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Landgericht Köln, 12 O 453/18

Datum:
12.06.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 453/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:0612.12O453.18.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 19 U 155/19
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.700,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs W H 00 mit der Fahrgestellnummer: XXXX und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.894,95 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges W H 00 Fahrgestellnummer: XXXX seit dem 08.12.2018 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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