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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (116 C 32/18) vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2018 Bezug genommen.
4Eine Stellungnahme der Kläger ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.