu gehen oder ob diese Person getragen wurde. Er erinnerte, dass mindestens 5 Polizisten, darunter mindestens eine Frau, beteiligt waren. Seiner Erinnerung nach habe es nach Ankommen am Auto ca. 2 Minuten gedauert, bis die Person komplett im Auto gewesen sei. An Beleidigungen oder eine Körperverletzung seitens der Person habe er keine Erinnerung. Befragt dazu, inwieweit sich denn die Person gewehrt habe, hat er bekundet, dass diese Person sich mit dem Körper bewegt und geschüttelt habe.
184Auf weiteres Befragen seitens der Kammer hat der Zeuge O angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass diese Person absichtlich die Polizisten treffen wolle, er habe auch nicht gesehen, dass überhaupt Polizisten von der Person getroffen worden seien. Angesprochen darauf, wie die Person am Auto zu Boden gekommen sei, hat er angegeben, weder bestätigen noch verneinen zu können, dass diese Person fallen gelassen worden sei.
185Angesprochen auf einen Faustschlag und/oder Fußtritt, hat der Zeuge angegeben, er habe dies nicht gesehen, könne aber auch nicht ausschließen, dass dies passiert sei. Er sei ja mit seiner Aufgabe im Zusammenhang mit der Auflösung des Demonstrationszuges befasst gewesen und habe nur gelegentlich mal hinschauen können.
186Weiter hat die Kammer zu diesem Abschnitt des Geschehens die Zeugen D und K1 gehört.
187Der Zeuge D, der vorher mit dem Angeklagten auf dem Wagen gefahren war und sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich gegenüber der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass er den Angeklagten erkannt habe und auf eine Polizistin zugegangen sei. Er habe ihr mitgeteilt, den Angeklagten zu kennen und ihr die eigene Mobilnummer (für den Fall der Entlassung des Angeklagten) mitgeteilt. Die Polizistin habe sich diese Nummer notiert.
188Die Vorgehensweise der Polizei habe er als „ziemlich heftig“ empfunden. Der Angeklagte sei an den Händen gefesselt gewesen, wohl auch an den Füßen. Der Angeklagte sei „eher ruhig“ gewesen, als er getragen wurde. Weitere Beobachtungen habe er nicht gemacht.
189Der Zeuge K1, der gemeinsam mit dem Zeugen J und weiteren Personen zum Fotografieren in Köln war und sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Bereich vor der McDonald’s-Filiale aufhielt, hat geschildert, dass die Person mit dem Kopf nach vorne und dem Gesicht nach unten gebracht wurde. Er habe indes nicht alles sehen können, da die Person von mehreren Polizisten verdeckt gewesen sei. Er habe keine Bewegungen der Person beobachtet, habe ca. 20 Meter entfernt von der Position des Fotografen gestanden. Einen Faustschlag oder einen Tritt habe er nicht gesehen.
190Die Kammer hat zu diesem Bereich des Geschehens zudem die Zeugin L1 gehört, die gemeinsam mit den Zeugen J, V und K1 vor Ort war. Ihre Aussage ist unergiebig.
1913.
192Im Fahrzeug: Fahrt in den Polizeigewahrsamsdienst (PGD)
193Die Zeugen W, Z und D1 haben übereinstimmend geschildert, dass die Zeugin Z das Fahrzeug führte, die Zeugin D1 auf dem Beifahrersitz saß und der Zeuge W auf der Rückbank neben dem Angeklagten Platz nahm.
194Der Angeklagte beschimpfte während der Fahrt den Zeugen W als „Nazi“, „Arschficker“ und „Wixer“. Er protestierte und fragte, was das alles solle.
195Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen W. Dieser hat vor der Kammer geschildert, dass der Angeklagte während der Fahrt in den PGD ihm gegenüber diese Wörter gebrauchte.
196Die Zeugin D1 hatte keine Erinnerung an bestimmte Schimpfwörter in Richtung des Zeugen W, hat aber zugleich bekundet, dies „könne gut sein“.
197Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es möglich sei, dass er diese Schimpfwörter gebraucht habe.
198Die Zeugin Z hatte keine eigene konkrete Erinnerung mehr hieran.
199Zuvor sagte der Zeuge W zum Angeklagten, während dieser sich im Fahrzeug befand und noch vor der Abfahrt in den Polizeigewahrsam „das brauchst zu doch, du dumme Schwuchtel“.
200Dies steht für die Kammer fest aufgrund der Aussage des Angeklagten. Dieser hat geschildert, dass und wie die Situation gewesen sei: Er sei „ins Auto gequetscht“ worden, diese Person sei der Polizist gewesen, der ihn auch vorher so behandelt habe. Dabei habe dieser Polizist ihm die oben genannten Worte gesagt.
201Dies ist mit der Identifizierung durch den Zeugen J, dass der Polizist, der den Angeklagten mit dem beschuhten Fuß trat und mit der Faust schlug, sich nachher auch zu dem Angeklagten auf die Rückbank ins Auto setzte, der Zeuge W.
2024.
203Weiteres Geschehen im PGD und nach der Entlassung des Angeklagten aus dem PGD
204Die Geschehnisse im PGD und im Anschluss daran sind nicht mehr Gegenstand des Anklagevorwurfs zu 1. Für eine Gesamtbetrachtung der Geschehnisse sind sie gleichwohl von Bedeutung, allein schon im Hinblick auf den Anklagevorwurf zu 2., der auch die Geschehnisse im PGD umfasst.
205Die Darstellungen zum weiteren Vorgehen des Zeugen W beruhen auf dessen Aussage vor der Kammer in Verbindung mit der schriftlichen Dokumentation, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Dokumentation zur Blutprobenentnahme. Der Zeuge W hat hierzu bekundet, die Blutprobe sei entnommen worden, da Widerstandshandlungen im Raum gestanden hätten und im Hinblick auf Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
206Er habe weder wegen der Blutprobe noch wegen der Ingewahrsamnahme versucht, einen Richter zu erreichen.
207Die Ingewahrsamnahme sei nach Polizeigesetz erfolgt.
208Die Zeugin F1 hat vor der Kammer bekundet, dass sie handschriftlich die Eintragungen mit schwarzem Kugelschreiber im Eingangsteil der Dokumentation der Einlieferung fertigte.
209Der Zeuge E1 hat vor der Kammer bekundet, dass er als Wachdienstführer (WDF) die Führungsverantwortung für den Spätdienst des PGD hatte. Er hat im Einzelnen die handschriftlich mit blauem Kugelschreiber gefertigten Eintragungen in der Dokumentation zur Einlieferung des Angeklagten erläutert, so wie unter III. 1. dargestellt.
210Die Bekundungen der Polizeibeamten J1, I1 und H1 sind unergiebig gewesen.
211Die weiteren Darstellungen unter III. 1. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, insbesondere auch zu dem Tritt durch den Polizeibeamten, der ihm die Tablette und ein Glas Wasser brachte. Auch die Darstellung der „Entlassungssituation“ beruht auf den Angaben des Angeklagten.
212Diese haben – zur Entlassung aus dem PGD – Bestätigung gefunden durch die Darstellung der Eltern des Angeklagten, der Zeugen Aa und Ab. Diese haben geschildert, wie sie ihren Sohn „wie ein Häufchen Elend“ in der Unterhose und mit „Klamotten klatschnass“ angetroffen hätten. Er hätte nur „weg von diesem Ort“ gewollt. Die Zeugin Aa hat geschildert, dass um 00:39 Uhr der Anruf ihres Sohnes gekommen sei, er sei konfus gewesen, weinend, und habe mitgeteilt „ich bin misshandelt worden“. Sie hätten ihn dann schließlich in einer Seitenstraße des Polizeipräsidiums gefunden, er habe dort gekauert, sei nur mit T-Shirt und Slip bekleidet gewesen. Die sonstigen Kleidungsstücke (Schuhe, Socken, Hose) seien nass gewesen. Sie habe noch an der Hose gerochen, die Nässe sei keine Urinnässe gewesen, sondern Wassernässe.
213VI.
214Beweiswürdigung zum Anklagevorwurf zu 2.
215In der Anklageschrift vom 02.02.2017 ist zum Anklagevorwurf zu 2. im wesentlichen Inhalt des Ermittlungsergebnisses aufgeführt:
216„2.
217Nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam am 04.07.2016 um 00:15 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf facebook eine Meldung unter der Überschrift "Homophobe Misshandlungen während des CSD durch die Kölner Polizei!". Darin bezichtigte er der Wahrheit zuwider die bei dem Vorfall unter 1. tätigen Beamten, ihn gewaltsam ohne Gegenwehr auf den Boden geschlagen und gefesselt zu haben, wehren habe er sich nicht können. Anstelle einen Rettungswagen zu rufen, habe man ihn nach draußen gezerrt und geschleppt, ihn dort zu Boden geworfen und sich auf ihn gestellt. Dann habe man ihn in den Streifenwagen geprügelt, ein Beamter habe ihn beleidigt und die Zunge herausgestreckt. Im Gewahrsam habe man ihm eine Maske aufgesetzt, so dass er kaum noch Luft bekommen habe, seine Verletzungen, die zu einer mehrfachen Bewusstlosigkeit geführt hätten, hätten niemanden interessiert. Ein Polizeibeamter habe ihn beleidigt und gedemütigt und gegen sein rechtes Bein getreten. Es seien noch viele weitere menschenunwürdige Erfahrungen gefolgt, insbesondere habe es an Folter gegrenzt, dass die Beamten den Alarm häufig stundenlang hätten laufen lassen, wenn er ihn betätigt habe. Es habe sich um einen unmenschlichen, nicht rechtsstaatlichen, willkürlichen, diskriminierenden Akt gezielt gegen ihn als schwächstes Glied der Gesellschaft gehandelt, ein reines sexualisiertes Dominanzspiel, welches ausgeartet sei. In den Gesichtern der Beamten habe man gesehen, dass sie Spaß gehabt hätten. Man habe ihn halbnackt entlassen, er habe Schmerzen und Wunden am ganzen Körper gehabt. Die Meldung endete mit einem Zeugenaufruf. Aufgrund der medialen Wirkung war ihm bewusst, dass diese Meldung zu einer Verfahrenseinleitung zur Überprüfung des Vorfalls führen würde, was er auch bezweckte.“
218Die Behauptung in der Anklageschrift „Darin (i.e. die „Facebook-Nachricht“) bezichtigte er der Wahrheit zuwider“ hat sich in den wesentlichen Elementen nicht bestätigt, vielmehr entsprach der Inhalt der „Facebook-Nachricht“ in den Kernpunkten der Realität der Geschehnisse. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter oben V. 1.
219Auch hat sich die Behauptung in der Anklageschrift, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, „dass diese Meldung zu einer Verfahrenseinleitung zur Überprüfung des Vorfalls führen würde, was er auch bezweckte“ nicht bestätigt. Vielmehr ging es dem Angeklagten um das Finden von Zeugen zur Bestätigung seiner Erlebnisse; er bezweckte nicht, dass diese Meldung zu einer Verfahrenseinleitung (gemeint wohl eines Strafverfahrens [?]) gegen konkrete beteiligte Personen führen würde; hiervon hatte er kein Bewusstsein. Dies ergibt sich aus den Äußerungen des Angeklagten auf Befragen vor der Kammer.
220VII.
221Weitere Beweise und Ergebnisse der Hauptverhandlung
222Zum richterlichen Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Köln am 03.07.2016 ist die Richterin am Amtsgericht Dr. L als Zeugin gehört worden.
223Zum staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst am 03.07.2016 ist der Staatsanwalt M gehört worden.
224Die am 03.07.2016 für den Bereich der Staatsanwaltschaft Köln geltende Hausverfügung bzgl. der Entnahme von Blutproben ist im Wege des Urkundsbeweises, § 249 Abs. 1 S.1 StPO, in das Verfahren eingeführt worden (vgl. Anlage zum Protokoll der Verhandlung vom 15.03.2019). Sie ist ausführlich verlesen und erörtert worden.
225Der Verteidiger des Angeklagten hat der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe widersprochen.
226Die Kammer hat zur Situation im PGD des PP Köln den damaligen und heutigen Leiter des PGD, den Zeugen G1, gehört.
227Zur Behandlungssituation und zum Verletzungsbild beim Angeklagten in der Nacht zum 04.07.2016 hat die Kammer den Zeugen N gehört. Dieser, Facharzt für Unfallchirurgie mit langjähriger Berufserfahrung, behandelte den Angeklagten in der Notfall-Ambulanz des C-Krankenhauses.
228Die Zeugin M1, damals unmittelbare Dienstvorgesetzte des Zeugen W, hatte sich aus eigenem Antrieb per E-Mail beim Vorsitzenden der Kammer gemeldet, um ihre Erinnerungen zu Äußerungen der Zeugin D1 im Juli 2016 mitzuteilen. Hierzu vor der Kammer gehört, ist ihre Aussage im Sinne des Beweisergebnisses unergiebig.
229Ergänzend zu den Umständen der Anordnung der Blutprobenentnahme durch den Zeugen W befragt, hat sie hierin keine Auffälligkeiten erkannt. Ihr ist der Text der vom Zeugen W gefertigten schriftlichen Dokumentation in der fraglichen Passage vorgelesen worden, nachher dezidiert die Frage nach Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung einer Blutprobenentnahme gestellt worden. Umstände einer fehlenden Rechtmäßigkeit hat sie von sich aus nicht erkannt.
230Der potentielle Zeuge K (der den Angeklagten am 03.07.2016 ärztlich im Hinblick auf eine Gewahrsamsfähigkeit untersuchte und die Blutprobe entnahm) hat trotz Ladung nicht vernommen werden können. Nach Einschätzung der Kammer ist er zwischenzeitlich verstorben. Diese Einschätzung beruht auf Angaben u.a. der Zeugen W und E1 und des Verteidigers des Angeklagten, wonach der Arzt K verstorben sei.
231Der Sachverständige Dr. N1, Facharzt für Rechtsmedizin und Mitarbeiter am Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln, hat die Kammer sachkundig – der jeweiligen Situation des Berufungsverfahrens angepasst – beraten und der Kammer die erforderliche Sachkunde in medizinischer Hinsicht verschafft.
232Er hat für die unterschiedlichen beim Angeklagten in der Nacht auf den 04.07.2016 im Krankenhaus in B fotografisch dokumentierten Verletzungen (nunmehr Anlage zum Protokoll vom 15.03.2019, hierauf wird gemäß § 267 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen) eine Zuordnung zu dem vorausgegangenen Geschehen vorgenommen und zu den seitens des Angeklagten in seiner „Facebook-Nachricht“ dargestellten maßgeblichen Verletzungsereignissen mögliche korrespondierende Verletzungsbilder dargestellt. Genannt seien hier: Ausführung (mit Abdruck) des „Blendschlages“, Tritt mit beschuhtem Fuß, Faustschlag als weitere Einwirkung stumpfer Gewalt, fester Kontakt mit Metallkante (am Pkw), Druckbild Struktur des Gurtes an der C-Säule, weitere Umstände stumpfer Gewalt wie Tritt gegen ein Bein.
233Er hat das beim Angeklagten dokumentierte Verletzungsbild als mit der Darstellung unter III 1. zwanglos vereinbar, zugleich nicht sicher beweisend (z. B. Zuordnung zu Tritt- oder Faustschlag) bezeichnet.
234Er hat sich weiter zu Umständen einer möglichen Alkoholisierung geäußert, auch in Verbindung mit möglichem Cannabiskonsum.
235Schließlich hat er die von der Kammer beigezogenen medizinischen Behandlungsunterlagen durchgesehen und den Verfahrensbeteiligten in ihrer Aussagekraft erschlossen.
236Ergänzend zur vorgenannten Einordnung und Würdigung der erhobenen Beweise:
237Der Angeklagte hat vor der Kammer seine Wahrnehmungen und Erinnerungen geschildert. Er hat sich umfassend zu seiner Person und seiner Persönlichkeit mitgeteilt. Er hat sich sehr ausführlich zur Sache eingelassen und auch auf Nachfragen geantwortet.
238Die Kammer hat keine willkürlichen Belastungstendenzen oder Aggravationen festgestellt. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte seine Erinnerungen und Einschätzungen so detailliert und so präzise wie möglich mitgeteilt hat, eventuelle Erinnerungsunschärfen angemerkt und eigenes Verhalten nicht bewusst beschönigt hat.
239Auch der Zeuge W hat sich vor der Kammer ausführlich geäußert, erst im Zusammenhang, dann auch auf Nachfrage zu verschiedenen Details. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge – unter Berücksichtigung der damals gefertigten Dokumentation – seine Erinnerungen geschildert und zugleich auch mitgeteilt hat, wenn er sich nicht mehr sicher war. Einzelne willkürliche Belastungen hat die Kammer nicht festgestellt.
240Die Zeugin D1 hat – in Gegenwart ihres Zeugenbeistands, Rechtsanwalt Mertens – zum Geschehen und ihren Wahrnehmungen und Erinnerungen bekundet, erst im Zusammenhang, dann auch auf Nachfrage zu verschiedenen Details. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin ihre Erinnerungen geschildert und zugleich auch mitgeteilt hat, wenn sie sich in Details nicht mehr sicher war. Einzelne willkürliche Belastungen hat die Kammer nicht festgestellt.
241Aus Sicht der Kammer kommt der damaligen dienstlichen Ausbildungssituation der Zeugin D1 im Hinblick auf ihr Aussageverhalten keine besondere Bedeutung zu.
242VIII.
243Rechtliche Bewertung des Geschehens
2441.1
245Anfassen an Schulter/Arm und Aufforderung, das Restaurant zu verlassen
246Es ist weder dokumentiert noch vom Zeugen X oder von anderer zuständiger Seite mitgeteilt worden, auf welcher Grundlage der Zeuge X konkret vorgegangen sein könnte.
247Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge X zunächst die Identität des Angeklagten feststellen wollte.
248a)
249In Betracht kommt ein Vorgehen gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung.
250Gemäß § 163 b Abs. 1 StPO können, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Zeuge X hat der Kammer auf Nachfrage „Hausfriedensbruch“ genannt, also eine Straftat gemäß § 123 Abs. 1 StGB, die auf Antrag (Abs. 2) verfolgt wird.
251Bei Beginn der ersten Maßnahme zum Zweck der Feststellung der Identität wird dem zu Prüfenden, wenn er zu den Verdächtigen des Absatzes 1 gehört, eröffnet, welcher Straftat er verdächtig ist (§ 163 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/T, StPO, 61. Auflage 2018, § 163 b StPO, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10.5.2012 – III-3 RVs 33/12 –, zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt zur Unrechtmäßigkeit der Maßnahme im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB (OLG Hamm, a.a.O.; Meyer-Goßner/T a.a.O.), es sei denn, der Grund für die Identitätsfeststellung ist offensichtlich oder die Belehrung würde den Vollstreckungszweck gefährden.
252Eine Belehrung erfolgte nicht. Für die Möglichkeit „es sei denn“ ist nichts ersichtlich, insbesondere ist der Grund für die Identitätsfeststellung nicht offensichtlich.
253Das Vorgehen war nach den Vorschriften der StPO rechtswidrig.
254b)
255In Betracht kommt zudem ein Vorgehen gemäß Polizeigesetz NRW (PolG).
256Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei die Identität einer Person unter anderem zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Die Polizei kann (§ 12 Abs. 2 PolG) die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen.
257In Betracht kommt zudem (ergänzend), dass der Zeuge X der Zeugin E helfen wollte, das Hausrecht durchzusetzen und deshalb gegenüber dem Angeklagten tätig wurde (auch wenn er mit der Zeugin E keine Rücksprache nahm und sich nicht vergewisserte, ob und inwieweit dies zu diesem Zeitpunkt ihrem Willen entsprach).
258Denkbar ist ein Vorgehen gemäß § 1 Abs. 2 PolG (Schutz privater Rechte) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz PolG, wonach die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten kann (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Hamm, Urteil vom 22.1.2016 – 11 U 76/15 –, zitiert nach juris).
259Mit dem Anfassen des Angeklagten an dessen Arm/Schulter durch den Zeugen X und mit der Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, wendete der Zeuge X – wenn auch eher umgänglich-jovial – unmittelbaren Zwang an (vgl. § 58 Abs. 2 PolG).
260Gemäß § 55 Abs. 1 PolG kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die § 57 ff. PolG.
261Gemäß § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG ist unmittelbarer Zwang anzudrohen, gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG kann von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
262Eine Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgte durch den Zeugen X nicht. Umstände, wonach er gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG von der Androhung hätte absehen können, lagen nicht vor.
263Die Ausübung unmittelbaren Zwangs, der nicht angedroht wurde, ist rechtswidrig (vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 11. Auflage 2014, § 61 PolG, Rn. 2).
264Das Vorgehen war nach den Vorschriften des PolG NRW rechtswidrig.
265c)
266Zusammenfassend: Das Anfassen an Schulter/Arm mit der damit verbundenen Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, war rechtswidrig.
2671.2
268„Blendschlag“
269Der „Blendschlag“ ist tatbestandlich Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB.
270Er könnte als Notwehr rechtfertigt sein, § 32 Abs. 1 StGB. Notwehr ist (§ 32 Abs. 2 StGB) die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
271Unabhängig von der Beantwortung der Frage, wie (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 32 StGB, Rn. 12 f.) die Rechtfertigung von Maßnahmen staatlicher Organe, namentlich von Angehörigen der Polizei, zu bestimmen ist, fehlte es bereits an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, gegen den dem Zeugen X ein Notwehrrecht im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB zugestanden hatte.
272Nach den tatsächlichen Feststellungen ging es dem Angeklagten darum, den rechtswidrigen (s. o.) Handkontakt des Zeugen X „los zu werden“. Der Angeklagte saß weiterhin auf dem Hocker, hatte den Zeugen X nicht mit seiner Hand berührt, bewegte sich auch nicht auf den Zeugen X zu o.ä. Es gab keinen gegenwärtigen Angriff des Angeklagten.
273Der „Blendschlag“ war nicht gerechtfertigt.
2741.3
275Bewusstlosigkeit des Angeklagten
276Gemäß § 60 PolG ist – unabhängig von der rechtlichen Bewertung unter 1.1 und 1.2 – bei Anwendung unmittelbaren Zwangs Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
277Aus Sicht der Kammer war es (nach Ausführung des Schlags, Aufschlag des Kopfes des Angeklagten gegen die Wand, sich anschließender mehrminütiger Bewusstlosigkeit) geboten, ärztliche Hilfe zu rufen. Dies wurde unterlassen.
2781.4
279Fesselung
280Die Kammer kann einen Grund für die Fesselung des Angeklagten nicht erkennen. Es ist von dem hierfür Verantwortlichen, dem Zeugen W, kein Grund für eine Beschränkung der Freiheit des Angeklagten im Wege der Fesselung mithilfe von Handschellen genannt worden.
281Die Fesselung des Angeklagten war rechtswidrig.
2821.5
283Ingewahrsamnahme
284Der Angeklagte wurde nach Polizeirecht in Gewahrsam genommen. Wird eine Person in Gewahrsam genommen, ist ihr der Grund unverzüglich bekannt zu geben (§ 37 Abs. 1 PolG). Für die Zulässigkeit der Anordnung des Gewahrsams ist neben dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 2 PolG) die Vorschrift des § 35 PolG zu beachten. Danach kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG) die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG) das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
285a)
286Aus Sicht der Kammer hatte der Angeklagte erkennbar nicht das getan, was der Zeuge X von ihm rechtswidrig verlangt hatte, er befand sich indes nicht erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Eine Verhältnismäßigkeit der Ingewahrsamnahme zum Schutz des Angeklagten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben ist ebenfalls nicht zu sehen.
287b)
288Eine Unerlässlichkeit im Sinne der Nummer 2 zur Verhinderung einer Fortsetzung einer Straftat des § 123 Abs. 1 StGB kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr wäre es im Hinblick auf das mögliche Verweilen im Sinne des § 123 Abs. 1 Variante 2 StGB (echtes Unterlassungsdelikt) hinreichend gewesen, den Angeklagten im Sinne des Wortes „vor die Tür zu setzen“.
289c)
290Es war rechtswidrig, den Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen.
2911.6
292Feststellung der Identität
293Die gemäß StPO erfolgte Feststellung der Identität des Angeklagten war rechtswidrig, siehe oben unter VIII. 1.1.
2941.7
295Tritt mit dem beschuhten Fuß
296Der festgestellte Tritt des Zeugen W mit dem beschuhten Fuß, als der Angeklagte neben dem Polizeifahrzeug lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ggf. als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ausgeübt im Amt, § 340 StGB.
2971.8
298Schlag mit der Faust
299Der genannte Schlag des Zeugen W mit der Faust, als der Angeklagte neben dem Polizeifahrzeug lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ausgeübt im Amt, § 340 StGB.
3001.9
301Bezeichnung des Angeklagten als „Dumme Schwuchtel“
302Die Bezeichnung einer Person als „Dumme Schwuchtel“ stellt sich der Kammer als Beleidigung gemäß § 185 StGB dar, unabhängig vom Antragserfordernis des § 194 StGB und einer Antragsfrist.
3031.10
304Bezeichnung des Zeugen W als „Nazi“, „Arschficker“ und „Wixer“
305Der Angeklagte beging tatbestandlich eine Beleidigung, § 185 StGB, indem er den Zeugen W als „Nazi“, „Arschficker“ und „Wixer“ bezeichnete.
306Gleichwohl ist der Angeklagte nicht gemäß § 185 StGB zu bestrafen. Denn der Angeklagte handelte in der rechtlichen Würdigung der Kammer nicht rechtswidrig.
307Die Kammer hat erwogen, die Straflosigkeit der vom Angeklagten ausgesprochenen Beleidigung unter den Gesichtspunkt der „Sozialen Adäquanz“ zu fassen (vgl. nur Schönke/Schröder – Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor 32 ff. StGB, Rn. 107b f.), hat dies im Ergebnis aber verworfen.
308Vielmehr steht dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der „Ehrennotwehr“ zur Seite. Seine Äußerungen waren in der konkreten Lebenssituation (Kette rechtswidriger Polizeimaßnahmen, massive Ausübung körperlicher Gewalt, körperliche Unterlegenheit und Wehrlosigkeit, vorausgegangene Beleidigung ihm gegenüber) unter dem Gesichtspunkt der „Ehrennotwehr“ als „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. zur „Ehrennotwehr“ Schönke/Schröder – Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 StGB, Rn. 36a; Schönke/Schröder – Eisele/Schittenhelm, a.a.O., § 185 StGB, Rn. 15; Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2009, § 185 StGB, Rn. 42; vgl. auch Rönnau/Hohn in: Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2007, § 32 StGB, Rn. 166 ff.).
309Aus Sicht der Kammer waren diese Beleidigungen ein – wenn auch verzweifelter – Versuch, mit „dem letztmöglichen Mittel“, nämlich verbal, sich zu wehren, nachdem der Angeklagte im Übrigen gefesselt und wehrlos war.
310Hilfsweise: Der Angeklagte ist nicht zu bestrafen, weil er in einer Situation rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB handelte.
311Schließlich wäre (für den Fall, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht greift) die Tat des Angeklagten entschuldigt. Ein normgemäßes Verhalten war dem Angeklagten in der konkret gegebenen Situation nicht (mehr) zumutbar.
312Rechtsprechung und herrschende Lehre sehen die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als Grundprinzip der Entschuldigungsgründe an (s. Schönke/Schröder, a.a.O., vor § 32 ff., Rn. 110), in der Literatur auch diskutiert in Verbindung mit einer Unrechtsminderung (Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 111). Erforderlich ist jedenfalls eine besondere Not- und Ausnahmesituation, die bei wertender Betrachtung das Verhalten des Täters exkulpiert und das Entfallen der Strafbarkeit nach sich zieht.
313Der Angeklagte ist nicht zu bestrafen, weil er in einer Situation entschuldigenden Notstands gemäß § 35 StGB handelte.
314Noch weiter hilfsweise: Der Angeklagte ist zumindest aus dem Rechtsgedanken des § 60 StGB nicht zu bestrafen, von einer Strafe wäre abzusehen, weil die Folgen der Tat, die den Angeklagten trafen, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
3151.11
316Anordnung der Entnahme der Blutprobe
317Die Entnahme einer Blutprobe ist tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB.
318Als Maßnahme der StPO steht sie unter dem Richtervorbehalt des § 81a StPO. Die Anordnung des § 81a StPO steht nach Abs. 2 Satz 1 dem Richter zu (ein Fall des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO lag ersichtlich nicht vor), lediglich bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen.
319In Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. BVerfGE 103, 142 [156]; BVerfG NJW 2008, 3053 f. (2 BvR 784/08); BverfG NJW 2010, 2864 ff. (2 BvR 1046/08 vom 11.06.2010, zitiert nach juris) entschieden, dass (unter anderem) die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen und festzustellen ist. Unter Darlegung der konkreten Umstände ist nachzuweisen, dass nicht hinreichend Zeit für einen Versuch bestand, eine richterliche Anordnung oder zumindest eine staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden.
320Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wiederum (III-1 RBs 201/11 vom 26.08.2011, StV 2012, 6 f., hier zitiert nach juris) hat entschieden, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden kann, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss vielmehr auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Somit ist im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO für die im konkreten Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig hätten erreichen können, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Ermittlungspersonen eine Eingriffsmaßnahme in Form der Blutentnahme für erforderlich hielten. Die mit der Sache befasste Ermittlungsperson muss zu diesem Zeitpunkt eine eigene Prognoseentscheidung zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung treffen. Dabei sind in diese Abwägung neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit oder ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch vor allem die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen (OLG Köln a.a.O.).
321In Umsetzung vorgenannter Grundsätze und unter teils ausdrücklicher Bezugnahme hierauf hat der Leitende Oberstaatsanwalt (LOStA) der Staatsanwaltschaft (StA) Köln mit E-Mail vom 21.12.2015 eine „Anordnung über die Entnahme von Blutproben gemäß § 81a StPO“ versandt.
322Danach scheidet in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr eine Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten aus.
323Das Vorgehen des Zeugen W verstößt offensichtlich und evident gegen oben genannte Grundsätze.
324Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe unter diesen Umständen (durch einen Ermittlungsbeamten während der Stunden des Bereitschaftsdienstes der StA und des zuständigen Amtsgerichts, ohne Niederlegung einer Abwägung, wie vom OLG Köln gefordert, mit pauschaler „Begründung“ von Gefahr im Verzug) ist rechtswidrig, führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutprobe und begründet eine tatbestandliche und rechtswidrige Körperverletzung seitens des anordnenden Beamten.
325Es greift – wie auch von Seiten des Verteidigers des Angeklagten gerügt – ein Beweisverwertungsverbot.
3261.12
327Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
328Mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gemäß Protokoll „zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit“ war der Angeklagte uneingeschränkt gewahrsamsfähig.
329Mehr noch: Er war sofort zu entlassen. Denn das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und die seitens des Arztes K erhobenen Befunde belegen, dass Voraussetzungen eines Gewahrsams gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG nicht vorlagen. Ein Grund, ihn weiter in Gewahrsam zu halten, ist nicht zu erkennen.
330Durfte er schon um 16.55 Uhr mangels Gewahrsamsgrundes nicht in Richtung des PGD transportiert werden, so war er bei dem ärztlich dokumentierten Bild, das einen völlig uneingeschränkten Allgemeinzustand nachweist, um 18.15 Uhr sofort zu entlassen.
331Die Fortdauer des Gewahrsams stellt sich aus Sicht der Kammer als Freiheitsberaubung (im Amt) dar.
332Zudem hat die Polizei gemäß § 36 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn eine Person aufgrund von § 10 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35 PolG festgehalten wird.
333Hiergegen wurde verstoßen. Denn „unverzüglich“ meint „ohne schuldhaftes Zögern“, also umgehend. Dies erfolgte nicht. Soweit seitens des Zeugen E1 dokumentiert wurde, dass die zuständige Richterin erreicht worden sei, ist unklar, wann dies erfolgt sein soll und welche Informationen der Richterin mitgeteilt wurden.
334Auch die Fortdauer des Gewahrsams war rechtswidrig.
3351.13
336Tritt gegen das Bein und Bezeichnung „Du Wixer“
337Der Tritt mit dem beschuhten Fuß, als der Angeklagte gefesselt in der Zelle 14 im PGD des PP Köln lag, stellt sich der Kammer als Tat im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar, ggf. als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ausgeübt im Amt, § 340 StGB.
338Die Bezeichnung des Angeklagten als „Du Wixer“, als der Angeklagte gefesselt in der Zelle 14 im PGD lag, stellt sich der Kammer als Beleidigung gemäß § 185 StGB dar, unabhängig vom Antragserfordernis des § 194 StGB und der Antragsfrist.
3391.14
340Entlassung aus dem Gewahrsam
341Die Situation der Entlassung des Angeklagten aus dem PGD (er wurde in Unterhose und T-Shirt aus dem Bereich des PGD entlassen, gleichsam „vor die Tür gesetzt“) stellt sich der Kammer – unabhängig davon, dass Begründung und Fortdauer des Gewahrsams bereits rechtswidrig waren – als unwürdig und verletzend dar.
3422.
343„Facebook-Nachricht“ am 04.07.2016 (Anklagevorwurf zu 2.)
344Nach den Feststellungen zu V. 2. ist der Angeklagte – insoweit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – nicht gemäß § 164 StGB schuldig zu sprechen.
345a)
346Denn der Inhalt der „Facebook-Nachricht“ vom 04.07.2016 entsprach in den Kernpunkten der Realität der Geschehnisse des 03.07.2016 und war insoweit nicht unwahr, also nicht falsch.
347b)
348Auch ist der Angeklagte nicht zu bestrafen (aus Rechtsgründen), da andere Personen nicht hinreichend bestimmt sind.
349Es muss „ein anderer“ verdächtigt werden. Dies bedeutet, dass eine bestimmte, vorhandene und erkennbare, also verfolgbare Person beschuldigt werden muss (Russ in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 164 StGB, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei reicht aus, dass er soweit erkennbar gemacht ist, dass er als der vom Verdächtigenden Gemeinte unschwer ermittelt werden kann. Eine hinreichende Bestimmtheit dergestalt, dass die handelnden Personen unschwer zu ermitteln waren, ist bei rechtlicher Betrachtung nicht gegeben.
350c)
351Überdies wusste und wollte der Angeklagte nicht, dass seine „Facebook-Nachricht“ zu einer Verfahrenseinleitung gegen konkret beteiligte Personen führen würde. Hiervon hatte er kein Bewusstsein.
352d)
353Zudem fehlt es subjektiv am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals, dass die Nachricht seitens des Angeklagten „wider besseres Wissen“ gesetzt wurde. Vielmehr war er seinerzeit und ist er heute der Meinung, dass seine Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
354e)
355Schließlich ist für eine Strafbarkeit (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 164 StGB, Rn. 13) Voraussetzung, dass eine Absicht feststellbar ist, dass das Verfahren Folge dieser Handlung ist. Eine solche Absicht hatte der Angeklagte nicht.
3563.
357Führung der Ermittlungsverfahren
358Gemäß § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen. Gemäß § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
359Aus Sicht der Kammer wurden zur Entlastung des Angeklagten dienende Umstände nicht hinreichend ermittelt.
360Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum in der Einstellungsverfügung vom 09.11.2016 als „zweifelsfrei“ angesehen wurde, dass der „Facebook-Post […] objektiv unzutreffend ist“.
361Es gab aus Sicht der Kammer allein auf der Grundlage des Akteninhalts vor Anklageerhebung genügend Anlass, weitere Ermittlungen vorzunehmen bzw. zumindest das Geschehen nach Aktenlage zu würdigen:
362- Antreff- und Ansprechsituation in der McDonald’s-Filiale
363- Ausführung des „Blendschlags“
364- Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme (Anordnung durch einen Polizeibeamten während der Dauer des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes)
365- Umstände der Entnahme der Blutprobe (Anordnung durch einen Polizeibeamten während der Dauer des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes bei evident entgegenstehender interner Weisung)
366- Dauer der Ingewahrsamnahme (Nichtentlassung nach der ärztlichen Untersuchung, spätere Entlassung mit 0,16 Promille!)
367IX.
368Die Entscheidungssituation nach Plädoyers/Anträgen und letztem Wort
3691.
370Staatsanwaltschaft
371Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitliche Anregungen seitens der Kammer, die Rücknahme der Berufung zu erwägen, sowie zwischenzeitliche Anregungen seitens der Verteidigung, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, zurückgewiesen.
372Die Staatsanwaltschaft hat nach durchgeführter Beweisaufnahme unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln teilweise Verurteilung des Angeklagten beantragt:
373Der Angeklagte sei (zum Anklagevorwurf zu 1.) zu verwarnen und unter Strafvorbehalt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €, insgesamt zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € zu verurteilen.
374Zum Anklagevorwurf zu 2. hat sie Freispruch beantragt.
3752.
376Verteidigung
377Der Verteidiger hat Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt.
3783.
379Entscheidung
380Der Angeklagte ist umfassend freigesprochen.
381Vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist er freigesprochen aus tatsächlichen Gründen, da bereits kein tatsächliches Verhalten festgestellt ist, das den Vorwurf einer Widerstandshandlung begründen könnte. Rechtlich konnte der Angeklagte nicht strafbar widerständig handeln, da die Polizisten rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB vorgingen.
382Vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) ist er aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da er nicht rechtswidrig handelte und deshalb nicht zu bestrafen ist.
383Vom Vorwurf der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) ist der Angeklagte bereits aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da er keine falsche Verdächtigung äußerte. Rechtlich verdächtigte der Angeklagte nicht falsch, insbesondere nicht vorsätzlich und nicht mit der erforderlichen Absicht.
384X.
385Kostenentscheidung
386Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.