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Landgericht Köln, 11 S 272/18

Datum:
15.10.2019
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 S 272/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2019:1015.11S272.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 116 C 574/17
 
Tenor:

1.               Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.              Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267

                 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Geht im Falle eines Streiks die Annullierung oder große Ankunftsverspätung eines Fluges auch dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zurück, wenn der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war und planmäßig hätte stattfinden können, es jedoch aufgrund von streikbedingten Umorganisationsmaßnahmen des Flugplans durch das Luftfahrtunternehmen (hier: Einsatz des für den Flug vorgesehenen Flugzeugs zur Behebung der Streikfolgen) zu der Annullierung bzw. Verspätung kommt?

Für den Fall, dass sich ein Luftfahrtunternehmen auch bei einer Umorganisationsmaßnahme entlasten kann:

Kommt es darauf an, dass die Umorganisationsmaßnahme bereits vor dem Streikbeginn erfolgte, als noch nicht absehbar war, welcher Flug letztlich von den Streikmaßnahmen betroffen sein würde, oder kommt eine Exkulpation auch in Betracht, wenn der Flugplan erst während des Streiks oder nach dem Streik umorganisiert wurde und bereits feststand, dass der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war?

 
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