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Der Angeklagte R. wird wegen Geldwäsche in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 1 Monat
verurteilt.
Der Angeklagte N. wird wegen Geldwäsche in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte M. Z. ist wegen Geldwäsche in 4 Fällen zu verwarnen. Ihm wird auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Betreffend den Angeklagten W. Z. wird ein Geldbetrag in Höhe von 912.724,00 EUR eingezogen.
Betreffend den Angeklagten M. Z. wird der 811,2522/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Amtsgericht [der Stadt F, Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.] eingezogen.
Hinsichtlich des Angeklagten M. Z. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Die übrigen Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten R. eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte R. ist für die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat übersteigt, zu entschädigen.
Angewandte Vorschriften:
Für den Angeklagten W. Z.:
§§ 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
Für den Angeklagten R.:
§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), 47 Abs. 2, 53, 54 StGB;
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG
Für den Angeklagten N.:
§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), 47 Abs. 2, 53, 54, 56 Abs. 1, 2 StGB
Für den Angeklagten M. Z.:
§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 7 S. 1, 53 StGB; § 74 Abs. 2 Nr.1, Abs. 4 StGB a.F.;
§§ 1, 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 14, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
117 KLs 4/19
2115 Js 309/16 StA Köln
3Landgericht Köln
4Urteil
5In der Jugendstrafsache
6g e g e n
7w e g e n Betruges, Geldwäsche u.a.
8hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Köln als 7. große Jugendkammer
9aufgrund der Hauptverhandlung vom 23.05., 27.05., 29.05., 12.06., 14.06., 18.06., 26.06., 16.07., 18.07., 29.07., 09.08., 13.08., 15.08., 27.08, 29.08., 02.09., 04.09., 10.09., 12.09., 30.09., 07.10., 09.10., 14.10., 16.10., 18.10., 24.10., 06.11., 14.11., 20.11. und vom 22.11.2019,
10an der teilgenommen haben:
11am 22.11.2019
12für R e c h t erkannt:
13Der Angeklagte W. Z. wird wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betrugs in 21 Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.2018 (119 KLs 2/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
148 Jahren
15verurteilt.
16Der Angeklagte R. wird wegen Geldwäsche in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
171 Jahr und 1 Monat
18verurteilt.
19Der Angeklagte N. wird wegen Geldwäsche in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
201 Jahr und 3 Monaten
21verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
22Der Angeklagte M. Z. ist wegen Geldwäsche in 4 Fällen zu verwarnen. Ihm wird auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
23Betreffend den Angeklagten W. Z. wird ein Geldbetrag in Höhe von 912.724,00 EUR eingezogen.
24Betreffend den Angeklagten M. Z. wird der 811,2522/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Amtsgericht [der Stadt F, Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.] eingezogen.
25Hinsichtlich des Angeklagten M. Z. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Die übrigen Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten R. eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
26Der Angeklagte R. ist für die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat übersteigt, zu entschädigen.
27Angewandte Vorschriften:
28Für den Angeklagten W. Z.:
29§§ 156, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB
30Für den Angeklagten R.:
31§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), 47 Abs. 2, 53, 54 StGB;
32§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG
33Für den Angeklagten N.:
34§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), 47 Abs. 2, 53, 54, 56 Abs. 1, 2 StGB
35Für den Angeklagten M. Z.:
36§§ 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 7 S. 1, 53 StGB; § 74 Abs. 2 Nr.1, Abs. 4 StGB a.F.;
37§§ 1, 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 14, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
38G r ü n d e :
1.
40Der Angeklagte W. Z. wurde [Mitte der Siebzigerjahre] in F. als ältestes von fünf Geschwistern (vier Brüder, eine Schwester) in eine in F. ansässige [, ursprünglich aus dem deutschen Nachbarland H. stammende] Roma-Großfamilie geboren. Zum engsten Kreis der Familie gehören heute jedenfalls V. Z., mit der er nach Roma-Art verheiratet ist, seine Eltern (B. und E.) mit ihren fünf Kindern, sowie seine eigenen Kinder (zwei Töchter und zwei Söhne) mit drei Enkelkindern. Der Zusammenhalt der Familie ist stark ausgeprägt. Gegenüber Nicht-Familienmitgliedern schottet der Clan sich im Wesentlichen ab. Auch Verbindungen zwischen den Geschlechtern werden zumeist innerhalb der Großfamilie (auch im weiteren Kreis) geknüpft. Die Familie lebt nach strengen (teils katholischen) Überzeugungen; darüber hinaus ist der Respekt vor den Älteren Leitlinie des Zusammenlebens. Es gibt interfamiliär feste, klassische Rollenverteilungen zwischen den Geschlechtern und Generationen. Die Erziehung der Kinder obliegt im Wesentlichen den Frauen höherer Generationen. So wuchs auch der Angeklagte bei seinen Großeltern auf.
411994 veranlasste sein Großvater die Eheschließung des Angeklagten nach Roma-Art mit V. Z.. Das Paar lebte zunächst mit im Haushalt seiner Eltern in der C.-straße in F. und bekam im Folgejahr eine Tochter (Q.). [In den Folgejahren] bezog die kleine Familie schließlich eine eigene Wohnung in der UE.-straße in F., die von Eltern und Großeltern eingerichtet worden war [und] kamen der Mitangeklagte M., X. und G. Z. zur Welt. Zwischen 2006 und 2015 lebte die Familie in [F. in] der S.-straße. 2015 folgte der Umzug [innerhalb von F.] in die P.-straße 00. Gemeldet war der Angeklagte zuletzt am Wohnsitz seiner Eltern.
42Q. hat mittlerweile eine eigene Familie außerhalb des elterlichen Haushalts gegründet. Auch der Mitangeklagte M. ist nach Roma-Art verheiratet, hat zwei Kinder und bewohnt mit diesen eine eigene Wohnung – jedoch im Haus P.-straße 00. X. und G. leben noch in der elterlichen Wohnung. Aufgrund der unzutreffenden Angabe gegenüber dem jobcenter, der Angeklagte W. Z. lebe von seiner Familie getrennt, bezieht V. Z. entsprechende staatliche Leistungen als Alleinerziehende für die Bedarfsgemeinschaft mit den beiden Kindern. Der Angeklagte W. Z. empfängt derzeit keine Sozialleistungen. Er stand zuletzt im Jahr 2015 im Leistungsbezug.
43Der Angeklagte wurde regulär eingeschult, hatte jedoch bereits in der Grundschule Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Daneben erlitt er Hänseleien durch Mitschüler. Als er schließlich das 3. und das 4. Schuljahr wiederholen musste, riet die Schulleitung die Versetzung auf eine Förderschule an. Besorgt um die Außenwirkung veranlassten seine Großeltern stattdessen den Wechsel auf eine Hauptschule, die der Angeklagte nur unregelmäßig besuchte und nach der 7. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung absolvierte er ebenfalls nicht. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass dem innerhalb des familiären Gefüges kein gesteigerter Wert beigemessen wird. Stattdessen ging der Angeklagte ab seinem 13. Lebensjahr zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern – überwiegend in Ostdeutschland – „hausieren“ und verkaufte Teppiche an Haustüren. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist der Angeklagte seither nicht nachgekommen.
44Der Angeklagte nimmt keine Drogen; auch der Konsum von Alkohol spielt in seinem Leben keine Rolle.
45Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.05.2019 enthält für W. Z. 7 Eintragungen.
46a)
47Mit Strafbefehl vom 21.10.1997 (58 Ds 144 Js 531/97 (146/97)), rechtskräftig seit dem 15.11.1997, verhängte das Amtsgericht Leverkusen gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
48Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, [im Jahr] 1997 mit seinem Pkw in F. neben dem Fahrzeug des geschädigten Zeugen O. gefahren zu sein und diesen mit Gesten und Worten beschimpft zu haben.
49b)
50Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.06.2000 (86 Ds 7 Js 348/ 99 (328/99)), rechtskräftig seit dem 14.07.2000, wurde der Angeklagte wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
51Der Verurteilung lag ein [im Jahr] 1999 begangener betrügerischer Teppichverkauf mit einem Schaden von mehr als 2.000,00 DM zu Grunde.
52c)
53Am 20.12.2000 verhängte das Landgericht Berlin ((534) 83 Js 217/00 KLs (30/00)) unter Einbeziehung der Strafe zu ZifR. I. 1. b) gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in 38 Fällen, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig. Mit Wirkung vom 08.12.2004 wurde die Strafe erlassen.
54Nach den Urteilsgründen riefen der Angeklagte und 5 Mitangeklagte [im Jahr] 2000 einem gemeinsamen Tatplan entsprechend aus einem Callcenter in Y. heraus 40 ältere Leute an, um diesen mittels der „Enkel-Methode“ Geldbeträge zu entlocken. Dazu täuschten sie ein tatsächlich nicht bestehendes Verwandtschaftsverhältnis sowie eine finanzielle Notlage vor und erbaten unter einem vorgespiegelten Rückgabeversprechen die Überlassung von 1.000,00 bis 25.000,00 DM. In zwei Fällen erhielten die Täter den verlangten Betrag (14.000,00 bzw. 5.000,00 DM); im Übrigen hatten sie keinen Erfolg.
55d)
56Am 18.06.2001 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Erding (1 Cs 11 Js 17111/00) abermals wegen Betrugs in zwei Fällen sowie versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.09.2001.
57Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte [im Jahr] 2000 zwei Geschädigten vermeintlich wertvolle Orientteppiche, bei denen es sich tatsächlich um deutlich preiswertere Viskoseteppiche handelte, und erlangte auf diese Weise eine Beute von 5.500,00 DM. Am Folgetag spiegelte er zudem einer der der beiden Geschädigten vor, in finanzieller Notlage 10.000,00 DM für den Zoll zu benötigen. Er stellte in Aussicht, Orientteppiche von einem angeblich über 10.000,00 DM liegenden Wert als Sicherheit zu übergeben. Tatsächlich handelte es sich um Viskoseteppiche zu einem qm-Preis von 60,00 DM. Die Geschädigte ging nur zum Schein darauf ein und alarmierte die Polizei, die den Angeklagten bei dem Versuch, die vermeintlichen Orientteppiche im Tausch gegen das Geld zu übergeben, festnahm.
58e)
59Mit Strafbefehl vom 30.05.2005, rechtskräftig seit dem 19.07.2005, verhängte das Amtsgericht Moers (902 Js 228/05; 606 Cs 37/05) gegen den Angeklagten wegen Betrugs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR.
60In dem Strafbefehl wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, [im Jahr] 2005 an der D.-Tankstelle in XZ., L.-straße 00, einen Pkw [der Automarke] U. für 29,99 EUR betankt zu haben, und sodann das Tankstellengelände ohne Bezahlung verlassen zu haben.
61f)
62Am 27.10.2006 verhängte das Amtsgericht Hamburg – St. Georg (3102 Js 25/06; 944-378/06), rechtskräftig seit dem 05.04.2007, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Betrugs in vier Fällen. Nach den Urteilsgründen spiegelte der zum Tatzeitpunkt [um die dreißig Jahre] alte Angeklagte der 60-jährigen, vermögenden Geschädigten im Sommer 2005 vor, eine Beziehung mit ihr zu führen und sie auch heiraten zu wollen. Nach seiner Legende war er ein arabischer Multimillionär. Er veranlasste gemeinsame Kurzurlaube, lud die Geschädigte in seine angeblich ihm gehörende, prunkvolle Bleibe in der C.-straße in F. ein und beschenkte sie. In Erwartung der gemeinsamen Zukunft übergab die Geschädigte dem Angeklagten zwischen August und September 2005 insgesamt 233.194,00 EUR, die er vorgab, zur Finanzierung des Medienprojektes eines Bekannten verwenden zu wollen. Tatsächlich behielt er das Geld für sich.
63Die [im Jahr] 2006 erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. 2007 erfolgte die Aufnahme in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt KG.. Durch Beschluss des Landgerichts Siegen vom 26.10.2007 wurde der Strafrest nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 30.11.2007 aus der JVA entlassen. Die Aussetzung wurde aufgrund der unter ZifR. I. 1. g) beschriebenen Taten jedoch widerrufen, bis die Strafvollstreckung am 08.06.2011 schließlich erledigt war.
64g)
65Mit Urteil vom 06.02.2009, rechtskräftig seit dem 06.04.2009, verhängte das Landgericht Nürnberg-Fürth (13 KLs 801 Js 4433/09) gegen den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Nach den Urteilsgründen schloss sich der Angeklagte im November und Dezember 2007 mit weiteren Personen zur Begehung sogenannter „Trufas“ bzw. „Rip-Deals“ zusammen. Den Geschädigten wurde dabei vorgespiegelt, durch Umtausch von Schweizer Franken in Euro oder durch „Waschen“ ausländischen Schwarzgeldes Provisionen in Höhe von 20 – 30 % Prozent des zu wechselnden Betrages verdienen zu können. Tatsächlich wollten die Täter die insoweit überlassenen Euro-Beträge ohne jedwede Gegenleistung einbehalten.
66So wurde im November 2007 eine „Trufa“ mit dem Geschädigten BC. aus DK. durchgeführt, der eingewilligt hatte, gegen eine Provision aus dem Ausland stammendes Schwarzgeld zu „waschen“. Als vertrauensbildende Maßnahme übergab man ihm zunächst 1.500,00 EUR vermeintliches Schwarzgeld, später weitere 20.000,00 EUR, für die der Geschädigte im Gegenzug lediglich 1.300,00 EUR bzw. 15.000,00 EUR übergeben musste. Von der Lukrativität der Geschäftsverbindung überzeugt willigte der Geschädigte schließlich ein, weitere 125.000,00 EUR Schwarzgeld gegen 100.000,00 EUR einzutauschen. So kam es am 22.11.2007 im YH.-Hotel in PY. schließlich zur „Trufa“: Der Geschädigte BC. übergab dort in dem Glauben eines bevorstehenden Austauschs einem Mitangeklagten ein Kuvert mit 100.000,00 EUR in bar, das der Mitangeklagte vorgab zunächst auf der Toilette überprüfen zu wollen. Tatsächlich verschwand er – wie von vornherein geplant. Von der erlangten Beute in Höhe von insgesamt 94.500,00 EUR erhielt der Angeklagte W. Z. 16.500,00 EUR.
67Am 11.12.2007 übergab der geschädigte Zeuge VS. einem Mitangeklagten in HT. 20.000,00 EUR, nachdem ihm vorgespiegelt worden war, die Angeklagten seien wohlhabende Araber und solvente Geschäftsleute, die lediglich zur Überbrückung einer Euro-Schwäche ein Darlehen benötigten, um ihre Angestellten nicht in ausländischer Währung entlohnen zu müssen. In dem Glauben, den Betrag binnen zwei Wochen zurückzuerhalten, ließ sich der Geschädigte auf die Übergabe ein. Aus der auf diese Weise erlangten Beute erhielt W. Z. 200,00 EUR.
68Am 12.12.2007 übergab der Zeuge RH. einem Mitangeklagten in einem Restaurant in PS. 5.000,00 EUR in bar, da er darauf vertraute, er werde – wie versprochen – im Gegenzug für eine Zahlung von insgesamt 22.000,00 EUR (in 2 Raten zu 5.000,00 EUR bzw. 17.000,00 EUR) 50.000,00 Schweizer Franken erhalte. An der Beute wurde W. Z. mit 500,00 EUR nebst 1.000,00 EUR Unkostenerstattung beteiligt.
69Schließlich vereinbarte der Angeklagte W. Z. mit dem Geschädigten RV. ein Treffen im SJ.-Hotel am 18.12.2007 in J., zu dem der Geschädigte zum Zwecke des Geldaustauschs 100.000,00 EUR in bar mitbringen sollte. Zur Übergabe kam es nicht, da der Angeklagte am Morgen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2007 (58 Gs 15582/07) wegen vorgenannter „Rip-Deals“ in F. festgenommen wurde.
70Der Angeklagte hat die Strafe [im Mai] 2009 angetreten und wurde zuletzt in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt MF. verlegt. Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24.08.2011 wurde die Vollstreckung des Strafrests schließlich zur Bewährung ausgesetzt, ein Bewährungshelfer bestellt und die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt, so dass der Angeklagte am [im August] 2011 aus der JVA MF. ausgetreten ist. Maßgeblich für die Aussetzungsentscheidung waren insbesondere die vorbildliche Führung des Angeklagten im (offenen) Vollzug, sowie seine – angebliche – Anstellung als kaufmännischer Angestellter bei der Firma N. in AX.. Nach Ablauf der Bewährungszeit hat das Landgericht Bonn den Strafrest mit Beschluss vom 29.08.2016 mit Wirkung vom 10.09.2016 erlassen.
71h)
72Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.2018 (119 KLs 2/18) wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14.03.2018 vorläufig festgenommen.
73Nach den Urteilsgründen erlangte er gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten mittels Anwendung des sogenannten „Containertricks“ am 09.10.2017 von dem betagten Ehepaar FW. aus QX. 80.000,00 EUR. Auswahl der Opfer und Tatplanentwicklung übernahm dabei im Wesentlichen der Angeklagte W. Z.. Am Telefon spiegelte er dem Paar vor, er sei ein Teppichhändler namens „OT.“ und sein Sohn „ER.“ werde – zum Dank für einen getätigten Teppichkauf im vergangenen Sommer – Geschenke in Form von Datteln und Safran bringen wollen. Im Laufe des vereinbarten Hausbesuches, durchgeführt durch die beiden dortigen Mitangeklagten, baten diese schließlich um die leihweise Überlassung von 80.000,00 EUR, um damit beim Zoll einen Container mit Teppichen auszulösen. Als Sicherheit übergab man den Geschädigten vermeintlich wertvolle Orientteppiche; tatsächlich handelte es sich um Viskoseteppiche mit einem Verkehrswert von insgesamt 3.350,00 EUR. Aus Mitleid hob der Geschädigte den gewünschten Betrag schließlich – trotz der Warnung eines Bankmitarbeiters vor „Enkeltricks“ – bei der Bank ab und übergab das Geld an die Angeklagten, die die Beute untereinander aufteilten. Die Geschädigten haben durch die Tat ihr Vertrauen in die Menschen verloren. Aus Scham erzählten sie niemandem von den Taten. Erkenntnisse aus dem hiesigen Ermittlungsverfahren brachten die Polizei jedoch auf eine entsprechende Spur. Hiermit konfrontiert bestätigten die Geschädigten die Vorkommnisse.
74Die 19. große Strafkammer des Landgerichts Köln ist nach Vorstehendem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten sich des Betrugs in Mittäterschaft schuldig gemacht haben. Es hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 StGB – Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes – auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmöglichkeit durch allgemeine Strafzumessungserwägungen bejaht und einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt. Dabei hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten W. Z. in den Blick genommen, dass der entstandene Vermögensschaden eher im unteren Bereich des Regelbeispiels anzusiedeln ist und die Geschädigten durch die Tat nicht in finanzielle Bedrängnis geraten sind. Darüber hinaus wurde ihm die besondere Leichtgläubigkeit der Geschädigten zugutegehalten.
75Zulasten des Angeklagten W. Z. hat die 19. große Strafkammer dessen – überwiegend einschlägige – Vorstrafen berücksichtigt und dass die Tat und ihre Ausführung maßgeblich auf seinen Entschluss zurückzuführen waren und er als Drahtzieher der Tat anzusehen war, er gleichzeitig aber durch seine Abwesenheit vor Ort ein geringeres Wiedererkennungsrisiko eingegangen ist und damit ein besonderes Maß an krimineller Energie, professionellem Vorgehen und Umsicht an den Tag gelegt hat. Zudem hat er den dritten Mitangeklagten durch Einbindung in den Tatplan in die Strafbarkeit verstrickt. Strafschärfend zu Buche schlugen auch die Auswirkungen der Tat auf die Geschädigten.
76Eine gewerbsmäßige Begehung hat die 19. große Strafkammer nicht festgestellt.
77Unter Abwägung sämtlicher vorstehend dargelegter Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung des nur in geringem Maße die Grenze des Regelbeispiels des Vermögensverlustes großen Ausmaßes überschreitenden Schadens einerseits und der zentralen Rolle des Angeklagten W. Z. sowie seiner erheblichen Vorstrafen andererseits hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.
78Im Laufe des hiesigen Verfahrens hat der Angeklagte W. Z. als Schadensersatz und zum Zwecke der Wiedergutmachung an die Geschädigten FW. 30.000,00 EUR gezahlt. Bereits zuvor waren an die Geschädigten durch den Mitangeklagten NH. 50.000,00 EUR als Teilschadenswiedergutmachung geleistet worden.
79Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel der Revision hat der Angeklagte durch seine Verteidigung mit am 14.11.2019 bei der Geschäftsstelle der 19. großen Strafkammer eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen, welche noch am selben Tag an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist.
802.
81Der Angeklagte R. wurde [Mitte der Sechzigerjahre] als Sohn eines [aus WM. stammenden] Vaters und einer deutschen Mutter in YF. geboren; ein Jahr später kam seine Schwester zur Welt. Sein Vater war Anfang der 60er Jahre aus MN. [, der Hauptstadt von WM.,] nach Deutschland gekommen, um in LM. Medizin zu studieren, brach dies jedoch nach einem Semester ab um sich dem Orientteppich-Handel zu widmen. Das Geschäft florierte, so dass die Familie schließlich nach J. umsiedelte, um den Handel zu erweitern.
82Der Angeklagte R. besuchte die Grundschule zunächst in YF., später in J., wo er schließlich auf das Gymnasium wechselte und die Schule nach der 13. Klasse mit dem Abitur abschloss. Sodann schrieb er sich an der Universität J. ein, um dort Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Aufgrund des sich verschlechternden gesundheitlichen Zustands seines Vaters half er im Folgenden jedoch mehr und mehr im Teppichhandel des Vaters aus, so dass der Angeklagte R. die Universität [Ende der Achtzigerjahre] schließlich zugunsten einer Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Stadt J. verließ. Nach Abschluss der Ausbildung [Anfang der Neunzigerjahre] stieg er zunächst vollständig in die Geschäfte des Vaters ein, bis dieser den Orientteppichhandel Mitte der 1990er Jahre aufgab und sich auf die Leitung der von ihm gegründeten Bauträgergesellschaft „IA.“ konzentrierte. R. übernahm in der als GmbH geführten Gesellschaft ab Mai 2000 die Funktion des Prokuristen. Gemeinsam mit seinem Vater kaufte, renovierte, vermietete und verkaufte er Immobilien, bis man sich zur Auflösung der Firma entschloss und der Angeklagte R. [Ende] 2016 offiziell entlassen wurde. Er ist Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien, überwiegend in J. und im Umland von J.. Dazu gehören 8 Objekte mit mehreren Wohn- und Gewerbeeinheiten, 4 Ein- und Zweifamilienhäuser, 11 Wohnungen, 33 Tiefgaragenstellplätze, 2 sonstige Grundstücke und ein Kiosk. Seit seinem Ausstieg aus der „IA.“ lebt er von Erträgen aus Immobiliengeschäften und Mieteinnahmen. Nach eigenen Angaben steigerten sich seit etwa 2004 die aus den Objekten zu generierenden jährlichen Mieteinnahmen zunächst auf etwa 1.000.000,00 EUR vor Steuer, wobei die Darlehens- und Bewirtschaftungskosten hiervon in Abzug zu bringen sind. Während seiner 19–monatigen Untersuchungshaft sind viele Mieten nicht gezahlt worden, so dass sich die Einnahmen für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 750.000,00 EUR beziffern lassen. Auf Darlehen für Immobilien zahlt er jährlich derzeit insgesamt etwa 400.000,00 EUR.
83Der Angeklagte R. heiratete [Ende der Neunzigerjahre] und ist Vater von drei in den [Folgejahren geborenen] Töchtern, die ein Gymnasium in KY.–WJ. besuchen. Die Familie lebt seit etwa 18 Jahren in KY. in der FH.-straße 0. Seit seiner Entlassung aus der [Bauträgergesellschaft] „IA.“ war R. bemüht, möglichst viel Zeit mit Frau und Kindern zu verbringen, zu denen ein inniges Verhältnis besteht.
84Der Angeklagte raucht nicht und nimmt keine Drogen; auch der Konsum von Alkohol spielt in seinem Leben keine Rolle.
85Bis zu seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache war der Angeklagte R. körperlich gesund. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich nach eigenen Angaben über die Dauer der Untersuchungshaft jedoch zusehends. So hat er seit seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache 15 – 20 kg zugenommen und leidet mittlerweile an Diabetes.
86Der Angeklagte R. ist nicht vorbestraft.
873.
88Der Angeklagte N. wurde [Mitte der Sechzigerjahre] in PS. als Sohn einer 2018 verstorbenen Schneiderin und eines Braumeisters geboren. Er hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder.
89[In demselben Jahrzehnt] zog die Familie nach AX., wo der Angeklagte Grundschule und Gymnasium besuchte. Mit der „mittleren Reife“ ging er nach der 9. Klasse von der Schule ab und absolvierte eine Ausbildung zum Zentralheizungs- / Lüftungsbauer. Er wurde von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitete dort – mit Unterbrechung für die Dauer des Wehrdienstes – auch während er [Ende der Achtzigerjahre] an der Abendschule den Meistertitel im Bereich Gas- und Wasserinstallation sowie Zentralheizungs- und Lüftungsbau erwarb. [Anfang der Neunzigerjahre] machte der Angeklagte sich schließlich in AX. selbständig. Der Angeklagte N. konnte von den Einnahmen aus seiner Selbständigkeit leben, obgleich die Auftragslage zeitweise – auch aufgrund des hiesigen Verfahrens – schwierig war. Im November 2019 wurde ihm wegen ausstehender Steuerschulden jedoch die Gewerbeerlaubnis entzogen; das Gewerbe hat der Angeklagte mittlerweile abgemeldet.
90[Mitte der Neunzigerjahre] heiratete der Angeklagte; die Ehe brachte [wenige Jahre später] einen Sohn hervor. [Ende der 2010er-Jahre] folgte die Scheidung. Er lebt mittlerweile allein in einer Wohnung in AX.. Aufgrund nicht bedienter Kredite und Steuerschulden wurde im Laufe des hiesigen Strafverfahrens die Zwangsvollstreckung in die ihm einst gehörende Immobilie betrieben.
91Zu seinem – ebenfalls in AX. – bei der Mutter lebenden Sohn besteht kein Kontakt, er leistet für diesen jedoch monatlich Unterhaltszahlungen. Eine feste Beziehung zerbrach mit der vorläufigen Festnahme in dieser Sache.
92Der Angeklagte nimmt keine Drogen und konsumiert Alkohol nur in Maßen. Er ist körperlich und psychisch gesund.
93Der Angeklagte N. ist nicht vorbestraft.
944.
95Der Angeklagte M. Z. ist der zweitälteste Sohn des Angeklagten W. Z.. Er wurde am [Ende der Neunzigerjahre] in F. geboren, wo er im Verband der Roma-Großfamilie aufwuchs. Die Traditionen des Clans – wie beschrieben – werden auch in seiner Generation fortgeführt. So ist, dem Gruppengefüge entsprechend, seine gesamte Lebensführung von den Vorstellungen der älteren Familienoberhäupter bestimmt.
96Solange schulische Verpflichtungen das familiäre Miteinander nicht stören, wird der Schulbesuch der Clan-Kinder akzeptiert, so dass auch M. Z. mit 6 Jahren eingeschult wurde. Nachdem er bereits in der Grundschule das 1. und später noch ein weiteres Schuljahr wiederholen musste, wechselte er schließlich auf die AF.-Förderschule in F.. Nach 10 Schuljahren verließ der Angeklagte diese ohne Abschluss. Eine Ausbildung hat er – wie die übrigen Familienmitglieder des engeren Kreises – nicht. Es besteht zwischen den älteren Familienoberhäuptern der Konsens, dass dies zur angemessenen Lebensführung nicht erforderlich sei. Finanziell ist M. Z. bis zum heutigen Tag von der Familie abhängig.
97Während der Schulzeit war es dem Angeklagten gestattet, auch außerhalb der familiären Einbindung soziale Kontakte zu pflegen, obgleich eine Vermischung sozialer und familiärer Ebenen seitens der Familie stets vermieden wurde. So traf er sich nach der Schule häufiger mit Freunden zum Fußballspielen oder besuchte den Box-Verein. Dies änderte sich, als er im Alter von 18 Jahren mit seiner damals 15-jährigen Cousine XW., die ebenfalls die AF.-Förderschule besuchte, einen Sohn bekam. Aufgrund der familiären Einstellung zur Enthaltsamkeit vor der Ehe widersprach die frühe Schwangerschaft den Konventionen des Clans und blieb darum nicht ohne Konsequenzen: XW. und M. wurden sogleich nach Roma-Art verheiratet und der Angeklagte von Eltern und Großeltern zu erzieherischen Zwecken und zur Herbeiführung einer räumlichen Trennung von XW. für ein Jahr zum Onkel nach PS. geschickt. Erst nachdem die Verbindung zwischen M. und XW. Z. endgültig von der Familie akzeptiert worden war, durfte der Angeklagte in die P.-straße [in F.] zurückkehren, wo er gemeinsam mit XW. seither eine eigene Wohnung in der 1. Etage bewohnt. [Ende der 2010er-Jahre] wurde er Vater einer Tochter.
98Der Angeklagte bezog bis April 2016 Sozialleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter V. Z. und seinen Geschwistern. Direkte Sozialleistungen bezieht er seitdem nicht mehr. XW. hingegen bezieht in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren beiden Kindern Sozialleistungen, in denen ein Mehrbedarf für Alleinerziehende enthalten ist.
99Der Familientradition entsprechend übernahm [bis zur Volljährigkeit der XW.] V. Z. für beide Kinder die „Vormundschaft“ ohne Beteiligung der Behörden. Auch darüber hinaus ist Leben und Alltag der kleinen Familie maßgeblich bestimmt durch V. und auch W. Z.. Zwar bewohnt der Angeklagte mit XW. und den Kindern eine eigene Wohnung über den Eltern in der P.-straße 00; eine Eigenständigkeit ergibt sich daraus gleichwohl nicht. V. hat stets Zutritt zu den Wohnräumen, die offen zu stehen haben. Sie kocht, wäscht und entscheidet, welche Kleidung M. kauft. Die Erziehung der Kinder des Angeklagten obliegt gemäß der gelebten klassischen Rollenverteilung zunächst allein den Frauen. Aufgrund ihrer altersbedingt ranghöheren Stellung trifft darüber hinaus V. Z. Entscheidungen noch vor der Kindsmutter.
100Der Angeklagte verbringt seine Zeit überwiegend zuhause, wobei er meist fernsieht oder sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt. Einem geregelten Tagesablauf folgt er nicht.
101M. Z. ordnet sich den Familienoberhäuptern in jedweder Hinsicht unter. Er folgt ihren Entscheidungen und Anweisungen, ohne diese zu hinterfragen. Dies ist zum einen den entsprechenden innerfamiliären Strukturen geschuldet, die den Gehorsam gegenüber Älteren vorsehen, zum anderen seinen Schuldgefühlen wegen des der Familientradition widersprechenden vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit XW. Z.. Dass er sich monatelang verborgen hielt, um den hiesigen Strafverfahren zu entgehen, bis er im November 2018 schließlich im Kleiderschrank der Schwiegermutter sitzend aufgefunden und festgenommen wurde, beruhte auf entsprechender Anweisung der Familie.
102Der Angeklagte ist gesund, konsumiert weder Alkohol noch Drogen.
103Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.05.2019 enthält für M. Z. eine Eintragung.
104Ein Verfahren wegen des Verdachts eines am 23.05.2013 im [MM.-Supermarkt] in F.-MX. begangenen Ladendiebstahls hat die Staatsanwaltschaft Köln (170 Js 974/13) mit Verfügung vom 12.07.2013 nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.
105II.
106In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
107Komplex „Falsche Versicherung an Eides statt“ (Fall I. 1 der Anklageschrift)
Am 06.04.2017 gab der Angeklagte W. Z. gegenüber der Obergerichtsvollzieherin PV. Kramer-FT. bei dem [örtlich zuständigen] Amtsgericht unter der Geschäftsnummer 45 M 0158/17 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab und versicherte deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt.
110In dem Vermögensverzeichnis gab der Angeklagte an, er lebe an der Anschrift C.-straße 00, 00000 F. im Haushalt seiner Eltern. Zu seinen vier Kindern habe er keinen Kontakt. Diese lebten bei der Mutter, deren Aufenthalt ihm unbekannt sei. Im Abschnitt zum Vermögen an beweglichen Sachen, bei dem er ausdrücklich u.a. dazu aufgefordert war, auch geliehene, gemietete oder geleaste Gegenstände unter Angabe der Eigentumsverhältnisse aufzuführen, erklärte er, er besitze Bargeld i.H.v. 3,10 Euro in der Hosentasche sowie Kleidungsstücke im Rahmen bescheidener Lebensführung und der Berufstätigkeit. Eigene Möbel, Uhren, Schmuck und wertvolle Gebrauchsgegenstände besitze er nicht. Zu Fahrzeugen gab er an, Eigentümer eines [Kfz der Automarke, Nennung von Modellbezeichnung und Baujahr], zu sein. Angaben zu weiteren Fahrzeugen machte er nicht. Zur Frage der monatlichen Einkünfte gab er an, ab dem 01.05.2017 – dem Folgemonat der Erklärung – beim Arbeitgeber K. N., Heizung Sanitär [mit Firmensitz in] AX., ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 550,00 € zu erzielen. Dort sei er auch von Januar bis Dezember 2016 tätig gewesen. Seit Januar 2017 habe er keinerlei Einkommen und erhalte Naturalunterhalt im Haus seines Vaters.
111Diese Angaben waren falsch, was dem Angeklagten bei ihrer Abgabe bewusst war. Tatsächlich lebte der Angeklagte W. Z. im Zeitpunkt der Vermögensauskunft mit seiner Partnerin V. Z. und den gemeinsamen beiden jüngeren Kindern in der etwa 200 qm (Wohnfläche) großen Erdgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses RQ.-straße 000 in F. und führte mit ihnen ein gemeinsames Familienleben. Regelmäßiger Kontakt bestand auch zu seinem älteren Sohn, dem Mitangeklagten M. Z., der mit dessen Partnerin und Kindern in einer eigenen Wohnung im 1. Obergeschoss wohnhaft ist. Die Erdgeschoss-Wohnung war im Wesentlichen in den Jahren 2014 und 2015 auf eigene Kosten des Angeklagten W. Z. nach seinen Vorstellungen in die zuvor dort leerstehende Gewerbeeinheit gebaut (s. hierzu auch im Komplex „Geldwäsche“ im Abschnitt „RQ.-straße“) und im Jahr 2015 von ihm und seiner Familie bezogen worden. Sie verfügte über werthaltige Ausstattungsmerkmale wie etwa ein elektrisches Hoftor, eine Installation zur Videoüberwachung des Außenbereichs, eine hochwertige Einbauküche, ein großzügiges, u.a. mit einer für 2 Personen ausgelegten Badewanne in Herzform ausgestattetes Bad mit – wie auch in der Küche, im Gäste-WC und im im Keller installierten Duschbereich – in Goldfarben gehaltenen Armaturen. Im zur Wohnnutzung ausgebauten Keller befand sich eine Sauna, neben der ein aufwendig, mit in Goldfarben glänzenden Mosaikfliesen gestalteter Barbereich, u.a. mit eingebauter Bierzapfanlage, platziert war. Die Wohnung war zudem luxuriös anmutend möbliert, etwa mit mehreren, jeweils mit eigenen Polstermöbel-Gruppen ausgestatteten Sitzecken im Wohnbereich und Keller sowie Lampen in Kronleuchter-Form. Der Angeklagte W. Z. war auch im Besitz von Uhren und Schmuck. Zudem stand ihm im Zeitpunkt der Vermögensauskunft mindestens ein hochpreisiges -Fahrzeug [der Automarke JZ. des Typs […] Cabriolet] zur eigenen Nutzung zur Verfügung, das auf den Mitangeklagten N. zugelassen war und dessen Unterhaltungskosten er selbst trug (s. hierzu im Komplex „Geldwäsche“ im Abschnitt „JZ. Cabriolet“). Bei der von ihm angegeben Arbeitsstelle im Sanitärbetrieb des Mitangeklagten N. war er bis August 2016 lediglich zum Schein beschäftigt, wobei er tatsächlich kein Arbeitseinkommen erzielte (s. hierzu ebenfalls im Komplex „Geldwäsche“); eine Fortsetzung dieser Anstellung im Jahr 2017, weder zum Schein noch tatsächlich, fand nicht statt.
112Die Einbauküche der von ihm bewohnten Wohnung hatte der Angeklagte W. Z. unter dem Namen „W. MG.“ im Jahr 2015 zu einem Kaufpreis von 26.500,00 EUR bestellt und in Höhe von 50 % des Preises angezahlt. Nachdem das auf Verkäuferseite auftretende Küchenunternehmen im Juni 2016 Strafanzeige wegen Nichtleistung des ausstehenden Kaufpreisanteils erstattet hatte, gingen bei diesem im Juli eine Teilzahlung von 2.200,00 EUR und im September, Oktober 2017 und Januar 2018 weitere Teilzahlungen von jeweils 500,00 EUR ein.
113Komplex „Betrugstaten zum Nachteil der Eheleute RE.“ (Ziff. I. 2 der Anklageschrift)
Der 72-jährige geschädigte Zeuge UV. RE., ein pensionierter Lehrer, und seine Ehefrau IN. (69 Jahre) entschieden sich im Jahr 2016 zum Verkauf ihrer Immobilie in der UE.-straße 000 [in] JT..
116Ein Mieter, der Zeuge SP., erfuhr von ihren Verkaufsplänen und gab dies an Bekannte, die Zeugen BU. und MO., weiter. Diese verbreiteten ihrerseits in ihrem Umfeld, dass die Immobilie zum Verkauf stehe. Auf diese Weise wurde der dem Zeugen BU. bekannte Angeklagte W. Z. auf das Objekt aufmerksam und bekundete Kaufinteresse. Tatsächlich wollte er das Objekt nicht selber erwerben, sondern an den Angeklagten R. vermitteln. Hinsichtlich der insoweit bestehenden Vereinbarung der Angeklagten R. und Z. wird auf den Komplex „Geldwäsche“ – T. R. ZifR. II. 3. b) der Urteilsgründe verwiesen. Der Angeklagte W. Z. gab die Eckdaten der Immobilie an den Angeklagten R. weiter, der sich die Immobilie nur oberflächlich ansah, jedoch von der zentralen Lage und der Großzügigkeit des Grundstückes angetan war. Er willigte ein, das Objekt zu kaufen und gemeinsam mit dem Angeklagten W. Z. zu betreiben.
117Der Zeuge MO., der sich bereits in der Vergangenheit durch Vermittlungstätigkeiten ein Zubrot erworben hatte, trat sodann als Makler an die Eheleute RE. heran. Er erklärte, er habe einen Interessenten gefunden, der bereit sei, den von ihnen avisierten Kaufpreis von 1,4 Millionen Euro zu zahlen. Dabei ging der Zeuge MO. aufgrund des Auftretens des Angeklagten W. Z. als Kaufinteressent davon aus, dass dieser es sei, der das Objekt kaufen wollte. Gegenüber den Zeugen RE. wurde sein Name jedoch weder genannt, noch war er von gesteigertem Interesse für die Eheleute. Aufgrund fortschreitenden Alters und zunehmender Erkrankungen waren diese im Wesentlichen an einem schnellen Verkauf interessiert. So hatte der Zeuge RE. bereits einen leichten Schlaganfall erlitten, litt unter Bluthochdruck und erheblichen Problemen mit der Wirbelsäule.
118Zur Überraschung des Zeugen MO. erschien auf Käuferseite zu dem zwecks Auflassung des Objektes für den 06.10.2016 anberaumten ersten Notartermin mit dem Angeklagten Z. auch der Angeklagte R.. Den Zeugen RE. stellte sich der Angeklagte Z. im Beisein des Angeklagten R. als „PF. MG.-R.“ und Vetter des Mitangeklagten R. vor, ohne dass dieser widersprach. Die Zeugen RE. hielten die Angeklagten Z. und R. tatsächlich für Vettern und gingen davon aus, dass beide gemeinsam das Objekt in der UE.-straße erwerben würden. Die geplante Beurkundung scheiterte an diesem Tag jedoch, da eine endgültige Einigung über die Vertragsmodalitäten nicht erzielt werden konnte. Die Zeugen RE. erbaten sich Zeit, um die Einzelheiten durch ihren Rechtsbeistand prüfen zu lassen. So kam es erst wenige Tage später im Rahmen eines zweiten Notartermins zur Unterzeichnung des Vertrages zu einem Kaufpreis von 1,39 Millionen Euro, zahlbar bis zum 31.12.2016 (Kaufvertrag vom 06.12.2016 vor dem [in JT. niedergelassenen Notar SR zur UR.Nr. … pp.]. Den Zeugen RE. blieb dabei zunächst verborgen, dass – wie von den Angeklagten Z. und R. von Anfang an geplant – allein der Angeklagte R. den Kaufvertrag unterzeichnete.
119Am 15.12.2016 ging der vereinbarte Kaufpreis auf dem Konto des Zeugen RE. ein, der sogleich die Bewilligung der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch veranlasste. Im Folgenden wurde der Angeklagte R. auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Dennoch war es allein der Angeklagte Z., der sich im weiteren Fortgang als neuer Eigentümer positionierte. So behauptete er dem Ehepaar RE. gegenüber, bereits mit Zahlungseingang Mitte Dezember Eigentümer der Immobilien geworden zu sein. Damit stehe ihm auch die Hälfte der für Dezember eingenommenen Mietzahlungen zu. Der Zeuge RE., dem dies nachvollziehbar erschien, übergab dem Angeklagten daraufhin 5.000,00 EUR.
120Kurz darauf zeigte sich ein Wasserschaden im Dachbereich des Gebäudes, der aufgrund des Schadensbildes als Altschaden einzustufen war. Der Angeklagte W. Z. erklärte den Zeugen RE., dass diese als ehemalige Eigentümer für die Beseitigung aufkommen müssten. Auch hier ließ sich der Zeuge RE. ohne weiteres überzeugen und zahlte für die Reparatur etwa 20.000,00 EUR.
121Spätestens jetzt fasste der Angeklagte Z. den Entschluss, die Leichtgläubigkeit des nicht zuletzt auch aufgrund des kürzlich erlangten Kaufpreises finanzkräftigen Zeugen RE. auszunutzen und sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Hierzu veranlasste er bei sämtlichen im Folgenden dargestellten Taten den Zeugen RE. durch Vortäuschung von Legenden und einer nicht bestehenden Rückzahlungsabsicht zur Überlassung erheblicher Bargeldsummen. Er instrumentalisierte die Gastfreundschaft der Eheleute RE., um den Kontakt zu dem Ehepaar zu intensivieren und folgte Einladungen zum Kaffee und Abendessen an ihrem Wohnsitz in JT.. Dabei spiegelte der Angeklagte den Geschädigten vor, ihre Ansichten und Weltanschauungen zu teilen, und gewann auf diese Weise ihre Sympathien. Zu seiner eigenen Person entwickelte er eine Legende, wonach er jüdisch-amerikanischer Abstammung und „millionenschwer“ sei. Seine Frau V. komme aus Saudi-Arabien, ihre Eltern seien dort Gewürzhändler. Seine Eltern und Geschwister lebten in den USA und leiteten dort im Familienbetrieb unter anderem einen florierenden Autohandel. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten R. betreibe er die Geschäfte in Deutschland. Dass die Zeugen RE. diesem seit dem Tag des Vertragsschlusses nicht mehr begegneten, erklärte er damit, dass der Angeklagte R. im Auftrag seines Vaters in der Karibik mit dem Aufbau einer Feriensiedlung beschäftigt sei.
122Als der Angeklagte Z. erfuhr, dass die Geschädigten RE. an ihrem Wohnhaus einige bauliche Veränderungen vornehmen wollten, sah er die Gelegenheit, das Ehepaar fester an sich zu binden. So spiegelte er ihnen vor, 35 Baufirmen zu leiten, die alle Gewerbe abdeckten. Allein in Deutschland beschäftige er 400 Angestellte. Normalerweise übernehme er nur große Bauprojekte. Er empfinde jedoch große Sympathien für die Eheleute und sei darum bereit, die geplante Baumaßnahme der Verklinkerung der Fassade sowie die Erneuerung von Terrasse und Pergola zum Selbstkostenpreis zu übernehmen. Geblendet vom überzeugenden Auftreten des Angeklagten und überzeugt von der Richtigkeit seiner Legende nahmen die Geschädigten das Angebot an.
123Fall I. 2. 1 der Anklage - 05.01.2017 („Euro-Schwäche“ – 20.000,00 EUR)
Die Entwicklung einer engeren Bindung auf persönlicher Ebene zu dem kinderlosen Ehepaar forcierend gab der Angeklagte vor, zu seinem in den USA lebenden Vater ein stark belastetes Verhältnis zu haben. Er sei bei seinen Großeltern aufgewachsen und seit jeher emotional vernachlässigt worden. Bis heute habe er unter dem in der Kindheit erlebten Defizit an Zuneigung zu leiden. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, fiel dies bei den Zeugen auf fruchtbaren Boden. Die Zeugin RE. hat später hierzu bekundet, da sie kinderlos geblieben seien, hätten sie „viel Liebe zu verschenken“. Insbesondere der Zeuge UV. RE. fühlte sich dem Angeklagten aufgrund der angeblichen Sehnsucht nach einer liebevollen Vaterfigur solidarisch verbunden. So wagte der Angeklagte bereits Anfang Januar 2017 einen weiteren Schritt und spiegelt dem Zeugen vor, er habe Schwierigkeiten, die Mitarbeiter seiner Bauunternehmen zu entlohnen. Zwar verfüge er in der Schweiz über 3,6 Millionen Dollar, habe jedoch keine Euro zur Verfügung. Sein reicher Vater verweigere jedwede Unterstützungshandlung und überlasse ihm kaum Barmittel. Allerdings müsse er die Mitarbeiter jetzt und in Euro bezahlen. Er wisse sich nunmehr nicht anders zu helfen, als den Zeugen RE. um Geld zu bitten, welches er schnellstmöglich zurückzahlen werde.
126Derart getäuscht willigte der sorglose und hilfsbereite Zeuge RE. ein. Er hob am 05.01.2017 von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 12.500,00 EUR und 7.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 05.01.2017). Mit weiteren 500,00 EUR, die er in bar zur Verfügung hatte, übergab er dem Angeklagten Z. am selben Tag einen Gesamtbetrag von 20.000,00 EUR. Dabei ging der Zeuge davon aus das Geld – wie versprochen - zeitnah zurückzuerhalten.
127Um sicherzugehen, dass der Zeuge RE. über die Geschehnisse Stillschweigen bewahrte, manipulierte der Angeklagte den Zeugen dahingehend, dass dieser die Geldübergabe, ebenso wie diejenigen in der Zukunft, für einen geheimen Pakt unter Männern und als Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses erachtete. Tatsächlich befürchtete der Angeklagte, dass eine Mitwisserschaft der weniger gutgläubigen IN. RE. sein Vorhaben, sich weitere Geldbeträge anzueignen, zunichtemachen würde.
128Bis der Schwindel im November 2017 aufflog, verheimlichte der Zeuge RE. sämtliche Zahlungen an den Angeklagten Z. vor seiner Frau.
129Fall I. 2. 2. der Anklage - 09.01.17 („Euro-Schwäche“ – 35.000,00 EUR)
Unter Aufrechterhaltung der Legende über die Euro-Schwäche konnte der Angeklagte Z. den Zeugen RE. kurz darauf erneut überzeugen, ihm Geld zu „leihen“. So holte er den Zeugen am 09.01.2017 mit dem Auto zuhause ab und fuhr [zu einer Filiale der RA.-Bank] in JT.. Von seinem dortigen Konto hob der Zeuge RE. 10.000,00 EUR und 25.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 06.01. – 13.01.17). Den Gesamtbetrag übergab er noch im Auto an den Angeklagten Z.. Um die erwartete Rückzahlung abzusichern bat der Zeuge den Angeklagten um Verschriftlichung der Schuld. Wie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung spontan bestätigt, vermerkte er anstatt tatsächlich geschuldeter 55.000,00 EUR auf einem kleinen Zettel schließlich eine Rückzahlungspflicht über 50.000,00 EUR. Als Fälligkeitsdatum notierte er den 05.01.2018, während der Zeuge RE. auch nach Übergabe des Zettels noch mit einer deutlich früheren Rückzahlung rechnete.
132Zur Anbahnung weiterer Taten und um den Zeugen RE. in dem Glauben zu bestätigen, der Angeklagte könne vorhandenes Vermögen lediglich nicht in Euro eintauschen, übergab W. Z. dem Geschädigten eine blaue Geldkassette mit (vermeintlich) 200.000 Dollar als Pfand für die geleisteten Beträge. Die Kassette verstaute der Zeuge RE. zunächst verschlossen in seinem Tresor, gab sie dem Angeklagten jedoch schließlich zurück, um sein Vertrauen in ihn zu signalisieren. Dabei war nicht aufzuklären, ob die Kassette tatsächlich 200.000 Dollar enthielt, oder ob lediglich die beiden oben aufliegenden 100-Dollar-Scheine – wie auf Veranlassung des Zeugen RE. von der Bank geprüft und bestätigt – echte Dollarnoten darstellten.
133Fall I. 2. 15 der Anklage – 08.02.2017 ([Kfz der Automarke] „JZ.“ – 25.500,00 EUR)
Als der Angeklagte W. Z. von Mietrückständen des Zeugen SP. in Höhe von etwa 40.000,00 EUR gegenüber dem Ehepaar RE. erfuhr, erblickte er die Gelegenheit, aus der Situation abermals Beute generieren zu können. So spiegelte er den Eheleuten RE. Anfang Februar 2017 vor, ihnen aus freundschaftlicher Verbundenheit bei der Durchsetzung der Forderung helfen zu wollen. Er behauptete, der Zeuge SP. sei Eigentümer eines [Kfz der Automarke JZ. mit der Modellbezeichnung „FU.“], den der Angeklagte sichern und für die Eheleute RE. zu Geld machen werde. Tatsächlich besaß der Zeuge SP. weder [ein Fahrzeug der vorgenannten Automarke], noch bemühte sich der Angeklagte um die Eintreibung der Schulden für die Geschädigten. Um gleichwohl einen entsprechenden Anschein zu erwecken, band er den Zeugen SP. in das Szenario mit ein. Er erklärte diesem, als neuer Eigentümer auch dessen Schulden übernommen zu haben und veranlasste ihn, am Telefon dem Zeugen RE. gegenüber zu behaupten, einen ihm gehörenden „JZ.“ an den Angeklagten übergeben zu haben. Zusätzlich zeigte der Angeklagte dem Zeugen RE. einen unechten Kfz-Brief vor, aus dem der Zeuge SP. als Eigentümer eines „JZ. FU.“ hervorging und der den Eindruck vermittelte, das Fahrzeug befinde sich bereits im Besitz des Angeklagten. Derart getäuscht glaubte der Zeuge RE., dank des Angeklagten auf diese Weise zu seinem Geld kommen zu können. Darum schöpfte er auch keinen Verdacht, als der Angeklagte ihm wahrheitswidrig erklärte, dem Verkauf des [vorgenannten Fahrzeugs] stehe derzeit entgegen, dass noch nicht alle Leasingraten getilgt worden seien. Zwar sei für den Wagen ein Gewinn von 158.000,00 EUR zu erwarten; dieser könne aber erst generiert werden, wenn der Zeuge RE. den Leasinggeber befriedige.
136Zur Tilgung der vermeintlichen Leasingrate hob der Zeuge RE. am 08.02.2017 von seinem Konto bei der RA.-Bank in JT. 25.000,00 EUR (Kontoauszug vom 08.02.2017) ab und übergab die Summe mit weiteren 500,00 EUR aus seinem Barbestand zur Weiterreichung an den Leasinggeber an den Angeklagten W. Z..
137Zwischenzeitlich begannen die Baumaßnahmen am Haus der Eheleute RE.. Stets vor Ort war der Zeuge UW., den der Angeklagte W. Z. als einen seiner Vorarbeiter vorstellte. In der Erwartung, Werkleistungen von professionell arbeitenden Angestellten des von dem Angeklagten geführten Bauunternehmens zu empfangen, leisteten die Geschädigten eine Anzahlung von etwa 50.000,00 EUR. Tatsächlich bestand die Handwerkergruppe jedoch aus einer eigens für die Baustelle zusammengestellten Kolonne aus Gelegenheitsarbeitern, die mangelhafte Leistung erbrachten und auf diese Weise nicht unerheblichen finanziellen Schaden anrichteten.
138Die Fertigstellung der Arbeiten an Hausfront, Terrasse und Pergola verzögerte sich aufgrund des unprofessionellen Vorgehens der Bauarbeiter immer weiter. Dabei vermittelte der Angeklagte den Zeugen RE. gegenüber jedoch den Eindruck, es sei allein seinem Nachdruck zu verdanken, dass die Bauarbeiten voranschritten. Wegen vermeintlich größerer Bauprojekte sei jedoch nur ein zeitweiser Verzicht auf seine Mitarbeiter zur Abstellung auf die Baustelle der [Eheleute RE.] möglich. Auf diese Weise vermittelte er den Zeugen RE. das Gefühl, in einer Abhängigkeit zu seiner Person zu stehen. Die Dauerbaustelle rechtfertigte zudem sein ständiges Erscheinen und ermöglichte ihm, entweder persönlich oder mittels des Zeugen UW. dauerhaft einen Fuß in der Tür der Geschädigten zu haben.
139Fall I. 2. 16 der Anklage - 15.03.2017 ([Kfz der Automarke] „JZ.“ – 23.500,00 EUR)
Im März spiegelte der Angeklagte W. Z. dem Zeugen RE. vor, für den „JZ.“ sei eine neue Leasingrate fällig.
142Überdies bot er dem Zeugen an, ihm bei dessen Vorhaben, ein Fahrzeug für seine Frau zu erwerben, unter die Arme zu greifen. Das Angebot eines Händlers der Automarke ES. in JT., [ein fabrikneues Fahrzeug aus der ES.-Modellreihe „OO.“], für 30.815,00 EUR zu erwerben, werde er mittels seiner guten Kontakte zur Automobilbranche schlagen können. Er sagte zu, dasselbe Fahrzeug beim Autohaus GX. in GS. für 30.000,00 EUR zu besorgen. Hierzu sei von dem Zeugen allerdings eine Anzahlung von 10.000,00 EUR zu leisten.
143In dem Glauben, durch die Anzahlung für [das Kfz. der Automarke ES.] Geld sparen zu können, sowie hinsichtlich des [Kfz. der Automarke JZ.] eine für die versprochene Gewinnerzielung erforderliche Summe aufwenden zu müssen, willigte der Zeuge RE. ein. Am 15.03.2017 holte der Angeklagte den Zeugen RE. zuhause ab und fuhr ihn zu einer Filiale der RI.-Bank in JT., wo dieser insgesamt 33.500,00 EUR von seinem Konto abhob (Kontoauszug vom 16.03.2017). Diesen Betrag übergab der Zeuge RE. anschließend an den Angeklagten. Dabei ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er einen Teilbetrag von 10.000,00 EUR tatsächlich gemäß der Zweckbestimmung als Anzahlung für den ES. verwendete.
144Am 17.03.2017 überzeugte der Angeklagte den Zeugen RE., er bekomme den „ES.“ für 28.000,00 EUR, wenn er eine weitere Anzahlung leiste. Also hob dieser noch am selben Tag von seinem Konto bei der RA.-Bank in JT. 5.000,00 EUR ab (Kontoauszug 10.03. - 17.03.2017) und übergab sie an den Angeklagten Z.. Auch hier ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er den Betrag zur Begleichung des Kaufpreises für [das Fahrzeug der Automarke ES.] an das Autohaus weiterreichte.
145Fall I. 2. 3 der Anklage - 18.03.17 („Euro-Schwäche“ – 15.000,00 EUR)
Am 18.03.2017 kam es zu einer erneuten Zahlung zur Überbrückung der vermeintlichen Euro-Schwäche. Der Zeuge RE. hob von seinem Konto bei der RA.-Bank 15.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 18.03.2017) und übergab den Betrag noch am selben Tag an den Angeklagten. Dieser behauptete nun, er werde dem Zeugen RE. am 15.10.2017 den gesamten geliehenen Betrag zurückerstatten. Denn zu diesem Zeitpunkt werde sein Vermögen von 3,6 Millionen Dollar aus der Schweiz auf sein Konto bei der BK.-Bank in MU. überwiesen, so dass er dann das gewährte Darlehen erstatten könne.
148Der Angeklagte war bemüht, seine Legende durch den Aufbau verschiedener Szenarien überzeugend darzustellen und auf diese Weise den Zeugen RE. zu weiteren Zahlungen zu veranlassen. So besuchte er mit dem Zeugen RE. die Veranstaltung „Oldtimer Remise“ in PS. und gab dort vor, Eigentümer von einigen dort ausgestellten Fahrzeugen der Marken WN., IL., U. und GL. zu sein.
149Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten RE. wurde immer enger. Vielfache tägliche Anrufe des Angeklagten und bis zu drei Besuche am Tag entwickelten sich zur Gewohnheit. Dabei spiegelte der Angeklagte vertieftes Interesse am angeschlagenen Gesundheitszustand des Zeugen RE. vor, der zunehmend unter Bluthochdruck litt, und vermittelte ihm, er sei für ihn wie ein Vater. Als angebliches Zeichen seiner Dankbarkeit und Zuneigung und um abermals seine Solvenz abzubilden, „schenkte“ der Angeklagte dem Geschädigten eine [Armbanduhr der Luxusmarke] FK., die er kurze Zeit später unter dem Vorwand zurückverlangte, er werde ein anderes Armband aus den USA dafür besorgen. Tatsächlich sah der Zeuge RE. die Uhr – wie von dem Angeklagten von Anfang an geplant – nie wieder.
150Fall I. 2. 4 der Anklage - 05.04.2017 („Euro-Schwäche“ – 9.000,00 EUR)
Anfang April erklärte der Angeklagte dem Geschädigten RE., er habe den Preis für den „ES.“ abermals drücken können. Bei Leistung des vollständigen Restkaufpreises von 11.000,00 EUR koste der Pkw insgesamt nur 26.000,00 EUR. Zwar werde die noch auszustellende Rechnung auf 28.899,99 EUR lauten (Rechnung vom 30.06.2017); dies werde jedoch nur zum Schein so dargestellt, da der tatsächliche Preis weit unter dem üblichen und auch angemessenen Verkaufspreis liege.
153Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, zeigte sich der Zeuge RE. beeindruckt vom Einflussreichtum des Angeklagten und war überdies – auch in Ansehung des vermeintlich feststehenden Rückzahlungstermins – zu weiteren leihweisen Überlassungen von Geldbeträgen , diesmal 9.000,00 EUR, bereit. Darum hob er am 05.04.2017 von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 20.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 06.04.2017) und übergab im Folgenden den gesamten Betrag an den Angeklagten Z..
154Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er den Teilbetrag von 11.000,00 EUR zur Tilgung des Kaufpreises für den „ES.“ an das Autohaus weiterreichte.
155Fall I. 2. 17 der Anklage – 02.05.2017 ([Kfz der Automarke] „JZ.“ – 45.000,00 EUR)
Am 02.05.2017 kam es zu einer weiteren Zahlung des Zeugen RE. für den nicht existenten „JZ.“, da angeblich der Motor defekt und auszutauschen sei. Der Angeklagte behauptete, das Fahrzeug sei bereits für 158.000,00 EUR verkauft worden und der Käufer poche auf eine schnelle Erledigung der Maßnahme. Um den Zeugen RE. vom Wahrheitsgehalt der Täuschung zu überzeugen, fingierte der Angeklagte während einer Autofahrt ein Telefonat mit einem angeblichen Mitarbeiter [des Herstellers JZ.] aus der Führungsebene. Da der Angeklagte teilweise auf Lautsprecher schaltete, konnte der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Zeuge RE. das Gespräch mitverfolgen und hören, wie der Anrufer die Notwendigkeit des Austauschs des Motors erörterte. Er hörte ebenfalls, wie der Angeklagte Z. den Preis für die Maßnahme von 49.000,00. EUR auf 45.000,00 EUR drückte. Derart getäuscht und in der Erwartung, nur auf diese Weise den Verkaufserlös erlangen zu können, begab sich der Geschädigte RE. am 02.05.2017 zur RI.-Bank in JT., hob 45.000,00 EUR von seinem dortigen Konto ab (Kontoauszug vom 02.05.2017) und übergab den Betrag an den Angeklagten Z..
158Fall. I. 2. 5 der Anklage – 03.05.2017 („Euro-Schwäche“ – 15.000,00 EUR)
Ende April 2017 wollte der Angeklagte von dem Geschädigten wissen, ob er neben Geld- auch weitere Vermögenswerte, wie zum Beispiel Gold, besitze. Dies bejahte der Geschädigte, der im heimischen Tresor eine Goldmünzensammlung aufbewahrte. Beide kamen überein, dass der Angeklagte zur Überbrückung der angeblichen Euro-Schwäche die Goldmünzen erhalten und versetzen sollte. Zur täuschungsbedingten Übergabe kam es am 03.05.2017.
161Den Wert der Münzsammlung schätzten beide auf 25.000,00 EUR, die der Angeklagte dem Zeugen mitsamt des restlichen Betrages am 15.10.2017 zurückzahlen sollte; der tatsächliche Wert der Goldmünzen belief sich auf mindestens 15.000,00 EUR.
162Fall I. 2. 6 der Anklage – 05.05.2017 („Euro-Schwäche“ – 30.000,00 EUR)
Am 05.05.2017 hob der Geschädigte abermals von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 30.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 05.05.2017) und übergab sie kurz darauf täuschungsbedingt dem Angeklagten zur Überbrückung der angeblichen Euro-Schwäche.
165Fall I. 2. 7 der Anklage – 30.05.2017 („Euro-Schwäche“ – 184.595,00 EUR)
Um wegen der häufigen Bargeldabhebungen bei der RI.-Bank und der RA.-Bank nicht weiter aufzufallen, kamen der Angeklagte und der Zeuge RE. im Mai 2017 überein, dass der Angeklagte abermals Gold bekommen sollte, um seine vermeintliche Euro-Schwäche zu überbrücken. Dieses sollte der Zeuge RE. bei seiner Bank erwerben. Etwaigen Rückfragen der Filialmitarbeiter sollte der Zeuge RE. mit der Erklärung begegnen, dass er dieses als Wertanlage zuhause lagern wolle.
168Am 23.05.2017 bestellte der Zeuge RE. bei der RI.-Bank 5 kg Gold mit einem Gegenwert von 184.595,00 EUR (Kontoauszug vom 30.05.2017). Als dieses am 30.05.2017 in der Filiale in JT. eintraf, fuhr der Angeklagte Z. den Geschädigten zur Abholung zur Bank, wo der Zeuge RE. das bestellte Gold entgegennahm und in einem mitgebrachten Stoffbeutel verstaute. Zurück im Auto übergab er täuschungsbedingt den Beutel an den Angeklagten, der den Zeugen RE. anschließend nach Hause fuhr und das Gold mit sich nahm.
169Da er weiterhin befürchtete, IN. RE. könne skeptischer sein als ihr Mann, vergewisserte sich der Angeklagte regelmäßig ob des Stillschweigens des Zeugen RE.. Dieser teilte die Sorge des Angeklagten jedenfalls insoweit, als er Diskussionen mit seiner Frau befürchtete, die er zu vermeiden suchte. Er war weiterhin von der Aufrichtigkeit des Angeklagten und einer Rückzahlung zum versprochenen Zeitpunkt im Oktober überzeugt. Seiner Frau gegenüber äußerte er den Wunsch, einen Sohn wie den Angeklagten zu haben.
170Mitte 2017 überließ der Angeklagte dem Zeugen RE. ein Mobiltelefon, das er zur ausschließlichen Kommunikation mit dem Angeklagten nutzen und seine dauerhafte Erreichbarkeit gewährleisten sollte. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, verstand der Zeuge dies als Zeichen besonderer Verbundenheit.
171Fall I. 2. 8 der Anklage – Mitte Juni 2017 („Euro-Schwäche“ – 74.684,00 EUR)
Am 07.06.2017 bestellte der Zeuge RE. bei der RI.-Bank erneut Gold (Kontoauszug vom 09.06.2017) – diesmal 2 kg im Gegenwert von 74.684,00 EUR –, um es dem Angeklagten täuschungsbedingt zur Überbrückung der angeblichen Euro-Schwäche zu überlassen. Wenige Tage nach der Bestellung holte der Zeuge das Gold in der Bankfiliale in JT. ab, verstaute es in einem Stoffbeutel und brachte es zunächst nach Hause in den Keller. Noch am selben Tag übergab der Zeuge RE. im Arbeitszimmer des Hauses den Stoffbeutel an den Angeklagten Z., der kurz darauf mit dem Gold in seinem Pkw davon fuhr.
174Fall I. 2. 19 der Anklage – 03.07.2017 ([Stadt] „YD.“ – 125.000,00 EUR)
Den Eindruck eines Vater-Sohn-Verhältnisses zu dem Zeugen RE. unterfütternd spiegelte der Angeklagten Z. dem Zeugen vor, seinen Rat bei der Abwicklung eines Immobiliengeschäftes in YD. zu brauchen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte, im Zusammenwirken mit weiteren Familienmitgliedern dem Geschädigten gegenüber ein Schauspiel zu inszenieren, das diesen zur Zahlung eines größeren Geldbetrages bewegen sollte.
177Nach anfänglichem Zögern willigte der von den Worten des Angeklagten geschmeichelte Zeuge schließlich ein. Mit von dem Angeklagten bezahlten Tickets flog der Zeuge RE. am 23.06.2017 nach KA., wo er von dem angeblichen Geschäftspartner „FR.“ des Angeklagten am Gate abgeholt wurde. Tatsächlich handelte es sich bei „FR.“ um FI. Z., einen Bruder des Angeklagten, den der Zeuge RE. im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hat. Vor dem Flughafen trafen beide auf den in einem [Fahrzeug der Automarke] WN. wartenden Angeklagten Z.. Zu dritt fuhr man zu einem leerstehenden Hotelkomplex, den der Angeklagte gemeinsam mit 200 Wohnungen in UC. für insgesamt 2,5 Millionen Euro gekauft zu haben vorgab. Um die Täuschung überzeugender zu gestalten, beschaffte sich der Angeklagte den Schlüssel zu einer der angeblich gekauften Wohnungen, so dass er dem Zeugen RE. diese auch von innen zeigen konnte. Anschließend traf die Gruppe vor dem Hotel „ZH.“ auf die vermeintlichen Verkäufer der Immobilien, die dem Zeugen RE. als ägyptisches Ehepaar vorgestellt wurden. Tatsächlich handelte es sich dabei um die Eltern des Angeklagten, B. und E. Z., die der Zeuge RE. ebenfalls bei Durchsicht einer Wahllichtbildvorlage eindeutig identifiziert hat. Bei dem darauf folgenden Abendessen erklärte das vermeintliche Verkäuferpaar, den von dem Angeklagten in Dollar entrichteten Kaufpreis nicht verwerten zu können. Bislang sei es ihnen lediglich gelungen, einen Betrag von 20.000,00 EUR in die benötigte Währung umzutauschen. Allerdings seien sie dringend auf den Erhalt des Kaufpreises in Euro angewiesen, da sie derzeit eine finanzielle Krise durchlebten. Insbesondere drohe auch ihrem Sohn die Zwangsversteigerung seiner Immobilien. Sie seien jedoch bereit, dem Angeklagten 1 Million Dollar zurückzugegeben, wenn dieser im Gegenzug 500.000,00 EUR für die Objekte zahlte. Darauf gab der Bruder des Angeklagten in seiner Rolle als wohlhabender Geschäftspartner vor, dem Angeklagten 120.000,00 EUR zur Verfügung stellen zu wollen, da er um dessen Euro-Schwäche wisse. Auf diese Weise in Zugzwang gebracht und in dem Glauben, nur auf diese Weise das Geschäft zwischen dem Angeklagten und dem ägyptischen Ehepaar retten zu können, gab der Zeuge RE. seinen ursprünglichen Widerstand auf und versprach, ebenfalls 125.000,00 EUR beizusteuern.
178Noch am Tag seiner Heimreise, dem 03.07.2017, leistete der Zeuge RE. seinem Versprechen Folge, hob von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 125.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 12.07.2017), steckte sie in eine Tüte und übergab diese dem Angeklagten. Der Zeuge versprach sich davon weder eine Beteiligung an dem Geschäft, noch anderweitige Vorteile. Seiner Vorstellung nach erwies er dem Angeklagten einen Freundschaftsdienst und half dem verzweifelten ägyptischen Ehepaar.
179Fall I. 2. 20 der Anklage – 10.07.2017 ([Kfz der Automarke] „ES.“ – 21.000,00 EUR)
Am 04.07.2017 holte der Angeklagte Z. den Zeugen RE. zuhause ab, um mit ihm gemeinsam den beim Autohaus GX. in GS. gekauften „ES.“ abzuholen. Unterwegs inszenierte der Angeklagte den Anruf eines Mannes, dem er die Eigenschaft eines Mitarbeiters [des Herstellers ES.] in der Führungsebene andichtete. Der auf dem Beifahrersitz mitfahrende Zeuge sollte das Gespräch mit anhören und auf diese Weise getäuscht und zu einer weiteren Zahlung bewegt werden. Der vermeintliche ES.-Mitarbeiter erklärte, der Angeklagte habe zur Begleichung des Kaufpreises für das Fahrzeug nicht die ihm zu diesem Zweck überlassenen Euro-Scheine, sondern Dollar-Noten verwendet. Damit könne er jedoch nichts anfangen. Er wolle ihm das Auto zwar überlassen, aber dazu müsse der Angeklagte Euro vorlegen. Da er den Kaufpreis vollständig entrichtet habe, biete er an, selber 21.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen, die gegen Übergabe des Fahrzeugs überreicht werden könnten. Den Betrag werde eine seiner Mitarbeiterinnen auf einem Parkplatz vor einer Bank in JT. an Z. übergeben.
182Der Angeklagte willigte zum Schein für den geschädigten Zeugen in das vermeintliche Geschäft ein und fuhr zu dem Treffpunkt, stieg aus dem Auto und kehrte wenig später einen Umschlag in die Jacke steckend zu dem im Auto wartenden Zeugen RE. zurück. Sodann begaben sie sich zum Autohaus GX. und holten den gekauften „ES.“ ab.
183Kurz darauf behauptete der Angeklagte dem Zeugen RE. gegenüber, zur Rückzahlung der angeblich überlassenen 21.000,00 EUR aufgefordert worden zu sein. Er selber könne den Betrag wegen seiner Euro-Schwäche jedoch nicht aufbringen, so dass er gezwungen sei, den Zeugen um Hilfe zu bitten. Auf diese Weise getäuscht erklärte der Geschädigte sich bereit, auch diesen Betrag vorzustrecken und hob am 10.07.2017 von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 20.000,00 EUR und 4.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 12.07.2017). Er übergab dem Angeklagten Z. zur Weiterreichung an den vermeintlichen ES.-Mitarbeiter davon 21.000,00 EUR in bar.
184Fall I. 2. 21 der Anklage – 13.07.17 („4-Karäter“ – 25.000,00 EUR)
Im Juni 2017 spiegelte der Angeklagte Z. dem Zeugen RE. vor, er wolle einen lupenreinen 4-Karäter seiner Tante aus dem Pfandhaus auslösen. Der Wert des Ringes liege zwischen 50.000,00 und 100.000,00 EUR; die Ablöse betrage jedoch lediglich 25.000,00 EUR. Der Angeklagte bat den Zeugen RE., ihm den Betrag zur Verfügung zu stellen, da er selber aufgrund seiner Euro-Schwäche derzeit nicht in der Lage sei, den Betrag aufzubringen. Er werde ihm den ausgelösten Ring sodann übergeben und später abkaufen. Derart getäuscht willigte RE. ein, dem Angeklagten den Betrag zur Verfügung zu stellen. Er hob am 13.07.2017 in JT. bei der RI.-Bank von seinem Konto 25.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 13.07.2017), die er dem Angeklagten Z. übergab.
187Um sich weitere Zahlungen des leichtgläubigen Zeugen RE. zu sichern, spielte der Angeklagte Z. dem Ehepaar zunehmend Gefühle familiärer Zugehörigkeit vor. Dem Zeugen RE. erklärte er, er habe seinem Vater bei einem Familientreffen in HE. berichtet, in dem Zeugen nunmehr einen neuen Vater gefunden zu haben. Überzeugt vom Wahrheitsgehalt der gesamten Legende empfand auch der Geschädigte eine väterliche Zuneigung zu dem Angeklagten.
188Um sie in dem Glauben zu bestärken, er sei wohlhabend und großzügig, lud der Angeklagte die Geschädigten im Juli 2017 schließlich [zu einer Auslandsreise in die europäische Hauptstadt] CW. ein. Hierzu spiegelte er ihnen vor, erfolgreich für eine Versicherungsgesellschaft [mit Sitz im Staat MQ.] tätig geworden zu sein, die ihm aus Dankbarkeit 5 Nächte im Luxus-Hotel „VO.“ in CW. geschenkt habe. Er selber habe keine Zeit, diese Reise anzutreten und wolle sie den Geschädigten gern schenken. Die Zeugen zögerten zunächst, traten am 17.07.2017 die Reise gleichwohl an, nachdem der Angeklagte überdies auch die entsprechenden Flugtickets zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem der Angeklagte am 20.07.2017 gemeinsam mit V. Z. hinterher reiste, verbrachte man zu viert zwei gemeinsame Tage in CW.. Die Kosten, die während der gemeinsamen Zeit für Verpflegung und Unternehmungen anfielen, übernahm im Wesentlichen der Angeklagte Z..
189Fall I. 2. 9 der Anklage – 28.07.2017 („Euro-Schwäche“ – 49.000,00 EUR)
Als der Angeklagte den Zeugen RE. Ende Juli 2017 erneut um 50.000,00 EUR zur Überbrückung der angeblichen Euro-Schwäche bat, erklärte sich dieser abermals zur Hilfe bereit. Das nahende Ende der flüssigen Ersparnisse im Blick, erklärte er dem Angeklagten jedoch, 1.000,00 EUR weniger zahlen zu wollen. Der Zeuge RE. war überzeugt, den geliehenen Gesamtbetrag Mitte Oktober zurückzuerhalten und hob am 27.07.2017 in JT. 49.000,00 EUR von seinem Konto bei der RI.-Bank ab (Kontoauszug vom 09.08.2017) und übergab den Betrag noch am gleichen Tag dem Angeklagten Z..
192Fall I. 2. 18 der Anklage – 23.08.2017 ([Kfz der Automarke] „JZ.“ – 17.000,00 EUR)
Am 23.08.2017 kam es zu einer weiteren Zahlung für den nicht existierenden „JZ.“ des Zeugen SP.. Um aufkeimenden Zweifeln des Zeugen RE. am Wahrheitsgehalt der Behauptung entgegen zu wirken, inszenierte der Angeklagte erneut ein Telefonat mit einer vermeintlichen JZ.-Führungskraft während einer Autofahrt, das der Geschädigte auf dem Beifahrersitz mit anhörte. Die Person am Telefon erklärte, das Getriebe des Fahrzeugs sei irreparabel beschädigt und auszutauschen. Um bei dem Geschädigten den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte sei einflussreich und mit gutem Geschäftssinn ausgestattet, ergab sich aus dem gestellten Gespräch, dass der Angeklagte die Kosten der erforderlichen Reparatur von 20.000,00 EUR auf 17.000,00 EUR herunter handeln konnte. In dem Glauben, dank der Verhandlungskünste des Angeklagten und aufgrund des avisierten Kauferlöses von 158.000,00 EUR immer noch Gewinn machen zu können, war der Zeuge RE. bereit, weiteres Geld in den JZ. zu stecken. Darum hob er von seinem Konto bei der RI.-Bank am 23.08.2017 in JT. 17.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 24.08.2017) und übergab den Betrag an den Angeklagten zur Weitergabe an JZ. [als den die angeblichen Reparaturen durchführenden Hersteller].
195Nach einem gemeinsamen Abendessen der Eheleute RE. mit dem Angeklagten und V. Z. am 16.09.2017 erwiderten die Z. [als Familie] die Einladung und luden die Geschädigten für den Folgetag zum OK. in ihre Wohnung in der P.-straße in F. ein. Wie von dem Angeklagten geplant, zeigten sich die Geschädigten von dem pompösen, luxuriösen Lebensstil beeindruckt und sahen seine Legende abermals bestätigt. Bei dieser Gelegenheit lernten die Eheleute auch die Tochter des Angeklagten, X., kennen.
196Fall I. 2. 10 der Anklage – Mitte September 2017 („Kaution“ – 184.745,00 EUR)
Etwa einen Monat vor dem behaupteten Rückzahlungsdatum Mitte Oktober 2017 erfand der Angeklagte eine neue Legende, um sich auf diese Weise weitere Zahlungen des Zeugen RE. zu sichern. Er spiegelte dem Zeugen RE. vor, die BK.-Bank [mit Sitz in MU.] verlange eine Kaution von 400.000 EUR für die dorthin verbrachten 3,6 Millionen Dollar aus der Schweiz für den Fall, dass für den Währungswechsel Steuern anfielen. Nach Ablauf eines Jahres werde die Kaution jedoch zurückgezahlt. Damit verschiebe sich die Rückzahlung des geliehenen Gesamtbetrages aufgrund der noch nicht vollständig hinterlegten Kaution auf Mitte November. Da der Geschädigte, überzeugt von der Richtigkeit der Behauptung, befürchtete, sein Geld niemals wieder zu sehen, wenn nicht die Kaution vollständig hinterlegt werden würde, erklärte er sich erneut bereit, dem Angeklagten zu helfen. Er bestellte am 07.09.2017 weitere 5 kg Gold zu einem Gegenwert von 184.745,00 EUR bei der RI.-Bank in JT. (Kontoauszug vom 12.09.2017). Wenige Tage später holte er die Barren dort ab, brachte sie in einer Tüte nach Hause und versteckte sie im Wohnzimmer. Zeitgleich trafen der Angeklagte und V. Z. im Haus der Geschädigten ein, so dass der Zeuge RE. ihm die Tüte mit dem Gold geben konnte, ohne dass seine Ehefrau IN., die sich bei seiner Ankunft gerade im Keller befand, dies bemerkte. Während des anschließenden Kaffeetrinkens zu viert stellte der Angeklagte die Tüte neben sich ab und verließ nach der Verabschiedung das Haus der Geschädigten mit dem Gold.
199Spätestens jetzt begann der Zeuge RE. um die Rückzahlung seines Geldes zu bangen, obgleich er an dem Angeklagten und der Richtigkeit seiner Legende keinerlei Zweifel hegte. Der Geschädigte hatte nahezu das gesamte in Geld verfügbare Vermögen der Eheleute, das er überwiegend durch Spekulieren an der Börse über fünf Jahrzehnte hinweg angehäuft hatte, an den Angeklagten übergeben. Der daraus resultierende psychische Stress brach sich in einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, insbesondere im Hinblick auf den Bluthochdruck, bahn, wobei beides dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Dieser suchte den Geschädigten zu beruhigen unter Abgabe weiter Versprechungen im Hinblick auf eine vermeintliche Rückzahlung.
200Fall I. 2. 11 der Anklage – 28.09.2017 („Kaution“ – 12.000,00 EUR)
Der Angeklagte Z. spiegelte dem Geschädigten weiter vor, im Hinblick auf die angebliche Kautionsforderung der BK.-Bank von der finanziellen Unterstützung des Zeugen RE. abhängig zu sein. Derart getäuscht sah sich dieser gezwungen, beim Aufbringen des Restbetrages für die Kaution auch weiterhin mithelfen zu müssen, um die von dem Angeklagten überlassenen Vermögenswerte zurück zu bekommen. Darum hob er am 28.09.2017 von seinem Konto bei der RI.-Bank in JT. 12.000,00 EUR ab (Kontoauszug vom 28.09.2017), womit er seinen Dispositionskredit vollständig ausreizte. Den Betrag übergab er noch am selben Tag dem Angeklagten.
203Durch den Erlös aus verkauften Aktien konnte der Zeuge RE. den Saldo wieder ausgleichen.
204Fall I. 2. 12 der Anklage – Mitte Oktober 2017 („Kaution“ – 10.000,00 EUR)
In Ermangelung weiterer zur Verfügung stehender Geldbeträge und in dem Glauben, nur auf diese Weise sein Geld zurück zu erhalten, übergab der Zeuge RE. dem Angeklagten Z. Mitte Oktober 2017 eine Uhr [der Luxusmarke] UK. im Wert von ca. 10.000,00 EUR, damit dieser die Uhr zu Geld machen und die Kaution hinterlegen könne. Später erklärte der Angeklagte dem Geschädigten, er habe die „UK.“ lediglich für 5.000,00 EUR verpfänden können und sei darum dringend auf weitere finanzielle Unterstützung durch den Zeugen angewiesen.
207Die Uhr hat der Zeuge RE. nicht zurückerlangt.
208Der Zeugin RE. blieben die Vorgänge weiterhin verborgen. Sie teilte die Zuneigung ihres Mannes zu dem Angeklagten. Dieser gerierte sich weiter als enger Vertrauter und „Sohn“, um dem Aufkeimen von Misstrauen entgegenzuwirken. Immer wieder berichtete der Angeklagte überdies von dem vermeintlich schlechten Verhältnis zu dem in den USA lebenden Vater, um auf diese Weise das Gefühl der Eheleute zu verstärken, für ihn eine Elternrolle eingenommen zu haben.
209Als Ausgleich für das angeblich in der Kindheit erlittene Defizit luden die Geschädigten den Angeklagten und V. Z. am 15.10.2017 in den Freizeitpark „LL.“ ein, wo sie einen gemeinsamen Tag verlebten. Später spiegelte der Angeklagte den Eheleuten vor, sie noch weiter in sein Leben integrieren zu wollen. So bat er die geschmeichelten Geschädigten, Trauzeugen bei der avisierten Heirat nach deutschem Recht zwischen ihm und V. Z., sowie Taufpaten der Tochter X. zu werden, die zum katholischen Glauben konvertieren wolle.
210Fall I. 2. 13 der Anklage – 17.10.2017 („Kaution“ – 12.000,00 EUR)
Aufgrund des großen finanziellen Verlustes verzweifelte der Zeuge RE. zunehmend. Dies fiel spätestens ab Oktober 2017 auch der Zeugin IN. RE. auf, die sich darauf gleichwohl keinen Reim machen konnte.
213Aus tief empfundener Zuneigung und Angst, sein Geld nicht zurückzuerhalten, war der Zeuge RE. gleichwohl weiterhin willens, dem Angeklagten bei der Hinterlegung der Kaution zu helfen. Am 17.10.2017 machte er darum Gebrauch von der auf ihn ausgestellten Verfügungsvollmacht für das Sparbuch seiner pflegebedürftigen Schwiegermutter, hob hiervon ohne deren Kenntnis 12.000,00 EUR ab und übergab den Betrag dem Angeklagten. Der Zeuge schämte sich, wusste sich jedoch nicht anders zu helfen. Auch gegenüber dem Angeklagten drückte er seine Verzweiflung aus, der unter Vorspiegelung empfundener Sorge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Zeugen in Kauf nahm.
214Den vom Sparbuch der Schwiegermutter entnommenen Betrag zahlte der Geschädigte am 04.12.2017 wieder ein, nachdem er seine Lebensversicherung gekündigt und eine entsprechende Auszahlung erhalten hatte.
215Zur Bestärkung des vorgespielten Näheverhältnisses kam es auf Veranlassung des Angeklagten am 21. und 22.10.2017 anlässlich seines Geburtstages erneut zu gegenseitigen Essenseinladungen der Geschädigten und des Angeklagten mit V. Z..
216Um den zunehmend besorgten Zeugen RE. zudem zu weiteren Zahlungen zu bewegen, lud der Angeklagte Z. ihn im Herbst 2017 in ein Steakhaus in J. ein. Er inszenierte dort den Auftritt eines Mannes, der sich als Mitarbeiter der Führungsebene der BK.-Bank [mit Sitz in MU.] vorstellte und sich mit dem Angeklagten über das Erfordernis einer Kautionshinterlegung austauschte. Ebenfalls thematisiert wurde, dass der vollständige Betrag noch nicht aufgebracht worden sei. Danach erklärte der Angeklagte Z. dem Zeugen RE., dass sich die Auszahlung des Betrages – ebenso wie die Rückzahlung an den Geschädigten – auf Mitte Dezember verschiebe.
217Fall I. 2. 14 der Anklage – 26.10.2017 („Kaution“ – 5.000,00 EUR)
Ende Oktober bat der Angeklagte den Zeugen RE. erneut um Geld, um die vermeintliche Kautionszahlungspflicht erfüllen zu können. Dieser zeigte sich dem Angeklagten gegenüber aufgrund der finanziellen Belastungen in großer Sorge und in zunehmend schlechterer körperlicher Verfassung, was dem Angeklagten auch nicht verborgen blieb. Einen Verdacht schöpfte der Zeuge jedoch nicht. In der Hoffnung, der Angeklagte werde die Kaution hinterlegen, der erwartete Betrag freigegeben und der Geschädigte endlich sein Geld zurückerlangen, erklärt der Zeuge sich bereit, weitere 5.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Hierzu hob er in JT. bei der RI.-Bank 3.000,00 EUR (Kontoauszug vom 26.10.2017) und bei der RA.-Bank 2.000,00 EUR (Kontoauszug vom 26.10. – 27.10.2017) von seinen Konten ab und übergab den Gesamtbetrag im Folgenden an den Angeklagten.
220Damit war der Dispositionskredit beider Konten erreicht. Zu weiteren Zahlungen des Zeugen an den Angeklagten kam es nicht.
221Insgesamt erhielt der Angeklagte W. Z. von dem Zeugen RE. Vermögenswerte i. H. v. 938.024,00 EUR.
222Nachtatgeschehen
223Nachdem die RI.-Bank wegen der hohen Auszahlungsbeträge vom Konto des Zeugen RE. eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige geschaltet hatte, geriet dieser zunächst selbst ins Visier der Ermittlungsbehörden. Ein Abgleich mit den Erkenntnissen aus Ermittlungsvorgängen in Bezug auf den Geldwäschekomplex dieses Strafverfahrens ergab, dass der Verkauf des Hauses in der UE.-straße 000 mit dem Angeklagten Z. in Verbindung zu bringen war. Am 02.11.2017 suchten schließlich KHK OU. und KHK DT. die Geschädigten an ihrer Wohnanschrift auf, wo der Geschädigte erstmals auch gegenüber seiner Frau einräumte, Vermögenswerte von über 900.000,00 EUR an den Angeklagten W. Z. übergeben zu haben. Die Ermittlungsbeamten setzten die Zeugen RE. darüber in Kenntnis, dass sie einer Betrugsmasche zum Opfer gefallen waren. Um die Ermittlungen nicht zu gefährden, wurden die Eheleute gebeten, sich gleichwohl gegenüber dem Angeklagten Z. unauffällig zu verhalten.
224Beiden Eheleuten fiel es schwer, zu akzeptieren, dass der ihnen ans Herz gewachsene Angeklagte sie über die Dauer eines Jahres hinweg belogen und betrogen hatte. Es zeigte sich auch im Rahmen der anschließenden Vernehmungen, dass jedenfalls der Zeuge RE. auch lange Zeit danach noch in weiten Teilen an die Richtigkeit der Legende glaubte. Gleichwohl war durch den Besuch der Polizeibeamten Anfang November Skepsis gesät, was auch dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Insbesondere der Zeugin IN. RE., die erst durch die Ermittlungsbeamten von den Zahlungen ihres Mannes an den Angeklagten, auch vom Sparbuch ihrer Mutter, erfahren hatte, wandte sich nunmehr gegen ihn. Dem Angeklagten gegenüber behaupteten die Zeugen, UV. RE. selber habe seiner Frau alles gebeichtet, so dass diese nun auf zügige Rückzahlung poche.
225Der Angeklagte realisierte, dass er weitere Zahlungen nicht mehr erwarten konnte und war nun stattdessen um Verschleierung und Besänftigung bemüht. So versprach er, gemeinsam mit dem Zeugen RE. bei einem Steuerberater in F. seine Schulden und Rückzahlungspflichten offiziell beurkunden zu lassen. Tatsächlich hatte er nach wie vor weder vor, seine Schuld zu begleichen, noch sollte ein solcher Termin stattfinden. Stattdessen inszenierte er am 08.11.2017 einen Termin bei dem gesondert Verfolgten Rechtsanwalt GB. in XZ.. Dabei sollte die Beteiligung des Rechtsanwaltes einen förmlichen Eindruck erwecken, ohne dass dieser in dem später unterzeichneten Schriftstück Erwähnung fand. Während der Fahrt erklärte der Angeklagte dem Geschädigten, dass er nun nicht mehr MG. heiße, sondern Z., da er den Namen seiner Frau angenommen habe, um bei etwaiger Kenntnisnahme des Geschädigten von seinem wirklichen Namen keinen Verdacht zu erregen.
226In dem vor dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt von dem Angeklagten Z. und dem Zeugen RE. unterzeichneten „Darlehensvertrag“ wurde festgehalten, dass dem Angeklagten durch die Eheleute RE. ein zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 938.000,00 EUR zum Zweck des Erwerbs konkret benannter Teppiche gewährt worden sei. Die Rückzahlung solle aus dem Erlös von Teppichverkäufen bis spätestens zum 17.12.2024 erfolgen. Gegen vorherigen polizeilichen Rat unterzeichnete der Zeuge RE. den Vertrag, obwohl weder Teppichgeschäfte noch das Zahlungsziel zuvor jemals thematisiert worden waren. Er hoffte, auf diese Weise die Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs sichern zu können. Zudem hoffte er immer noch auf die versprochene Rückzahlung bis Mitte Dezember 2017.
227Noch am selben Tag begann der Angeklagte mit der Rückzahlung vergleichsweise geringer Beträge (1.000,00 EUR bis 4.000,00 EUR), um den Anschein zu erwecken, das Darlehen tilgen zu wollen und seine Entdeckung zu verhindern. Zwischen dem 08.11.2017 und dem 05.03.2018 übergab er dem Geschädigten Barbeträge i. H. v. insgesamt 25.300,00 EUR.
228Nach dem Besuch der Beamten Anfang November 2017 bestand die Zeugin RE. darauf, [die Niederlassung des Herstellers JZ.] in TJ. aufzusuchen, da sie ahnte, dass das dem Zeugen SP. zugeschriebene Fahrzeug nicht existiert. In TJ. trafen die Eheleute auf den gesondert verfolgten JZ.-Mitarbeiter WP., der in Kenntnis von der Nicht-Existenz des Fahrzeuges den Geschädigten versprach, sich über den Verbleib zu informieren und sich dann zu melden. Er meldete den spontanen Besuch umgehend dem Angeklagten Z., der nun auch insoweit Entdeckung fürchtete. Statt des JZ.-Mitarbeiters rief nun der Angeklagte den Zeugen RE. an und gab vor, einen Anruf aus RC. erhalten zu haben. Dort habe man sich gewundert, dass eine andere Person als der Angeklagte sich nach dem [betreffenden Fahrzeug der Automarke] JZ. erkundigt habe. Der Angeklagte Z. bat den Zeugen RE., von weiteren Nachfragen [beim Hersteller] JZ. abzusehen, da er, der Angeklagte, für diese der alleinige Ansprechpartner sei. Es ginge jedoch alles seinen Gang, das Fahrzeug werde derzeit instand gesetzt.
229Zudem suchte der Angeklagte Z. Mitte November [die Niederlassung des Herstellers JZ.] in TJ. gemeinsam mit dem Geschädigten auch persönlich auf, wo der vorab instruierte Mitarbeiter WP. beide in Empfang nahm. Der gesondert verfolgte WP. zeigte dem Geschädigten auf seinem Handy Fotos eines auseinandergebauten Fahrzeuges und behauptete, es handele sich um den besagten „JZ.“.
230Bis zu seiner Festnahme in andere Sache im März 2018 waren die Geschädigten bemüht, vor dem Angeklagten zu verbergen, dass er aufgeflogen war. Er kam immer noch ab und zu zum OK. vorbei und rief an, um Interesse an den Geschädigten und ihrem Gesundheitszustand vorzuspielen. Er verhielt sich jedoch deutlich zurückhaltender im Hinblick auf Qualität und Quantität seiner Präsenz, da er keinerlei Beuteerwartung mehr hegte.
231Folgen der Taten
232Nach der letzten Zahlung an den Angeklagten Z. waren sämtliche Konten der Geschädigten überzogen. Zum Ausgleich verkaufte der Zeuge RE. einige Aktienpakete und kündigte seine Lebensversicherung. Aus dieser wurden ihm Ende November 67.000,00 EUR ausgezahlt. Ende des Jahres 2017 begann auch die Tilgung eines der Tochter des Zeugen MO. im Januar gewährten Darlehens über 215.000,00 EUR (Kontoauszug RI.-Bank [Standort] J. vom 05.01.2017) mit einer Zahlung von 190.000,00 EUR.
233Da der Zeuge RE. eine monatliche Pension von etwa 3.000,00 EUR netto erhält, gerieten die Geschädigten zu keiner Zeit in existenzbedrohende, finanzielle Nöte. Die emotionale Belastung aufgrund des Verlustes eines Großteils der Ersparnisse für das Alter war und ist jedoch bis zum heutigen Tage erheblich. Auch stellt die andauernde Beseitigung der Baumängel an ihrem Haus eine beträchtliche emotionale und monetäre Belastung dar.
234Insbesondere die Zeugin RE. ist durch die Taten erheblich psychisch beeinträchtigt. Es fällt ihr schwer, ihrem Mann den Vertrauensbruch zu verzeihen. Die Nacht, nachdem sie von den Zahlungen hinter ihrem Rücken und dem Zugriff ihres Mannes auf das Sparbuch ihrer Mutter erfahren hatte, verbrachte sie draußen allein im Regen, wo sie ziel- und ratlos umherirrte. Sie litt monatelang unter Magenproblemen, magerte auf unter 40 Kilogramm ab und hegte Selbsttötungsgedanken. Nachdem sie eines nachts eine unbekannte Zahl an Schlaftabletten zu sich genommen hatte, erwachte sie in der Psychiatrie. An die Nacht selber kann sie sich heute nicht mehr erinnern. Mittlerweile hat die Geschädigte wieder Normalgewicht; gleichwohl bekommt sie in größeren Abständen Infusionen, um wieder vollständig zu Kräften zu kommen.
235Auch der Zeuge RE. hat die Taten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verarbeiten können. Trotz eines stets recht sorglosen, großzügigen Umgangs mit seinem Vermögen zugunsten Dritter musste er durch den Angeklagten erstmals negative Erfahrungen machen, was ihn nachhaltig belastet. Insbesondere leidet er jedoch unter dem beeinträchtigten Verhältnis zu seiner Frau und der Sorge um sie. Einen für November 2017 bereits anberaumten Termin für eine Operation an der Wirbelsäule hat er nicht wahrgenommen, da er einerseits seine Frau nicht allein lassen wollte, andererseits fürchtete, seiner Vorleistungspflicht nicht nachkommen zu können.
236Die Geschädigten haben sich gemeinsam in psychologische Betreuung begeben und eine Eheberatung aufgesucht.
237Der Angeklagte W. Z. hat im Laufe der Hauptverhandlung in dem Bemühen, einen Ausgleich mit den geschädigten Zeugen RE. zu erreichen, mit diesem unter Vermittlung der jeweiligen anwaltlichen Vertreter am 10.06.2019 einen förmlichen Täter-Opfer-Ausgleich abgeschlossen. Der mehrseitige Schriftsatz enthält ein vollumfängliches Schuldanerkenntnis, den Ausdruck tief empfundener Reue sowie das Bestreben der Wiedergutmachung seitens des Angeklagten W. Z.. In Erfüllung des Täter-Opfer-Ausgleichs hat er in der Folge an die Geschädigten 100.000,00 EUR zur Abdeckung immaterieller Schäden gezahlt. Davon ausdrücklich unberührt bleibt der in Ausgleich zu bringende materielle Schaden von 912.724,00 EUR.
238Komplex „Geldwäsche“
Die Angeklagten W. Z. und R. lernten sich bereits Ende der 90er Jahre im Orientteppichhandel des Vaters des Angeklagten R. kennen. Zu dieser Zeit gehörte insbesondere der Vater des Angeklagten W. Z., [der] B. Z., zum Kundenstamm des Geschäfts und war erfolgreich als Kommissionär mit dem Weiterverkauf der Teppiche beschäftigt. Ende der 90er Jahre begann B. seinen Sohn W. in die Geschäfte einzuführen.
241Auch nach Aufgabe des Teppichhandels hielten die Väter der Angeklagten W. Z. und R. Kontakt; ein engerer Kontakt zwischen den Söhnen entwickelte sich jedoch erst ab etwa 2012 (siehe unten).
242Im März 2009 lernte der Angeklagte N. über einen damals in seinem Betrieb angestellten Elektriker, den Zeugen RM., den Angeklagten W. Z. kennen. Der Angeklagte Z. befand sich kurz vor seinem Haftantritt aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.02.2009 und war auf der Suche nach einem Arbeitgeber, der bereit war, ihn zum Schein zu beschäftigen, um auf diese Weise seine Strafe im offenen Vollzug verbüßen zu können. Da er dem Angeklagten N. zusagte, sämtliche für seine Einstellung anfallenden Kosten selbst zu tragen und zudem versprach, ihm aufgrund seiner weitreichenden Vernetzungen im Baugewerbe im Gegenzug lukrative Aufträge zu beschaffen, willigte der Angeklagte N. ein und stellte W. Z. zum Schein als kaufmännischen Leiter – zunächst zwischen April und Juni 2009, schließlich erneut kurzzeitig im Herbst 2010 – ein. Da der Angeklagte Z. tatsächlich niemals für den Angeklagten N. tätig wurde, bestand zunächst nur ein sporadischer Kontakt. Er intensivierte sich erst etwa ein Jahr nach der Entlassung des Angeklagten Z. im November 2011, als dieser den Angeklagten N. abermals um eine Scheinanstellung bat, die schließlich unter erneuter kurzfristiger Unterbrechung auch bis August 2016, dem Zeitpunkt des Straferlasses aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu I. 1. g), erfolgte.
243Im Laufe der Jahre intensivierte sich der Kontakt zwischen den Angeklagten Z. und N.. Der Angeklagte W. Z. vermittelte den Eindruck, dem Angeklagten N. aus Dankbarkeit für die Scheinanstellung Gefallen tun zu wollen, lud ihn zum OK. ein und stellte ihn seiner Familie vor. Dabei zeigte er sich vermögend und präsentierte dem Angeklagten N. regelmäßig mitgeführte Bargeldbündel um den Anschein erheblichen Reichtums zu unterfüttern.
244Auch versuchte er – wie versprochen – dem Angeklagten N. Aufträge zu vermitteln. Im Zuge dessen machte er im Jahr 2012 die Angeklagten N. und R. miteinander bekannt. Letzterer leitete zu dieser Zeit in seiner Funktion als Prokurist der Firma IA. GmbH ein Bauprojekt in J.–VE.. Der Angeklagte Z. bot dem Angeklagten R. an, gemeinsam mit dem Angeklagten N. auf der Baustelle tätig zu werden – der Angeklagte Z. als Vermittler sämtlicher Gewerke, der Angeklagte N. als Sanitär- und Elektroinstallateur. Da jedoch sämtliche größeren Aufträge bereits vergeben waren, kam es zu einer umfangreicheren Zusammenarbeit zunächst nicht. Lediglich kleinere Tätigkeiten übernahm der Angeklagte N.. Der Angeklagte Z. begann jedoch, dem Angeklagten R. der aufgrund der historisch niedrigen Zinssätze auf der Suche nach geeigneten Renditeobjekten war, Immobilien anzudienen. Der Kontakt intensivierte sich.
245[Angeklagter] K. N.
[Kfz der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] Cabriolet (Fall III. 1. der Anklage)
Im Sommer 2012 bat der Angeklagte Z. den Angeklagten N. als Strohmann für ihn und zu seinem eigenen Gebrauch ein „JZ.“-Cabriolet [aus der vorgenannten Modellreihe] zu erwerben. Er behauptete, es sei ihm aufgrund seiner früheren Inhaftierung nicht möglich, den Kauf selber zu tätigen und offiziell ein solches Fahrzeug zu halten. Sämtliche Verbindlichkeiten werde er jedoch selber tragen und dem Angeklagten N. die von ihm zu überweisenden Beträge in bar erstatten. Im Gegenzug dürfe der Angeklagte N. das Fahrzeug gelegentlich nutzen. Tatsächlich wollte der Angeklagte W. Z. lediglich aufgrund seiner offiziellen Vermögenslosigkeit die Verträge nicht selbst abschließen.
250Eingenommen von dem gewinnenden Auftreten des Angeklagten W. Z., der überdies gern mit seinem luxuriösen Lebensstil prahlte und stets dicke Bündel Bargeld mit sich führte, willigte der Angeklagte N. ein. Er hegte erhebliche Zweifel an der Legalität des Vorhabens; es lockten jedoch die in Aussicht gestellten Arbeitsvermittlungen und das ihm ebenfalls zugesprochene, gelegentliche Nutzungsrecht am Fahrzeug.
251Sodann bat der Angeklagte W. Z. den Angeklagten R. für ihn über sein Konto eine Anzahlung für den begehrten „JZ.“ zu leisten. Dieser überwies am 19.07.2012 von seinem Konto 000000000000 bei der DJ.-Bank [an die JZ.-Niederlassung in WJ.] 34.364,09 EUR. Den Betrag erhielt er vorab von dem Angeklagten W. Z. in bar.
252Der Angeklagte N. schloss anschließend mit [der JZ.-Niederlassung in WJ.] einen Kaufvertrag über [das JZ.-Cabriolet aus der vom Angeklagten Z. gewünschten Modellreihe] zu einem Kaufpreis von 142.805,52 EUR ab.
253Unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung bewilligte unter dem 06.08.2012 die XJ.-Bank GmbH dem Angeklagten N. gegen Sicherungsübereignung des [betreffenden Fahrzeugs] ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises, zu tilgen in monatlichen Raten von 1.379,73 EUR. Sodann wurde der JZ. mit dem Kennzeichen OO-OO 00 auf den Angeklagten N. zugelassen.
254Wie vereinbart überwies der Angeklagte N. die monatlichen Darlehensraten von seinem Girokonto bei der IJ.-Bank (0000000) an die XJ.-Bank, zwischen April und Dezember 2013 insgesamt 12.448,75 EUR. Überdies beglich er über seine Konten die anfallenden Kfz-Steuern und Versicherungskosten. Diese beliefen sich zwischen April und Dezember 2013 auf insgesamt 1.240,02 EUR.
255Die im Zusammenhang mit dem [betreffenden Fahrzeug] aufgewandten Beträge von insgesamt 13.688,77 EUR erhielt der Angeklagte N. – in der Regel jeweils vorab – von dem Angeklagten W. Z. in bar.
256bb. [Weiteres Kfz der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] Cabriolet (Fall III. 2. der Anklage)
257Ende 2013 wollte der Angeklagte Z. den [in dem vorherigen Gliederungspunkt in Bezug genommenen] „JZ.“ gegen einen neueren „JZ.“ mit mehr PS eintauschen und bat auch diesmal den Angeklagten N., die hierfür erforderlichen Verträge zu unterzeichnen. Wie zuvor sollten sämtliche für das Fahrzeug anfallenden Kosten vom Angeklagten N. überwiesen und diesem durch den Angeklagten Z. in bar vorgestreckt oder erstattet werden.
258Der Angeklagte N. willigte aus freundschaftlicher Verbundenheit, und weil der Angeklagte Z. sich hinsichtlich des [zuvor erworbenen] „JZ.“ an die Vereinbarungen gehalten hatte, ein. Er bestellte im Dezember 2013 [bei der JZ.-Niederlassung in WJ. ein JZ.-Cabriolet aus der ausgewählten Modellreihe] zu einem Preis von 214.849,00 EUR, der anstelle des [zuvor erworbenen] JZ.-Cabriolets mit dem Kennzeichen OO-OO 000 schließlich auch auf ihn zugelassen wurde. Der [alte „JZ.“] wurde an [die JZ.-Niederlassung in WJ.] zurückgegeben und von dort das hierfür bestehende Darlehen durch Zahlung von 97.542,39 EUR an die XJ.-Bank vollständig bedient. Für das neue Fahrzeug zahlte der Angeklagte N. 25.000,00 EUR in bar mit von dem Angeklagten Z. überlassenen Geldmitteln an. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises bewilligte die XJ.-Bank dem Angeklagten N. gegen Sicherungsübereignung des [neuen „JZ.“] ein weiteres Darlehen, diesmal über 223.445,58 EUR. Zwischen Januar 2014 und Mai 2016 überwies der Angeklagte N. die monatlichen Darlehensraten von 2.403,44 EUR (insgesamt 67.478,27 EUR) sowie weitere 1.465,46 EUR für Reparaturen von seinem Konto bei der IJ.-Bank an [den Hersteller JZ. als dem Vertragspartner]. 430,67 EUR zahlte er zwischen Januar 2014 und Januar 2016 für die Kfz-Versicherung an [das Versicherungsunternehmen] NU..
259Anschließend vermied er die Nutzung seines Kontos, da dieses wegen entstandener Steuerschulden vom Finanzamt gepfändet worden war. Von Mai bis Dezember 2016 zahlte er darum zur Darlehenstilgung 5.760,00 EUR per Barüberweisungen bei der RA.-Bank auf das Konto der XJ.-Bank ein. Ab Dezember 2016 bis November 2017 nutzte er zur Abwicklung der Überweisungen das Konto seiner Nachbarin, der Zeugin OS.. Diese hatte sich aus freundschaftlicher Verbundenheit bereit erklärt, dem Angeklagten N. ihr Konto bei der DJ.-Bank nebst EC-Karte und Zugangsdaten zum Online-Banking zur Verfügung zu stellen. Von dem Konto der Zeugin OS. überwies der Angeklagte N. zur Darlehenstilgung insgesamt 26.492,48 EUR an die XJ.-Bank, sowie 472,24 EUR für die Kfz-Versicherung und 42,99 EUR für einen Bußgeldbescheid; für die Deckung des Kontos der Zeugin OS. sorgte der Angeklagte zuvor mittels Einzahlung entsprechender Bargeldbeträge unter Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten EC-Karte.
260Sämtliche Geldmittel, die der Angeklagte N. im Zusammenhang mit dem [vorgenannten, weiteren „JZ.“] aufwendete (insgesamt 127.142,11 EUR) erhielt er von dem Angeklagten W. Z. in bar.
261cc. [Kfz der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall III. 3. der Anklage)
262Unter dem 06.07.2015 ließ der Angeklagte N. zudem einen von dem Angeklagten W. Z. genutzten „IL.“ [aus der in der Überschrift bezeichneten Modellreihe] auf sich zu. Er überwies im Folgenden die für den „IL.“ anfallenden Versicherungsbeiträge von insgesamt 1.895,32 EUR mit zuvor von dem Angeklagten Z. überlassenen Bargeldern von seinem Konto bei der IJ.-Bank an [das Versicherungsunternehmen NU.]. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf II. b) bb) der Urteilsgründe.
263Jedenfalls ein erheblicher Anteil der von dem Angeklagten W. Z. überlassenen Geldmittel in den drei vorstehenden Fällen rührte aus gewerbsmäßig von diesem begangenen Betrugsstraftaten. Dies nahm der Angeklagte N. – ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – ebenso billigend in Kauf, wie dass mit der Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde. Dass die ihm zur Verfügung gestellten Gelder legaler Herkunft waren, schloss er aus.
264[Angeklagter] T. R.
aa) P.-straße 00 (Fall II. 1. der Anklage)
2672014 wollte der Angeklagte R. aufgrund des Niedrigzinses sein Immobilienportfolio erweitern. Hierzu nahm er von dem Bruder des Angeklagten W. Z., [dem] FI. Z., ein Darlehen über 1 Million Euro an, das er mit 5 % p.a. verzinste. Nach eigenen Angaben hatte ihn jedoch das gerade abgeschlossene, umfangreiche Bauprojekt in J.-VE. an seine psychischen Grenzen gebracht. Ausgelaugt von umfangreich aufgetretenen Schwierigkeiten empfand er das tägliche Geschäft der Bewirtschaftung seiner Bestandsimmobilien, insbesondere die persönliche Auseinandersetzung mit Handwerkern und Mietern, zunehmend als belastend. Die Angeklagten W. Z. und R. entwickelten darum die Idee, Immobilien in arbeitsteiligem Zusammenwirken zu betreiben. W. Z. diente R. die hierfür geeigneten Objekte an und übernahm die Verwaltungstätigkeiten; insbesondere trat er auch nach außen hin – im Einverständnis mit dem Angeklagten R. – als zuständiger Ansprechpartner und wie ein (Mit-)Eigentümer auf. Kauf und Finanzierung hingegen sollten allein dem Angeklagten R. obliegen. Nach nicht zu widerlegender Einlassung des Angeklagten R. war Gegenstand der Vereinbarung überdies die hälftige Teilung der Mietüberschüsse abzüglich der eingefahrenen Verluste.
268Der Angeklagte N. sollte aufgrund seiner Erfahrungen in Baugewerbe und Hausverwaltung, sowie wegen seiner handwerklichen Fähigkeiten, gegen einen monatlichen Obolus unter der Anleitung des Angeklagten Z. die ausführende Rolle in der Verwaltung der Immobilien übernehmen und unmittelbarer Ansprechpartner für die Mieter im Hinblick auf das Erfordernis hausmeisterlicher Arbeiten sein.
269Das erste unter vorstehender Prämisse von dem Angeklagten R. erworbene Objekt war ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dach in der P.-Str. 00 in F., in dessen Erdgeschoss sich zum damaligen Zeitpunkt ein leerstehender Markt [der Drogeriemarktkette „JL.“] befand. Der damalige Eigentümer, der Zeuge IC., hatte Schwierigkeiten, die Fläche zu vermieten. Darum kam er Ende 2013, Anfang 2014 mit dem Angeklagten W. Z. überein, dass dieser das Erdgeschoss als Wohnraum für seine Familie und sich anmieten sollte. Im Folgenden beauftragte der Zeuge IC. eine Architektin, die Zeugin MD., mit der Planung des Umbaus der ehemaligen Drogerie in eine 201 qm große Wohnung der gehobenen Klasse nach den Vorstellungen des Angeklagten W. Z..
270Gleichzeitig spielte der Zeuge IC. mit dem Gedanken, die Immobilie, auf der noch drei nicht abbezahlte Kredite lasteten, zu veräußern. Denn aufgrund des langen Leerstandes des Ladenlokals war er in finanzielle Bedrängnis geraten und gewillt, das Haus gegen Übernahme der Kredite zu verkaufen. Der Angeklagte W. Z. vermittelte darum den Kontakt zu dem Angeklagten R. dem er sodann das Haus von außen zeigte. Dieser war aufgrund des zur damaligen Zeit niedrigen Zinsniveaus mehr denn je gewillt, in neue Immobilien zu investieren. Begeistert zeigte er sich von dem Objekt in der P.-straße zunächst jedoch nicht, da er die leerstehende Gewerbeeinheit im Erdgeschoss für ein großes Risiko hielt und den Standard der Immobilie im Übrigen als einfach einstufte.
271Anschließend begannen die umfangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der Erdgeschosswohnung. Geleitet wurden die Arbeiten durch den Angeklagten N., dem gegenüber der Angeklagte W. Z. als neuer Eigentümer der Immobilie auftrat. Als sich im Spätsommer / Herbst 2014 die damalige Gewerbefläche im Rohzustand befand, kam es schließlich doch zu einem Treffen zwecks Verkaufsgesprächen zwischen dem Zeugen IC. und dem Angeklagten R.. Diesmal besah der Angeklagte R. das Objekt auch von innen. Als er hinsichtlich der Vermietbarkeit Bedenken äußerte, erklärten der Angeklagte W. Z. und der Zeuge IC., dass sie dabei seien, aus der Fläche eine Wohneinheit zur Vermietung an W. Z. zu machen und die entsprechende Nutzungsänderung beim Bauamt bereits beantragt worden sei. Daraufhin erklärte der Angeklagte R. sich bereit, die Immobilie zu erwerben.
272Nach nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten R. vereinbarte er zudem mit dem Angeklagten W. Z., dass dieser in Eigenregie und auf eigene Kosten die Umbauten des ehemaligen „JL.“-Marktes in Wohnraum fortführte; zusätzlich stellte er ihm dazu ein zinsloses Darlehen über 150.000,00 EUR zur Verfügung. Im Gegenzug für die Kostentragungsabrede sollte der Angeklagte W. Z. 10 Jahre mietfrei in der Erdgeschosswohnung, bezogen auf die Netto-Miete, leben dürfen.
273Zur Finanzierung des Kaufpreises von 575.000,00 EUR führte der Zeuge IC. in seiner Funktion als Kreditvermittler den Angeklagten R. [in F.] der DJ.-Bank zu. Dort übernahm der Zeuge VQ., Finanzberater für Firmenkunden, die Betreuung des Darlehensantrags. Nach positiver Bonitätsprüfung bewilligte die DJ.-Bank dem Angeklagten R. ein dem Kaufpreis entsprechendes Darlehen und ließ sich zur Absicherung eine Grundschuld am Grundstück eintragen. Das Darlehen wurde jedoch nicht ausgezahlt; vielmehr übernahm der Angeklagte zwei von drei Krediten des Zeugen IC., die über das Objekt in der P.-straße abgesichert waren und deren Umfang insgesamt der Höhe Kaufpreises entsprach. ([in F. geschlossener] Immobiliendarlehensvertrag der DJ.-Bank vom 27.11.2014). Der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten R. und den Eheleuten IC. über die Immobilie in der P.-Straße 00 wurde am 10.12.2014 abgeschlossen und der Angeklagte R. am 29.01.2015 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (Notarieller Kaufvertrag des [in F. niedergelassenen Notars Dr. GD zur zur UR.Nr. … pp.]).
274Die Kaufnebenkosten beglich der Angeklagte R. von [zwei seiner Konten bei der DJ.-Bank]. Die monatlichen Raten zur Tilgung seines Darlehens auf den von dem Zeugen IC. übernommenen Kredit zahlte der Angeklagte R. ab dem 30.12.2014 von seinem [bei der DJ.-Bank-Filiale in J. geführten Konto].
275Währenddessen schritten die Baumaßnahmen am Objekt voran. Auf Kosten des Angeklagten R. wurden die Fassade gestrichen, die Balkonbrüstungen erneuert und eine Wohnung im 2. OG renoviert. Auf Kosten des Angeklagten W. Z. – wie vereinbart – wurde auch der Umbau der Erdgeschosswohnung, die dieser 2015 mit seiner Familie auch bezog, fortgesetzt. Er vergab Aufträge an verschiedene Handwerker und Firmen, um die Wohnung nebst Außenbereich luxuriös – wie unter II. 1 der Urteilsgründe beschrieben – und nach seinem Geschmack zu verändern.
276Spätestens ab 2017 veranlasste der Angeklagte W. Z. mit Zustimmung des Angeklagten R. auf seine Kosten auch den Umbau der 1. Etage, bei dem zwei dort befindliche Appartements in eine großzügige Wohnung mit einer Wohnfläche von 106 qm umgebaut wurden. Die aufwendig sanierte Wohnung bezog der Sohn des Angeklagten, M. Z. mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern.
277Wie mit dem Angeklagten R. vereinbart, steckte der Angeklagte W. Z. in die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss erhebliche Mittel. Zusätzlich zu dem ihm von dem Angeklagten R. eingeräumten Darlehen investierte er aus seinem eigenen Vermögen Bargeld im mindestens unteren sechsstelligen EUR–Bereich, was der Angeklagte R. billigend in Kauf nahm.
278Jedenfalls ein erheblicher Anteil dieser Barmittel rührte aus gewerbsmäßig von dem Angeklagten W. Z. begangenen Betrugsstraftaten. Dies nahm der Angeklagte R. – ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – ebenso billigend in Kauf, wie dass mit der Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde. Dass die investierten Gelder legaler Herkunft waren, schloss er aus.
279Im Juni 2017 bewilligte die [DJ.-Bankfiliale in F.] dem Angeklagten R. im Hinblick auf die Modernisierung der Immobilie ein weiteres Darlehen über 150.000,00 EUR („OSP Kreditbeschluss“ vom 27.07.2017; Immobiliendarlehensvertrag […] vom 27.07.2017). Auch dieses Darlehen bediente er monatlich über sein Konto bei der [DJ.-Bank-Filiale in J.].
280Außer der Immobilie in der P.-straße diente der Angeklagte W. Z. dem Angeklagten R. vier weitere Objekte an, die dieser erwarb und die anschließend beide in arbeitsteiligem Zusammenwirken – der Angeklagte W. Z. als Verwalter, der Angeklagte R. als Finanzierer, bewirtschafteten.
281Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten R. auch im Zusammenhang mit diesen, im Folgenden näher dargestellten Immobilien Geldwäschehandlungen vorgeworfen hat, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
282Im Dezember 2014 erwarb der Angeklagte R. eine ihm von dem Angeklagten W. Z. angediente Immobilie in der RT.-straße 000 in J. von dem Zeugen HI. für 2.050.000,00 EUR (Notarieller Kaufvertrag des Notars [Dr. BV. vom 22.12.2014, URNr. … pp.]). Bei der Immobilie handelt es sich um drei Grundstücke, die mit zwei Wohn- und Geschäftshäusern bebaut sind. Die beiden zwei- bzw. fünfgeschossigen Gebäude verfügen über zwei gewerbliche Einheiten sowie 15 Wohneinheiten. Der Angeklagte R. erhielt von der [DJ.-Bankfiliale in F.] einen Kredit in Höhe des Kaufpreises (Immobiliendarlehensvertrag vom 26.03.2015); unter dem 06.05.2015 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt J., Grundbuch der Stadt J., Blatt … pp.).
283Im Februar 2016 erwarb der Angeklagte R. von der KO. GmbH & Co. KG für 894.000,00 EUR eine ihm von dem Angeklagten W. Z. angediente Immobilie in der PB.-straße 000 [in J.] (Notarieller Kaufvertrag des Notars [Dr. RD. vom 22.02.2016, URNr. … pp]). Bei dem Objekt handelt es sich um ein Grundstück im Stadtteil AR., das mit einem weitestgehend viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Gebäude verfügt über eine gewerbliche Einheit sowie 7 Wohnungen. Die Eintragung des Angeklagten R. als Eigentümer erfolgte am 14.06.2016 (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt J., Grundbuch der Stadt J., Blatt … pp.). Für den Erwerb nebst Kaufnebenkosten gewährte die [DJ.-Bankfiliale in F.] dem Angeklagten R. ein Darlehen über 1 Mio. EUR für Kauf- sowie Kaufnebenkosten (Immobiliendarlehensvertrag vom 09.03.2016).
284Im Oktober wurde das Objekt der Eheleute RE. in der UE.-straße 000 (in JT.) beurkundet. Hinsichtlich Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrages über die Immobilie wird verwiesen auf II. 2. der Urteilsgründe. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 1.390.000,00 EUR und der Kaufnebenkosten bewilligte die [DJ.-Bankfiliale in F.] dem Angeklagten R. ein Darlehen in Höhe von 1.500.000,00 EUR (Immobiliendarlehensvertrag vom 09.11.2016).
285Ebenfalls im Oktober 2016 erwarb der Angeklagte R. von dem Zeugen VR. ein ihm von dem Angeklagten W. Z. angedientes Objekt in der UL.-straße 00, [in KS.], für 322.000,00 EUR (notarieller Kaufvertrag des Notars [BV. vom 11.10.2016, URNr. …. pp.). Bei dieser Immobilie handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und einem rückwärtigen Gartenhaus im [Stadtzentrum vom KS.]. Die Eintragung des Angeklagten R. als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 13.02.2017 (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [PK., Grundbuch Blatt … pp.). Zur Zwischenfinanzierung erhielt der Angeklagte R. zunächst ein Darlehen von dem Zeugen HI. in Höhe des Kaufpreises. Schließlich bewilligte die QU.-Bank zur Ablösung der Zwischenfinanzierung ein Darlehen über 400.000,00 EUR (Immobiliendarlehensvertrag vom 09.05.2017).
286In dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2012 und seiner Verhaftung im März 2018 erfolgten auf die Konten des Angeklagten R. bei der QU.-Bank, der [RI.-Bank (Filiale in J.), der DJ.-Bank (Filialen in J. und F.] und der IJ.-Bank (Filiale in GK.)] Bareinzahlungen von insgesamt 2.123.600,72 EUR, sowie Barauszahlungen von 2.056.287,00 EUR.
287Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 1.328.600,00 EUR entfielen dabei allein auf [sein bei der DJ.-Bankfiliale in J. geführtes Konto]; davon 1.113.600,00 EUR ab 2014.
288bb) [Kfz der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall II. 6 und III. 3. der Anklage)
289Am 19.04.2015 befuhr der Zeuge KT., geschäftsführender Gesellschafter eines Textil-Architektur-Unternehmens, mit dem von ihm geleasten „IL.“ [aus der vorbezeichneten Modellreihe] von J. kommend die Autobahn Richtung RF., als er [Höhe der Stadt F.] von dem Angeklagten W. Z. in dem auf den Angeklagten N. zugelassenen „JZ.“ überholt wurde. Auf entsprechende Handzeichen des Angeklagten Z. hin hielt der Zeuge hinter diesem auf dem Standstreifen an. Der Angeklagte Z. trat an der Fahrerseite an das Fahrzeug des Zeugen KT. heran und erklärte, er wolle den „IL.“ erwerben. Tatsächlich wollte er sich das Fahrzeug zwar aneignen, nicht jedoch eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Vielmehr schwebte ihm vor, insoweit auf die Finanzkraft des Angeklagten R. zurückzugreifen. Der Zeuge KT. war nicht abgeneigt. Da es sich um ein Leasing-Fahrzeug handelte, konnte er eine verbindliche Verkaufszusage jedoch nicht ohne Rücksprache mit dem leasinggebenden IL.-Händler tätigen, so dass es lediglich zum Austausch der Kontaktdaten kam.
290Der Angeklagte W. Z. setzte sich anschließend mit dem Angeklagten R. in Verbindung und berichtete von der Begegnung mit dem Zeugen KT., sowie der Möglichkeit, das außergewöhnliche Fahrzeug zu erwerben. Der Angeklagte R. zeigte sich begeistert und entschied, den „IL.“ für sich als Kapitalanlage zu erwerben.
291Der Zeuge KT. vereinbarte noch am selben Tag mit seinem IL.-Händler eine Übernahme des Fahrzeugs und sagte dem Angeklagten W. Z. einen Weiterverkauf zu. Einen sodann gefertigten Kaufvertrag über 125.000,00 EUR, vorab unterzeichnet von dem Angeklagten R. legte der Angeklagte W. Z. bereits am Folgetag dem Zeugen KT. vor. Die in dem Vertrag vorgesehene Anzahlung von 1.000,00 EUR in bar übergab der Angeklagte W. Z. an den Zeugen KT. aus seinem eigenen Vermögen; der Restkaufpreis von 124.000,00 EUR sollte auf dessen Konto überwiesen werden.
292Insgesamt 120.000,00 EUR überwies der Angeklagte R. in zwei Raten am 21.04.2015 (20.000,00 EUR) und am 13.05.2015 (100.000,00 EUR) von seinem [bei der DJ.-Bankfiliale in J. geführten Konto] auf das Konto des Zeugen KT.. Die restlichen 5.000,00 EUR des Kaufpreises gab er dem Angeklagten W. Z. in bar zur Weitergabe an den Verkäufer, bzw. in Höhe von 1.000,00 EUR zum Ausgleich der von dem Angeklagten Z. ausgelegten Baranzahlung. Der Angeklagte Z. behielt den gesamten Betrag für sich.
293Nach dem überstürzten Erwerb des „IL.“ erkannte der Angeklagte R. dass er das tief liegende, sportliche Fahrzeug selber im Alltag nicht würde nutzen können. Auch eine reine Verwahrung erschien ihm aufgrund der komplexen Elektronik nicht tunlich. Darum sagte er dem Angeklagten W. Z., der den „IL.“ im Alltag für sich nutzen wollte, unter der Bedingung der vollständigen Abzahlung des Kaufpreises, eine Übereignung zu. Die Zahlung sollte in monatlichen Raten in der von dem Angeklagten W. Z. gerade aufzubringenden Höhe erfolgen. Für den Fall, dass eine vollständige Abzahlung nicht erfolgte, sollten die Raten als Miete für die Nutzung des Fahrzeuges dienen. Die Bitte des Angeklagten W. Z., das Fahrzeug auf sich zuzulassen, lehnte der Angeklagte R. jedoch ab. Der Angeklagte N. hingegen willigte unter der Bedingung, dass sämtliche anfallenden Kosten von dem Angeklagten W. Z. getragen würden, ein, auch den „IL.“ zum Schein auf sich zuzulassen. Unter der Bedingung, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert wurde, gestattete der Angeklagte R. diese Scheinzulassung auf den Angeklagten N., die am 06.07.2015 auch erfolgte.
294Zwischen September 2015 und Juni 2016 überwies der Angeklagte N. die [für das betreffende Fahrzeug] anfallenden Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.895,32 EUR von seinem Konto bei der IJ. Bank (00000000000) an [das Versicherungsunternehmen NU.]. Die Beträge erhielt er von dem Angeklagten W. Z. - in der Regel vorab - in bar.
295Zwischen 2015 und 2017 übergab der Angeklagte W. Z. dem Angeklagten R. für die Nutzung bzw. den in Aussicht gestellten Erwerb mindestens 40.000,00 EUR in bar.
296Jedenfalls ein erheblicher Anteil der Anzahlung von 1.000,00 EUR und der dem Angeklagten N. für die Kfz-Versicherung überlassenen Geldmittel rührten aus gewerbsmäßig von dem Angeklagten Z. begangenen Betrugsstraftaten. Dies nahmen die Angeklagten R. und N. – ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – ebenso billigend in Kauf, wie dass mit der Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde. Dass die Gelder legaler Herkunft waren, schlossen sie aus.
297([Weiteres Kfz der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe])
298Der Zeuge KT. hielt im Nachgang an den Verkauf des [im vorherigen Gliederungspunkt in Bezug genommenen] „IL.“ aus Sympathie Kontakt zu dem Angeklagten Z., der sich umgekehrt erhoffte, aus der Bekanntschaft mit dem wohlhabenden Geschäftsmann Profite zu schlagen. Trotz dahingehender Bemühungen des Angeklagten W. Z. kam es zu einer Zusammenarbeit mit dem Zeugen jedoch nicht. Im Herbst 2016 erklärte der Angeklagte W. Z. dem Zeugen KT., einen Sportwagen „IL.“ [aus der in der Überschrift bezeichneten Modellreihe] aus einer limitierten Sonderauflage kaufen zu wollen, jedoch mangels eines Kontaktes zu Verkäufern nicht daran zu kommen. Dabei verschwieg der Angeklagte W. Z., dass es eigentlich der Angeklagte R. war, der das Fahrzeug für sich erwerben wollte. Von der gewinnenden Art des Angeklagten Z. eingenommen, erklärte der Zeuge KT. sich bereit, seine Beziehungen zu einem IL.-Händler in JD. spielen zu lassen. In dem Glauben, das Geld von dem Angeklagten W. Z. erstattet zu bekommen, bestellte und bezahlte der Zeuge KT. anschließend dort auf seinen Namen einen grünen „IL.“ [aus der ausgewählten Modellreihe] nebst – von dem Angeklagten R. ausgewählter – Sonderausstattung zu einem Kaufpreis von ca. 190.000,00 EUR.
299Das Fahrzeug wurde deutlich früher als gedacht, noch im Herbst 2016, ausgeliefert. Zu dieser Zeit war der Angeklagte R. jedoch nicht in der Lage, den gesamten (Rest-)Kaufpreis aufzubringen. Lediglich 55.000,00 EUR in zwei Raten (20.000,00 EUR und 35.000,00 EUR) konnte er erübrigen, die er an den Angeklagten W. Z. zum Zwecke der Weiterreichung an den Zeugen KT. übergab. Die Beträge behielt der Angeklagte W. Z. ein. Dem Zeugen KT. erklärte er, er sei aufgrund eines kostspieligen Bauprojekts finanziell in einer angestrengten Lage. Da er den Kaufpreis […] nicht erhielt, behielt der Zeuge KT. das Fahrzeug zunächst für sich und veräußerte es schließlich.
300(ZZ.-straße 00, [in] GY.)
301Ende 2011 vermittelte der Angeklagte W. Z. dem Angeklagten N. zum Dank für die Scheinanstellung eine Immobilie in der ZZ.-straße, [in] GY. (bei PS.). Dabei handelt es sich um ein freistehendes Zwei-Familienhaus. Er schlug dem Angeklagten N. vor, das Objekt als Strohmann für die Bewohner, eine Roma-Familie namens RW., zu erwerben und mit den Mietüberschüssen leichtes Geld zu verdienen. Der Angeklagte N. sah kein Risiko und willigte ein. Er erwarb das Objekt mittels einer Vollfinanzierung der [RI.-Bankfiliale in PS.]; die Nebenkosten sollten die Bewohner tragen. Eine Regelung für seinen Todesfall gab es nicht, es war lediglich dem Oberhaupt der Familie RW., [dem] QD. RW., ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Familie RW. baute die Wohnräume nach eigenen Vorstellungen und auf eigene Kosten um; der Angeklagte N. wurde – gemäß seiner Rolle als Strohmann – in Planungen nicht einbezogen. Dafür sollte er einen monatlichen Mietzins von insgesamt 3.800,00 EUR erhalten und auf diese Weise abzüglich der zu zahlenden Darlehensraten 800,00 EUR für sich behalten können. Ein Teil der Miete der offiziell vermögenslosen Bewohner wurde vom Sozialamt übernommen. Die im Übrigen vereinbarten Mieten wurden jedoch so unregelmäßig gezahlt, dass der zugesagte Gewinn ausblieb. Zunächst übernahm der Angeklagte W. Z. die ausbleibenden Mietzahlungen, bis auch schließlich diese Geldquelle versiegte und der Angeklagte N. den Finanzierungskredit notleidend werden ließ. Nachdem ab Ende 2016 die Zwangsversteigerung des Objektes drohte, diente der Angeklagte W. Z. dem Angeklagten R. das Haus zum Kauf an. Dieser willigte ein und erwarb das Objekt Anfang 2017 für 495.000,00 EUR ohne zu wissen, dass der Hauptmieter QD. RW. zwischenzeitlich verstorben war. Die Finanzierung in Höhe von 485.000,00 EUR übernahm die QU.-Bank. Nach dem Angeklagten R. nicht zu widerlegenden Angaben überraschten diesen die Verzögerung und schließlich das vollständige Ausbleiben der erwarteten Mietzahlungen durch die Bewohner. Wegen der laufenden Darlehensverpflichtungen beläuft sich das angehäufte Defizit mittlerweile auf 40.000,00 EUR.
302[Angeklagter] M. Z.
UE.-straße 000, [in] F. (Fall IV. 1. der Anklage)
Der Angeklagte W. Z. setzte ab 2016 seinen Sohn, den Mitangeklagten M. Z., für den Erwerb von Immobilien ein. Hierzu fasste er zunächst eine in der Zwangsversteigerung befindliche Immobilie in der UE.-straße 000, [in] F., ins Auge. Bei dem Objekt handelt es sich um eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung mit einer nutzbaren Fläche von etwa 83 qm in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 12 Einheiten in F.-A..
307Da der Angeklagte M. Z. als Erwerber auftreten sollte, stellte der Angeklagte W. Z. ihm die zur Teilnahme an dem Bieterverfahren erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von 13.400,00 EUR in bar zur Verfügung, die der Angeklagte M. Z. am 08.03.2016 auf sein Konto bei der SW. Bank (000000000) einzahlte und von dort am 09.03.2016 an die Justizkasse überwies. Zu der Versteigerung des Objektes am 14.03.2016, die die Rechtspflegerin NI. leitete, erschien der Angeklagte M. Z. in Begleitung eines älteren Familienangehörigen, der ihn zur Abgabe von Geboten anhielt. Für 136.000,00 EUR erhielt der Angeklagte M. Z. schließlich den Zuschlag (Beschluss des Amtsgerichts [der Stadt F.] vom 14.03.2016, … pp.). Nach entsprechender Verkündung bat der Angeklagte die Zeugin NI., den Kaufpreis in bar entrichten zu dürfen, was diese ablehnte.
308Die Finanzierung des Kaufs übernahm der Zeuge HI., den der Angeklagte W. Z. unter Ausnutzung des inzwischen aufgebauten Vertrauensverhältnisses zur Gewährung eines dem Zuschlag entsprechenden Darlehens für seinen Sohn bewegen konnte. Die Verhandlungen führte der Angeklagte W. Z. mit dem Zeugen HI. in Abwesenheit seines Sohnes, der schließlich lediglich zum Leisten seiner Unterschrift auf dem Darlehensvertrag erschien. Der Angeklagte W. Z. sagte dem Zeugen HI. zu, zu dessen Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 250.000,00 EUR in das Grundbuch der Immobilie eintragen zu lassen und die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu leisten. Beides erfolgte nicht (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt F., Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.]).
309Der Zeuge HI. überwies am 10.06.2016 von einem Konto des von ihm geführten Bauunternehmens HX. GbR 123.801,01 EUR auf das Konto des Verkäufers.
310Der Angeklagte M. Z. überwies von seinem Konto bei der SW.-Bank am 01.04.2016 Gebühren von 633,00 EUR an die Justizkasse sowie am 28.06.2016 Grunderwerbsteuern von 9.016,00 EUR an das Finanzamt. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er unmittelbar vor den jeweiligen Transaktionen von seinem Vater überlassene Bargelder auf dieses Konto ein.
311Am 17.08.2016 wurde der Angeklagte M. Z. schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt F., Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.]).
312bb. FA.-straße 0, [in] F. (Fall IV. 2. der Anklage)
313Der Großvater des Angeklagten M. Z., [der] B. Z., stand Ende der 1990er Jahre in einer geschäftlichen Beziehung zu dem Zeugen LQ., der Eigentümer mehrerer [in der Stadt F. belegenen] Objekte war. Seitdem gab es immer wieder Berührungspunkte zwischen beiden. 2017 erfuhr B. Z., dass der Zeuge LQ. eine Wohnung in der FA.-straße, F.-A., verkaufen wollte und vermittelte die Eckdaten an den Angeklagten W. Z.. Bei der Immobilie handelt es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 7 Wohnungen, die eine Wohnfläche von etwa 74 qm sowie eine Grünfläche von etwa 45 qm aufweist. Der Kaufpreis betrug 100.000,00 EUR.
314Der Angeklagte W. Z. veranlasste auch hinsichtlich dieser Immobilie den Erwerb über seinen Sohn, so dass es am 28.09.2016 zur Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages durch den Angeklagten M. Z. und den Zeugen LQ. kam (Notarieller Kaufvertrag vor dem Notar [BV. in J. vom 28.09.2016, URNr. … pp.]). Anschließend bat der Angeklagte W. Z. den Zeugen HI., als Fürsprecher für den Angeklagten M. Z. bei [der DJ.-Bankfiliale in F.] einen Finanzierungskredit in Höhe des Kaufpreises zu erwirken. Da der Angeklagte M. Z. mit zwei Schufa-Einträgen nicht über die erforderliche Bonität verfügte, lehnte die Bank die Finanzierung jedoch ab. Um die Immobilie dennoch finanzieren zu können, sagte der Zeuge HI. dem Angeklagten W. Z. schließlich zu, dem Sohn M. ein weiteres Darlehen zu gewähren. Der Angeklagte W. Z. versprach, das Darlehen zurückzuzahlen, sobald die Wohnung mit Gewinn weiterveräußert worden sei.
315Am 20.05.2017 erschien der Angeklagte M. Z. bei dem Zeugen HI. und unterzeichnete den mit seinem Vater ausgehandelten Darlehensvertrag ohne ihn zuvor zu lesen. Den Kaufpreis überwies der Zeuge HI. sodann am 23.06.2017 auf das Konto des Zeugen LQ.. Zahlungen auf das dem Angeklagten M. Z. gewährte Darlehen erhielt er nicht.
316Am 21.11.2017 wurde der Angeklagte M. Z. als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für den Zeugen HI. wurden Grundschulden in Höhe von 100.000,00 EUR bestellt (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt F., Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.]).
317Folgende Kaufnebenkosten in Höhe von insgesamt 7.572.39 EUR wurden aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. beglichen:
318Rechnungen der Justizkasse in Höhe von 591,00 EUR wurden in bar beglichen. Von seinem Konto bei der SW.-Bank überwies der Angeklagte M. Z. darüber hinaus am 26.05.2017 an das Finanzamt 6.919,39 EUR Grunderwerbsteuer sowie am 08.06.2017 weitere 62,00 EUR an die Justizkasse. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er unmittelbar vor den jeweiligen Transaktionen von seinem Vater überlassene Bargelder auf sein Konto bei der SW.-Bank ein.
319cc) EX.-straße 00, [in] GF. (Fall IV. 3. der Anklage)
320Die Zeugin NL. war Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer nutzbaren Fläche von etwa 60 qm in einem weitgehend wohnlich genutzten Gebäudekomplex in der EX.-straße 00 in GF.-LP.. Gesundheitlich angeschlagen und erst kürzlich getrennt von ihrem Ehemann befand sich die Zeugin Ende 2017 in einer persönlichen und finanziellen Notlage. Sie entschied, ihre Wohnung zu verkaufen und nach OK. zu verziehen. Dies verlautbarte sie auch während eines Aufenthaltes in einem Schmuckgeschäft in GF. im Dezember 2017, das sie aufgesucht hatte, um dort ihren Schmuck zu versetzen. Dabei wurde sie von anderen Kunden – einem Paar, das die Zeugin optisch als der Gruppe der Sinti oder Roma zugehörig zuordnete – gehört. Das Paar bekundete unmittelbar Interesse an der Immobilie und zeigte sich mit dem von der Zeugin NL. avisierten Kaufpreis von 30.000,00 EUR einverstanden. Dabei wollten sie die Wohnung nicht selber kaufen, sondern lediglich durch die Vermittlung eines solchen Schnäppchens profitieren. Denn der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie lag zu diesem Zeitpunkt deutlich höher (bei etwa 100.000,00 EUR), was die Zeugin NL. auch ahnte. Sie strebte jedoch hauptsächlich nach einem schnellen Verkauf.
321Im Folgenden wurde ein Besichtigungstermin vereinbart, zu dem das Paar den Angeklagten W. Z. mitbrachte, der als Kaufinteressent auftrat. Der Angeklagte erkannte, dass der von der Zeugin NL. aufgerufene Kaufpreis deutlich unter Wert angesetzt war und pochte auf eine schnelle Abwicklung des Vertrages. Insbesondere als bei der Zeugin Zweifel aufkeimten, war er bemüht, einen schnellen Abschluss zu erzielen, um sich das gute Geschäft nicht entgehen zu lassen. Er einigte sich mit der Zeugin NL., dass der Kaufpreis in zwei Raten entrichtet werden sollte. Die erste Rate von 5.000,00 EUR sollte nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages in bar übergeben werden; die restlichen 25.000,00 EUR versprach er anschließend auf ihr Konto zu überweisen.
322Bei dem zur Beurkundung anberaumten Termin am 08.12.2017 vor dem Notar BV. in J. erschien erstmals auch der Angeklagte M. Z., der zur Überraschung der Zeugin NL. anstelle seines Vaters den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung der Zeugin zu einem Kaufpreis von 30.000,00 EUR unterzeichnete (Notarieller Kaufvertrag vor dem Notar [BV. in J. vom 08.12.2017, URNr. … pp.]). Vereinbarungsgemäß übergab der Angeklagte W. Z. der Zeugin im Anschluss eine Anzahlung von 5.000,00 EUR in bar. Wenige Tage später verließ die Zeugin die Wohnung in der EX.-straße und verzog nach OK..
323Die im Folgenden dargelegten Kaufnebenkosten in Höhe von insgesamt 2.182,50 EUR wurden aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. beglichen:
324Rechnungen der Justizkasse in Höhe von 160,00 EUR wurden in bar beglichen. Von seinem Konto bei der SW.-Bank überwies der Angeklagte M. Z. darüber hinaus am 30.01.2018 an das Finanzamt 1.950,00 EUR Grunderwerbsteuer sowie am 27.12.2017 weitere 72,50 EUR an die Justizkasse. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er unmittelbar vor den jeweiligen Transaktionen von seinem Vater überlassene Bargelder auf sein Konto bei der SW.-Bank ein.
325dd. [Kfz der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall IV. 4. der Anklage)
326Im Oktober 2017 stieß der Angeklagte W. Z. über ein Internetportal auf die Verkaufsanzeige eines [in Y. niedergelassenen JZ.-Händlers], der einen „JZ.“ [aus der in der Überschrift bezeichneten Modellreihe] zu einem Kaufpreis von 96.000,00 EUR anbot. Er fuhr nach Y., begutachtete das Fahrzeug und erklärte dann, dass sein Sohn, der Angeklagte M. Z., den „JZ.“ erwerben wolle. Tatsächlich sollte dieser dem Angeklagten W. Z. zur Nutzung zustehen. Der Händler war jedoch nicht gewillt, an eine Privatperson zu veräußern, da es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug mit hoher Kilometerleistung handelte und er eine Inanspruchnahme im Gewährleistungsfall vermeiden wollte. Darum suchte und fand der Angeklagte W. Z. in dem Zeugen LG. einen Autohändler aus F., der sich bereit erklärte, den Kauf gegen eine Provision von 1.000,00 EUR abzuwickeln. Den Vorschlag des Angeklagten W. Z., den Kaufpreis und seinen Verdienst in bar anzunehmen, lehnte er jedoch ab.
327Für die Finanzierung des Kaufpreises bat der Angeklagte W. Z. den Zeugen HI. abermals um ein Darlehen. Er gab auch diesem gegenüber vor, es sei sein Sohn M., der den „JZ.“ als Renditeobjekt erwerben wolle. Nachdem der Zeuge HI. sich ob der Richtigkeit der Angaben in Bezug auf den Wert eines solchen Fahrzeuges vergewissert hatte, willigte er im Vertrauen auf das Rückzahlungsversprechen ein, bis zu 100.000,00 EUR beizusteuern. Am 18.10.2017 unterzeichneten der Zeuge HI. und der Angeklagte M. Z. den Darlehensvertrag, anschließend veranlasste der Zeuge HI. die Überweisung auf das Konto des Zeugen LG.. Das Darlehen sollte der Angeklagte M. Z. in monatlichen Raten von 500,00 EUR zurückzahlen. Wie in dem Darlehensvertrag vereinbart, wurde dem Zeugen HI. zur Sicherung der Forderung der Fahrzeugbrief ausgehändigt und im Grundbuch der Immobilie in der FA.-straße 0, [in] F., eine weitere Grundschuld über 100.000 EUR zu seinen Gunsten eingetragen (Grundbuchauszug des Amtsgerichts [der Stadt F., Grundbuch der Stadt F., Blatt … pp.]). Eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs war nicht Gegenstand des Vertrags.
328Am 19.10.2017 unterzeichneten der Angeklagte M. Z. und der Zeuge LG. den Kaufvertrag über den „JZ.“ zu einem Kaufpreis von insgesamt 97.000,00 EUR. Von den erhaltenen 97.000,00 EUR überwies der Zeuge LG. 96.000,00 EUR an die [JZ.-Niederlassung in Y.]. Sodann stellte er dem Angeklagten M. Z. eine Abholvollmacht aus, von der dieser sodann – in Begleitung des Angeklagten W. Z. und weiterer Familienmitglieder – Gebrauch machte und den JZ. in Y. abholte.
329Nach Abholung des [Fahrzeugs] ließ der Angeklagte W. Z. durch den Zeugen WP., einen damaligen Mitarbeiter [der JZ.-Niederlassung in TJ.], das Interieur nach seinen Vorstellungen verändern. Hierfür wandte der Angeklagte W. Z. mindestens 3.300,00 EUR in bar auf.
330Zur Tilgung des Darlehens gegenüber dem Zeugen HI. überwies der Angeklagte M. Z. von seinem Girokonto bei der SW.-Bank zwischen dem 08.11.2017 und dem 19.12.2017 5.000,00 EUR an den Zeugen HI.; von seinem Girokonto bei der QU.-Bank überwies er am 09.02.2018 weitere 1.000,00 EUR zur Tilgung des Darlehens. Sämtliche Geldmittel hatte er zuvor von seinem Vater in bar erhalten und auf die entsprechenden Konten eingezahlt. Auch der Angeklagte W. Z. selber übergab dem Zeugen HI. Bargeld zur Begleichung des Darlehens; eine konkrete Höhe dieser Zahlungen konnte nicht festgestellt werden.
331Der Wagen ist im März 2018 in der zu der P.-straße 00 zugehörigen Garage beschlagnahmt worden, ohne bis dahin zugelassen worden zu sein.
332Jedenfalls ein erheblicher Anteil der in den vier vorstehenden Fällen von dem Angeklagten W. Z. verwendeten und dem Angeklagten M. Z. zur Weiterleitung überlassenen Geldmittel rührte aus gewerbsmäßig von dem Angeklagten W. Z. begangenen Betrugsstraftaten. Dies nahm der Angeklagte M. Z. ebenso billigend in Kauf, wie dass mit der Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde. Dass die ihm zur Verfügung gestellten Gelder legaler Herkunft waren, schloss er – ohne Kenntnis konkreter Hintergründe – jedenfalls aus.
333III.
3341.
335Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich der Angeklagten W. Z., R. und N. auf ihren jeweiligen glaubhaften Einlassungen.
336Den Angeklagten W. Z. betreffend stimmen die hiesigen Feststellungen auch mit den persönlichen Feststellungen früherer Urteile überein, soweit solche enthalten sind. Die Feststellungen zu der im Laufe dieses Verfahrens an die Geschädigten FW. geleisteten Zahlung über 30.000,00 EUR werden untermauert durch den am 14.11.2019 verlesenen Überweisungsbeleg „Umsätze Druckansicht“, der für den 05.11.2019 eine Online-Überweisung über 30.000,00 EUR von dem Anderkonto der Kanzlei des Rechtsanwalts YY. auf das Konto des Geschädigten FW. erkennen lässt.
337Die Feststellungen zur Person des M. Z. beruhen auf dessen gegenüber den Vertretern der Jugendgerichtshilfe getätigten und im Rahmen der Hauptverhandlung durch diese referierten und von ihm als richtig bestätigten Angaben. Diese stimmen auch mit den im Haftprüfungstermin vom 29.03.2019 gemachten und dort protokollierten Angaben überein, deren Richtigkeit der Angeklagte auf Vorhalt in der Hauptverhandlung hin bestätigt hat.
338Die Feststellungen zum jeweiligen Sozialleistungsbezug der Angeklagten W. Z. (bis 2015) und M. Z. (bis 2016) beruhen auf den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Leistungsbescheide des jobcenters [der Stadt F.] (SLP I).
339Hinsichtlich der festgestellten Vorstrafen, bzw. der Vorstrafenfreiheit der jeweiligen Angeklagten, folgen die Feststellungen aus den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und hinsichtlich des Angeklagten W. Z. ergänzend aus den verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten.
340Die Revisionsrücknahme im Verfahren 119 KLs 2/18 ist auf entsprechende Mitteilung der Geschäftsstelle der 19. großen Strafkammer durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 14.11.2019 bekanntgegeben worden.
3412. [Angeklagter] W. Z.
342Die Feststellungen zur Sache der Tatkomplexe „Falsche Versicherung an Eides statt“ und „Betrug zum Nachteil der Eheleute RE.“ (Anklagefälle II. 1. und 2.) beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W. Z., dem keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist und welches die Kammer durch die Erhebung weiterer Beweise objektiviert und bestätigt gefunden hat.
343Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung zu Beginn der Beweisaufnahme über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, vollumfänglich eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass die Anklagevorwürfe sowohl in Bezug auf den Vorwurf, falsche Angaben gegenüber der Gerichtsvollzieherin gemacht zu haben, als auch in Bezug auf die Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Eheleute RE. zutreffend seien. Er sei die einzelnen in der Anklageschrift beschriebenen Fälle mehrfach mit seiner Verteidigung durchgegangen; die Anklagefassung sei insgesamt korrekt, auch im Hinblick auf die einzelnen in der Anklage bei den Betrugsfällen aufgeführten Summen sowie die dort bezeichnete Gesamtschadenssumme.
344Das vom Angeklagten W. Z. abgegebene vollumfängliche Geständnis der der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten ist glaubhaft. Hiervon konnte sich die Kammer zweifelsfrei überzeugen. Ein Grund für den Angeklagten, sich selbst zu Unrecht zu belasten, ist für die Kammer nicht erkennbar. Zudem fügt sich sein rückhaltloses Eingestehen der Anklagevorwürfe zu den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, wobei die Kammer in Abweichung der vom Angeklagten bestätigten Einzelschadenssummen, die die unter I. 2. der Anklageschrift genannten Anklagefälle 5 („Euro-Schwäche“ -Goldmünzen) und 20 ([Kfz. der Automarke] „ES.“) betreffen, zu seinen Gunsten von einem geringeren Wert der im Anklagefall 5 erlangten Münzsammlung und im Anklagefall 20 von einem niedrigeren vom Zeugen RE. übergebenen Betrag ausgegangen ist.
345Hierzu im Einzelnen:
346Komplex „Falsche Versicherung an Eides statt“
Die Feststellungen zur an Eides statt versicherten Vermögensauskunft des Angeklagten W. Z. hat die Kammer in Ergänzung zu seiner geständigen Einlassung auf der Grundlage des der Protokollniederschrift der Obergerichtsvollzieherin vom 06.04.2017 beigefügten Vermögensverzeichnisses getroffen, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
349Von der Unrichtigkeit seiner in den Feststellungen beschriebenen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen konnte sich die Kammer durch die übereinstimmenden und seine geständigen Angaben bestätigenden Aussagen der Zeugen RG., MB. und MP. sowie der insoweit glaubhaften Angaben der Mitangeklagten R. und N. überzeugen. Die Zeugen RG. und MB. haben in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, dass ihnen als u.a. während des Jahres 2017 dort wohnhafte Mieter von Obergeschosswohnungen des Hauses von-RQ.-straße 000 der Angeklagte und seine Partnerin nebst Kindern als Nachbarn aus den Wohnungen im Erd- und 1. Obergeschoss bekannt gewesen seien. Die Mitangeklagten R. und N. haben, insoweit ebenfalls glaubhaft, angegeben, der Angeklagte W. Z. sei nach dem im Jahr 2014 begonnenen Umbau im Jahre 2015 gemeinsam mit seiner Familie in das Objekt eingezogen. Dies hat zudem der als Tischler tätige Zeuge MP. glaubhaft bestätigt, der in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe im Zeitraum 2015 bis 2017 diverse vom Angeklagten unter dem Namen „MG.“ bestellte Möbel dorthin geliefert, zunächst in die Erdgeschoss-Wohnung. Der Angeklagte habe dort gemeinsam mit seiner Familie die komplette untere Etage bewohnt. Später seien die Möbellieferungen auch für die Wohnung in der 1. Etage gewesen, in die der zunächst auch im Erdgeschoss wohnhafte Sohn des Angeklagten mit seiner Frau gezogen sei.
350Auch von der Unrichtigkeit der bei der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Angeklagten W. Z. zu seinen Vermögensverhältnissen ist die Kammer überzeugt. Dies betrifft zunächst seine Angaben, keine eigenen Möbel, Uhren, Schmuck und wertvolle Gebrauchsgegenstände zu besitzen. Sein Geständnis wird insoweit durch die Mitangeklagten R. und N. sowie zahlreiche in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen gestützt, die nach ihren glaubhaften Angaben vor oder im zeitlichen Zusammenhang zur Tatzeit der Vermögensauskunft eigene Wahrnehmungen von der Erdgeschosswohnung gemacht haben und übereinstimmend von ihrem Eindruck einer luxuriösen Einrichtung und gehobenen Ausstattung der Wohnung berichtet haben. So hat etwa die Zeugin MD., die als Architektin mit dem Umbau der Erdgeschoss-Wohnung befasst war, angegeben, sie habe die konkreten Entwürfe mit dem Angeklagten W. Z. abgestimmt; die Wohnung entspreche nicht dem Standard, sondern sei „üppig“. Die als Immobilienmaklerin tätige Zeugin AC. hat geschildert, sie sei ab dem Jahr 2015 vom Angeklagten W. Z. mit der Vermittlung von Mietwohnungen im Objekt beauftragt gewesen und habe in diesem Zuge von Mietern in bar erhaltene Kautionen in der Erdgeschoss-Wohnung abgegeben; die Wohnung sei „pompös“ eingerichtet, die Einrichtung gehobenen Standards. Hierzu fügen sich auch die Angaben der Zeugen RE., die geschildert haben, bei ihren beiden im Herbst 2017 stattfindenden, zweimaligen Besuchen beim Angeklagten zuhause habe die Wohnung sehr luxuriös und teuer ausgesehen, was zu seinem Kleidungsstil, dem getragenen Schmuck und den von ihm gefahrenen hochwertigen Autos gepasst habe; sie sei riesig und, so der Zeuge RE., eingerichtet „wie in Hollywood“.
351Die Feststellungen zu den einzelnen Ausstattungsmerkmalen der vom Angeklagten mit seiner Familie bewohnten Wohnung konnte die Kammer auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder treffen, die die Polizei, wie die als Ermittlungsbeamtin beteiligte Zeugin BO. geschildert hat, im Rahmen ihrer am 14.03.2018 in der Wohnung durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme anfertigte. Daran, dass der dort abgebildete Zustand der Wohnung den auch bereits zur Tatzeit am 06.04.2017 vorhandenen Zustand im Wesentlichen widerspiegelt, hat die Kammer im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich einer schon im Zeitpunkt seiner Vermögensauskunft vorhandenen luxuriösen Wohnungsausstattung und die genannten, sich hierzu auch in zeitlicher Hinsicht fügenden Zeugenaussagen keine Zweifel. Des Weiteren ist auf den von den Zeugen RE. während der Einladungen vor Ort gefertigten Fotos, die die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen hat, dieselbe Ausstattung und Möblierung des Wohnbereichs im Hintergrund erkennbar, wie sie sich auch auf den bei der Durchsuchung gefertigten Bildern finden. Die bei der Durchsuchung gefertigten Fotos dokumentieren auch verschiedene im Schlafzimmer des Angeklagten aufgefundene Schmuckstücke.
352Daran, dass die beschriebene werthaltige Wohnungsausstattung auch dem Vermögen des Angeklagten W. Z. zuzuordnen ist, besteht für die Kammer im Hinblick auf seine geständige Einlassung und der glaubhaften Aussagen der im Zuge des Umbaus und der Wohnungsausstattung tätig gewordenen Zeugen, die jeweils bekundet haben, ihre Aufträge bzw. Bestellungen und (An-)Zahlungen vom Angeklagten W. Z. erhalten zu haben – neben den bereits benannten Zeugen haben dies etwa auch die Handwerker NR. und UW., letzterer hinsichtlich des Einbaus der Toranlage, berichtet – ebenfalls keine Zweifel. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Umstand, dass verschiedene Ausstattungsgegenstände, wie auf den bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbildern erkennbar, mit den in goldfarbenen Lettern angebrachten Initialen des Angeklagten („WZ“) verziert sind, so etwa Duschwände und Einbauschränke. Der Zeuge MP. hat zudem angegeben, das Gesamtvolumen der von ihm gelieferten und eingebauten Möbelbestellungen, darunter auch die spezialangefertigte Badewanne, habe etwa 50.000 EUR betragen, wobei der Angeklagte die verschiedenen Anzahlungen und Rechnungsbeträge stets in bar und bis auf wenige Hundert Euro auch vollständig bezahlt habe.
353Die Feststellungen zur Unrichtigkeit der vom Angeklagten W. Z. für den Zeitraum ab Mai 2017 angegebenen Arbeitsstelle beim Sanitärbetrieb N. sowie zur zuvor lediglich zum Schein erfolgten Anstellung beruhen auf den insoweit glaubhaften Schilderungen des Firmeninhabers, des Mitangeklagten N., die die Kammer im unten stehenden Abschnitt III. 3. b) bb) der Urteilsgründe näher gewürdigt hat.
354Die Umstände des Erwerbs der Einbauküche hat die Kammer schließlich auf der Grundlage der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin DA. festgestellt, die als mit diesem Vorgang befasste polizeiliche Ermittlungsbeamtin der Kammer ihre u.a. auf eine Befragung eines Mitarbeiters des Küchenunternehmens zurückgehenden Ermittlungsergebnisse glaubhaft und nachvollziehbar vermittelt hat. Dieser habe über die festgestellten Teilzahlungen hinausgehend berichtet, dass das Unternehmen den ausstehenden Restbetrag von 9.550 EUR mittlerweile gerichtlich geltend gemacht und ein Versäumnisurteil erwirkt habe.
355Komplex „Betrug zum Nachteil [der Eheleute] RE.“
Die einzelnen Fälle unter II. 2 der Urteilsgründe betreffend hat der Angeklagte W. Z. sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der Anklagevorwürfe und der Angaben beider Zeugen RE. bei ihren polizeilichen Vernehmungen zu bestätigen; dies jedoch konstant über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung hinweg.
358Die Feststellungen zur Anbahnung des Immobilienverkaufs hat die Kammer darum die Einlassung ergänzend aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen SP. getroffen, der wie festgestellt die Informationskette hinsichtlich der Verkaufsabsicht der Zeugen RE. beschrieben, bzw. jedenfalls auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung hin deren Richtigkeit bestätigt hat. Seine Angaben stehen überdies im Einklang mit jenen des Zeugen MO., der glaubhaft geschildert hat, wie er selber Kenntnis von den Verkaufsplänen erlangt, diese Information weitergetragen und schließlich den Angeklagten W. Z. als vermeintlichen Käufer kennengelernt und an die Zeugen RE. vermittelt hat. Er hat darüber hinaus angegeben, bis zum ersten Notartermin davon ausgegangen zu sein, der Angeklagte Z. selber habe das Objekt erwerben wollen. Auch als ihm in Vorbereitung des Notartermins schließlich eine Kopie des Personalausweises des Angeklagten R. überlassen worden sei, habe sich dies nicht geändert. Da ihm der Angeklagte Z. lediglich als „PF.“ bekannt gewesen sei, sei er davon ausgegangen, sein Name laute tatsächlich „T. R.“.
359Die Feststellungen zum Ablauf der Notartermine und den anschließenden Kaffeerunden beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen RE., die im Einklang stehen mit den Darstellungen des Zeugen MO. und des Angeklagten R..
360Das sich entwickelnde persönliche Verhältnis zu dem Angeklagten Z., die Taten im Einzelnen, das Nachtatgeschehen und die Folgen der Taten für die Eheleute RE. betreffend beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen UV. RE.. Dabei wurden im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten die Niederschriften über seine polizeilichen Vernehmungen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt, so dass im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf die einzelnen Fälle nur oberflächlich eingegangen werden musste. Im Laufe der mehreren polizeilichen Zeugenvernehmungen hat der Zeuge - wie auch vor der Kammer - überzeugend und detailreich wie festgestellt bekundet. Auch wenn es in zeitlicher Hinsicht immer wieder zu Sprüngen kam und die Aussagen keinem streng chronologischen Ablauf folgten, blieben seine Angaben dabei stets konstant. Seine Angaben wurden überdies abgerundet und ergänzt durch die mit ihnen in Einklang stehenden, nachfolgend erörterten übrigen Ergebnisse der Hauptverhandlung.
361Zur Entwicklung des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten Z. zu den Eheleuten RE., dem Nachtatgeschehen und den Folgen der Taten für die Geschädigten hat die Angaben ihres Mannes bestätigend sowohl gegenüber der Polizei als auch in der Hauptverhandlung die Zeugin IN. RE. glaubhaft bekundet.
362Der mit der Vernehmung des Zeugen UV. RE. wesentlich befasste Zeuge KHK ND. hat in Übereinstimmung zu den Feststellungen glaubhaft zu den ihm gegenüber getätigten Angaben des Zeugen RE. und zum Ablauf der Ermittlungen im Betrugskomplex bekundet. Dabei vermochte er den gesamten Ablauf der Ermittlungen von einem ersten Verdacht gegen den Angeklagten Z. an auch im Einzelnen zu beschreiben, hat die näheren Umstände der Taten im Kern- und Randgeschehen beschrieben wie von dem Zeugen RE. berichtet und kenntlich gemacht, inwieweit er entweder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt oder durch Dritte vom Ermittlungsverlauf erfahren hat.
363Die Anklagefälle I. 2. 1 bis 4, 6 bis 11 und 13 bis 21 betreffend, werden die Feststellungen zur Höhe der jeweils ausgezahlten Geldbeträge, bzw. zum Wert des übergebenen Goldes, und zum Zeitpunkt der Übergaben bestätigt durch die in den Feststellungen zur Sache benannten Kontoauszüge der RI.-Bank und der RA.-Bank.
364Im Anklagefall I. 2. 5 war zugunsten des Angeklagten Z. davon auszugehen, dass der Wert der ihm überreichten Goldmünzensammlung jedenfalls 15.000,00 EUR betrug, da der Zeuge RE. weder den genauen Wert der Münzen, noch ihre Anzahl anzugeben vermochte. Die Schätzung des Geschädigten und des Angeklagten W. Z. im Zeitpunkt der Übergabe, wonach die Sammlung einen Wert von 25.000,00 EUR haben sollte, konnte nicht zuverlässig bestätigt werden. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge RE. angegeben, dass der Wert etwa auch 20.000,00 EUR betragen könne, ohne dass er dies mit Sicherheit sagen könne. Mithin war zugunsten des Angeklagten Z. die Vornahme eines Abzuges von 10.000,00 EUR von der zunächst erfolgten Schätzung erforderlich, jedoch auch ausreichend.
365Die Feststellungen zum Wert der dem Angeklagten Z. im Anklagefall I. 2. 12 zum Zwecke der Verpfändung überlassenen [Uhr der Uhrenmarke UK.] beruhen auf der nachvollziehbaren Schätzung des Zeugen RE., der den Neuwert der Uhr auf über 50.000,00 EUR bezifferte. Er hat angegeben, sie gebraucht für 12.000,00 EUR erstanden zu haben, so dass insoweit die Vornahme eines Abzuges von weiteren 2.000,00 EUR erforderlich, aber auch ausreichend war.
366Betreffend den Anklagefall I. 2. 15 hat der Zeuge SP. eingeräumt, auf Geheiß des Angeklagten Z. dem Zeugen RE. gegenüber am Telefon behauptet zu haben, [ein ihm gehörendes Fahrzeug der Automarke] JZ. an den Angeklagten Z. übergeben zu haben. Zwar hat der Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst – auch auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, dieses Telefonat geführt zu haben. Nach nochmaliger, eindringlicher Bitte um Bemühung seines Gedächtnisses hat er den Sachverhalt dann jedoch wie festgestellt eingeräumt. Er habe mit dem Zeugen RE. im Beisein der Angeklagten W. Z. und N. telefoniert. Der Angeklagte Z. habe ihm dann zugeraunt, er solle dem Zeugen RE. sagen, er habe dem Angeklagten Z. seinen „JZ.“ gegeben, und dass dieser einen Maschinenschaden habe. Dem sei der Zeuge SP. nachgekommen. Er habe einfach gemacht, was der Angeklagte Z. gesagt habe, ohne darüber nachzudenken. Der Zeuge RE. habe diese Information auch einfach so hingenommen und keinerlei Nachfragen gestellt. Nachdem der Zeuge den Ablauf des Geschehens in eigenen Worten und detailreicher als im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dargestellt hat, hegt die Kammer keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben.
367Soweit die Staatsanwaltschaft im Anklagefall I. 2. 20 ([Kfz. der Automarke] „ES.“) - abweichend von den Feststellungen der Kammer - von einer Verfügung über 22.000,00 EUR ausging, war dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. In seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge RE. angegeben, an den Angeklagten Z. zur Begleichung des vermeintlich von dem Mitarbeiter [des Herstellers ES.] -vorgestreckten Betrages 21.000,00 EUR übergeben zu haben, in der Summe im gesamten Komplex „ES.“ folgerichtig 47.000,00 EUR. In der Hauptverhandlung hat er dagegen angegeben, in diesem Zusammenhang 22.000,00 EUR an den Angeklagten übergeben zu haben – in der Summe 48.000,00 EUR im Komplex „ES.“. Der Kontoauszug vom 12.07.2017 zeigt am 10.07.2017 Abhebungen von 20.000,00 EUR und 4.000,00 EUR, so dass auch hieraus die Höhe des übergebenen Betrages nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist.
368Der Geschädigte hat handschriftlich auf einem Zettel notiert, in welcher Höhe er wann von welcher Bank Geldbeträge an den Angeklagten Z. ausgezahlt hat (Fallakte „zN RE.“, Bl. 44). Die Schrift ist an der für den Anklagefall I. 2. 20 maßgeblichen Stelle jedoch verwischt. Entweder wurde 21.000,00 EUR nachträglich in 22.000,00 EUR umgeschrieben – oder eben umgekehrt. Da die Höhe der erfolgten Zahlung nicht aufklärbar war, war zugunsten des Angeklagten W. Z. von der Übergabe des geringeren Betrages auszugehen.
369In den übrigen Fällen werden die Feststellungen zur Höhe der übergebenen Summen sowie zum Zeitpunkt ihrer Übergaben überdies bestätigt durch die vorbenannte handschriftliche Auflistung des Zeugen RE. Der Zeuge RE. hat glaubhaft bekundet, dass er die Liste stets zeitnah zu den jeweiligen Verfügungen erweitert hat, um die Gesamtschuld nachhalten zu können, so dass gesichert davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Beträge - soweit lesbar, siehe vorstehend - zutreffend niedergeschrieben wurden.
370Die Höhe der insgesamt erfolgten Rückzahlungen betreffend beruhen die Feststellungen auf den beiden mit „Darlehensrückerstattung W.“ bzw. „Bestätigung / Quittung [JT, den] 8.11.17“ überschriebenen handschriftlichen Auflistungen („Fallakte zN RE.“, Bl. 465, bzw. „Sonderheft Lichtbilder Durchsuchung P.-straße“, S. 26). Erstere hat der Zeuge RE. der Polizei aus seinem Besitz übergeben, letztere wurde ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 14.03.2018, betreffend die P.-straße 00 (Wohnanschrift des Angeklagten W. Z.), sowie auch glaubhaft bestätigt durch die an der Durchsuchung beteiligte Polizeibeamtin BO., in einem Blumenstrauß gefunden. Zu beiden Notizzetteln hat der Zeuge RE. glaubhaft bekundet, dass es sich um die Nachhaltung der erfolgten Zahlungen von W. Z. an ihn handele. Die Auflistung „Bestätigung / Quittung“ enthält für den 11.01.2018 und den 05.03.2018 Zahlungen, die auf dem anderen Zettel nicht vermerkt sind. Zugunsten des Angeklagten W. Z. ist davon auszugehen, dass auch diese Beträge - in der Summe mithin 25.300,00 EUR - übergeben wurden.
371Die Feststellungen die gegenseitigen Besuche, die Aufenthalte in CW. und im [Themenpark] „LL.“ betreffend, sowie zu den Komplexen „[Kfz. der Automarke] ES.“ und „[Stadt] YD.“, werden bestätigt durch die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Mobiltelefon des Zeugen RE.. Der Zeuge RE. vermochte sämtliche Aufnahmen in der Hauptverhandlung lebensnah, plastisch und glaubhaft zu erläutern, den entsprechenden Komplexen zuzuordnen und widerspruchslos in den Kontext einzuarbeiten. Dabei stimmten seine Ausführungen in der Hauptverhandlung insoweit auch mit seinen Angaben gegenüber der Polizei überein, die durch die Vernehmungsbeamten XD. und ND. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
372Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen und zu den Folgen der Taten für das Ehepaar RE. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen selber, die sich gegenseitig bestätigt und ergänzt haben. Sie stehen im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK OU., der gemeinsam mit einem Kollegen die Eheleute im November 2017 an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und sie über den Verdacht aufgeklärt hat. Der Zeuge OU. hat glaubhaft dargestellt, dass insbesondere der Zeuge UV. RE. nicht habe glauben wollen, dass der vermeintliche Ziehsohn sein grenzenloses Vertrauen derart missbraucht habe. Abgerundet wurden die Feststellungen zudem durch die glaubhaften Angaben der Zeugen ND. und XD., die über den Zustand der Zeugen RE. nicht nur durch diese informiert wurden, sondern beide auch nach den Taten selbst erlebt haben.
373Die Feststellungen den vor dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt GB. unterzeichneten „Darlehensvertrag“ betreffend beruhen ergänzend auf dem entsprechenden, urkundlich eingeführten Schriftstück vom 08.11.2017 („Fallakte zN RE., Bl. 50 R.).
374Den Täter-Opfer-Ausgleich betreffend beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen, mit „Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB“ überschriebenen Schriftstück vom 07.06.2019, sowie auf der schriftlichen Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vertreterin der Zeugen RE. (Bl. 7228 d. Hauptakte).
375Insgesamt bestätigen bzw. ergänzen sich sämtliche Beweismittel lückenlos, so dass in sich stimmige Feststellungen getroffen werden konnten, an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehen.
376Komplex „Geldwäsche“ – [Angeklagter] K. N.
Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten R. W. Z. und N. sowie zur Anbahnung der Zusammenarbeit bis 2014 beruhen auf den übereinstimmenden, bzw. sich gegenseitig ergänzenden und insoweit auch vollumfänglich glaubhaften Angaben der Angeklagten R. und N..
379Die Feststellungen zu sämtlichen dem Angeklagten N. vorgeworfenen Taten beruhen zunächst auf seinem vollumfänglich glaubhaften Geständnis. Er hat sich detailreich und mit erheblichen Selbstbelastungstendenzen zu sämtlichen Sachverhalten eingelassen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Überdies wird die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt durch die Angaben des Polizeibeamten QQ., der mit der Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren betraut war. Der Zeuge QQ. hat aus der Erinnerung, bzw. jedenfalls auf Vorhalt der Vernehmungsprotokolle, überzeugend die Angaben des Angeklagten bei den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen referiert. Die Angaben im Ermittlungsverfahren stimmen danach mit jenen in der Hauptverhandlung überein. Die umfassenden Angaben des Angeklagten sind mithin von Konstanz und Stringenz geprägt, was die Überzeugungskraft seiner Aussage insgesamt maßgeblich prägt.
380Überdies werden seine Angaben bestätigt, abgerundet und ergänzt durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme.
381Im Hinblick auf das Gesamtkonstrukt des Einsatzes von Dritten als Halter von tatsächlich dem Angeklagten W. Z. zustehenden Fahrzeugen wird die Überzeugung der Kammer bekräftigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen UW.. Dieser hat angegeben, etwa Ende 2016 [ein auf seine Tochter angemeldetes Fahrzeug der Automarke PI.] für 4.200,00 EUR an den Angeklagten W. Z. verkauft zu haben. Auf dessen Bitte sei das Fahrzeug aber weiter auf den Namen der Tochter angemeldet geblieben. W. Z. habe sämtliche für das Fahrzeug anfallenden Kosten selber getragen.
383Zudem hat auch der Angeklagte R. glaubhaft berichtet, (später) von dem Angeklagten W. Z. gebeten worden zu sein, das [Kfz. der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe] auf sich zuzulassen, obwohl vereinbarungsgemäß der Angeklagte W. Z. alleiniger Nutznießer des Fahrzeugs habe sein sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf II. 3. b) bb) der Urteilsgründe ([Kfz. der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe], Fall II. 6 und III. 3. der Anklage).
384Überdies werden die Feststellungen die Rolle des Angeklagten N. in Bezug auf die Fahrzeuge betreffend auch dadurch gestützt, dass er eine entsprechende Rolle auch bei dem Erwerb des Objektes in der ZZ.-straße, [in] GY., eingenommen hat. Insoweit war der Angeklagte N. - nach eigenen Angaben – ein „Strohmann“ der Familie RW., für die er die Immobilie gehalten hat (s. II. 3. b) „ZZ.-straße 00, [in] GY.“ und III. 4. c) bb) (8) der Urteilsgründe).
385Die Feststellungen zum inkriminierten Ursprung der dem Angeklagten N. von dem Angeklagten W. Z. zur Verfügung gestellten Geldmittel beruhen auf einer Gesamtschau von dessen Einkunftsquellen und seines luxuriösen Lebensstils in den vergangen Jahren, wonach ausgeschlossen ist, dass diese legaler Herkunft sind.
387Das Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten N. nicht angefochten. Es werden gleichwohl an dieser Stelle die Vermögensverhältnisse des Angeklagten W. Z. ausführlich erörtert, da diese für die Angeklagten R. und M. Z. gleichermaßen bedeutsam sind und demgemäß vor die Klammer gezogen werden sollen.
388aa)
389Der offiziell vermögenslose Angeklagte W. Z. verfügt über Geldmittel, die ihm und seiner Familie einen überdurchschnittlichen Lebensstil ermöglichen. Es wird insoweit verwiesen auf die Feststellungen zum Komplex „Falsche Versicherung an Eides statt“ unter II. 1. der Urteilsgründe und die darauf bezogenen beweiswürdigenden Ausführungen unter III. 2. a).
390bb)
391V. Z. bezieht Sozialhilfe; wovon der Angeklagte W. Z. selber bis zu seiner vorläufigen Festnahme seinen Lebensunterhalt bestritten hat, vermochte er nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er die hierfür erforderlichen – auch die dem Angeklagten N. überlassenen – Geldmittel aus einer legalen Tätigkeit erzielte, da er einer solchen jedenfalls seit seiner Jugend nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte hat angegeben, in der Zeit zwischen seinen Inhaftierungen von Teppichverkäufen gelebt, und schließlich ab 2011 bis 2016/2017 mit Unterbrechungen aus seinem Anstellungsverhältnis im Unternehmen des Angeklagten N. Gelder bezogen zu haben. Es habe sich dabei auch nicht um eine bloße Scheinanstellung gehandelt. Vielmehr habe er anfangs sogar feste Arbeitszeiten gehabt, sei täglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Büro gewesen, habe Telefonate angenommen und Kundentermine vereinbart. Seine Aufgabe sei auch gewesen, Kundenaufträge zu besorgen. So habe er den Angeklagten N. etwa auf die Baustelle des Angeklagten R. in VE. vermittelt. Für seine Tätigkeit im Sanitärbetrieb habe er zunächst 1.350,00 EUR brutto erhalten. 2012 sei der Angeklagte N. jedoch in persönliche und finanzielle Schwierigkeiten geraten, habe einem Mitarbeiter gekündigt und auch ihn abgemeldet. Anfang 2013 sei er aber wieder eingestellt worden und habe seitdem für 550,00 EUR brutto gearbeitet.
392Die Kammer sieht diese Einlassung des Angeklagten W. Z. durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme als widerlegt an. Seine Angaben im Hinblick auf seine Anstellung im Sanitärbetrieb des Mitangeklagten N. stehen im Widerspruch zu der vollumfänglich glaubhaften Einlassung des Angeklagten N.. Dieser hat angegeben, das Anstellungsverhältnis habe seit jeher nur zum Schein bestanden. Er habe den Angeklagten W. Z. über den Elektriker RM., der damals in seinem Sanitärbetrieb angestellt gewesen sei, kennengelernt. W. Z. habe damals einen Arbeitgeber gesucht, der bereit gewesen sei, ihn zum Schein zu beschäftigen, um auf diese Weise seine Strafe im offenen Vollzug verbüßen zu können und schließlich seine Haftentlassung zu beschleunigen. Er (N.) habe sich darauf eingelassen, weil er sich durch die gute Vernetzung des Angeklagten W. Z. und seine Kontakte in der Immobilienbranche eine Verbesserung seiner Auftragslage erhofft habe. W. Z. habe sämtliche für die Anstellung anfallenden Kosten, etwa für die Krankenkasse, selbst getragen. Er sei mit Unterbrechungen ab 2009 in dem Betrieb angemeldet gewesen. 2010 sei dann mit der JVA ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. W. Z. habe auf diese Weise zum „Heimschläfer“ werden wollen um bei seiner Familie sein zu können. Da habe er selber (N.) gerade mitten in seiner Scheidung gesteckt und seinen Sohn nur selten gesehen und Mitleid gehabt. Der Vertrag sei auf 1.250,00 EUR-Basis bis Ende 2012 gelaufen. Anschließend sei der offiziell gewährte Lohn auf 560,00 EUR reduziert worden. Bis August 2016 habe er W. Z. auf dem Papier beschäftigt; Lohn habe er jedoch niemals erhalten. Er habe ja auch nicht für ihn gearbeitet. Das lasse sich schon daran erkennen, dass er W. Z. offiziell als Montagehelfer beschäftigt habe, aber es liege nun auf der Hand, dass ein echter Montagehelfer nicht im Anzug herumlaufe. W. Z. sei aber immer sehr schick gekleidet gewesen, habe sich nach außen hin sehr vermögend gegeben, gern gezeigt was er hat und mit Bargeldbündeln, die er immer dabei gehabt habe, angegeben.
393Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten N. und gegen den Wahrheitsgehalt der diesen entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten W. Z. spricht auch, dass Letzterer in der Hauptverhandlung zwar detailreich darzustellen vermochte, wie das vermeintliche Anstellungsverhältnis im Sanitärbetrieb des Angeklagten N. ausgestaltet war und welchen Veränderungen es unterlag. Auf die Frage, wie er denn zuletzt mit einem Einkommen von 550,00 EUR brutto seine Familie und seinen Lebensstil unterhalten habe, vermochte er indes keine Antwort zu geben, hat darauf verwiesen sich zu diesem Punkt später äußern zu wollen, was jedoch nie geschehen ist. Es ist davon auszugehen, dass er bei Vorhandensein einer realen, legalen Einkunftsquelle diese auch benannt hätte. Überdies bezog er zwar im Tatzeitraum und aktuell selber keine Sozialhilfe; da er sich jedoch fälschlicherweise als von seiner Familie getrennt lebend gemeldet hat, ermöglicht er V. Z. den Bezug eines entsprechend höheren Satzes. Es ist mehr als naheliegend, dass dies gerade Ziel seines Meldeverhaltens war.
394Die Überzeugung der Kammer vom Fehlen einer legalen Einkunftsquelle des Angeklagten W. Z. wird überdies gestützt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten R.. Dieser hat zwar angegeben, den Angeklagten Z. ab 2012 für einen „seriösen Geschäftsmann“ gehalten zu haben, gleichwohl vermochte er der Kammer nicht zu vermitteln, mit welchem konkreten Geschäftsmodell der Angeklagte W. Z. seinen Lebensunterhalt bestreitet. W. Z. sei ein „Hans-Dampf-in-allen-Gassen“ und habe sich oft auf Geschäftsreise [im benachbarten Ausland] befunden. Er habe hervorragende Verbindungen zu exklusiven Autohändlern gehabt und immer allen gesagt, dass er mit Immobilien zu tun habe. Woraus genau W. Z. seine Einkünfte erziele, sei ihm nicht bekannt; er sei jedoch immer davon ausgegangen, dass W. Z. ausreichend wohlhabende Kunden habe, die ihm einen luxuriösen Lebensstil ermöglichten.
395Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten R. das Vorhandensein einer konkreten legalen Einkunftsquelle bekannt war und er diese der Kammer verschwiegen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es eine solche nicht gibt, wenn sogar dem Angeklagten R.– trotz eines intensiven, geschäftlichen und persönlichen Kontaktes über Jahre hinweg – eine konkret zu benennende Beschäftigung nicht bekannt ist.
396Darüber hinaus ergibt sich aus den Vorstrafen des Angeklagten W. Z., dass er in der Vergangenheit aus verschiedenen Taten immer wieder erhebliche Summen aus Vermögensdelikten generiert hat. Zwischen 2000 und 2018 ist er siebenmal wegen Betruges verurteilt worden. Die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.2018 geahndete Tat fand im Oktober 2017 statt; unter II. 2. der Urteilsgründe vermochte die Kammer darüber hinaus 21 weitere Betrugstaten im Jahr 2017 (auch im Oktober) mit erheblicher Beutegewinnung festzustellen. Bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen diesen insgesamt 22 Betrugstaten zeugt von einem entsprechend gelebten illegalen „Geschäftsmodell“ des Angeklagten.
397Auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte Z. stetig auf der Suche war nach weiteren Gelegenheiten, zu denen er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Kosten Dritter Geldbeträge erhalten konnte.
398So gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte W. Z. die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten R. und die ihm eingeräumten Befugnisse ausgenutzt hat, um sich rechtswidrig nicht unerhebliche Geldbeträge anzueignen. So hat er sich etwa von Mietern, die aufgrund des Auftretens des Angeklagten W. Z. in dem Glauben waren, auf diese Weise ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, Mieten in bar auszahlen lassen und für sich behalten. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung der Kammer aus den Angaben des Angeklagten N., der im Zusammenhang mit dem Objekt in der RT.-straße glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte W. Z. habe sich dort, aber auch in der UL.-straße, als Vermieter aufgespielt, sich Mieten in bar auszahlen lassen und für sich behalten. Der Zeuge XK. etwa habe in der RT.-straße ab Juni 2017 eine Wohnung in der 1. Etage gemietet. Erst im Oktober habe er jedoch die Miete an den Angeklagten R. überwiesen, November und Dezember dann wieder nicht. T. R. habe ihn auf die fehlende Miete angesprochen und er habe dann Herrn XK. gefragt. Dieser habe angegeben, die Miete doch gezahlt zu haben, und zwar in bar an W. Z.. T. R. habe das hingenommen und gesagt, W. Z. beklaue sich damit letztlich nur selbst.
399Hinsichtlich etwaiger Betrugstaten zum Nachteil des Angeklagten R. glaubhaft und ergiebig war auch dessen eigene Einlassung. W. Z. habe Geld für Heizöl für die RT.-straße haben wollen. Das habe er ihm auch gegeben. Tatsächlich habe W. Z. dann aber Öl für weniger Geld bestellt und den Restbetrag für sich behalten. Auf den Fehlbetrag in der Rechnung angesprochen habe er ihm erklärt, der Lieferant habe nicht genug Öl dabei gehabt, werde aber sowohl das restliche Öl als auch die Rechnung für den fehlenden Betrag im Nachhinein erbringen. Beides sei nicht geschehen.
400Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt durch überwachte Telefongespräche am 16.12.2016 ab 09:57:33 Uhr zwischen den Angeklagten W. Z. und R. sowie zwischen W. Z. und einem Heizöllieferanten (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP 3“, Bl. 273 fR., TKÜ-Maßnahme: KK25_000000_TÜ0102_Handy2-W._Z.; überwachter Anschluss: 000000000000). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte W. Z. von dem Angeklagten R. für eine Heizöllieferung zur RT.-straße 3.000,00 EUR zur Weitergabe an den Händler erhält. (R.: „Ich hole jetzt vom Konto runter. Ist egal. Was meinst Du? Ich meine zwei Mille. Oder lieber was mehr?“ (…) „Weißte, dass wir ganz entspannt über Weihnachten und alles kommen. Lassen wir drei Mille rein tun.“) Absprachewidrig bestellt und bezahlt W. Z. Öl bei dem Lieferanten (Anschlussinhaber TH. GmbH) für lediglich 2.600,00 EUR: „Machen Sie bitte für 2.600 Euro.“
401Ähnliche Vorgehensweisen sind auch im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie in der UL.-straße in KS. festzustellen. Der Angeklagte R. hat glaubhaft angegeben, hinsichtlich der Kaufpreiszahlung für dieses Objekt in Finanzierungsschwierigkeiten geraten zu sein. Grund dafür sei die Nichteinhaltung einer mündlichen Zahlungszusage von einem Finanzvermittler gewesen. Er habe den Verkäufer VR. für unberechenbar gehalten und befürchtet, dieser greife auf die notarielle Unterwerfungserklärung in sein gesamtes Vermögen zurück, wenn er nicht pünktlich zahle. Darum habe er ihn mit einer Barzahlung von 24.500,00 EUR noch vor Fälligkeit ruhigstellen wollen. Das Geld habe er W. Z. zur Weitergabe an den Zeugen VR. überlassen. Der Zeuge VR. hat jedoch glaubhaft angegeben, diese Summe niemals erhalten zu haben. Lediglich etwa 3.000,00 EUR aus einem Umschlag mit einem Bündel vieler weiterer 500,00 EUR-Scheine habe der Angeklagte W. Z. ihm gegeben und gesagt, er solle sich ein paar schöne Tage machen.
402Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte W. Z. den darüber hinausgehenden Betrag für sich behielt.
403Wie festgestellt ist der Angeklagte W. Z. auch im Komplex den „IL.“ [Nennung der konkreten Modellreihe] betreffend verdächtig, ein betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Angeklagten R. gezeigt zu haben, indem er die von diesem überreichten 5.000,00 EUR in bar für sich behielt, anstatt 4.000,00 EUR davon an den Zeugen KT. weiterzureichen.
404Selbiges gilt für die im Komplex den [weiteren] „IL.“ [Nennung der konkreten Modellreihe] betreffend von dem Angeklagten R. zur Weitergabe an den Zeugen KT. überlassenen 55.000,00 EUR. Wie festgestellt hat der Angeklagte W. Z. auch diese für sich behalten.
405Ebenfalls befremdlich mutet das Auftreten des Angeklagten W. Z. dem Zeugen KT. gegenüber im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung für den „IL.“ [Nennung der konkreten Modellreihe] an. Der Zeuge KT. hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte W. Z. habe ihn gebeten, in bar oder in Schweizer Franken bezahlen zu dürfen. Er sei arabischer Herkunft und seine in Dubai ansässige Familie habe in der Schweiz ein größeres Vermögen liegen. Er (der Zeuge KT.) habe das aber abgelehnt, da er davon ausgegangen sei, es handele sich hierbei um Schwarzgeld, welches er für den Angeklagten habe waschen sollen.
406Da der Kaufpreis aus dem Vermögen des Angeklagten R. stammen sollte und der Angeklagte W. Z. auch hier – wie im Komplex „[Eheleute] RE.“ – eine abstruse Legende erschaffen hat, ist nicht fernliegend, dass der Angeklagte W. Z. auf diese Weise betrügerische Handlungen vorbereiten wollte.
407Selbiges gilt für die – nach dessen glaubhaften Angaben – an den Zeugen VR. gerichtete Bitte des Angeklagten W. Z. im Zusammenhang mit dem Erwerb der UL.-straße, Schweizer Franken für ihn aufzubewahren. Es ist zudem nicht gänzlich fernliegend, dass der Angeklagte W. Z. in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit der zwischenzeitlich verstorbenen FF. GI. den Zeugen VR. um den Kaufpreis der Immobilie gebracht hat. Der Zeuge VR. hat glaubhaft angegeben, im Zeitpunkt des Verkaufs der Alkoholsucht verfallen und die ihm über ihre Tochter, eine Mieterin im Haus, flüchtig bekannte Frau GI. mit einer Generalvollmacht - auch über seine Konten - ausgestattet zu haben. Diese habe dann sämtliche Verkaufsgespräche mit dem Angeklagten W. Z. geführt. W. Z. sei anfangs nett gewesen, ihm schließlich aber mit der Bitte um Aufbewahrung der Schweizer Franken „krumm gekommen“. Das sei ihm derart kriminell vorgekommen, dass er den ersten, anberaumten Notartermin habe platzen lassen. Er habe sich derart betrunken, dass er auch zur Wahrnehmung nicht mehr in der Lage gewesen sei. W. Z. habe ihm vor dem 2. Notartermin dann gedroht, er solle den ja nicht auch noch platzen lassen, sonst würde etwas passieren. Am Tag des Termins sei Frau GI. dann mit einer Flasche Wodka zu ihm gekommen, damit er davon trinke. Das habe er auch getan und sei schließlich mit ihr mitgekommen und habe unterzeichnet. Anschließend sei er in den Entzug gegangen. Zurück zuhause habe er festgestellt, dass der gesamte Kaufpreis am Tag seines Eingangs wieder abgehoben worden sei. Frau GI. habe hierzu gesagt, das Geld habe sie für ihn angelegt. Das habe aber nicht gestimmt. Anfangs habe sie ihm etwa 500,00 EUR monatlich gegeben, aber das sei schließlich auch eingeschlafen. Das Geld habe er jedenfalls nicht mehr wiedergesehen.
408Die Angaben des Zeugen VR. bestätigend hat auch die Zeugin KHK’in HS. bekundet, die mit seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren betraut war und dessen Angaben in der Hauptverhandlung referiert hat. Überdies lässt in Übereinstimmung hierzu auch der im Wege des Vorhalts am 27.08.2019 eingeführte Auszug vom Konto des Zeugen VR. (000000000) bei der [DJ.-Bank-Filiale KS.] entsprechende Kontobewegungen erkennen (DO 21 Asservate A 21 – VR. – 3). So ist ersichtlich am 22.12.2016 322.000,00 EUR mit dem Verwendungszweck „KAUFPREIS UL.-STR. 00 HERR T. R.“ ein Betrag von 322.000,00 EUR gutgeschrieben worden. Der Überweisung stehen eine Barauszahlung von 155.000,00 EUR und eine Überweisung von 19.159,00 EUR an FF. GI. am selben Tag gegenüber, sowie eine Überweisung von weiteren 100.000,00 EUR an „BD. FL.“ am 23.12.2016. Am 27.12.2016 erfolgte abermals eine Barauszahlung von 20.000,00 EUR. Der Zeuge VR. konnte weder über den Verbleib der ausgezahlten Gelder Auskunft geben, noch ist ihm eine Person namens BD. FL. bekannt oder erklärlich, warum diese 100.000,00 EUR erhalten hat. Nach seinen glaubhaften Angaben steht jedoch fest, dass diese ihm zustehenden Gelder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen.
409Die Annahme, dass die Verfügungen (ohne den Willen des Zeugen) von FF. GI. getroffen wurden, basiert - neben den glaubhaften Ausführungen des Zeugen VR. - auch auf jenen der Zeugin HS., die glaubhaft angegeben hat, im Zuge der Ermittlungen sei eine auf FF. GI. ausgestellte, schriftliche Generalvollmacht bei dieser gefunden worden, die derartige Verfügungen ermöglichte. Die Annahme, dass auch der Angeklagte W. Z. in die Handlung zum Nachteil des Zeugen VR. involviert war, beruht dessen Angaben ergänzend auch auf den Angaben des Angeklagten R. der glaubhaft angegeben hat, aufgrund seiner eigenen Urlaubsabwesenheit im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich des Erwerbs der Immobilie in der UL.-straße dem Angeklagten W. Z. völlig freie Hand gelassen zu haben. W. Z. habe allein sämtliche Verhandlungen im Kontakt mit Frau GI. geführt und auch selbständig die Notartermine vereinbart.
410Die Kammer verkennt nicht, dass eindeutige Beweise für eine Beteiligung bzw. eine Profitierung des Angeklagten W. Z. nicht vorliegen. In der Gesamtschau des konkreten Geschehens und des Weiteren, vor- und nachstehend beschriebenen, üblichen Gebarens des Angeklagten W. Z. entsteht jedoch jedenfalls der Eindruck eines betrügerischen Zusammenwirkens mit Frau GI. zum Nachteil des Zeugen VR..
411Darüber hinaus hat auch der Angeklagte N. zur vollen Überzeugung der Kammer weitere Situationen geschildert, die für ein fortlaufend betrügerisches Verhalten des Angeklagten W. Z. sprechen.
412Dieser habe ihm und weiteren Personen gegenüber damit geprahlt, dass er wegen Betrugs in Haft gesessen habe. Ihm seien im weiteren Verlauf der Bekanntschaft immer wieder kleinere Dinge aufgefallen. Da sei beispielsweise das Telefonat gewesen, das er mit ihm bezüglich einer auszutauschenden Wärmepumpe geführt habe. Er habe ihm gesagt, dass sie 1.000,00 EUR kosten würde. W. Z. – der in Anwesenheit von T. R. telefoniert habe – habe zu diesem dann gesagt, dass sie 1.200,00 EUR kosten würde. Er habe auch Bekannten Grundbuchauszüge für 2.000,00 EUR verkauft, obgleich die bei der entsprechenden Behörde für 5,00 EUR zu erlangen seien. Als weiteres Beispiel sei auch die Geschichte mit QD. RW. anzuführen, da sei er wirklich stutzig geworden.
413Die Andeutung des Angeklagten N. etwaige Handlungen zum Nachteil des QD. RW. betreffend hat der Zeuge KHK QQ. überzeugend unter Wiedergabe der Angaben des Angeklagten N. bei seiner polizeilichen Vernehmung konkretisiert. Danach habe der Angeklagte W. Z. dem QD. RW. angeboten, ihm aus einer finanziellen Notlage heraus zu helfen. Der Angeklagte N. sei zu der Zeit Eigentümer der Immobilie in GY. gewesen, in dem Familie RW. lebte. Das Haus sei mit 460.000,00 EUR von der Bank finanziert worden. W. Z. habe QD. RW. vorgespiegelt, den Kredit um 200.000,00 EUR erhöhen und an ihn auszahlen zu können. In Erwartung des Geldes habe QD. RW. dann von W. Z. 40.000,00 EUR geliehen, um die Zeit zu überbrücken. Wie W. Z. gewusst habe, sei ein Aufstocken des Kredits jedoch nicht möglich gewesen, da die Bank bereits angesetzt habe, die Zwangsversteigerung des Objektes zu betreiben. W. Z. habe es auch nie versucht. Sein Geld habe er dann aber mit horrenden Zinsen zurückverlangt. QD. RW. habe schließlich sogar seinen Schmuck verpfänden müssen und von Dritten Geld geliehen, um die Zinsen an W. Z. zu zahlen.
414Der Angeklagte N. hat daran anknüpfend glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte W. Z. dafür bekannt sei, Kredite an kreditunwürdige Personen zu vermitteln und dadurch hohe Provisionen einzuheimsen. In diesem Zusammenhang habe es auch einmal einen Zwischenfall auf einer Baustelle in GF. gegeben, wo der Angeklagte W. Z. ihn hin vermittelt habe. Da habe er für einen Verwandten des Angeklagten W. Z., [namens] PG. VT., einen Kostenvoranschlag für eine Komplettsanierung seines Hauses gemacht. PG. habe ihn gefragt, wie er an das Geld der Bank komme, die ihm für Fortschritte bei der Sanierung ein stufenweise auszuzahlendes Darlehen zugesagt habe. Er habe ihm erklärt, das sei doch ganz einfach, er müsse nur die erfolgten Maßnahmen nachweisen und schon liefe das. Das habe dann W. Z. mitbekommen und ihn zusammengestaucht, warum er dem PG. erkläre, wie der an sein Geld komme. Denn W. Z. habe gewollt, dass die Bankgeschäfte allein über ihn laufen. Er habe PG. dann so knapp halten wollen, dass er gezwungen sei, über W. eine Zwischenfinanzierung zu erwirken.
415Dies bestätigt auch der Umstand, dass gegen den Angeklagten W. Z. wegen des Verdachts entsprechender Machenschaften im Zusammenhang mit Kreditvermittlungsverträgen ein Ermittlungsverfahren anhängig ist (115 Js 721/18). Den Gegenstand der Ermittlungen hat der Zeuge KHK ND. glaubhaft konkretisiert. Er hat ausgeführt, von einer VP „IX.“, der die Familie des Angeklagten W. Z. gut bekannt sei, habe die Polizei den Hinweis erhalten, der sich insbesondere durch Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung erhärtet habe. Danach verschaffe W. Z. – vornehmliche an Mitglieder von Roma-Familien - mittels gefälschter Unterlagen und gegen Provisionen in fünfstelliger Höhe Kredite an kreditunwürdige Personen.
416Die Kammer hat berücksichtigt, dass vorstehende Verhaltensweisen des Angeklagten W. Z. den Bargeldüberlassungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nachgelagert sind und auch konkrete Feststellungen zur genauen Herkunft der jeweils überlassenen Geldbeträge in den einzelnen Fällen nicht zu treffen waren. Gleichwohl lässt das anhand der festgestellten Betrugstaten und sonstigen Verhaltensweisen zu erkennende, über viele Jahre hinweg gleichartige, der Rechtsordnung entgegenstehende Verhalten des Angeklagten Z. im Zusammenspiel mit dem erheblichen Umfang der vorhandenen und eingesetzten Geldmittel bei Abwesenheit jedweder legalen Einkunftsquellen zweifelsfrei den Schluss zu, dass jedenfalls ein in wirtschaftlicher Hinsicht erheblicher Anteil sämtlicher hier maßgeblicher Geldflüsse aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. illegalen Ursprungs sind. Aufgrund des von dem Angeklagten W. Z. und seiner Familie gelebten pompösen Lebensstils und der vielfachen einschlägigen Vorstrafen ist ebenso gesichert davon auszugehen, dass das Geld aus wiederholten Tatbegehungen rührt, mit denen sich der Angeklagte W. Z. eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafft hat. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die 21 mit diesem Urteil festgestellten, sowie eine weitere mit Urteil der 19. großen Strafkammer festgestellte Betrugstat. Sämtliche Taten erfolgten zwischen Januar und Oktober 2017. Der enge, zeitliche – und hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Eheleute RE. auch persönliche Zusammenhang – belegt das Vorhandensein einer Wiederholungsabsicht bereits bei Begehung der jeweiligen Taten zum Zwecke der Erschaffung einer Einnahmequelle. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente der Gewerbsmäßigkeit wird auf die auch insoweit geltenden, vorstehenden Ausführungen verwiesen.
417Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten N. über die Herkunft der ihm überlassenen Gelder beruhen auf seiner eigenen, glaubhaften und geständigen Einlassung.
419[Kfz der Automarke] „JZ.“ Cabriolet (Fall III. 1. der Anklage)
Die Feststellungen zu den Vertragsmodalitäten, der Zulassung des Fahrzeugs und den geleisteten Zahlungen werden bestätigt durch die Urkundslage (Darlehensantrag bei der XJ.-Bank vom 20.07.2012, ZEVIS-Abfrage vom 28.11.2018, tabellarische Aufstellung der entsprechenden Bewegungen auf seinen Konten bei der IJ.-Bank, Kontonummer 000000000, und bei der [RI.-Bankfiliale in PS.], Kontonummer 000000000 (Geldwäsche-Fallakte 7, Tabelle nach Vermerk der KHK`in DY. vom 03.12.2018)).
422Die Feststellungen zur durch den Angeklagten R. geleisteten Anzahlung werden bestätigt durch dessen glaubhafte eigene Einlassung und den eine entsprechende Überweisung ausweisenden Kontoauszug mit der Seitennummer 0000000 von dem Konto Nr. 000000 des Angeklagten R. [bei der DJ.-Filiale in J.].
423Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten W. Z. betreffend werden die Angaben des Angeklagten N. bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das 2012 von dem minderjährigen Sohn des Angeklagten W. Z., [dem] G., im sozialen Netzwerk „IU.“ hochgeladen wurde und das Fahrzeug vor einer von Mitgliedern der Familie Z. bewohnten Anschrift zeigt.
424[Weiteres Kfz der Automarke] "JZ." Cabriolet (Fall III. 2. der Anklage)
Die Feststellungen zu den Vertragsmodalitäten, der Zulassung des Fahrzeugs und den geleisteten Zahlungen – auch über das Konto der Zeugin OS. – werden bestätigt durch die Urkundslage (Darlehensantrag bei der XJ.-Bank vom 11.12.2013, ZEVIS-Abfrage vom 28.11.2018, tabellarisches Zahlenwerk der Zeugin DY.).
427Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten W. Z. betreffend werden die Angaben des Angeklagten N. bestätigt durch die Aussagen der Zeugen JF., MO., WD., VR., MB. und RE., die angegeben haben, den Angeklagten W. Z. in einem schwarzen „JZ.“, teilweise auch unter Beschreibung des roten Dachs, gesehen zu haben. Dies bekräftigen auch die von dem Angeklagten N. ausgestellte Bescheinigung vom 10.05.2014, die eine Bestätigung enthält, als vermeintlicher Angestellter der Firma N. zur Nutzung [eines Kfz der Automarke "JZ."] als Dienstfahrzeug berechtigt zu sein, sowie die in Augenschein genommenen „Blitzerfotos“, die den Angeklagten W. Z. im September 2015 und März 2016 als Fahrer erkennen lassen.
428Komplex „Geldwäsche“ – [Angeklagter] T. R.
Die Feststellungen zur Sache bezüglich der objektiven Beschaffenheit sämtlicher anklagegegenständlicher Immobilien des Angeklagten R. dem jeweiligen Ankauf und der Finanzierung, beruhen auf dessen eigener Einlassung. Seine insoweit getätigten Angaben werden bestätigt, abgerundet und ergänzt durch die nachfolgend dargestellten, übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme:
432Die Feststellungen zu der objektiven Beschaffenheit der einzelnen Objekte werden ergänzt durch die jeweiligen Sachverständigengutachten des Dr.- Ing. YB. CI., der die gegenständlichen Objekte besichtigt und in seinen schriftlichen und mündlichen Gutachten überzeugend beschrieben hat.
433Die Verkaufsvereinbarungen, die Eintragungen des Angeklagten R. in die Grundbücher sowie die Vor-Eigentumsverhältnisse und Grundschuldbestellungen betreffend werden seine Angaben abgerundet und bestätigt durch die unter II. 3. b) der Urteilsgründe jeweils in Bezug genommenen notariellen Kaufverträge und Grundbuchauszüge.
434Die Feststellungen zur Zahlung der Kaufnebenkosten von den Konten des Angeklagten R. bei der [DJ.-Bankfiliale in F.] (0000000) und der [DJ.-Bankfiliale in J.] (0000000) werden bestätigt durch die der P.-straße zuzuordnenden Gebührenbescheide des Finanzamtes, der Stadt [F.] und der Gerichtskasse sowie die Kostenrechnung des Notars Dr. WX. GD.. Den Zahlungsaufforderungen entsprechende Überweisungen lassen die Kontoauszüge von den Konten bei der [Filiale der DJ.-Bank in F. bzw. der Filiale in J.] erkennen (Monatsauszüge 01.2015 und 02.2015 von dem Konto Nr. 00000000000 bei der [Filiale der DJ.-Bank in F.] bzw. der Kontoauszug mit der Seitennummer 00000 von dem Konto Nr. 000000000 des Angeklagten R. bei [der Filiale der DJ.-Bank in J.].
435Die Feststellungen zu Darlehensvereinbarungen und Tilgungsmodalitäten mit der DJ.-Bank und der QU.-Bank werden bestätigt, abgerundet und ergänzt durch die jeweils in Bezug genommenen Immobiliendarlehensverträge. Hinsichtlich der Objekte P.-straße, RT.-straße, PB.-straße und UE.-straße ([in] JT.) werden die Feststellungen überdies auch bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen VQ., der als für den Angeklagten R. zuständiger Finanzberater [der DJ.-Bankfiliale in F.] hierzu aus eigenem Erleben überzeugend, detailreich und in Übereinstimmung mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme bekundet hat.
436Auch bezüglich der Feststellungen zur Anbahnung der Umbaumaßnahmen in der P.-straße 00 und der Nutzung der neu hergerichteten Wohnung in der 1. Etage hat der Angeklagte R. sich wie festgestellt eingelassen.
437Die Feststellungen zu Anbahnung und Ausführung der Umbaumaßnahmen beruhen ergänzend auf den glaubhaften Angaben der Zeugin MD., die den Zeugen IC. seit vielen Jahren kennt und in seinem Auftrag bereits den Ausbau des Dachgeschosses 2007 begleitet hat. Sie vermochte überzeugend und aus eigenem Erleben zu schildern, wie ihr der Angeklagte W. Z. von dem Zeugen IC. als künftiger Mieter vorgestellt wurde und fortan die Planung maßgeblich bestimmt hat, die sodann unter der Leitung des Angeklagten N. ausgeführt worden sei.
438Die Konstanz der Angaben der Zeugin MD. wurde bestätigt durch die Polizeibeamtin DA., die mit der Vernehmung der Zeugin MD. betraut war und die ihr gegenüber getätigten Angaben glaubhaft wiedergegeben, bzw. auf Vorhalt aus der polizeilichen Niederschrift der Vernehmung deren Richtigkeit bestätigt hat.
439Nicht gefolgt werden konnte der Zeugin, soweit sie angegeben hat, der Umbau sei bereits Mitte 2014 – mithin vor Erwerb der Immobilie durch den Angeklagten R. – abgeschlossen worden. Denn insoweit hat sie zunächst selber eingeräumt, ob des einige Jahre zurückliegenden Zeitpunktes unsicher zu sein. Darüber hinaus hat der Zeuge UW. – obgleich auch er sich nicht festlegen wollte – glaubhaft angegeben jedenfalls deutlich später Arbeiten an der Toranlage im Außenbereich des Objektes vorgenommen zu haben. Dass jedenfalls im Zeitpunkt der Kaufentscheidung des Angeklagten R. nach dessen Angaben das Erdgeschoss noch im Zustand des Rohbaus war, war ihm darum mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit nicht zu widerlegen.
440Die Angaben des Angeklagten R. zur Nutzung der umgebauten Wohnung im 1. Obergeschoss durch den Angeklagten M. Z. werden bestätigt durch die insoweit im Einklang stehenden Angaben der Angeklagten W. und M. Z. und die glaubhafte Aussage des Zeugen RG., Mieter einer Wohnung in der darüber liegenden Etage.
441Hinsichtlich der konkreten, ihn betreffenden Anklagevorwürfe hat der Angeklagte R. sich im Kern bestreitend dahingehend eingelassen, dass es keine Barzahlungen von W. Z. an ihn gegeben habe, die er dann auf eines seiner Konten eingezahlt habe. Die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Unterhaltung der Immobilien – mit Ausnahme der Investitionen in den Umbau der Erdgeschosswohnung in der P.-straße 00 – habe er selber getragen; W. Z. sei lediglich gegen Gewinnbeteiligung als Verwalter tätig geworden. Er habe W. Z. für einen seriösen Geschäftsmann gehalten und keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser inkriminierte Gelder durch seine Immobilien schleuse.
443Im Einzelnen:
444(Zur Zusammenarbeit mit W. Z. und K. N.)
445Er habe in den letzten Jahren diverse Immobilien erworben, um aus den Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Töchter abzusichern. Ab etwa 2012 habe er den niedrigen Zinsstand für Immobilienkredite nutzen und sein Immobilienportfolio erweitern wollen.
446Er sei also voller Tatendrang, aber seit der ihn auslaugenden Betreuung der Baumaßnahme in J.-VE. nicht in der richtigen gesundheitlichen bzw. psychischen Verfassung gewesen. Er habe Schwierigkeiten gehabt, sich mit für ihn unangenehmen Dingen auseinander zu setzen. Dazu habe insbesondere der Papierkram und das tägliche Geschäft der Bewirtschaftung gehört. So sei dann die Idee von der Zusammenarbeit mit W. Z. und K. N. entstanden, die schließlich auch umgesetzt worden sei. Danach habe W. Z. ihm Objekte angedient, die er unter Tragung des alleinigen juristischen und finanziellen Risikos erworben habe; W. Z. habe sich mit Hilfe von K. N. um Optimierung, Neuvermietung, Vermeidung von Mietausfällen gekümmert. K. N. habe er für seine Tätigkeiten je Objekt eine günstige Pauschale gezahlt. W. Z. habe er für sein Tätigwerden die hälftige Beteiligung an den Mietüberschüssen – abzüglich der eingefahrenen Verluste – zugesagt. Für ihn (R.) sei jedoch schon früh erkennbar gewesen, dass die Objekte zwar im Wert steigen würden, die Überschüsse aufgrund der hohen Tilgungsraten – so es überhaupt welche geben werde – gering sein würden. W. Z. habe da also eine „Milchmädchen-Rechnung“ aufgestellt. Darum habe er im Laufe der Jahre immer auf andere Weise versucht, ihn „bei Laune“ zu halten, damit er ihm weitere Objekte vermittele. So habe er immer von „unseren“ Objekten gesprochen. Das sei eine Strategie gewesen, um W. Z. zu motivieren und das Gefühl zu geben, einen Vorteil zu haben, wenn eine Optimierung gelinge.
447(Über W. Z.)
448Ihm sei der Ruf der Familie Z. schon aus Zeiten des Orientteppichhandels bekannt. Das sei eine Großfamilie, von denen viele unangenehm sein könnten. Teilweise seien [Mitglieder der Familie Z.] auch bei den Kunden des Orientteppichhandels nicht gern gesehen gewesen. W. Z. sei ihm allerdings ab der Begegnung 2011/2012 auf der Baustelle der „IA.“ sehr seriös vorgekommen, dezent, diplomatisch, souverän. Er sei immer gut gekleidet und gepflegt aufgetreten, habe tolle Fahrzeuge und teure Uhren besessen, eine gewisse Scharfsinnigkeit an den Tag gelegt und sich wissbegierig gezeigt. Seinen Erzählungen zur Folge habe W. Z. immer wohlhabende Unternehmer-Freunde gehabt, so wie die Herren HI. und KT.. Das sei so ein Geschäftsmodell „Hans-Dampf-in-allen-Gassen“ gewesen. Auch habe er oft angegeben, auf Geschäftsreise [im benachbarten Ausland] zu sein. Wegen der hervorragenden Verbindungen zu exklusiven Autohändlern habe er auch mal gedacht, W. Z. vermittle Autos. W. habe zudem auch immer allen gesagt, dass er mit Immobilien zu tun habe. Er habe eine angenehme, diplomatische Art und könne auch gestandene Geschäftsleute ganz schnell von seiner Persönlichkeit einnehmen. Viele der angebotenen Objekte seien nach seinen Angaben durch seinen Bekanntenkreis vermittelt worden. Er (R.) selber habe insgesamt nicht so viele neue Objekte gefunden, wie W. Z. ihm in einer Woche angeboten habe. Oft sei nicht mal ein Makler drin gewesen und er habe sich immer gefragt, wie W. Z. an die ganzen Sachen komme. W. habe ihm über die Jahre mehr als 40 Objekte angedient, die unter anderem über HI. oder KT. vermittelt worden seien. So habe W. es ihm jedenfalls gesagt und er habe das geglaubt. Vermittelt durch W. Z. habe der Zeuge HI. ihm auch einmal ein teures Objekt am CB.-Platz [in J.] angeboten, das 19 Millionen EUR habe kosten sollen. Es sei letztlich nicht zum Kauf gekommen, da andere Interessenten mehr boten, aber das habe ihm gezeigt, was für tolle Kontakte W. Z. habe.
449Er habe gewusst, dass W. Z. einmal im Gefängnis gewesen sei. Hierzu habe W. gesagt, er habe „Unsinn gebaut“. Er sei aber davon ausgegangen, W. Z. habe es geschafft, sich eine ganz andere Existenz aufzubauen und habe nun exklusive Kunden, die ihm problemlos einen hochwertigen Lebensstandard ermöglichten. Schmuck, Autos, Immobilien – immer habe W. behauptet, die Sachen kämen von vermögenden Freunden. Ihm sei nicht der Gedanke gekommen, dass die Gelder aus Straftaten, etwa zum Nachteil älterer Menschen rührten. Auch das mit den [Eheleuten RE.] habe er nicht mitbekommen. Er habe auch nie gedacht, dass W. Hartz IV bekommt.
450Heute wisse er, dass es bei allen ihm gehörenden Objekten zur Unterschlagung von Mieten und Kautionen gekommen sei. Zwar habe er dahingehend schon einmal so eine Vermutung gehegt, sich aber nicht vorstellen können, dass W. sich letztlich selber beklaut. Schließlich habe er ohnehin einen Anspruch auf 50 % der Überschüsse gehabt.
451Dass er ein zweites Schließfach auf den Zeugen JC. habe laufen lassen, habe eine Schutzfunktion gehabt. Er habe hin und wieder Geld oder Schmuck für W. Z. in seinem Schließfach aufbewahrt. Wenn er die Sachen bei einem Treffen in der Nähe der Bank zurückverlangt habe, habe er W. Z. mit zum Schließfach genommen, aus Höflichkeit bis direkt davor. Er habe aber nicht gewollt, dass W. sehen könne, was da alles an Vermögenswerten drin sei.
452(Auf Vorhalte aus der polizeilichen Vernehmung zur Frage der Kenntnis über etwaige kriminelle Machenschaften des W. Z.)
453Er sehe selber einen Wertungswiderspruch bei seinen Angaben gegenüber der Polizei, wenn er einerseits sage, er habe volles Vertrauen in W. Z. gesetzt, ihm andererseits aber deswegen keine Kontovollmacht gegeben habe, weil er W. Z. gerade nicht bedingungslos vertraute. Er sei aber überzeugt gewesen, dass W. Z. keiner kriminellen Tätigkeit nachgehe. Er habe sich auch gefragt, warum W. Z. bei all den reichen Bekannten, die er hatte, kriminell sein sollte. Es habe ja auch alles gepasst.
454(Zur Herkunft der Bargeldbeträge)
455Finanziell habe er von dem Angeklagten W. Z. überhaupt keine Unterstützung erhalten. Mit Ausnahme der Umbauten in der P.-straße habe dieser niemals Geld aus der eigenen Tasche in die Objekte gesteckt. Sämtliche Einzahlungen auf seine Konten stammten aus seinem eigenen Vermögen – von anderen Konten, von Mietüberschüssen, aus Überfinanzierungen durch Banken oder ihm darlehensweise überlassen Geldbeträgen. Im Einzelnen könne er die folgenden Quellen benennen: Er habe sich über die Jahre etwa 650.000,00 EUR angespart und bis 2015 einem Schließfach gelagert. Von FI. Z. habe er 2014 ein Darlehen über 1 Million EUR bekommen, von der „IA.“ 2013/2014 weitere 320.000,00 EUR. Seine Schwester habe ihm 175.00,00 EUR in bar zur Verfügung gestellt, verteilt über 2 bis 3 Jahre, und überdies einen Großteil der Rückzahlung des Darlehens von FI. Z. übernommen. Seine Mutter habe ihm zwischen 2013 und 2015 70.000,00 EUR gegeben und ein Bekannter namens XE. IF. 250.000,00 EUR für etwa 6 Monate in 2013. Dann habe er auch von verschiedenen Banken Darlehen erhalten, die über die Kaufpreisfinanzierung der Objekte hinausgingen. In 2016 habe er von der [IJ.-Bankfiliale in GK.] bei einer Umfinanzierung 700.000,00 EUR heraus bekommen, 150.000,00 EUR von der [Filiale der DJ.-Bank in F.] 2017 als weiteres Darlehen für die P.-straße. Insgesamt habe er 243.000,00 EUR von der [Filiale der DJ.-Bank in F.] und der QU.-Bank an Überfinanzierung erhalten. Die [Filiale der DJ.-Bank in F.] habe nämlich die PB.-straße mit 106.000,00 EUR und die UE.-straße in JT. mit 110.000,00 EUR überfinanziert; die QU.-Bank habe die UL.-straße mit 27.000,00 EUR überfinanziert. Die [IJ.-Bankfiliale in GK.] habe ihm für ein Objekt in der YM.-straße [in J.] 28.000,00 EUR ausgezahlt. Hinzu kämen auch noch die Mieteinnahmen.
456Es habe auf seinen Konten hunderte von Umbuchungen gegeben. Am Monatsende sei es manchmal wegen der Abbuchungen von Zinsen und Tilgungen knapp geworden, da habe er umbuchen müssen, um sicherzustellen, dass er nicht ins Soll gerate. Teils habe er die Beträge auch in bar abgehoben und woanders wieder eingezahlt. Online-Banking betreibe er nicht, er sei in dieser Hinsicht ein Dinosaurier. Er habe nicht mal einen Laptop.
457Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Kontoführung sei bei den mit W. Z. betriebenen Objekten anders als bei seinen übrigen Immobilien, so müsse er dem entgegentreten. Er habe immer schon Sammelkonten gehabt. Bei dem Mietsammelkonto bei der [Filiale der DJ.-Bank in J.] seien ja auch die Immobilien GY. und VE. dabei, also nicht nur Objekte, die er mit W. Z. betrieben habe. Abgegrenzt zu seinen anderen Immobilien habe er die hier gegenständlichen jedoch tatsächlich. Er sei da immer bedacht gewesen, eine klare Trennung zu ziehen, da bei den hier gegenständlichen Objekten die Vereinbarung der Gewinn- und Verlustteilung bestanden habe.
458Von seinen Kontobewegungen habe er K. N. und W. Z. nur mitgeteilt, was für die Objekte von Belang war. Er habe immer handschriftliche Aufstellungen gemacht, welche Mieten reingekommen seien. Über das Konto sei ja alles Mögliche gelaufen, was mit den Objekten aber nichts zu tun hatte und die beiden nichts anginge.
459Im Laufe der Zusammenarbeit habe er W. Z. regelmäßig mit Bargeldbeträgen zwischen 5.000,00 und 15.000,00 EUR ausgestattet, damit er Geld zur Verfügung habe, wenn ein interessantes Objekt oder ein Auto seinen Weg kreuzt, oder wenn eilige Reparaturen in Auftrag zu geben seien. W. Z. habe ihm immer gute Sachen angedient und manchmal sei es so, dass man nicht lang überlegen könne und die Sachen sichern müsse. Er habe aber auch in Fällen beträchtliche Baranzahlungen geleistet, aus denen nichts geworden sei, oder die nicht angekommen seien. Insgesamt schulde W. Z. ihm 300.000,00 bis 400.000,00 EUR.
460Ab 2016 seien die an W. Z. übergebenen Summen kleiner geworden. Da habe sogar umgekehrt W. Z. auch ihm mal Geld vorgestreckt (etwa 10-15.000,00 EUR), wenn es am Ende des Monats eng geworden sei und die Tilgungen zu leisten waren. W. habe dann immer gesagt, kein Problem, er bekomme das da-und-da her, zum Beispiel von Herrn HI.. Manchmal habe er W. Z. auch um Geld gebeten, obwohl er keins brauchte. Damit habe er diesem suggerieren wollen, dass er das Geld nicht einfach so rumliegen habe.
461(Zur P.-straße)
4622014 habe er die P.-straße erworben und mit W. Z. die Vereinbarung getroffen, dass dieser den Umbau des Erdgeschosses, später auch der 1. Etage, für sich privat und auf eigene Kosten durchführen soll. Als Gegenleistung habe er ihm 10 Jahre Mietfreiheit zugesichert; lediglich die Neben- und Bewirtschaftungskosten habe W. Z. tragen sollen. Er habe zu dem Zeitpunkt allerdings nicht absehen können, dass das alles in einer derart teuren Ausführung endet. Das habe er erst bei einem Besuch etwa 1,5 Jahre später gesehen. Er habe befürchtet, die Wohnung niemals für einen angemessenen Preis weitervermieten zu können, falls W. einmal auszöge. Letztlich habe er selber in den Umbau jedoch nur 150.000,00 EUR gesteckt und das sei dann für die Aufwertung der Immobilie doch wieder sehr günstig.
463Diese 150.000,00 EUR seien als zinsloses Bardarlehen von ihm an W. Z. gezahlt worden. Er habe hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit ein gutes Gefühl gehabt und W. Z. zum Weitermachen motivieren wollen. Zudem habe er ja auch drei Sicherheiten gehabt: Die wachsenden Investitionen in sein Objekt in der P.-straße, das (Rest)Darlehen von FI. Z., denn das sei immerhin die Familie des W. Z., sowie später dann das lockere Finanzierungsverhältnis im Hinblick auf den „IL.“ [Nennung der konkreten Modellreihe], den er jederzeit habe zurück-fordern können.
464Hinsichtlich des Umfangs der von dem Angeklagten W. Z. in die P.-straße geflossenen Investitionen hat sich der Angeklagte R. ursprünglich wie folgt eingelassen:
465Zur genauen Höhe der von W. Z. getätigten Investitionen könne er nichts sagen. Die Wohnung im Erdgeschoss habe rund 200 qm, geschätzt habe W. Z. da 500.000,00 EUR reingesteckt. Alles sei insgesamt sehr hochwertig. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige gehe von 750.000,00 EUR an Gesamtinvestitionen aus. Dazu gehörten dann auch der Neubau der Garage, der Umbau in der 1. Etage sowie Aufwertung und Renovierung der Hülle des Hauses.
466Später hat er sich insoweit wie folgt eingelassen:
467Der Umbau habe sich so in die Länge gezogen, weil W. Z. nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt habe, um schneller zu einer Fertigstellung zu gelangen. Bis heute sei einiges nicht fertig geworden. In die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und im 1. OG sei seiner Auffassung nach etwa ¼ Million EUR geflossen. Er selber habe in der Hauptverhandlung zwar mal von 500.000,00 EUR gesprochen; davon stammten aber mindestens 300.000,00 EUR aus seinem (R.s) Vermögen.
468Die Kammer hat dies als Scheinwiderspruch gewertet, s. III. 4. c) dd) (3) der Urteilsgründe.
469Von ihm selber sei das zinslose Darlehen über 150.000,00 EUR, übergeben in zwei Teilbeträgen, in den Umbau geflossen und es gebe auch Dinge, die er von vornherein übernommen habe. Sämtliche Balkonbrüstungen und beide Geländer am Penthouse habe er etwa auf eigene Kosten anbringen lassen, um eine saubere Trennung zu erzielen zwischen dem, was in die Verbesserung des Gesamtobjektes investiert worden sei und dem, was ausschließlich W. zuzurechnen sei. Die Gelder seien dann von ihm über W. Z. an die Handwerker geflossen. Möglicherweise habe er auch die Ausgaben insoweit gegenüber dem W. ausgeglichen.
470Was die Mietverhältnisse angehe, habe es einmal im Zusammenhang mit dem Kauf des Objektes in der PB.-straße eine Situation mit dem damaligen Vorgesetzten von Herrn VQ., einem Herrn FT. von der [DJ.-Bankfiliale in F.], gegeben. Da habe er mitbekommen, wie Herr FT. gut hörbar, wohl damit er es auch höre, zu Herrn IC. gesagt habe: „Ich hörte in der P.-straße sollen [Mitglieder der Familie Z.] einziehen. Stimmt das?“ IC. habe das verneint und ihm auch angeraten dasselbe zu tun. Er habe Herrn IC. gefragt, wie er sich denn jetzt verhalten solle, schließlich wolle er weiter mit der [DJ.-Bankfiliale in F.] Geschäfte machen, aber die Familie Z. sei ja auch schon eingezogen gewesen. Herr IC. habe ihm geraten, das der DJ.-Bank besser nicht mitzuteilen. Da habe er ja nicht einfach eine Mieterliste einreichen können. So sei ihm die Idee gekommen, seinen Schulfreund HP. JC. einzutragen, um über den Namen der Mieter zu täuschen und vor der Bank zu verheimlichen, dass in Wirklichkeit Familie Z. im Erdgeschoss wohnt. Einmal habe er auch der Bank gegenüber bekundet, dass seine Eltern Interesse an einem Einzug hätten.
471Es gebe auch einen Mietvertrag mit V. Z.. K. N. oder W. Z. seien mit der Bitte auf ihn zugekommen, pro forma einen Mietvertrag für V. Z. zu erstellen. Es sei möglich, dass er den dann unterschrieben habe. Er sei davon ausgegangen, der sei für das Einwohnermeldeamt, damit V. sich in der P.-straße melden könne. Dass der auch für das Jobcenter habe sein können, habe er so gar nicht im Kopf gehabt. Heute wisse er das durch Lektüre der Ermittlungsakte. Schon als er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, das gewusst zu haben, habe er dies zuvor in der Akte gelesen.
472(Zur RT.-straße)
473[Mitte] 2015 sei es losgegangen mit der Bewirtschaftung der RT.-straße. Er habe ab da regelmäßig Barzahlungen an W. Z. geleistet, um alle möglichen Arbeiten dort zu erledigen – einschließlich Heizöl. W. Z. habe ihn immer angerufen, wenn das Heizöl ausgegangen sei und er (R.) habe jedes Mal angeordnet, eine größere Menge zu bestellen. Die Barbeträge hierfür habe er W. Z. immer sofort gegeben, weil es immer eilig gewesen sei. Es habe auch eine Diskrepanz zu seinen Ungunsten gegeben zwischen den Bargeldzahlungen und den Rechnungsbeträgen. Dazu habe W. Z. ihm dann erklärt, der Tanker habe nicht genug Öl dabei gehabt, werde jedoch nachliefern und die Rechnung später einreichen. Das sei jedoch nie passiert.
474Üblicherweise habe er W. in dem Café getroffen und ihm das Bargeld vorab gegeben. Oder W. habe das Geld, das er sowieso von ihm erhalten habe, dazu verwendet. Es habe aber auch Fälle gegeben, da habe W. oder auch ZI. BU. (Besitzer eines Cafés im Objekt) das Geld vorgestreckt.
475(Zur PB.-straße, UE.-straße ([in] JT.) und UL.-straße)
476[Anfang] 2016 habe er dann auch die PB.-straße gekauft. Bis Mitte 2016 sei er mit den 3 Objekten recht sorgenfrei gewesen. Er habe alles Notwendige bezahlt, aber es habe sich im Rahmen gehalten. Im Oktober 2016 seien dann auch die UE.-straße ([in] JT.) und die UL.-straße ([in] KS.) beurkundet worden. Bei [dem Objekt in] KS. habe es sich insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt, als W. Z. da sehr viel allein geklärt habe, während er selber (R.) eine Woche Kurzurlaub gemacht habe. Das Vertrauen in W. sei von Jahr zu Jahr, von Geschäft zu Geschäft gewachsen. Darum habe er sich die UL.-straße gar nicht richtig angeguckt und W. Z. machen lassen. Gemeinsam habe man da ja auch schon Objekte für 5 Millionen EUR betrieben – da sei die UL.-straße im Vergleich sehr klein gewesen.
477Im Oktober 2016 habe FI. Z. dann überraschend das Darlehen zurückgefordert. Im turbulenten Verlauf bis 2016 habe er neben dem gesamten Darlehen noch eine angesparte halbe Million EUR ausgegeben. Durch die Beurkundung der Objekte in JT. und KS. kurz zuvor sei er zusätzlich auch noch weitere Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Das Darlehen sei dann im Oktober ersatzweise durch seine Schwester und seinen Vater zurückgezahlt worden.
478(Zur Immobilie in GY.)
479Anfang 2017 habe er in der ZZ.-straße in GY. eine freistehende Villa von K. N. für 495.000,00 EUR erworben, vollfinanziert von der QU.-Bank, um diesem aus der „Patsche“ zu helfen. Herr N. habe die Darlehensraten nicht aufbringen können. Die Bewohner des Hauses seien Mitglieder eines Roma-Clans (Familie RW.), der schon lange dort wohne und das Haus umfangreich luxussaniert habe. Ihm sei das Versterben des Hauptmieters, QD. RW., zwei Wochen vor der Beurkundung, verschwiegen worden. Hätte er davon gewusst, wäre es nicht zum Kauf gekommen. K. N. habe ihm das Objekt mit einer Mietaufstellung verkauft, die besagte, es werden 3.800,00 EUR Warmmiete erzielt (2.800,00 EUR kalt). In den ersten Monaten habe es aber bereits Verzögerungen bei der Mietzahlung gegeben. Die versprochene Miete sei in der angegebenen Höhe also nie gezahlt worden. Seit seiner Verhaftung strebe die Miete sogar gen Null. Natürlich bediene er das Objekt trotzdem, aber er habe aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen bereits ein Defizit von 40.000,00 EUR eingefahren. Ihm bleibe nur der Versuch der Entmietung.
480(Zu den [insgesamt drei] Fahrzeugen [der Automarke] „JZ.“ [Nennung der konkreten Modellreihen] hat der Angeklagte R. sich eingelassen wie festgestellt.)
481Die Einlassung des Angeklagten R. war in wesentlichen Punkten nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hat über mehrere Verhandlungstage hinweg den hochkomplexen Sachverhalt auch auf vielfache Nachfragen hin in sich schlüssig und konstant dargestellt, im Wesentlichen ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Seine Einlassung vor der Kammer steht überdies – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Einklang mit seinen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Seine dortige Einlassung hat die an der Vernehmung beteiligte Polizeibeamtin TF. glaubhaft wiedergegeben, bzw. jedenfalls auf Vorhalte hin die Richtigkeit der Protokollierung bestätigt.
483aa)
484Bestätigt haben sich mithin nach Vorstehendem lediglich die Anklagevorwürfe, in das Objekt in der P.-straße und in die Anzahlung des „IL.“ [Nennung der konkreten Modellreihe] seien in Absprache mit dem Angeklagten R. Gelder inkriminierten Ursprungs aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. geflossen (s. u.).
485bb)
486Nicht bestätigt hat sich der der Anklageschrift zugrundeliegende Verdacht, der Angeklagte W. Z. habe darüber hinaus auch die Kosten der Finanzierung und der Bewirtschaftung der fünf gemeinsam bewirtschafteten Immobilien getragen. Einer finanziellen Beteiligung des Angeklagten W. Z. am Erwerb der fünf Immobilien steht bereits die jeweilige Vollfinanzierung des Kaufpreises durch finanzierende Banken entgegen. Auch der Anklagevorwurf der Speisung des Kontos 00000000 bei der [Filiale der DJ.-Bank in J.] mit Barmitteln des Angeklagten W. Z. zur Begleichung der Erwerbskosten, der Kaufnebenkosten und der Darlehensraten konnte nicht bekräftigt werden. Denn es gibt keine belastbaren Anzeichen für entsprechende Geldflüsse. Anhand diverser Observationsberichte zwischen dem 23.08.2016 und dem 25.09.2017 sowie mittels überwachter Telefongespräche konnte eine Vielzahl von Treffen zwischen den Angeklagten R. und W. Z. festgestellt werden. Indes sind an den entsprechenden Tagen nicht mit der für eine im Hinblick auf den Tatvorwurf erforderlichen Signifikanz auch Bareinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten R. bei der [DJ.-Bankfiliale in J.] erkennbar. Bei insgesamt 30 Treffen ergaben sich Überschneidungen mit taggleich erfolgten Bareinzahlungen lediglich in 5 Fällen; in einem Fall ist eine zeitliche Überschneidung mit einer Bargeldabhebung festzustellen.
487Es ist auch aufgrund der Vermögensverhältnisse des Angeklagten R. nicht fernliegend, dass die Einzahlungen aus seinem eigenen Vermögen stammten. Sowohl auf verschiedenen Konten, nicht ausschließbar bis Ende 2016 auch in bar, verfügte er über Geldmittel in nicht unbeträchtlichem Umfang. Er hat angegeben, Geldbeträge durch eine Vielzahl von Umbuchungen sowie Bargeschäften regelmäßig hin und her verschoben zu haben, was hinsichtlich der Umbuchungen teilweise auch durch die Kontoverdichtungen bestätigt wurde. Die Einlassung des Angeklagten R. auf diese Weise gegen Ende eines jeden Monats für die nötige Deckung der Konten gesorgt zu haben, ist plausibel und aufgrund seines wirtschaftlichen Hintergrundes – auch soweit es sich nicht ohnehin um nachvollziehbare Umbuchungen von eigenen Konten handelt – nicht zu widerlegen. Überdies hat – wie festgestellt – die Beweisaufnahme ergeben, dass bei einer Gesamtschau sämtlicher Bargeldbewegungen auf den Konten des Angeklagten R. den festzustellenden Einzahlungen von etwa 2 Millionen Euro in annähernd gleichem Umfang auch Auszahlungen gegenüber stehen. Insoweit ergiebig war eine Aufstellung der Zeugin DY., die dieser die Verdichtungen sämtlicher Konten des Angeklagten R. zugrunde gelegt und ihr Ergebnis in Vermerken festgehalten und überzeugend in der Hauptverhandlung referiert hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der Argumentation, es sei bei erheblichen Bareinzahlungen ein Ursprung nicht zu ermitteln, so dass anzunehmen sei, die Geldmittel stammten von dem Angeklagten W. Z., nicht zu folgen.
488Zwar hat die Zeugin TO., die als Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft bereits seit Anbeginn des Ermittlungsverfahrens mit der Bewertung der erzielten Ergebnisse aus betriebswirtschaftlicher Sicht betraut war, glaubhaft zu einem Ansteigen des Umfangs der Bareinzahlungen auf das Konto des Angeklagten R. [bei der DJ.-Bankfiliale in TJ.] ab 2014 bekundet. Wenn dem aber – bei Betrachtung sämtlicher Konten – Auszahlungen in annähernd gleichem Umfang gegenüber stehen, kann dies nicht geeignet sein, die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Beträge von Dritten bzw. dem Angeklagten W. Z. stammen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. in vorgenanntem Zeitraum sein Immobilienportfolio mit dem Erwerb von insgesamt 10 Objekten erheblich erweitert hat. Damit ist der vermehrte Barumsatz im Vergleich zu den Vorjahren ohne Weiteres auch mit den gestiegenen, monatlichen Verbindlichkeiten zu begründen, die ein „Jonglieren“ mit in der Gesamtschau deutlich höheren Beträgen erfordern, um für die Deckung der Konten zu sorgen.
489(1)
490Hinsichtlich der Tragung der Bewirtschaftungskosten war auch die Einlassung des Angeklagten N. ergiebig, der sich – alle fünf Objekte gleichermaßen betreffend – die Einlassung des Angeklagten R. zu dessen Rolle als (alleinigem) Geldgeber bekräftigend insoweit wie folgt eingelassen hat:
491Was das Innenverhältnis zwischen W. Z. und R. angehe, sei er anfangs unsicher gewesen, wer das Sagen hat. R. habe sich weitgehend rausgehalten und W. Z. die Häuser immer als „seine“ bezeichnet. Andererseits habe er aber immer Rücksprache mit T. R. gehalten, wenn es darum ging, Gelder für Handwerker zu zahlen. Darum sei er (N.) auch immer davon ausgegangen, dass das Geld von R. oder aus den Mieteinnahmen der Objekte stamme. W. Z. habe ihm auch oft gesagt, dass er sein Geld erst bekomme, wenn „der Mieter XY“ seine Miete gezahlt habe. W. Z. habe nie den Eindruck erweckt, als sei Geld ein Problem bei ihm. Er habe immer genug Geld gehabt und immer mit Bargeld in der Hosentasche angegeben oder gesagt, er fahre zum großen Bruder T. R. der werde ihm das Geld schon geben. Aber immer wenn etwas für die Objekte gekauft wurde habe W. Z. es so dargestellt, als kommen alle Gelder von R. oder aus Mieteinnahmen. Er habe auch nie gesehen, dass Bargeld zwischen T. und W. übergeben worden sei, das sei ja immer alles so geheim gewesen. Anzahlungen habe W. auf den Baustellen in bar entrichtet, aber zur Herkunft könne er nur nochmal sagen, dass er immer davon ausgegangen sei, die Barflüsse gingen von T. R. aus und nur über W. Z. an den Empfänger.
492(2)
493Auch Telefongespräche, die eine „halbe-halbe“-Regelung zum Inhalt haben, stehen der Einlassung des Angeklagten R. nicht entgegen. So gibt dieser gegenüber dem Angeklagten W. Z. bei einem Gespräch am 28.11.2016 ab 14:07:04 Uhr wieder, wie er einem Dritten gegenüber auf die Frage nach den Eigentumsverhältnissen [betreffend die UL.-straße geantwortet] habe: „Der hat mich gefragt, ja, ist der Haus in KS.? Wem ist das Haus? Dir oder W.? Hab ich gesagt, halbe, halbe. Machen wir jedem die Hälfte und so. (…)“ (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 137, TKÜ-Maßnahme: KK25_0000000_TÜ0102_Handy2-W._Z.; überwachter Anschluss: 000000000000). Auch in einem am 29.11.2016 ab 14:53:35 Uhr geführten Gespräch (TKÜ-Maßnahme und Anschluss wie vor) erwähnt der Angeklagte R. die hälftige Teilung im Zusammenhang mit Finanzierungsschwierigkeiten der UL.-straße: „Ja. Wenn ich dir sage, wir sind halbe-halbe, dann kriege ich Hälfte von alle Sachen, wo Gewinn läuft. Aber wenn du eine Sache auspacken musst, Verlust hast, muss ich auch die Hälfte bezahlen.“
494Soweit man in die Formulierungen die Bedeutung hineinlesen mag, dass sich die Vereinbarung auf das Eigentum oder sonstige (auch finanzielle) Beteiligungen erstreckt, handelt es sich in Anbetracht der dargestellten Beweislage, die konkrete Geldflüsse nicht erkennen lässt, lediglich um Vermutungen. Ebenso gut kann darin eine Bestätigung der Einlassung des Angeklagten R. gesehen werden, nach der aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens Überschüsse nach Abzug der Verluste „halbe-halbe“ geteilt werden sollten.
495(3)
496Im Zusammenhang mit den maßgeblichen Geldflüssen zwischen den Angeklagten R. und W. Z. hat die Kammer berücksichtigt, dass es andererseits auch Telefongespräche gibt, in denen es um die Übergabe von „Quadratmetern“ durch den Angeklagten W. Z. an den Angeklagten R. geht. Am 18.04.2016 ab 18:00:01 Uhr fragt der Angeklagte R. ob der Angeklagte W. Z. schon was habe erreichen können „in PS.“. Der Angeklagte Z. antwortet, er habe da angerufen und warte auf einen Termin. Weiter sagt er: „Sonst ist alles ok, ich hab dafür alles geregelt.“ (…) „Und dann musst du mir noch sagen genaue, wieviel Quadratmeter du brauchst.“ (…) „Und dann lass‘ ich dir das zukommen, ok?“ R.: „Wunderbar, so machen wir das.“ (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 197, TKÜ-Maßnahme: KK25_000000_TÜ0101_Handy-W._Z.; überwachter Anschluss: 00000000000)
497Der Beweiswert des Gesprächs ist jedoch bereits deshalb denkbar gering, da nicht nachzuvollziehen ist, worum es sich bei „Quadratmetern“ handelt. Soweit man davon ausgehen mag, dass es sich um ein Synonym für Geld handelt, weil in einem anderen Telefonat am 10.11.2016 ab 19:22:38 Uhr zwischen dem Angeklagten W. Z. und seinem Vater B. ebenfalls davon die Rede ist („220.000 Quadratmeter hat er ihm gegeben“), ist weder der Vollzug der Ankündigung festzustellen, noch der Umfang oder ein Verwendungszweck (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 243, KK25_1405016_TÜ0102_Handy2-W._Z.; überwachter Anschluss:0000000000). Jedwede auf dieser Verklausulierung fußende Annahme einer Bargeldübergabe bewegte sich im Bereich der reinen Spekulation.
498(4)
499Auch die Annahme einer reinen Strohmannhalterschaft des Angeklagten R. für den Angeklagten W. Z., die geeignet wäre, die Annahme den Anklagevorwürfen entsprechender Geldflüsse zu rechtfertigen, ließ sich nicht bestätigen. Denn auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten war die Darstellung des Angeklagten R. wonach der Angeklagte W. Z. lediglich die Rolle des Verwalters übernommen habe, nicht zu widerlegen.
500Zunächst hat die Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Abrede zur Begünstigung bzw. Beteiligung des Angeklagten W. Z. an den Immobilien, die auch hinsichtlich der finanziellen Verantwortung andere Schlüsse zuließen, nicht hervorgebracht. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte R. in juristischer Hinsicht Alleineigentümer sämtlicher Objekte und gemäß der jeweiligen Finanzierungsbestimmungen auch allein verpflichtet ist. Auch waren die rechtlichen Befugnisse des Angeklagten W. Z. zu jeder Zeit erheblich dadurch eingeschränkt, dass er keinerlei Vollmachten hatte, um über die Konten oder die Häuser des Angeklagten R. zu verfügen. Den Angeklagten W. Z. begünstigende Regelungen für den Todesfall sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten R. ist mithin nicht zu widerlegen, dass im Falle seines Todes letztlich seine Töchter als Erben von den Objekten profitieren sollten, denn tatsächlich wäre dies bei derzeitiger Grundbuch- und Vertragslage die juristische Folge, während der Angeklagte W. Z. leer ausginge. Überdies werden die Angaben des Angeklagten R. zum Fehlen jedweder den Angeklagten W. Z. begünstigender Abreden auch durch die insoweit gleichlautenden Angaben des Angeklagten N. in Bezug auf die Immobilie in GY. bestätigt. Denn wie im Folgenden unter (8) dargestellt, war dieser hinsichtlich des Erwerbs der Immobilie – anders als der Angeklagte R. – nach eigenen Angaben zwar tatsächlich als „Strohmann“ eingesetzt worden; Regelungen für seinen Todesfall hat es jedoch auch dort nicht gegeben.
501(5)
502Auch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme vermochten die Annahme einer Strohmannhalterschaft des Angeklagten R. nicht zu stützen.
503So unterhalten sich etwa in einem Telefongespräch am 07.10.2016 ab 16:52:58 Uhr die Angeklagten W. Z. und R. über ein Objekt in PS. (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 28 fR., TKÜ-Maßnahme: KK25_000000_TÜ0102_Handy2-W._Z.; überwachter Anschluss: 000000000000). Der Angeklagte W. Z. berichtet von seinem Treffen mit „dem Eigentümer aus PS.“, der zugesagt habe, „noch unten die kompletten Fenster neu“ zu machen. „Ich habe diese Unterlagen, so und dann gehen wir uns das mal angucken nächste Woche, ne? Und TM.-straße, 1,7 gehen die runter.“ R.: „Siehste, wir bleiben zusammen noch unter 3 Millionen, ne?“ Z.: „Tja, was sagst Du, Bruder, für 1,7?“ R.: „Also finde ich – geht. Das müssen wir uns nochmal so eine bisschen mit Mietverhältnisse angucken und so. Dass wir nicht hinterher… und was für Heizungssystem, die Technik, dass wir nicht teure Reparaturen kriegen oder sowas.“ Z.: „Richtig, ich war heute… in JT. ist Gasetagenheizung, T..“ R.: „Ah ja, das heißt jede Wohnung hat so ne Ding, so ne…“ (…) „Spitze, super. Das ist für uns am besten, haben wir keinen Tank und … äh… haben wir sozusagen gar nichts mit Heizkosten zu tun und so. Das ist spitze.“ Z.: „Richtig. Ich war heute mit mein Firma da, mit mein Freunde, die haben alles geguckt, gemacht und die sagen mir am Sonntag dann den Preis, Verklinkerung und alles, hören wir uns mal an, was das kostet, weißt du?“ R.: „Spitze. Äh, PF., wie ist eigentlich in PS. Heizsystem, was haben die da?“ Z.: „Gasetagenheizung.“ R.: „Auch auch Gasetagenheizung. Super, wunderbar.“ Z.: „Komplett neu, vor 3 Jahren.“ R.: „Das heißt, wir müssen nur von TM.-straße nochmal fragen was da ist, ne? Wie das da funktioniert und äh… da waren ein zwei komische Sachen mit den Mieten… Räumungsklage und sowas, weißte, und … äh… dann müssen wir gucken, dass wir die großen Wohnungen vielleicht an Studenten an Wohngemeinschaften wegkriegen, die großen Wohnungen, ne?“ Z.: „Ja, wir holen uns die Unterlagen mal rein und checken, setzen uns ruhig hin und dann gehen wir mal alles durch.“
504Aus dem Gespräch geht deutlich hervor, dass der Angeklagte W. Z. eine erhebliche Rolle bei der Beschaffung und Bewirtschaftung der Objekte spielt und auch mit Wissen und Wollen des Angeklagten R. nach außen hin für diesen auftritt, der Angeklagte R. jedoch maßgeblich in sämtliche Entscheidungen eingebunden wird bzw. diese auch trifft. Deutlich wird, dass er – anders als ein bloßer Strohmann – Objekte, die zum Kauf stehen, auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft und schlussendlich nach der Präsentation der Einzelheiten durch den Angeklagten W. Z. das maßgebliche Resumé zieht (Z.: „Tja, was sagst Du, Bruder, für 1,7?“ R.: „Also finde ich – geht.. (…)) Deutlich wird ebenfalls, dass er sich bei den bereits erworbenen Objekten (hier: [in] JT.) um die Wirtschaftlichkeit im Laufe der Bewirtschaftung bemüht, was nur mit einem Interesse an der Gewinnerzielung zu erklären ist.
505In einem Telefonat am 10.10.2016 ab 09:49:00 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 55 fR., TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) zwischen den Angeklagten R. und W. Z. heißt es – Z.: „T.…(…) ich hab hier unten ein Haus gekauft übers Wochenende. (…) Halt dich fest. Morgen, morgen muss ich den Entwurf machen. (…) In PS.-KS., ja? (…) „Ey, 378 qm Wohnfläche. (…) (unverständlich) alles neu, mit alles, Bruder. Schnäppchen. (…) 355.“ (…) R.: „PF., wann wolltest du da, wann wolltest du das beurkunden?“ Z.: „Ich geh morgen, mach den Entwurf und dann, ich denke mal, 2-3 Tage später oder was, ne?“ R. erwidert, dass er eine Reise [ins europäische Ausland] gebucht habe und zwischen „morgen Abend“ und „Mittwochabend nächster Woche“ weg sei. Der Angeklagte Z. schlägt vor, „das nächste Woche“ zu machen, „Donnerstag oder Freitag.“ Der Angeklagte R. stimmt zu: „Donnerstag wäre besser, oder Freitagmorgen (…).“ Der Angeklagte Z. erwidert: „Kein Thema, Bruder. Pass auf! Wir hören uns sowieso. Um zwölf, halb eins rufe ich dich an, wenn du Zeit hast, sehen wir uns kurz, weil ich habe auch von PS. die paar Unterlagen gekriegt. Ne?“
506Kurz darauf um 13:45:10 Uhr (TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor, Bl. 63) ruft der Angeklagte W. Z. den Angeklagten N. an und teilt mit: „Das Objekt in KS., ne?“ (…) „Haben wir jetzt gekauft. 350 Mille.“
507Am Folgetag, dem 11.10.2016 ab 17:52:49 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 64, TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) kommt es zu einem weiteren Telefonat zwischen den Angeklagten W. Z. und R.. Z.: „T., mein Schatzi. (unverständlich) 20. rum, 15. rum, ne? Dezember (unverständlich). Wenn wir Eigentümer sind, ne?“ R.: „Ja, genau. Sag mal. Das hängt davon ab, wie wir Eigentümer werden. Wenn alles gut geht, 20. Dezember. Wenn länger dauert, stecken wir nicht drin.“
508Aufgrund der Benennung des Kaufpreises von „355“ bzw. „350 Mille“, der örtlichen Beschreibung „PS.-KS.“ und dem Zeitpunkt der Telefonate lassen sich die jeweiligen Inhalte zweifelsohne dem Objekt in der UL.-straße, [in] KS., zuordnen. Insbesondere der Beginn des ersten Gesprächs deutet zunächst scheinbar darauf hin, dass der Angeklagte W. Z. die Kaufentscheidung getroffen hat und nunmehr dem Mitangeklagten lediglich bespricht, wann dieser zu beurkunden hat. Dies stützt zwar zunächst die Hypothese von der Strohmannhalterschaft des Angeklagten R.. Im Verlauf des Gesprächs wird dieser Eindruck jedoch dadurch erschüttert, dass der Angeklagte W. Z. dem Angeklagten R. noch vor der Beurkundung Unterlagen zu dem Objekt vorlegen will. Denn das ist nur dann plausibel, wenn der Angeklagte R. jedenfalls ein Mitspracherecht und ein wirtschaftliches Interesse bei der Kaufentscheidung hat. Damit steht der Gesprächsinhalt letztlich im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten R. der eingeräumt hat, bei dem Objekt in der UL.-straße dem Angeklagten W. Z. aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit, und weil die Zusammenarbeit bereits einige Zeit erfolgreich verlaufen sei, freie Hand gelassen zu haben; im Übrigen habe aber auch hier keine von den anderen Objekten abweichende Vereinbarung bestanden. Vor diesem Hintergrund liegt auch der Beweiswert des Telefonates mit dem mitangeklagten N. lediglich darin, dass der Angeklagte Z. sich abermals als (Mit)Eigentümer geriert und der Angeklagte R. dies unterstützt. Hinsichtlich der Verwendung der 1. Person Plural („wir“ und „unser“) wird auf vorstehende Erörterungen verwiesen.
509In einem weiteren Telefonat am 25.10.2016 ab 09:58:33 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 38 fR., TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) heißt es: Z.: „Ich bin jetzt auf den Weg in KS..“ (…) „Bringt die Arbeiter, die sollen da den Putz ein bisschen abklopfen vom Keller.“ (…) „Wollen mal kurz für Pfennige, weißt du, für ganz kleines Geld.“ R.: „Ja, ein bisschen Kosmetik machen und sowas. (…)“ (…) Z.: „Und Bruder, der, die Änwältin hat mich angerufen wegen PB.-straße, ne?“ (…) “ Du hast en Brief gekriegt vom Gericht, die Räumungsklage. Müssen wir einen kleinen Betrag bezahlen. Der hat gefragt, ob wir schon bezahlt haben, dass die die Räumungsklage fallen lassen.“ R.: „Ne. Ich hab ne Rechnung bekommen von denen, ungefähr 1.000,00 EUR, aber da stand, innerhalb von 2 Wochen bezahlen.“ Z.: „Aber, also, vom Gericht, oder?“ R.: „Ne, vom Gericht habe ich keinen Brief bekommen. Ich habe nur vom Anwalt selbst. Das hab ich. Ne Rechnung bekommen. Von [einer Anwaltskanzlei namens „TQ.“] oder sowas, ne?“ (…) „Ja. Und der war gerade ein- zwei Tage bevor ich zurückgekommen bin. Also, hätte ich normal jetzt bis nächste Woche gewartet mit der Zahlung. Vom Gericht ist noch nix gekommen.“ Z.: „Oh, ja, ne gut, dann sag ich ihr das Bescheid, Bruder.“ (…) R.: „Ja, und letzte Woche ist gekommen, Grunderwerbsteuer für JT., die ist bis zum 24.01. zahlbar.“ Z.: „Hm.“ R.: „90.000 und paar Gequetschte. Aber kann man im Monat mit 1 %, weißte? Dann kommen wir nicht in Schwierigkeiten.“ Z.: „Okay, Bruder.“ R.: „Dann passt das genau mit die Zahlung von dem Kaufpreis. Weißte? Weil wir ja gesagt haben, 21.12., ne?“ Z.: „Ja. Richtig, Bruder.“ R.: „Dann brauchen wir uns da auch keinen Kopf zu machen. Dann passt das alles. Kriegen wir dann vom VQ. sozusagen überwiesen. Ne?“
510Aufgrund des Zeitpunktes der Telefonate und der Benennung „KS.“ bzw. „JT.“ sind insoweit die Gespräche zweifelsfrei den hier gegenständlichen Objekten in der UE.-straße ([in] JT.) und der UL.-straße ([in] KS.) zuzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass es im Übrigen hinsichtlich des Objektes in PS. und eines weiteren in der TM.-straße um letztlich nicht erworbene Objekte geht.
511Aus den Gesprächen ergibt sich ebenfalls, dass hinsichtlich der finanzierenden Aspekte (hier: Kaufpreise und Kaufnebenkosten, Rechnung der Rechtsanwältin) der Angeklagte R. die bestimmende und auch ausführende Rolle spielt. Zwar übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte R. auch hier den Angeklagten W. Z. stets unter Verwendung der 1. Person Plural einbezieht; insoweit wird jedoch verwiesen auf die bereits erfolgten Ausführungen. Insgesamt vermittelt der Ablauf der Gespräche den Eindruck, dass der Angeklagte W. Z. – jedenfalls hinsichtlich der finanziellen Aspekte – eine untergeordnete Rolle spielt. Denn die Rechnung der Anwaltskanzlei begleicht der Angeklagte R. ohne Beteiligung des Angeklagten W. Z., der lediglich die Verbindung zur der Rechtsanwältin hält. Geht es um größere Beträge, wie die Bezahlung der Grunderwerbsteuer, verfällt der ansonsten wortgewaltigere Angeklagte W. Z. lediglich in kurze Formen der Zustimmung. Anhaltspunkte, dass irgendeine der zu zahlenden Summen dem Angeklagten R. von dem Angeklagten W. Z. zur Verfügung gestellt wurde oder werden sollte sind den Gesprächen nicht zu entnehmen.
512Auch das Gespräch im Hintergrund bei einem Anwahlversuch am 14.03.2017 ab 10:40:04 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 188, TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) steht der Einlassung des Angeklagten R. nicht entgegen. Dort sagt R.: „Solange ungefähr die Mieten, ich will auch nicht mehr Mieten haben. Dann ist auch die Steuer korrekt.“ (…) „Zum Beispiel jetzt ist auch so. Das Geld, was von KS. mehr kommt, W., das ist ja nicht geschenkt. Das ist ja Kredit.“(…) „Wenn wir den jetzt aufteilen, nur so, muss man hinterher natürlich…“, im Übrigen s.u.). Aus dem Gespräch ergibt sich, dass es zwischen beiden eine Abrede zur Teilung dessen, was „von KS. mehr kommt“ besteht. Dies bestätigt die entsprechende Darstellung des Angeklagten R.; jedenfalls ist auch dieses Gespräch nicht geeignet, die Annahme einer lediglich umfassenden Verwaltertätigkeit des Angeklagten W. Z. zu widerlegen.
513(6)
514Nach einer Gesamtschau der vorstehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme betätigt der Angeklagte W. Z. sich umfassend im Zusammenhang mit den Immobilien des Angeklagten R.. Sei Betätigungsfeld lässt sich jedoch unschwer auch der Rolle eines Vermittlers und Verwalters zuschreiben. Allein die Eröffnung einer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die gegenständlichen Objekte, auch hinsichtlich etwaiger Zahlungen, ist ohne die Feststellung konkreter Geldflüsse für den Tatbestand der Geldwäsche nicht ausreichend.
515(7)
516Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte W. Z. sich – mit Billigung des Angeklagten R. – nach außen hin als Mit-, bzw. auch Alleineigentümer geriert hat. Insoweit ergiebig waren diverse Zeugenaussagen sowie Wortprotokolle der Telekommunikationsüberwachung.
517So hat der Zeuge NR. glaubhaft angegeben, von dem Angeklagten W. Z. mit Schreinerarbeiten in der P.-straße, der RT.-straße und der PB.-straße beauftragt worden zu sein, die dieser als „seine Häuser“ bezeichnet habe. In der P.-straße habe für eine Weile sogar mal ein Schild mit der Telefonnummer des Angeklagten W. Z. gehangen, mit dem Hinweis, er sei der neue Eigentümer.
518Auch die Zeugen DV., TC. und SP., Mieter in der RT.-straße und der UE.-straße ([in] JT.) haben bekundet, der Angeklagte W. Z. habe sich als Käufer und neuer Eigentümer vorgestellt. Zwar sei die Miete an „T. R.“ überwiesen worden, man sei aber davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Person des W. Z. handele.
519Dies bestätigend hat auch der Zeuge ZU. glaubhaft bekundet, der Angeklagte W. Z. habe ihn mit der Verwaltung „seiner“ Objekte in der P.-straße, der RT.-straße und der PB.-straße betrauen wollen.
520Den Zeugen RE., HI. und VR. gegenüber hat der Angeklagte W. Z. – jedenfalls zunächst – vorgespiegelt, die Objekte in der UE.-straße ([in] JT.), RT.-straße bzw. UL.-straße selbst kaufen zu wollen. Dies folgt aus den entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen RE. (zur UE.-straße) und VR. (zur UL.-straße) vor der Kammer, sowie aus den glaubhaft von der Zeugin HS. in der Hauptverhandlung referierten Angaben des Zeugen HI. (zur RT-straße) bei dessen polizeilicher Vernehmung.
521Auch die Architekten MD. bzw. WY. haben glaubhaft bekundet, der Angeklagte W. Z. habe ihnen gegenüber behauptet, Eigentümer der Objekte in der P.-straße und der PB.-straße (Zeugin MD.), bzw. der UE.-straße ([in] JT.) zu sein. Die Zeugen seien jedoch schließlich in der PB.-straße und der UE.-straße ([in] JT.) mit der Stellung von Bauanträgen beauftragt worden, so dass sie im Zuge dessen die Identität des wahren Eigentümers erfahren hätten.
522In einem Telefongespräch am 28.09.2016 ab 13:11:36 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 5, TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) hat der Angeklagte W. Z. auch dem Zeugen MO. gegenüber angegeben: „Alles klar, Bruder. Der Notar kann auch einen Auszug nehmen von unseren Gebäuden. Wir haben 40 Millionen Objekte. Wo ist das Problem?“ In einem weiteren Telefonat zwischen dem Zeugen MO. und dem Angeklagten W. Z. am 06.10.2016 ab 18:09:48 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 15 fR., TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) heißt es wie folgt: ER. MO.: „Sieh‘ bitte zu, dass der Mann nächste Woche dann diese Grundschuld macht. (…)..“ Der Angeklagte: „ER.! ER.! Bist du doof oder was, sei doch mal ehrlich oder machst du doof, hör mal, wenn ich was unterschreibe, meinst du ich unterschreibe was und bezahle nicht, was redest du da, Bruder?“ ER. MO.: „Nein, ich habe nicht gesagt du zahlst nicht. Aber der äh T. ist nicht, da steht nicht PF. drunter. Bei dir bin ich…“ Der Angeklagte: „Das ist, das ist doch meine rechte Hand, verstehst du? Mein, mein Mann ist das, verstehst du?“ (…) „Aber das ist doch mein, normal, das sind meine Häuser, verstehst du, der unterschreibt doch für mich, verstehst du was ich meine?“
523Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu der Beurkundung und der Beteiligung des Zeugen MO. an der Vermittlung ist davon auszugehen, dass es in den Gesprächen um den Kauf der UE.-straße ([in] JT.) geht und der Angeklagte W. Z. dem Zeugen in diesem Gespräch vermittelt, (Mit-)Eigentümer diverser Immobilien zu sein und bezüglich der UE.-straße Alleinberechtigter zu werden, während der Angeklagte R. lediglich pro forma die erforderlichen Dokumente in seinem Auftrag unterzeichnet.
524In einem Telefongespräch zwischen den Angeklagten W. Z. und N. am 11.10.2016 um 21:19:48 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 31 R., TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) geht es um Baumaßnahmen an Decken und Wänden. Der Angeklagte W. Z. sagt: „Ich will die Wohnung doch nicht monatelang leer stehen lassen, das ist mein Geld, wo fliegen geht.“ Obgleich das Gespräch einem konkreten Objekt nicht zuzuordnen ist, geht daraus hervor, dass der Angeklagte W. Z. den Sachverhalt gegenüber dem Angeklagten N. so darstellt, als sei er wirtschaftlicher Berechtigter der Mietforderungen.
525Am 12.10.2016 um 15:50:12 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 35 R., TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) ist folgendes Telefonat mit einer unbekannt gebliebenen Person protokolliert: W. Z.: „Ja, guten Tag! Mein Name ist W.. Sind Sie der Imbiss-Mieter?“ (…) „Ja, grüß‘ dich. Ich bin der neue Inhaber bitte in J.-JT..“ (…) „Und ich war heute bei diese Gastronomie, weil ich wollte mich da vorstellen bei dir und mit dir bisschen reden, weil da gibt’s jetzt paar Änderungen, bitte. Jetzt demnächst, ab Januar.“ (…) Weiter wird über den vernachlässigten Zustand des Hauses gesprochen. Der Angeklagte W. Z.: „Nee, es kümmert sich keiner, weil der Herr RE. sehr krank war und alter Mann.“ (…) „Und jetzt hab‘ ich, äh, ich hab das gekauft, weil ich besitz‘ mehrere Objekte, auch am CB.-Platz [in J.] und Innenstadt.“ (…) „PB.-straße, überall in J.. (…).“
526Anhand der Inbezugnahme auf „Herrn RE.“, der Standortbezeichnung JT. und der zeitlichen Nähe zur Beurkundung lässt sich ohne weiteres erkennen, dass es in erster Linie um das Objekt in der UE.-straße ([in] JT.) geht, dessen Voreigentümer der Zeuge RE. ist. Auch hier geriert sich der Angeklagte W. Z. als Eigentümer – auch hinsichtlich des Objektes in der PB.-straße.
527Vor dem Hintergrund der im Übrigen nicht festzustellenden Geldflüsse von dem Angeklagten W. Z. an den Angeklagten R. ist jedoch auch die überschießende Selbstdarstellung des Angeklagten W. Z. nach außen hin nicht geeignet, die Annahme einer finanziellen Belastung im Innenverhältnis in Bezug auf die Bewirtschaftung der Objekte des Angeklagten R. zu rechtfertigen, geschweige denn Rückschlüsse auf konkrete Geldflüsse aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. zuzulassen.
528Dabei übersieht die Kammer weiter nicht, dass die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, dass der Angeklagte R. ein entsprechendes Auftreten des Mitangeklagten Z. – wie er im Übrigen auch selber eingeräumt hat – in weiten Teilen duldete, bzw. diesen selber als Miteigentümer vorstellte.
529Dies ergibt sich etwa aus dem vorstehend bereits benannten Hintergrundgespräch am 14.03.2017 ab 10:40:04 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 188, TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss wie vor) zwischen den Angeklagten R. und W. Z. während eines Anwahlversuchs. Hier erklärt der Angeklagte R.: „Solange ungefähr die Mieten, ich will auch nicht mehr Mieten haben. Dann ist auch die Steuer korrekt.“ (…) „Zum Beispiel jetzt ist auch so. Das Geld, was von KS. mehr kommt, W., das ist ja nicht geschenkt. Das ist ja Kredit.“ (…) „Wenn wir den jetzt aufteilen, nur so, muss man hinterher natürlich…“ Z.: „Wir teilen den nicht auf, T..“ R.: „Ich mein ja nur, oder für die Kosten…“ Z.: „Guck mal mit mir. Guck mal wir haben zusammen die Häuser, T., ne? Mit mir wirst du nie Probleme haben. Ich sage dir, T..“ Der Angeklagte R. widerspricht dem Verständnis von der gemeinsamen Halterschaft nicht.
530Die Einlassung des Angeklagten R. er habe diese Formulierungen benutzt, um mit dieser Art der Einbeziehung den Angeklagten W. Z. zu motivieren, ohne dass dies wörtlich zu verstehen sei, ist jedoch nicht fernliegend.
531(8)
532In dem Licht des nach vorstehenden Erwägungen nicht zu widerlegenden Interesses des Angeklagten R. an der Wirtschaftlichkeit von Kauf und Bewirtschaftung seiner Immobilien ist auch die Einlassung des Angeklagten N. in Bezug auf das Objekt ZZ.-straße in GY. zu sehen. Dieser hat angegeben, in Bezug auf dieses Objekt – im Gegensatz zu seinen Ausführungen zu den übrigen Objekten – davon auszugehen, dass der Angeklagte R. hier als bloßer Strohmann eingesetzt worden sei. Im Einzelnen hat er Folgendes angegeben:
533Er selber habe das Objekt 2011 als Strohmann für die Bewohner, die Familie RW. gekauft, wobei alle Kaufnebenkosten von [der Familie RW.] gezahlt worden seien. Die Vermittlung sowie jedwede Kommunikation sei dabei von Anfang an immer über W. Z. gelaufen. Der habe gesagt, er (N.) arbeite so hart für sein Geld, hier könne er mal etwas einfacher zu Geld kommen. Denn von den Mieteinnahmen habe er nur die Darlehensraten bezahlen sollen; die Mietüberschüsse von 800,00 EUR monatlich seien ihm als Gewinn versprochen worden. Ansonsten sei nichts geregelt worden, auch nicht für seinen Todesfall. Alles habe man mündlich vereinbart. Es habe zwar ein Vorkaufsrecht zugunsten des QD. RW. gegeben, aber das sei – ebenso wie ein Rückkauf durch die Familie RW. – nicht realisierbar gewesen. Denn die [Angehörigen der Familie RW.] seien Zigeuner, die Sozialhilfe kassieren und kein offizielles Vermögen haben dürfen. Familie RW. habe in dem Haus machen dürfen was sie wollte – die Decken, der Garten, die Fliesen seien jeweils auf deren Kosten gemacht worden. Letztlich habe sich das mit den Mietüberschüssen aber nicht bewahrheitet, weil die Mieten nicht so regelmäßig gezahlt worden seien, wie es nötig gewesen wäre, um die Darlehensraten zu tilgen. Das Amt habe einen Mietanteil zuverlässig gezahlt, aber im Übrigen sei es immer stockender geworden. In den letzten 1,5 Jahren sei dann auch auf Barzahlung umgestiegen worden, weil sich die Überweisungen der [Familie RW.] immer weiter verzögerten. Anfangs habe W. Z. die Mietrückstände auch noch ausgeglichen, dann aber auch nicht mehr. Darum habe auch schließlich die Zwangsversteigerung gedroht und um das zu verhindern, habe T. R. ihn dann als Strohmann ersetzt und das Haus erworben. Familie RW. habe auch den Darlehensvertrag von T. R. gehabt. Jedenfalls seien sie genau im Bilde gewesen, was die Höhe der Tilgungsraten angeht. Darum gehe er auch davon aus, dass T. R. – genau wie zuvor er selber – nur ein Strohmann sei. Ansonsten sei nicht zu erklären, warum die [Angehörigen der Familie RW.] die Darlehensraten kannten.
534Die Kammer teilt die Einschätzung des Angeklagten N. hinsichtlich einer etwaigen Strohmannhalterschaft des Angeklagten R. nicht, da es sich lediglich um eine Mutmaßung und Schlussfolgerung handelt, basierend auf seinem eigenen Verhalten, das indes nicht ohne weiteres auch Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten R. zulässt. Der Unterschied liegt dabei im subjektiven Selbstverständnis der beiden Angeklagten. Denn – anders als der Angeklagte R. – hat der Angeklagte N. sich selber als „Strohmann“ verstanden und seine Stellung als Eigentümer und die damit einhergehende Verfügungsbefugnis nicht ausreichend erfasst oder jedenfalls nicht ausgelebt. Nach seiner eigenen Einlassung hat es Abreden, die seine juristische Alleineigentümerstellung gefährdeten, nicht gegeben. Das bedeutet, dass im Falle seines Todes das Eigentum auf seine Erben – und zwar ohne Fortbestand der Abrede zur Strohmannhalterschaft – übergegangen wäre. Dies hat der Angeklagte N. weder in den Blick genommen, geschweige denn zu seinem Vorteil genutzt. Von der Möglichkeit, als Eigentümer die Räumung gegen die säumigen Mieter zu betreiben, als der Kredit notleidend wurde, hat er ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Maßgeblich war für ihn lediglich, dass der versprochene Gewinn ausblieb. Dies wiederum hat er schlicht hingenommen ohne aktiv zu werden. Diese abwartende und wenig besonnene Haltung ohne wirtschaftliches Hinterfragen seiner Möglichkeiten unterstreicht seine untergeordnete Rolle als reiner „Strohmann“. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte R. der seit vielen Jahren seinen Lebensunterhalt durch Immobiliengeschäfte bestreitet und – wie oben dargestellt – sein Augenmerk durchaus auf die Wirtschaftlichkeit der zu erwerbenden Objekte richtet, den Angeklagten N. in dieser Rolle einfach ersetzte. Naheliegend ist vielmehr, dass er im Gegensatz zum Angeklagten N. den Erwerb des Eigentums mit den damit einhergehenden Befugnissen nicht nur im Blick hatte, sondern diese unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen auch als sein Ziel betrachtete. Dagegen spricht auch nicht eine etwaige Kenntnis der Familie RW. vom Umfang der zu zahlenden Darlehensraten. Die Kenntnis allein vermag vor dem Hintergrund des unstreitigen Alleineigentums des Angeklagten R. nicht zu dem Schluss zu verhelfen, dass die Raten von der Familie RW. hätten gezahlt werden sollen.
535(9)
536Der Einlassung des Angeklagten steht auch nicht die Art und Weise seiner Buchführung entgegen. Die in die Hauptverhandlung eingeführten handschriftlichen Notizen des Angeklagten R. (Asservate DO 16) lassen eine Abgrenzung der fünf gemeinsam bewirtschafteten Immobilien, zum Beispiel durch eine Verklammerung (A 16 – 24.6), von den übrigen Immobilien des Angeklagten R. erkennen. Eine gesonderte Kennzeichnung und Behandlung dieser Objekte ist jedoch nicht geeignet, die staatsanwaltliche These von seiner Strohmannhalterschaft zu begründen. Denn auch ein gemeinsames Betreiben bestimmter Immobilien – im Gegensatz zu den im Übrigen allein verwalteten Objekten – mag ebenso Sonderkennzeichnungen und Verklammerungen zur Verdeutlichung der Abgrenzung rechtfertigen. Selbiges gilt für eine etwaig von dem üblichen Verfahren des Angeklagten R. abweichende gesonderte Kontoführung für die gemeinsam betriebenen Objekte. Denn nur bei diesen Objekten kam eine Gewinnbeteiligung des Angeklagten W. Z. in Betracht.
537Soweit sich die Aufzeichnungen der Mieteinnahmen lediglich auf die von dem Angeklagten N. übermittelten Erkenntnisse beziehen, ist dies unschwer auf dessen Rolle als Verwalter bzw. Verwaltungsgehilfe zu beziehen, ohne dass Rückschlüsse auf ein vermindertes wirtschaftliches Interesse des Angeklagten R. gerechtfertigt wären.
538(10)
539Auch der nach dem Durchsuchungsbericht vom 14.03.2018 betreffend die P.-straße 00 festgestellte Besitz des Angeklagten W. Z. von Schlüsselbunden, die den Objekten in der UL.-straße, der PB.-straße und der UE.-straße ([in] JT.) zuzuordnen sind, begründet nicht die Annahme seiner (wirtschaftlichen) Eigentümerschaft. Denn auch ein Hausmeister verfügt regelmäßig über Schlüssel zu den von ihm betreuten Objekten. Nichts anderes gilt, wenn man – mit der Einlassung des Angeklagten R. – dem Angeklagten W. Z. eine Verwalterstellung zuspricht.
540(11)
541Auch das Halten eines Schließfachs für den Angeklagten W. Z. als Indiz für eine Strohmanneigenschaft des Angeklagten R. hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Denn nach dessen nicht zu widerlegender Einlassung stellt sich der Sachverhalt so dar, dass er dem Mitangeklagten mit der gelegentlichen Aufbewahrung von Vermögensgegenständen im überwiegend zu eigenen Zwecken genutzten Schließfach Gefallen getan hat, ohne dass es darüber hinausgehende Abreden gab.
542(12)
543Nicht zuletzt erscheint die Darstellung des gelebten Geschäftsmodells, wonach der Angeklagte W. Z. für die Bewirtschaftung der Objekte habe Sorge tragen sollen, während sich der Angeklagte R. um die finanziellen Angelegenheiten kümmert, auch kaufmännisch sinnvoll und im Übrigen plausibel. Das Versprechen einer hälftigen Teilung von erst in unbestimmter Zukunft vorhandenen Gewinnüberschüssen bei zeitgleicher Teilung der Verluste und Entlastung von eigener Verwaltungstätigkeit stellt eine für den Angeklagten R. denkbar günstige Regelung dar. Mit Blick auf die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten W. Z. und der vorstehenden Darstellung seiner „Gewinnoptimierungstätigkeiten“ im Zusammenhang mit den Objekten und Fahrzeugen zum Nachteil des Angeklagten R. sowie der Zeugen VR. und KT., ist andererseits auch aus Sicht des Angeklagten W. Z. ein Einlassen auf diese für ihn augenscheinlich wirtschaftlich nachteilige Arbeitsteilung nicht unplausibel. Denn entgegen der Annahme des Angeklagten R. der Angeklagte W. Z. habe aufgrund absehbar ausbleibender Gewinne eine „Milchmädchen-Rechnung“ aufgestellt und zunächst für einige Zeit umsonst die „Drecksarbeit“ erledigen sollen, bis er von den Mietüberschüssen abzüglich der Verluste würde profitieren können, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte W. Z. seine eigenen Wege gefunden hat, die ihm erteilten Befugnisse gewinnbringend einzusetzen und auf diese Weise Profite zu erzielen.
544cc)
545Nicht bestätigt werden konnte zudem auch der Anklagevorwurf, die Immobilienmaklerin AC. habe für die Vermarktung von zwei Mietwohnungen Bar-Provisionen in Höhe von insgesamt 1.950,00 EUR von dem Angeklagten W. Z. aus dessen Vermögen erhalten. Die Zeugin AC. hat vielmehr glaubhaft angegeben, der Angeklagte W. Z. habe sie ab 2015 mit der Vermittlung von Wohnungen in der P.-straße beauftragt. Er habe ihr gesagt, Eigentümer der Immobilie sei sein Onkel, für den er die Geschäfte betreibe. Sie habe insgesamt drei Wohnungen an neue Mieter vermittelt und in einem Fall ihre Provision – der damaligen Rechtslage entsprechend – von den Mietern erhalten. Zwei nach der Einführung des Bestellerprinzips entstandene Provisionsansprüche seien aber nicht beglichen worden. Zwar habe sie gegenüber dem Angeklagten Z. ihre Ansprüche geltend gemacht, dieser habe ihr jedoch versprochen, an Erfüllung statt eine Immobilie zu vermitteln, deren Verkauf eine deutlich höhere Provision mit sich bringe. Der hergestellte Kontakt zu Hauseigentümern in ZB. sei aber fruchtlos verlaufen. Die hierfür von dem Angeklagten W. Z. versprochene Aufwandsentschädigung habe sie schließlich ebenso wenig wie die Provisionen für zwei in der P.-straße vermittelte Wohnungen erhalten. Schlussendlich habe sie ihre Forderung abgeschrieben.
546Die Kammer folgt den glaubhaften Ausführungen der Zeugin AC. vollumfänglich. So vermochte die Zeugin glaubhaft darzustellen, dass sie auch nach dem misslungenen Vermittlungsversuch hinsichtlich der Immobilie in ZB. weiter an die Redlichkeit des Angeklagten W. Z. glaubte und bis zu seiner Festnahme davon ausging, von der Geschäftsverbindung zu dem Angeklagten profitieren und die ausstehende Forderung auf diese Weise ausgleichen zu können. Darum habe sie den Kontakt zu dem Angeklagten trotz der ausbleibenden Zahlungen auch nicht abgebrochen, sondern sich vielmehr erhofft, durch ihn weitere Wohnungen oder auch Kaufobjekte zur Vermittlung in ihr Portfolio aufnehmen und Gewinne generieren zu können, die die Forderung übersteigen. Die Zeugin AC. hat auch auf Vorhalt der drei auf diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführten Quittungen zum Erhalt der „Maklerprovision P.-straße 00“ über 550,00 EUR bzw. 850,00 EUR (Sonderheft „Gutachten der Wirtschaftsreferentin“, Anlagen 9, 10 und 11) glaubhaft versichert, diese zum ersten Mal zu sehen. Zwar hat sie bestätigt, dass die Unterschrift von ihr stamme, jedoch habe sie diese Belege weder ausgestellt, noch die darin enthaltenen Beträge als Provision erhalten. Den Ursprung der Dokumente vermochte sie nicht zu erklären. Die ausdrücklich als solche bezeichneten Mutmaßungen der Zeugin AC., dass die beiden Belege über 550,00 EUR sich tatsächlich zu in zwei Raten entrichteten Kautionszahlungen des Zeugen RG. verhalten, ließen sich zwar nicht bestätigen. Denn die von dem Zeugen RG. vorgelegten Zahlungsbestätigungen über zwei Kautionsratenzahlungen zu je 550,00 EUR unterscheiden sich bereits optisch von denjenen über etwaige Maklerprovisionen. Gleichwohl hegt die Kammer keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin AC., soweit sie den Erhalt der Provisionszahlungen bestreitet. Ihr Erstaunen über die Existenz der Belege wirkte ebenso überzeugend wie ihre Schilderungen zum Ablauf der Ereignisse, an deren Ende ihre bewusste Entscheidung stand, auf die gerade nicht beglichenen Ansprüche zu verzichten.
547Ihre Angaben stehen überdies im Einklang mit jenen der KHK’in HS., die mit der Vernehmung der Zeugin AC. im Ermittlungsverfahren betraut war und aus der eigenen Erinnerung den Feststellungen entsprechend die ihr gegenüber getätigten Angaben glaubhaft wiedergegeben, bzw. auf Vorhalt aus der polizeilichen Niederschrift der Vernehmung deren Richtigkeit bestätigt hat. Danach hat die Zeugin AC. bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung den Erhalt der geschuldeten Maklerprovisionen verneint.
548dd) P.-straße 00 (Fall II. 1. der Anklage)
549(1)
550Die Feststellungen zum Umfang der aus dem Vermöge des W. Z. in die P.-straße 00 geflossenen Investitionen beruhen auf den im Folgenden dargestellten Erwägungen.
551Es war zunächst zu berücksichtigen, dass es mit Blick auf den Tatvorwurf der Geldwäsche ausschließlich auf die Investitionen in die Erdgeschosswohnung und die Wohnung im 1. Obergeschoss ankam. Es gibt keine belastbaren Anzeichen dafür, dass allein der Angeklagte W. Z. die Kosten für sämtliche an dem Objekt getätigten Baumaßnahmen getragen hat. Insbesondere war die Einlassung des Angeklagten R. seine eigenen Investitionen betreffend, nicht zu widerlegen. Er hat angegeben, W. Z. habe – abgesehen von dem durch ihn gewährten Darlehen über 150.000,00 EUR – die Kosten für den Umbau des Erdgeschosses und der Wohnung für den Sohn im 1. Obergeschoss allein getragen. Investitionen, die im Übrigen dem Gesamtobjekt zugutekamen, habe er selber getragen und die entsprechenden Rechnungen beglichen – zum Teil in bar über den Angeklagten W. Z.. Er habe stets darauf geachtet eine klare Trennung zwischen den Leistungen aus seinem Vermögen und jenen aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. zu ziehen.
552Dass der Angeklagte R. auch aus seinem eigenen Vermögen in Renovierungsmaßnahmen des Objektes investierte, wird untermauert durch die glaubhafte Angabe der Wirtschaftsreferentin TO. zur Steuererklärung des Angeklagte R. für die Jahre 2014 und 2015. Die Zeugin hat ausgeführt, es seien für diesen Zeitraum Umbaukosten im Zusammenhang mit der P.-straße in Höhe von 78.594,41 EUR geltend gemacht worden. Ihren Erkenntnissen lagen Steuerunterlagen des Angeklagten R. zugrunde, so dass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der von ihr erarbeiteten Zahlen hat. Dass der Betrag – wie in der Steuererklärung angegeben – tatsächlich nicht investiert wurde, ließ sich dagegen ebenso wenig feststellen, wie dass in den Folgejahren nicht auch noch weitere Aufwendungen von dem Angeklagten R. getragen wurden.
553Nach Vorstehendem sind – den Angaben des Angeklagten R. entsprechend – allein die in den Umbau der Erdgeschosswohnung und der Wohnung im 1. OG geflossenen Gelder dem Vermögen des Angeklagten W. Z. zuzuordnen und mithin für den Tatvorwurf der Geldwäsche auch allein maßgeblich.
554(2)
555Eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung tatsächlicher Geldflüsse aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. in die vorgenannten Wohnungen stand der Kammer nicht zu Verfügung. Der Angeklagte W. Z. selber hat hierzu keine Angaben gemacht; auch die Angaben der als Zeugen vernommenen Handwerker, soweit diese nicht ohnehin von einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht haben, waren insoweit unergiebig.
556Zwar konnte festgestellt werden, dass neben dem Angeklagten N. zumindest die Zeugen UW., NR., OA., QJ. und RM. am Umbau der P.-straße beteiligt waren. Denn der Angeklagte N. hat zur vollen Überzeugung der Kammer insoweit angegeben: Der Zeuge QJ. sei in der P.-straße – ebenso wie eine weitere Person namens „QM.“ – als Maler tätig gewesen. Der Zeuge OA. habe Abbrucharbeiten geleistet, allerdings im 2. OG, in der Wohnung des Mieters RG.. Der Zeuge RM. habe die Elektroinstallationen gemacht, der Zeuge UW. die Edelstahlarbeiten. Er selber habe die Sanitärarbeiten gemacht.
557Die glaubhaften Angaben des Angeklagten N. werden bestätigt durch entsprechenden Angaben der Zeugen UW., NR. und OA..
558Der Zeuge UW. hat glaubhaft angegeben, unter anderem eine überdachte Toranlage aus Edelstahl gefertigt und Edelstahlgeländer an den Balkonen der übrigen Wohnungen des Hauses befestigt zu haben. Für diese Leistungen habe W. Z. ihm insgesamt 21.000,00 EUR in bar übergeben. Der Zeuge NR. hat glaubhaft bekundet, unter anderem im Erdgeschoss einer Fremdfirma beim Einbau der durch diese gelieferten neuen Fenster geholfen zu haben. Für seine Leistungen in der P.-straße – und später auch der RT.-straße – habe der Angeklagte W. Z. ihm insgesamt etwa 2.500,00 EUR in bar übergeben. Auch der Zeuge OA. hat angegeben, in der P.-straße, möglicherweise im 1. OG, tätig geworden zu sein. Für dort erfolgte Abrissarbeiten und weitere Leistungen auf anderen Baustellen habe er insgesamt etwa 2.700,00 EUR in bar von dem Angeklagten W. Z. erhalten. Zudem hat auch der Zeuge MP. bekundet, zwischen 2015 und 2017 von dem Angeklagten W. Z. – allerdings unter dem Namen „MG.“ – immer wieder mit der Fertigung, Lieferung und dem Einbau diverser Möbelstücke, Einbauten und weitere Gegenstände, unter anderem Bilderrahmen, Ess- und Schlafzimmermöbel, Stühle, Schränke und eine Badewanne in Herzform beauftragt worden zu sein. Insgesamt habe er dem Angeklagten etwa 50.000,00 EUR in Rechnung gestellt, die dieser – bis auf 800,00 EUR – auch beglichen habe. Die Zahlungen seien teilweise schleppend erfolgt, jeweils in bar und zumeist durch den Angeklagten W. Z. selber. Zweimal habe auch der Angeklagte N. im Auftrag des Angeklagten W. Z. Bargeld zum Firmensitz des Zeugen MP. gebracht.
559Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorstehenden Aussagen. Alle vier Zeugen haben zu dem zwischenzeitlich erfolgten Zeitablauf passende Erinnerungslücken eingeräumt, die – die Zeugen NR., MP. und UW. betreffend – jedoch auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung gefüllt werden konnten. Der Überzeugungsgehalt der Angaben des Zeugen UW. wird darüber hinaus erheblich durch die gezeigte Selbstbelastungstendenz gestützt: Gegen den Zeugen läuft bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung; gleichwohl hat er in der Hauptverhandlungen Angaben gemacht, die im Hinblick darauf von Nachteil für ihn sein könnten.
560Die gewonnen Erkenntnisse sind indes weder vollständig, noch ausreichend, um die allein maßgeblichen Geldflüsse aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. hinreichend aufzuklären. Einige Handwerker haben sich auf ihr umfassendes Auskunftsversweigerungsrecht berufen, so dass insoweit Feststellungen gar nicht zu treffen waren. Andere Zeugen (UW., NR., OA. und MP.) haben zwar Angaben – auch zu konkreten Zahlungen – gemacht; es war jedoch jedenfalls die Zeugen UW., NR. und OA. betreffend nicht festzustellen, dass die jeweiligen Entlohnungen auch für Leistungen entrichtet wurden, die gesichert auch dem Erdgeschoss und dem 1. OG der P.-straße zuzuordnen sind, geschweige denn, dass das Geld aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. stammte. Denn dem Angeklagten R. ist nicht zu widerlegen, für einige Leistungen – etwa für die des Zeugen UW. – selbst gezahlt, sowie dem Angeklagten W. Z. für den Umbau der Erdgeschosswohnung ein zinsloses Darlehen über 150.000,00 EUR in bar zur Verfügung gestellt zu haben. Bei Geldern aus dem Vermögen des Angeklagten R. selber handelt es sich jedoch nicht um taugliche Gegenstände der Geldwäsche. Hinsichtlich des Zeugen MP. ist zwar davon auszugehen, dass sämtliche Leistungen, sowie auch die hierfür erfolgte Vergütung, der Erdgeschosswohnung und der Wohnung im 1. OG zuzuordnen sind. Da es sich bei den von diesem hergestellten und gelieferten Möbelstücken und Gegenständen teilweise auch um bewegliche Sachen handelt, die nicht auch Bestandteil oder Zubehör der vorgenannten Wohnungen geworden sind (z. B. Bilderrahmen und Tische), kann der Angeklagte R. hinsichtlich der hierfür erfolgten Zahlungen jedoch bereits den objektiven Tatbestand der Geldwäsche nicht erfüllt haben. Denn diese – nicht klar zu beziffernden Zahlungen – sind nicht in die Immobilie selber geflossen und ebenfalls kein tauglicher Geldwäschegegenstand.
561Hinsichtlich konkreter Zahlungsflüsse unergiebig waren auch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten W. Z. in seinem Notizbuch (Sonderheft Asservatenband zu DO 1, Asservate A 1. 17. 1 bis A. 1. 17.4, Bl. 301-313 und 315-320). Soweit man die Aufstellungen als Geldbeträge entziffern kann, ist teilweise bereits nicht ersichtlich, ob sie tatsächlich gezahlt wurden („VP. am 29.5.17 200 Euro Schlauch – sein (mein?) Vater 29.5.17 2000 Euro“, Bl. 303). Andere Aufzeichnungen enthalten zwar lesbare Be- und Abzeichnungen, die auf konkrete Geldflüsse hinweisen („31-5-2017 Anzahlung 500 €“ sowie eine gut lesbare Unterschrift, Bl. 302). Gleichwohl stellt sich auch an dieser Stelle erneut die nicht aufklärbare Frage, ob die gezahlten Beträge tatsächlich auch aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. stammen. Denn nicht ausschließbar sind die nach den Notizen entrichteten Geldbeträge auch von dem zinslosen Darlehen des Angeklagten R. gezahlt worden (s. o.).
562Insgesamt hat die Beweisaufnahme mithin kein vollständiges Bild der aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. stammenden Investitionen in das Objekt in der P.-straße gezeichnet.
563(3)
564Letztlich hat die Kammer ihren Feststellungen zum Umfang der aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. stammenden Investitionen in das Objekt das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen für Immobilienbewertungen Dr.-Ing. CI. als Maximalbetrag im Wege der Schätzung zugrunde gelegt und hiervon entsprechend der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten R. Abschläge vorgenommen. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die Ergebnisse behördlicher Abfragen wie Grundbuch- und Katasterauszüge zugrunde gelegt, sowie Mietaufstellungen, Beleihungsunterlagen der [DJ.-Bankfiliale in F.] mit Gutachten, Verträgen und Objektdokumenten in den Blick genommen und schließlich am 11. und 25. April 2018 auch Ortsbesichtigungen durchgeführt. Ausgehend von einer vollständigen Sanierung beider Wohnungen hat er hinsichtlich einzelner Teilbereiche der jeweiligen Wohnung zunächst anhand seiner Erfahrung als Sachverständiger für Immobilienbewertungen Kostengruppen gebildet und diesen sodann Vergleichswerte aus öffentlich zugänglichen Tabellenwerken und der Fachliteratur zugeordnet. Auf diese Weise gelangt er zu dem Ergebnis, dass die zwischen dem 10.12.2014 (Tag des Kaufvertragsschlusses) und dem 25.04.2018 (Tag der Bewertung) erfolgten Investitionen in die Erdgeschosswohnung mit 201 qm Wohnfläche bzw. die Wohnung im 1. OG mit 106 qm Wohnfläche augenscheinlich auf 482.400,00 EUR bzw. 152.640,00 EUR zu schätzen sind.
565Der Sachverständige hat ausgeführt, dass nach dem optischen Eindruck der Erdgeschosswohnung die dort erfolgten Umbaumaßnahmen mittlerem bis gehobenem Standard zuzuordnen seien. Nach einer Gesamtschau sämtlicher Arbeiten inklusive Einbauküche, Möbel und sonstigem Zubehör seien aufgrund der Vergleichswerte gewöhnlich anfallender Kosten für die Erdgeschosswohnung 2.000,00 EUR je Quadratmeter, zuzüglich der im Schnitt zu erwartenden Baunebenkosten in Höhe von 20 % der Investitionen, anzusetzen. Hinsichtlich der Wohnung im 1. Obergeschoss gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Umbaumaßnahmen dem mittleren Standard zuzuordnen seien und hat unter Zugrundelegung der Annahme einer umfassenden Sanierung Kosten von 1.200,00 EUR je Quadratmeter – zuzüglich 20 % für die Baunebenkosten – angesetzt.
566Die Kammer folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dem Grunde nach, hält jedoch aufgrund weiterer Erkenntnisse der Beweisaufnahme die Vornahme eines erheblichen Sicherheitsabschlags für geboten. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Art und Weise der Renovierungsarbeiten und auch die Vergütung der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen von üblicherweise zu erwartenden Vorgehensweisen abgewichen sind. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ergebnis des Sachverständigen ausdrücklich um eine Schätzung nach Optik handelt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass – anders als bei üblicherweise zu erwartendem Vorgehen bei Kernsanierungen – finanziell erheblich ins Gewicht fallende Baumaßnahmen, wie etwa die Kompletterneuerung aller Wasser- und Stromleitungen, gerade nicht durchgeführt wurden. Auch hinsichtlich der verwendeten Materialien ist nicht auszuschließen, dass es sich bei optisch hochwertigen Produkten tatsächlich um deutlich preiswertere Ausfertigungen handeln mag. So ist der Sachverständige etwa davon ausgegangen, die Griffe der Küchenschränke seien jedenfalls vergoldet; der Angeklagte W. Z. hat sich unwiderleglich dahingehend eingelassen, es handele sich lediglich um Messing.
567Überdies liegt der Einschätzung des Sachverständigen auch eine für nach Art und Umfang der erfolgten Maßnahmen üblicherweise in Ansatz zu bringende, durchschnittliche Vergütung der Handwerkerleistungen zugrunde. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass auch auf diese Weise abgerechnet wurde. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte W. Z. Handwerker zum einen schwarz beschäftigte, so dass die abzuführenden Steuern entfielen, und diese zum anderen auch unterdurchschnittlich vergütete. Insoweit ergiebig waren die Angaben des Angeklagten N., der angegeben hat, dass auf den Baustellen, an die der Angeklagte W. Z. ihn vermittelte, erheblich unterdurchschnittlichen Löhne gezahlt worden seien. Deutsche Handwerker seien normalerweise gar nicht bereit, für so wenig Geld überhaupt tätig zu werden.
568Nicht zuletzt war auch zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt werden konnte, ob auch sämtliche erbrachten Leistungen tatsächlich (vollständig) vergütet wurden. So hat die Beweisaufnahme etwa hinsichtlich des Kaufpreises von 26.500,00 EUR für die Einbauküche ergeben, dass dieser lediglich hälftig beglichen wurde (s. Komplex „Falsche Versicherung an Eides statt unter II. 1. der Urteilsgründe, Fall I. 1 der Anklageschrift).
569Auch der Angeklagte N. hat angegeben, für seine in den beiden Wohnungen erbrachten Sanitärarbeiten nicht vergütet worden zu sein. Er habe sich da richtig vorführen lassen. Die anderen Handwerker seien da aber anders gewesen und hätten erst bei Bezahlung weitergearbeitet.
570Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Abschlag auch insoweit vorzunehmen ist. Sie hat jedoch auch in den Blick genommen, dass aufgrund des erheblichen Umfangs der Baumaßnahmen demgegenüber auch gesichert davon auszugehen ist, dass der Angeklagte W. Z. Geldmittel von erheblichem Umfang in den Umbau gesteckt hat. Denn wo sich zuvor lediglich ein [leerstehendes Ladenlokal] befand, ist heute eine überaus großzügige Wohnung, die – jedenfalls optisch – einen prunkvollen Eindruck macht. Auch die Angeklagten N. und R. die Zeugen RE., der Zeuge VQ., die Zeuginnen MD. und AC. haben glaubhaft zu einem luxuriösen Eindruck - insbesondere der Erdgeschosswohnung – bis ins kleinste Detail bekundet. Diese Angaben werden bestätigt und abgerundet durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnungen.
571Ausgehend von einem Betrag von rund 635.000,00 EUR als geschätzte Maximalgröße auf Basis des Sachverständigengutachtens für das Erdgeschoss und die Wohnung im 1. Obergeschoss ist bereits aus vorstehenden Gründen und unter Berücksichtigung der Dauer der sich über Jahre erstreckenden Baumaßnahmen, der diversen beschäftigten Gewerke und einer Vielzahl an Details innerhalb der Wohnungen (siehe unter II. 1. der Urteilsgründe), insbesondere jener im Erdgeschoss, im Wege der Schätzung die Vornahme eines Abschlags von 50 % erforderlich, aber auch ausreichend.
572Von der verbleibenden Summe ist zugunsten des Angeklagten R. ein weiterer Betrag von 150.000,00 EUR in Abzug zu bringen, da – wie erörtert – dem Angeklagten R. nicht zu widerlegen ist, dass er dem Angeklagten W. Z. in dieser Höhe zum Zwecke der Investition in den Umbau ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Dieser Betrag kommt als Gegenstand der Geldwäsche nicht in Betracht.
573Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. ein mindestens im unteren sechsstelligen EUR–Bereich anzusiedelnder Geldbetrag in das Objekt in der P.-straße geflossen ist.
574Diese Überzeugung wird untermauert durch die Angaben des Angeklagten N., der die örtlichen Begebenheiten und ausgeführten Arbeiten kennt, denen die Kammer aufgrund seiner Expertise als Meister im Sanitär- und Heizungsgewerbe sowie seiner Rolle als Bauleiter über die gesamte Dauer der Umbaumaßnahmen eine erhebliche Indizwirkung zuspricht. Der Angeklagte hat glaubhaft und vollumfänglich nachvollziehbar angegeben, dass tatsächlich von deutlich geringeren Kosten auszugehen sei, als vom Sachverständigen veranschlagt. Insgesamt seien nach seiner Schätzung zwischen 2014 und 2018 in die P.-straße bis zu 500.000,00 EUR investiert worden. Die Wohnung von W. Z. im Erdgeschoss sei kernsaniert worden und rund 220 qm groß. Hinsichtlich der Investitionen seien 1.000,00 EUR pro Quadratmeter anzusetzen, also insgesamt 220.000,00 EUR. In den Umbau der Wohnung für M. Z. seien etwa 60.000,00 EUR investiert worden. Man könne aber davon ausgehen, dass W. Z. weniger gezahlt habe, weil er immer sehr gut gehandelt habe.
575Dass der Angeklagte N. die Erdgeschosswohnung fälschlich auf 220 qm (statt auf zutreffend 201 qm Wohnfläche) geschätzt hat, ist unschwer damit zu erklären, dass ihm – anders als dem Sachverständigen – die entsprechenden Objektdokumente nicht zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags für die zu hoch angesetzte Quadratmeterzahl, des etwaigen Verhandlungsgeschicks des Angeklagten W. Z. sowie des auch hier in Abzug zu bringenden Darlehens gelangt man jedoch ebenfalls zu einer im unteren sechsstelligen Bereich liegenden Summe.
576Die Einschätzung des Angeklagten N. untermauernd hat sich überdies auch der Angeklagte R. selber eingelassen, dessen Schätzung des Gesamtinvestitionsvolumens aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. mit einer Viertelmillion EUR ebenfalls vorstehender Größenordnung noch entspricht. Soweit er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, er gehe von Investitionen in Höhe von 500.000,00 EUR aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. aus, steht dies nicht im Widerspruch zu seiner Einlassung gen Ende der Beweisaufnahme. Denn der Angeklagte R. hat bereits im Rahmen seiner ersten, höheren Einschätzung angegeben, die Baumaßnahmen des Angeklagten W. Z. mit einem Darlehen über 150.000,00 EUR bezuschusst zu haben. Darüber hinaus schulde W. Z. ihm weitere 150.000,00 EUR, die er diesem als Anzahlung (z.B. für eine potentiell zu erwerbende Villa am YG.-See, s.o.) oder zur Weitergabe (z.B. an die Zeugen KT. und VR., s.o.) übergeben habe. Da der Angeklagte R. der Auffassung ist, Geldmittel, die der Angeklagte W. Z. von ihm erlangt hat, seien kein tauglicher Geldwäschegegenstand, sind beide Summen von den zunächst genannten 500.000,00 EUR abzuziehen, so dass zunächst 200.000.00 EUR verbleiben. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme – wie dargestellt – ergeben, dass der Angeklagte W. Z. den Angeklagten R. um weitere Beträge erleichtert hat, indem er etwa diesem zustehende Mieten für sich vereinnahmt hat. Bei Abzug eines insoweit geschätzten Betrages ist die Schlussfolgerung des Angeklagten R. am Ende der Beweisaufnahme, ursprünglich seien aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. lediglich ¼ Million EUR investiert worden, folgerichtig und konsequent.
577Auch die Abrede der Angeklagten W. Z. und R. im Hinblick auf die für 10 Jahre gewährte Mietfreiheit bestätigt die Annahme, dass ein im unteren sechsstelligen Bereich anzusiedelnder Geldbetrag in das Objekt in der P.-straße geflossen ist. Denn mit diesem Betrag dürfte der Angeklagte R. im Mindestmaß gerechnet haben, als er auf 120 Kaltmieten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 201 qm verzichtete.
578Nicht zuletzt wird die Größenordnung der geschätzten Investitionen auch bestätigt durch das dem Angeklagten R. im Juni 2017 bewilligte zweite Darlehen der [DJ.-Bankfiliale in F.] im Zusammenhang mit der Immobilie P.-straße. Unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Baumaßnahmen belief sich dieses mit 150.000,00 EUR ebenfalls auf einen im unteren sechsstelligen Bereich liegenden Betrag („XXX Kreditbeschluss“ vom 27.07.2017; Immobiliendarlehensvertrag der [DJ.-Bank in F.] vom 27.07.2017).
579(4)
580Hinsichtlich der Feststellungen zum inkriminierten Ursprung der von dem Angeklagten W. Z. eingesetzten Barmittel wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen unter III. 3. b) der Urteilsgründe.
581(5)
582Die Einlassung des Angeklagten R. er habe vom Herrühren des von dem Angeklagten W. Z. investierten Barvermögens aus inkriminierten Quellen keine Kenntnis gehabt, ist widerlegt. Die Feststellungen beruhen insoweit auf einer Gesamtschau sämtlicher für und wider eine Gutgläubigkeit des Angeklagten R. sprechenden Gründe.
583Die Darstellung seiner Gutgläubigkeit erscheint bereits deswegen unglaubhaft, weil er zwar selber angegeben hat, den Mitangeklagten schon bei dem Wiedersehen in 2012 für gut betucht gehalten zu haben, gleichwohl auch auf mehrfache Nachfrage kein konkretes Geschäftsmodell oder Betätigungsfeld zu benennen vermochte, das er über die Jahre hinweg für die Einkunftsquelle des Angeklagten W. Z. gehalten hat. Seine im Übrigen konkreten und detaillierten Angaben zu sämtlichen Sachverhalten, Absprachen und Tatsachen wurden ausweichend, ausschweifend und unbestimmt, soweit es um das von dem Mitangeklagten Z. gelebte Geschäftsmodell ging.
584Vor dem Erwerb des Objektes in der P.-straße war die Familie Z. und ihr Ruf, insbesondere auch in Bezug auf gewerbsmäßig begangene Betrugsstraftaten, dem Angeklagten R. bereits seit Jahrzehnten bekannt. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, schon in den 90er Jahren festgestellt zu haben, dass der Name „Z.“ bei anderen Kunden des Orientteppichhandels nicht auf Gegenliebe gestoßen sei. Auch die mit seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren betraute Zeugin TF. hat überzeugend angegeben, er habe bereits dort eingeräumt zu wissen, dass der Name „Z.“ ein „Synonym für Kriminalität“ sei. Im Folgenden habe er sich in Widersprüche verstrickt und einerseits angegeben, fast grenzenloses Vertrauen in den Angeklagten W. Z. gehabt zu haben. Im Zusammenhang mit diesem nicht ausgestellten Kontovollmachten habe er andererseits jedoch angegeben, dass er „habe ahnen müssen, dass W. Z. kriminell“ sei.
585Auch im Zusammenhang mit der Anzahlung für [das auf den Angeklagten N. zugelassene Fahrzeug der Automarke„JZ.“] im Jahr 2012 beschränkte sich der wortgewaltige Angeklagte R. hinsichtlich der Hintergründe auf seine Unbedarftheit und dass er aufgrund des ihm übergebenen Bargeldes für sich kein Risiko gesehen habe. Nach Auffassung der Kammer steht dieses in hohem Maße dubios anmutende Vorgehen einer Gutgläubigkeit des Angeklagten R. hinsichtlich der Herkunft des Vermögens des W. Z. bereits deutlich vor Anbeginn der Zusammenarbeit entgegen. Denn die Unlauterkeit des von diesem initiierten Unterfangens drängt sich hier in einer Deutlichkeit auf, die es dem Angeklagten R. mit Sicherheit unmöglich gemacht hat, insoweit die Augen zu verschließen. Mit seriösem Geschäftsgebaren ist ersichtlich weder in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte W. Z. hohe Bargeldbeträge, über die er offensichtlich verfügen kann, nicht auch über eigene Konten überweisen kann, noch, dass er ein von ihm genutztes Fahrzeug über den Angeklagten N. anmeldet. Dass offiziell der Angeklagte N. als Käufer aufgetreten ist, hat sich auch für den Angeklagten R. aus dem von ihm gewählten Verwendungszweck der Überweisung ([„JZ.-NIEDERLASSUNG IN WJ. ANZHLG / K. N.“]) ergeben.
586Ein weiteres Indiz für die Kenntnis des Angeklagten R. von kriminellen Machenschaften des Mitangeklagten W. Z. ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Objekte in der P.-straße und den dem Erwerb der RT.-straße vorausgehenden Unregelmäßigkeiten, die nach Auffassung der Kammer gesichert den Argwohn des Angeklagten R. erregt haben. Der Angeklagte R. hat sich selber dahingehend eingelassen, der Angeklagte W. Z. habe ihm in Herbst 2014 die RT.-straße angedient, die der Zeuge HI. zunächst für 1,9 Millionen EUR habe verkaufen wollen. Plötzlich habe der Zeuge es sich aber anders überlegt. Da er (R.) das Objekt unbedingt habe erwerben wollen, habe er dem Zeugen HI. über den Angeklagten W. Z. immer höhere Angebote zukommen lassen, bis dieser bei 2,05 Millionen EUR schließlich eingewilligt habe, an ihn zu verkaufen.
587Diese Einlassung des Angeklagten R. wird insoweit bestätigt durch entsprechende Angaben des Zeugen JF., dem mit der Vermittlung der RT.-straße betrauten Immobilienmakler, und der Polizeibeamtin HS., die mit der Vernehmung des Zeugen HI. betraut war und glaubhaft zu dessen damit übereinstimmenden Angaben im Ermittlungsverfahren bekundet, bzw. jedenfalls auf entsprechenden Vorhalt der Vernehmungsprotokolle und Vermerke hin deren Richtigkeit bestätigt hat. Der Zeuge HI. selber hat sich in der Hauptverhandlung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Dass dem Sinneswandel des Zeugen HI. eine [von dem Reportage-Magazin „XX.“ produzierte und im Fernsehen] ausgestrahlte Reportage über die Familie Z. vorausgegangen war, wonach deren Mitglieder – insbesondere auch W. und B. Z. – aus Betrügereien Reichtümer gerierten und auf Staatskosten in Prunk lebten, haben die Zeugen JF. und HS. ebenfalls glaubhaft bekundet. Der Zeuge HI. habe anschließend mit der Familie Z. keine Geschäfte mehr machen wollen. Dies habe der Zeuge HI. auch offengelegt, woraufhin zunächst der Zeuge JF., schließlich der Zeuge HI. selber, von Mitgliedern der Familie Z. regelrecht „belagert“ worden sei. Schließlich habe der Zeuge HI. dem Verkauf doch zugestimmt, weil der Makler ihm gesagt habe, dieser könne auch über die Firma „IA.“ laufen. Dann habe man sich auf einen Kaufpreis geeinigt und R. habe die Immobilie dann erworben.
588Der Einlassung des Angeklagten R. er habe nicht gewusst, warum der Zeuge HI. seine Verkaufszusage reute, schenkt die Kammer keinen Glauben. Wenn nicht bereits die seinen Geschäftspartner betreffende Reportage als solche zu seiner Kenntnis gelangt ist, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass thematisiert wurde, dass und warum der Zeuge HI. an Familie Z. zunächst nicht mehr verkaufen wollte. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeuge HI. zwar erkannt hat, dass Käufer des Objektes letztlich der Angeklagte R. war, er diesen aber gleichwohl für der Familie Z. zugehörig erachtete. Dies ergibt sich zum einen aus den vorstehend dargestellten Angaben der Zeugin HS., wonach die Option, den Verkauf über die Gesellschaft abzuwickeln, dem Zeugen HI. lediglich zur Sicherheit zu dienen scheint. Zum anderen hat der Angeklagte R. glaubhaft angegeben, dass der Beurkundung der Immobilie in der RT.-straße jedenfalls auch B. Z. beigewohnt habe. Gleichwohl kam es zur Unterzeichnung. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Zeuge HI. die Verbindung zwischen dem Angeklagten R. und der Familie kannte und auch akzeptierte.
589Schließlich sieht die Kammer auch die in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumten Kenntnis des Angeklagten R. über ungerechtfertigten Sozialleistungsbezug der V. Z. für ein starkes Indiz seiner Kenntnis von gewerbsmäßig begangenen Betrügereien auch des Angeklagten W. Z. an. Soweit er sich im Ermittlungsverfahren – wie von der Zeugin TF. glaubhaft wiedergegeben – insoweit geständig dahingehend eingelassen hat, V. Z. einen Mietvertrag zum Zweck der Vorlage beim Sozialamt ausgestellt zu haben, wollte er sich in der Hauptverhandlung daran nicht mehr festhalten lassen. Aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Angaben sieht die Kammer die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie benötige den Vertrag lediglich zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt, als Schutzbehauptung an.
590Darüber hinaus hat der Angeklagte R. auch nach eigenen Angaben erkannt und geduldet, dass der Angeklagte W. Z. sich gegenüber Dritten – etwa den Zeugen RE. oder auch Notaren gegenüber – als Verwandter oder sogar für den Angeklagten R. selber ausgegeben hat. Die Vorspiegelung einer falschen Identität im Geschäftsleben mussten bei dem Angeklagten R. gesichert Zweifel an der Redlichkeit des Angeklagten W. Z. hervorrufen. Denn mit der Intention, den Namen „Z.“ zu verheimlichen, kann jedenfalls die Vortäuschung eines nicht gegebenen Verwandtschaftsgrades nicht begründet werden. Es mag zutreffen, dass der Angeklagte R. dieses Gebaren dem Versuch des Angeklagten W. Z. zurechnete, den Anschein einer stärkeren Verbundenheit zu dem Angeklagten R. zu erwecken. Es ist jedoch nicht in Einklang zu bringen mit der Darstellung des Angeklagten R. er habe den Mitangeklagten W. Z. stets für einen seriösen Geschäftsmann mit professionellem Auftreten gehalten.
591Auch die folgenden Indizien sprechen für einen frühzeitigen Verdacht (auch) krimineller Machenschaften des Angeklagten W. Z.:
592Der Angeklagte R. wusste von Vorstrafen des Mitangeklagten, von dessen Gefängnisaufenthalten und dass die unter anderem das Objekt in der P.-straße finanzierende [DJ.-Bankfiliale in F.] den Angeklagten W. Z. und seine Familie nicht ohne weiteres als Mieter akzeptieren würde. Dabei war ihm das Ausmaß des durch den Namen ausgelösten Argwohns bewusst, denn er war sogar bereit, Mietverträge zum Schein auf anderen Personen auszustellen und auf diese Weise über die Identität der wahren Mieter zu täuschen.
593Zudem wusste der Angeklagte R. sogar von fortlaufenden Taten zu seinem eigenen Nachteil. Er hat selber in der Hauptverhandlung eingeräumt, hinsichtlich vereinnahmter Mieten jedenfalls einen entsprechenden Verdacht gehegt zu haben. Dass seine Kenntnis jedoch über einen bloßen Verdacht hinausging steht fest aufgrund der glaubhaften, insoweit bereits dargestellten Angaben des Angeklagten N. (s. o.).
594Mit den Angaben des Angeklagten N. zur Kenntnis des Angeklagten R. über einbehaltene Barmieten im Einklang stehen auch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung. In einem Telefongespräch der Angeklagten R. und N. am 06.12.2017 ab 11:21:29 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 375 R., TKÜ-Maßnahme: KK25_000000_TÜ0102_T.; überwachter Anschluss: 00000000000) geht es zunächst um die Vergütung der von dem Angeklagten N. im Zusammenhang mit der RT.-straße verrichteten Arbeiten. Sodann wird die Informationspolitik des Angeklagten W. Z. thematisiert. Der Angeklagte R. schlägt vor, sich mal zusammenzusetzen, „weil immer wieder dir und mir andere Sachen erzählt werden, weißte? Und im Endeffekt wird immer nur Zeit geschunden und rausgeholt“. Der Angeklagte N. bestätigt, „der W. dreht sich das sowieso wie er das am besten gebrauchen kann. Das ist immer das gleiche. Das nicht alles bei dir ankommt weiß ich.“ Hierzu gibt der Angeklagte R. an, so manche Sachen trotzdem zu merken. „Jetzt ist zum Beispiel in der RT.-straße einmal so ne Miete von nem BR. gekommen und dann nicht mehr wieder.“ Dies kann der Angeklagte N. „Familie XK., erste OG“ zuordnen. R.: „Ne, aber die ist vor 3 Monaten gekommen. Dann ist nix mehr gekommen von dem. Weißte und ich weiß ja, dass der schon ein Jahr vorher oder ein halbes Jahr vorher eingezogen ist. Weißte, das ist alles sehr sehr seltsam.“
595Der Angeklagte R. war überdies bemüht, seine Vermögenslage vor dem Angeklagten W. Z. zu verbergen. So hat er nach eigenen Angaben nur deshalb ein zweites Schließfach auf den Zeugen JC. eingerichtet, um auf diese Weise zu verhindern, dass der Angeklagten W. Z. das darin befindliche Bargeld und den Schmuck sieht. Ebenfalls bat er nach eigener Einlassung am Monatsende gelegentlich den Angeklagten W. Z. um Darlehen, die er tatsächlich nicht benötigte, um diesem einen finanziellen Engpass vorzuspiegeln.
596Die Kammer verkennt nicht, dass nicht alle für eine Bösgläubigkeit des Angeklagten R. sprechenden Erwägungen auch schon im Zeitpunkt der Investitionen in die P.-straße vorlagen. Sie sieht jedoch im Lichte des Zusammenspiels all jener Hinweise die Einlassung des Angeklagten R. zu keinem Zeitpunkt den Verdacht unsauberer Machenschaften des Mitangeklagten gehegt zu haben, auch für den Anfang der Zusammenarbeit als widerlegte Schutzbehauptung an. Dies gilt, obgleich ihm – auch als erfahrenem und gestandenem Geschäftsmann – ein gewisses Maß an Naivität zuzusprechen ist, das ihn mit weiteren Opfern der betrügerischen Machenschaften des Angeklagten W. Z. eint. Denn der Ruf der Familie Z. war ihm seit Jahrzehnten bekannt, er konnte den ersichtlichen Wohlstand von Anfang an und über Jahre hinweg nicht auf ein auch nur in groben Umrissen zu konkretisierendes Geschäftsmodell zurückführen und überdies hat er sich bereits 2012 im Zusammenhang mit auf den Angeklagten N. zugelassenen „JZ.“ unter ersichtlich dubiosen Umständen bereit erklärt, hohe Bargeldsummen über sein Konto laufen zu lassen (s. o.). Eine Gesamtschau all jener Umstände lässt den gesicherten Schluss zu, dass der Angeklagte R. eine überwiegende Legalität der dem Angeklagten W. zur Finanzierung seines (dauerhaften) Lebensstils zur Verfügung stehenden Vermögensquellen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen haben muss.
597Dem Hilfsantrag im Schlussvortrag des Verteidigers [des Angeklagten R., RA BI.,] war nicht nachzukommen. Unabhängig davon, ob die formulierte Bedingung überhaupt eingetreten ist, gilt Folgendes:
598Bei Antragstellung hat die Verteidigung sich auf eine bloße Bezugnahme auf einen zuvor im Termin vom 06.11.2019 bereits gestellten unbedingten Antrag,„gem. § 219 StPO ein Teilgutachten bezüglich des tatsächlichen Zustandes sowie der hierfür notwendigen Aufwendungen bei Zugrundelegung der bisherigen Ergebnisse für die Wohnungen im EG und im 1. OG im Objekt [in F.] anzustellen, da mithin der Betrag von 750.000 Euro als zu hoch anzusehen ist“, beschränkt. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 14.11.2019 abschlägig beschieden. Es gab weder eine veränderte Sachlage, noch erfolgten weitere Ausführungen zur Begründung. Die Kammer hält angesichts dessen an der Ablehnung des Antrags fest. Es handelt sich – weiterhin – um einen reinen Beweisermittlungsantrag, dem auch unter Beachtung der Aufklärungspflicht nicht nachzukommen war. Konkrete Geldflüsse sind durch ein (weiteres) Sachverständigengutachten nicht aufzuklären.
599ee) [Kfz der Automarke] IL. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall II. 6 und III. 3. der Anklage)
600Die Feststellungen zu Anbahnung, Abschluss, Inhalt und Abwicklung des Kaufvertrages über den „IL.“ beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KT.. Dieser hat aus der Erinnerung, bzw. jedenfalls auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung, detailliert den Ablauf der Geschehnisse von der ersten Begegnung mit dem Angeklagten W. Z. an wie festgestellt und zur vollen Überzeugung der Kammer dargestellt. Zudem stehen seine Angaben im Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. So haben sich gegenseitig ergänzend, die Angaben des Zeugen KT. bestätigend und abrundend, auch die Angeklagten R. und N. zu dem Komplex eingelassen. Sämtliche Angaben sind auch in Einklang zu bringen mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme.
601Die Angaben des Zeugen KT. und des Angeklagten R. zum Inhalt des Kaufvertrages werden bestätigt durch die Kaufvertragsurkunde [aus dem Jahr] 2015.
602Die Feststellungen zur Überweisung des Kaufpreises vom Konto des Angeklagten R. werden gestützt durch die Monatsauszüge April und Mai 2015 von seinem Konto (0000000000) bei der [DJ.-Bankfiliale in J.].
603Hinsichtlich der Zulassung stehen die Feststellungen im Einklang mit dem Ergebnis der ZEVIS-Anfrage vom 06.07.2016. Die Angaben zur Nutzung durch den Angeklagten W. Z. werden bestätigt durch die sich insoweit entsprechenden Angaben der Angeklagten R. N. und des Zeugen KT.. Darüber hinaus konnte das Fahrzeug am Wohnsitz des Angeklagten W. Z. im Zuge der Objektdurchsuchung im März 2018 beschlagnahmt werden.
604Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten R. vorgeworfen hat, der Angeklagte W. Z. habe das Fahrzeug für sich erwerben wollen und ihm die für die Entrichtung des Kaufpreises erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt, konnte dies nicht bestätigt werden. Die Einlassung des Angeklagten R. zu seinem eigenen Erwerb war insoweit nicht zu widerlegen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Übergabe von Bargeldern sprechen. Insbesondere lassen die Kontoverdichtungen des Angeklagten R. in diesem Zeitraum keine Bareinzahlung erkennen, die auch dem Kauf des „IL.“, geschweige denn dem Angeklagten W. Z. als Geldgeber zuzuordnen wären.
605Gegen die Annahme, es handele sich bei der Einlassung des Angeklagten R. lediglich um eine Schutzbehauptung, spricht, dass er eingeräumt hat, das Fahrzeug später tatsächlich an den Angeklagten W. Z. habe verkaufen wollen. Im Zuge dieser nachgelagerten Verkaufsidee habe er von dem Angeklagten W. Z. ratenweise Bargeld in Höhe von bis zu 40.000,00 EUR angenommen. Damit hat er sich im Sinne eines im Raume stehenden Geldwäschevorwurfs selbst belastet – obgleich ein derartiger Sachverhalt von der Anklage nicht umfasst ist (s.u.). Es ist nicht ersichtlich, warum er sich – ungeachtet der Frage des Strafklageverbrauchs – insoweit dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen sollte, um dem an anderer Stelle zu entgehen.
606Komplex „Geldwäsche“ – [Angeklagter] M. Z.
Die Feststellungen zur Sache den Angeklagten M. Z. betreffend beruhen zunächst auf seiner glaubhaften und ursprünglich rückhaltlos geständigen Einlassung.
610aa)
611Er hat sich erstmals in der Hauptverhandlung – zunächst – dahingehend eingelassen, dass die in der Anklage enthaltene Beschreibung der Geschehnisse seiner Erinnerung nicht zuwider laufe. Sein Vater habe ihm gesagt, das alles habe für seine Absicherung sein sollen. Er habe vor dem Notar die Kaufverträge für die FA.-straße und die EX.-straße unterschrieben. Aus Geldgeschäften sei er immer herausgehalten worden, habe aber mitbekommen, dass sein Vater wegen der Kreditvergaben mit Herrn HI. gesprochen habe, da die Bank ihm keinen Kredit habe geben wollen. Sämtliche Gelder habe er vorab in bar erhalten und dann auf sein Konto eingezahlt. Die Möglichkeit, dass das Geld aus vergangenen Straftaten stamme, sei ihm dabei bewusst gewesen. Er habe auch gewusst, dass sein Vater im Gefängnis gewesen sei, weil er illegal an Gelder gekommen war. Wegen der frühen Schwangerschaft seiner Frau habe er seiner Familie gegenüber immer ein schlechtes Gewissen gehabt; der Wiedergutmachungsgedanke sei bis heute stets präsent. Das Auto betreffend sei er davon ausgegangen, dass es noch nicht in seinem Eigentum stehe, da Herr HI. dafür einen Kredit bewilligt habe. Er habe aber die Möglichkeit, dass er Geldwäsche beging, nicht ausschließen können.
612bb)
613Zu einem späteren Zeitpunkt am Ende der Beweisaufnahme hat der Angeklagte M. Z. sich demgegenüber wie folgt eingelassen:
614Er habe die Barbeträge, die über sein Konto gelaufen seien, nur zum Teil von seinem Vater bekommen. Dabei habe er nicht ausschließen können, dass dabei auch illegal erworbenes Geld sei. Er sei aber auch nicht davon ausgegangen, dass das nur illegales Geld sei. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater gegen Provisionen Immobilien vermittelt oder Geschäftsleute zusammen bringt.
615Der hohe Betrag, der das Objekt UE.-straße in F. betreffend über sein Konto an das Gericht geflossen sei, sei ihm zuvor an seinem Geburtstag übergeben worden. Zum Geburtstag 2016 seien ihm 20.000,00 EUR geschenkt worden. Das sei aber nicht nur Geld von seinem Vater gewesen, das habe ihm auch sein Onkel FI. Z. gegeben. Sein Vater habe das „abgenickt“. Der FI. habe sich ihm gegenüber immer als reicher Onkel aus OV. dargestellt. Das sei das Geld, was dann an das Finanzamt und das [Bundesland] gezahlt worden sei wegen der UE.-straße.
616Wie sein Vater das mit der EX.-straße gemacht habe, wisse er nicht. Er sei immer nur zu den Terminen mitgenommen worden.
617Er wisse nicht genau, was sein Vater mit Herrn HI. die FA.-straße betreffend vereinbart habe, aber Herr HI. habe diese Immobilie finanziert. Das Darlehen habe über die Mieten zurückgezahlt werden sollen, aber damit habe er sich nicht wirklich beschäftigt.
618Sein Vater habe ihm beigebracht, dass Auftreten im Geschäftsleben schon die halbe Miete sei. Deshalb sei ihm wichtig gewesen, dass er ein teures Auto fahre. Schein und Sein seien aber sehr auseinander gefallen. Selbst habe er nie wirklich was verdient und sei immer abhängig gewesen.
619cc)
620Der Angeklagte M. Z. hat sich in seinen Aussagen hinsichtlich der Herkunft der eingesetzten Geldmittel sowie seiner Kenntnis über die Einkunftsquellen seines Vaters W. Z. in Widersprüche verstrickt.
621Nach Auffassung der Kammer stellen sich die insoweit getätigten, späteren Angaben als prozesstaktische Schutzbehauptungen dar. Eine Erklärung, warum sich die Einlassung in wesentlichen Punkten unvermittelt verändert hat, obgleich die tatsächlichen Umstände ihm bereits im Zeitpunkt der ersten (vollumfänglich geständigen) Einlassung bekannt waren, hat der Angeklagte nicht abgegeben. Darum ist davon auszugehen, dass die zweite, erst am 28. Hauptverhandlungstag abgegebene Erklärung lediglich ergebnisorientiert an die zu diesem Zeitpunkt nahezu abgeschlossene Beweisaufnahme angepasst wurde. Für entsprechend taktisches Vorgehen bei Abgabe einer der geständigen Einlassung widersprechenden Erklärung spricht auch, dass der Angeklagte angegeben hat, während des laufenden Verfahrens eine in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung abgegeben und unterzeichnet zu haben, mit der er zugunsten des Zeugen HI. bestätigt, diesem bereits in der Vergangenheit [das Kfz der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] sicherungsübereignet zu haben (Anklagefall IV. 4.). Hinweise darauf, dass diese Sicherungsübereignung tatsächlich stattgefunden hat, gibt es nicht. Vielmehr sieht der zum Zwecke des Erwerbs des Fahrzeugs abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen dem Zeugen HI. und dem Angeklagten M. Z. [aus dem Jahr] 2017 – wie festgestellt – als Sicherungsmittel stattdessen die letztlich auch erfolgte Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Zeugen HI. auf das Objekt in der FA.-straße vor. Die Kammer geht mithin davon aus, dass die Erklärung inhaltlich unzutreffend ist. Es sollte damit lediglich die Herausgabe des beschlagnahmten „JZ.“ bezweckt werden.
622dd)
623Die Kammer ist aus vorstehenden Gründen von der Richtigkeit der ursprünglichen, glaubhaften Angaben des Angeklagten M. Z. überzeugt, die bestätigt, abgerundet und ergänzt werden durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme.
624Zur Anbahnung des Erwerbs von Immobilien hat die Einlassung stützend der Zeuge ZU. glaubhaft bekundet, der den Angeklagten W. Z. über einen gemeinsamen Bekannten kennen gelernt hat, für den er als Buchhalter tätig war. Der Zeuge ZU. hat angegeben von dem Angeklagten W. Z. im Zeitraum Sommer 2017 bis Anfang 2018 beauftragt worden zu sein, sich um die Post des Angeklagten M. Z. zu kümmern. W. Z. habe befürchtet, sein Sohn öffne wichtige Post nicht. M. habe aber auf eigenen Beinen stehen sollen, darum habe der Angeklagte W. Z. gewollt, dass er mehrere Objekte habe, um von den Einkünften zu leben. Da M. kein eigenes Einkommen gehabt habe, dafür aber schon zwei Schufa-Einträge, habe er ihm immer gesagt, dass keine Bank ihm einen Kredit gewähren werde. W. Z. habe ihn auch gebeten, sich um die Löschung der Schufa-Einträge zu kümmern. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen.
625Der Erwerb der Immobilien zum Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Angeklagten M. Z. steht auch den Feststellungen zu dessen Eigenschaft als Erwerber für seinen Vater nicht entgegen. Denn wer Eigentum an einer Immobilie erlangt, erhält denklogisch immer auch dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn im Innenverhältnis tatsächlich ein anderer berechtigt sein soll. Maßgeblich für die Feststellungen zur Rolle des Angeklagten M. Z. war hier, dass nicht nur die Anbahnung und Abwicklung (außerhalb des Leistens der Unterschriften) ausschließlich dem Angeklagten W. Z. oblag, sondern insbesondere auch sämtliche Geldmittel von diesem zur Verfügung gestellt wurden.
626Die Feststellungen zu der objektiven Beschaffenheit der drei Immobilien, den Kaufverträgen (FA.-straße, EX.-straße) bzw. dem Zuschlagsbeschluss (UE.-straße) und den Grundbucheinträgen beruhen auf den jeweils in Bezug genommenen Dokumenten.
627Die Feststellungen zu Einzahlungen auf und Überweisungen von den Konten des Angeklagten M. Z. beruhen auf den im Selbstleseverfahren (SLP V) eingeführten Kontoverdichtungen seiner Girokonten bei der SW.-Bank (Kontonummer 00000000000) und der QU.-Bank (Kontonummer 000000000000), deren Auswertungen die festgestellten Zahlungen bestätigen.
628Hinsichtlich der Feststellungen zum inkriminierten Ursprung der von dem Angeklagten W. Z. eingesetzten Barmittel wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen unter III. 3. b) der Urteilsgründe.
630Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten M. Z. über die Herkunft der ihm von seinem Vater W. Z. überlassenen Geldmittel beruhen zunächst auf seiner glaubhaften und – ursprünglich – geständigen Einlassung (s.o.), sowie auf einer Gesamtschau sämtlicher für und wider eine Gutgläubigkeit sprechenden Gründe. So hat er als Sohn des Angeklagten W. Z. gewusst, dass und – jedenfalls in groben Zügen – wofür sein Vater nicht unerhebliche Strafen erhalten bzw. zum Teil auch im Strafvollzug verbüßt hat. Er wusste nicht nur, sondern profitierte auch erheblich von dem durch seinen Vater generierten, nicht unbeträchtlichen Vermögen. Vor dem Hintergrund, dass weder sein Vater, noch ein anderes Familienmitglied des engeren Kreises eine adäquate Schul- und / oder Ausbildung genossen hat, geschweige denn einem konkret zu benennenden Beruf nachgeht, ist auszuschließen, dass der Angeklagte M. Z. dieses Vermögen einer (legalen) Berufstätigkeit zugeschrieben hat. Die Behauptung, er sei davon ausgegangen, sein Vater erhalte auf legalem Wege Provisionen für verschiedene Vermittlungen, da er, wie der Angeklagte R. auch gesagt habe, ein „Hans-Dampf-in-allen-Gassen“ sei, stellt sich vor diesem Hintergrund als an der Beweisaufnahme orientierte Schutzbehauptung dar.
632UE.-straße, [in] F. (Fall IV. 1. der Anklage)
Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Darlehensgewährung und der Rückzahlungsvereinbarungen sowie deren Nichteinhaltung beruhen auf den Angaben des Zeugen HI., glaubhaft referiert von der Zeugin HS..
635Die Kammer hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben, da sich diese nahtlos in die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme einfügen. So werden die Angaben die Kaufpreiszahlung betreffend bestätigt durch die Kontoumsätze des Kontos 000000000 der HX. GbR bei der [DJ.-Bankfiliale jn J.], die eine entsprechende Überweisung am 10.06.2016 erkennen lassen.
636Den Ablauf der Ersteigerung durch den Angeklagten M. Z. betreffend beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin NI.. Diese hat den Feststellungen entsprechend glaubhaft bekundet und insbesondere im Hinblick auf die Barzahlungsanfrage des Angeklagten M. Z. die Richtigkeit ihrer entsprechenden Angaben bei der polizeilichen Vernehmung bestätigt. Dagegen vermochte die Zeugin weder den Angeklagten W. Z. als denjenigen zu identifizieren, der den Angeklagten M. Z. zum Versteigerungstermin begleitet hat, noch hat sie zu etwaigen Drohungen bekundet, die die Begleitung zum Nachteil anderer Bieter ausgestoßen haben soll. Vielmehr hat sie angegeben, dass es derartige Drohungen nicht gegeben habe, da sie in diesem Fall eine Notiz gefertigt und im Rahmen der Vorbereitung auf diese gestoßen wäre. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin. Die Zeugin hat Erinnerungslücken eingeräumt und detailliert dargestellt, inwieweit ihre Schilderungen auf ihrer Erinnerung beruhen oder auf der beigezogenen Akte zu entnehmenden Randvermerken.
637Die Feststellungen zum Ursprung der eingesetzten Geldmittel aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. beruhen aus bereits dargestellten Gründen auf der – zunächst vollumfänglich – geständigen Einlassung des Angeklagten M. Z. und seinen Kontoverdichtungen.
638Selbst wenn – entgegen der Überzeugung der Kammer – neben aus Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 3, S. 2 Nr. 4 a) StGB stammenden Geldern des Angeklagten W. Z. vereinzelt auch andere Gelder eingesetzt worden sein sollten, so kann nach vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der zeitlich vorangehenden Einlassung des Angeklagten M. Z. das unbemakelte Geld lediglich einen wirtschaftlich unerheblichen Anteil ausgemacht haben.
639Nicht bestätigt hat die Beweisaufnahme den Anklagevorwurf, der Angeklagte W. Z. habe für Umbaumaßnahmen 20.000,00 EUR aus seinem Vermögen in die Renovierung der Wohnung investiert. Der Vorwurf beruht auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. CI.. Dieser hat nach Begehung der Wohnung für die augenscheinlich erfolgten Renovierungsarbeiten Kostengruppen gebildet und unter Zugrundelegung der hierfür üblicherweise zu erwartenden Aufwendungen die Gesamtinvestitionen auf diesen Betrag geschätzt. Unter Berücksichtigung der unter III. 4. dd) „P.-straße 00“ (Fall II. 1. der Anklage) bereits dargelegten Aspekte kann indes nicht von üblicherweise anfallenden Kosten auf den Umfang der tatsächlich geflossenen Gelder geschlossen werden. Anders als bei dem Umbaumaßnahmen der P.-straße stehen der Kammer auch über das Gutachten und die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Interieur der Wohnung hinaus keinerlei Anhaltspunkte zur Verfügung, die auf das Ausmaß der Baumaßnahmen in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht deuten könnten. Tatsächliche Zahlungsflüsse aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. zeichnen sich mithin nicht hinreichend deutlich ab.
640FA.-straße (Fall IV. 2. der Anklage)
Die Feststellungen zur Bekanntschaft des Zeugen LQ. mit B. Z. sowie zur Vermittlung an den Angeklagten W. Z. bis hin zum Vertragsschluss mit dessen Sohn beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen LQ.. Hinsichtlich des Erhalts des Kaufpreises werden seine Angaben bestätigt durch die Aufstellung der Kontoumsätze seines Kontos 00000000 bei der [IJ.-Bankfiliale in J.] über den Zeitraum 15.05.2017 bis 03.07.2017.
643Die Feststellungen zum Eigentumsübergang auf den Angeklagten M. Z. werden bestätigt durch den Angeklagten N., der glaubhaft angegeben hat, für die Mieter der FA.-straße die Mitteilung verfasst zu haben, dass M. Z. der neue Eigentümer sei und dass die Miete künftig auf dessen Konto fließen soll.
644Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Darlehensgewährung und der Rückzahlungsvereinbarungen sowie deren Nichteinhaltung beruhen auch in diesem Fall auf den von der Polizeibeamtin HS. referierten Angaben des Zeugen HI. bei seiner polizeilichen Vernehmung (s.o.). Seine Angaben werden auch hier bestätigt durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme. So stimmen Inhalt und Aussteller des Darlehensvertrages zwischen dem Zeugen HI. und M. Z. [aus dem Jahr] 2017 mit den Angaben des Zeugen HI. überein. Auch soweit der Zeuge HI. bekundet hat, dass dem Angeklagten M. Z. ein Bankdarlehen zum Erwerb der Immobilie unter Berufung auf zwei Schufa-Einträge verwehrt worden sei, sieht die Kammer den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch die bereits dargestellte glaubhafte Aussage des Zeugen ZU. bestätigt.
645Die in bar an die Justizkasse entrichteten Kaufnebenkosten betreffend beruhen die Feststellungen auf der Vorschusskostenrechnung des [örtlich zuständigen] Amtsgerichts vom 21.07.2017 über 283,00 EUR und dem entsprechenden Bareinzahlungsbeleg der Zahlstelle vom 05.07.2017. Dass in Höhe von weiteren 308,00 EUR eine Bareinzahlung an die Justizkasse erfolgte, ergibt sich aus der weiteren Vorschusskostenrechnung des Amtsgerichts vom 21.07.2017 über diesen Betrag und der Systematik der behördlichen Abläufe. In der Vorschusskostenrechnung wurde die sich aus dem Grundbuchauszug […] (s.o.) ergebende Eintragung des Eigentumswechsels von der vorherigen Begleichung des Betrages abhängig gemacht, so dass gesichert davon auszugehen ist, dass der Betrag entrichtet wurde. Eine entsprechende Überweisung kann jedoch den Konten des Angeklagten M. Z. nicht entnommen werden. In Anbetracht des modus operandi im Geldwäschekomplex den Angeklagten M. Z. betreffend, wonach sämtliche Gelder in bar oder über eines seiner Konten geflossen sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch diese Zahlung nicht etwa über ein Konto des Angeklagten W. Z., sondern im Wege der Bargeldübergabe erfolgt ist.
646Anders stellt es sich bei dem Anklagevorwurf die Kostenrechnung des Notars betreffend dar. Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, auch diese sei in Höhe von 502,06 EUR in bar von dem Angeklagten W. Z. beglichen worden, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Allein die Existenz der entsprechenden Rechnung lässt ohne weitere Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf konkrete Geldflüsse zu.
647Soweit dem Angeklagten M. Z. darüber hinaus vorgeworfen wird, er habe das für die Immobilie in der FA.-straße von dem Zeugen HI. gewährte Darlehen regelmäßig mit Beträgen zwischen 1.000,00 und 2.000,00 EUR getilgt, indem er dem Zeugen entweder Barmittel übergab oder die Beträge über seine Girokonten bei der SW.-Bank und der QU.-Bank überwies, ließ sich dies in der Hauptverhandlung nicht bestätigen.
648Der Zeuge HI. hat der ihn vernehmenden Polizeibeamtin HS. gegenüber bekundet, keinerlei Zahlungen auf das für die FA.-straße gewährte Darlehen erhalten zu haben. Insbesondere sei auch keine Ratenzahlung vereinbart worden; vielmehr habe der Angeklagte W. Z. in Aussicht gestellt, das Darlehen aus einem avisierten Wiederverkaufserlös begleichen zu wollen. Hierzu sei es jedoch nie gekommen.
649Zwar hat ausweislich der Auszüge seiner Girokonten bei der SW.-Bank und der QU.-Bank der Angeklagte M. Z. zwischen dem 08.11.2017 und dem 09.02.2018 insgesamt 6.000,00 EUR in Raten von 1.000,00 und 2.000,00 EUR an den Zeugen HI. überwiesen; die Überweisungen lassen sich jedoch in Ermangelung eines Verwendungszwecks dem Darlehen gerade nicht zuordnen. Der Zeuge HI. hat insoweit jedoch angegeben, entsprechende Raten zur Tilgung eines anderen Darlehens erhalten zu haben – ausführlich hierzu unter III. 5. g) der Urteilsgründe.
650Auch das Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung war insoweit unergiebig. In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten W. Z. und dem Zeugen HI. am 30.10.2016 ab 18:13:20 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche SLP III“, Bl. 252, TKÜ-Maßnahme: KK25_00000_TÜ0102_Handy2-W._Z.; überwachter Anschluss: 000000000000) kündigte der Angeklagte zwar an, sein Sohn werde vorbei kommen, um 1.000,00 EUR für die „Miete“ zu übergeben. Es ließ sich vor dem Hintergrund, dass der Zeuge HI. jedwede Tilgung bestreitet, indes nicht feststellen, dass eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgte.
651EX.-straße [in GF.] (Fall IV. 3. der Anklage)
Hinsichtlich des Objektes in der EX.-straße beruhen die Feststellungen zum Ablauf des Verkaufs im Wesentlichen auf der durch Verlesen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO am 16.10.2019 in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der verstorbenen Zeugin NL., soweit diese mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmen, sowie auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten MS., der mit der Vernehmung der Zeugin NL., der Auswertung der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung und der Zusammenfassung sämtlicher Ermittlungsergebnisse in diesem Komplex betraut war. Der Zeuge MS. hat glaubhaft zu den ihm gegenüber getätigten Angaben der Zeugin NL. und den in seinen Schluss- und Auswertevermerken festgehaltenen Erkenntnissen bekundet, bzw. jedenfalls auf entsprechenden Vorhalt der Vernehmungsprotokolle der von ihm verfassten Vermerke hin deren Richtigkeit bestätigt.
654Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und dem notariellen Kaufvertrag beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens (SLP I) in die Hauptverhandlung eingeführten Auszügen aus dem Grundbuch des [örtlich zuständigen] Amtsgerichts und dem notariellen Kaufvertrag [aus dem Jahr] 2017; die Feststellungen zu dem Objekt selber beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Dr. – Ing. YB. CI..
655Hinsichtlich des Umfangs des in bar an die Zeugin NL. überreichten Kaufpreises vermochte die Kammer entgegen der Anklagevorwürfe nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kaufpreis für die Immobilie über 5.000,00 EUR hinaus tatsächlich entrichtet wurde.
656Die Zeugin NL. hat dem Zeugen MS. gegenüber angegeben, lediglich die Anzahlung von 5.000,00 EUR erhalten zu haben. Dies steht zwar im Widerspruch zu ihrer Bereitschaft, eine Erklärung zu unterzeichnen, mit der sie den Erhalt des Gesamtkaufpreises schließlich bestätigt hat. Tatsächlich ist im Folgenden auch der Angeklagte M. Z. als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden, was grundsätzlich erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zu erwarten wäre. Überdies hat die Zeugin NL. dem Zeugen MS. gegenüber eingeräumt, dem Angeklagten W. Z. noch nach Abwicklung des Verkaufs im Januar 2018 zugesagt zu haben, ihm ein Darlehen über 10.000,00 EUR zu gewähren. Dies ist nicht nachzuvollziehen, wenn sie – wie behauptet – aufgrund ihrer finanziellen Notlage und der unterbliebenen Kaufpreiszahlung zur Gewährung nicht in der Lage war. Die dem Zeugen MS. abgegebene Erklärung, sie habe das dem Angeklagten W. Z. abgegebene Kreditversprechen schriftlich niedergelegt, weil er ihr versprochen habe, die Kreditschulden mit den Schulden aus dem Verkauf zu „verrechnen“ ist fernab jeder Logik und lässt nicht erkennen, was sich tatsächlich zwischen beiden abspielte.
657Ein etwaiger Erhalt des vollständigen Kaufpreises hingegen ist nicht in Einklang zu bringen mit den Bemühungen der Zeugin NL., den Restkaufpreis später – sogar mit anwaltlicher Unterstützung – gegenüber dem Angeklagten M. Z. durchsetzen zu wollen. Zudem hat der Zeuge MS. glaubhaft und detailreich geschildert, dass die Zeugin NL. tatsächlich in einer finanziell ausgesprochen angestrengten Phase befunden habe, zuletzt sogar auf die Unterstützung von Freunden und der „Tafel“ angewiesen gewesen sei.
658Der Zeuge MS. hat anschaulich und überzeugend geschildert, dass er die Zeugin NL. als psychisch sehr angeschlagen, realitätsentrückt und unreflektiert erlebt hat. Sie habe ihre mit den Gesetzen der Logik nicht zu erklärenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie selber nicht mehr nachvollziehen, geschweige denn begründen können.
659Da die Kammer nach Vorstehendem nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Kaufpreis tatsächlich in voller Höhe gezahlt wurde, war zugunsten des Angeklagten M. Z. davon auszugehen, dass für die Immobilie lediglich 5.000,00 EUR entrichtet wurden.
660Die in bar an die Justizkasse entrichteten Kaufnebenkosten betreffend beruhen die Feststellungen auf der Vorschusskostenrechnung des [örtlich zuständigen] Amtsgerichts vom 19.02.2018 über 160,00 EUR. Auch hier war danach die sich aus dem Grundbuchauszug ergebende Eintragung des Eigentumswechsels von der vorherigen Begleichung des Betrages abhängig. Da eine entsprechende Überweisung jedoch den Konten des Angeklagten M. Z. nicht entnommen werden kann, geht die Kammer – wie auch im vorstehenden Fall – in Anbetracht des modus operandi im hiesigen Komplex gesichert davon aus, dass auch diese Zahlung im Wege der Bargeldübergabe erfolgt ist.
661In Höhe von 412,69 EUR hat sich der Anklagevorwurf indes nicht bestätigt; die Begleichung der Notarkostenrechnung in dieser Höhe durch den Angeklagten W. Z. konnte nicht mit der für eine Überzeugungsbildung der Kammer erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Allein die Existenz der entsprechenden Rechnung lässt ohne weitere Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf konkrete Geldflüsse zu.
662Auch der Anklagevorwurf hinsichtlich Umbau- und Renovierungsarbeiten, für die aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. 1.000,00 EUR gezahlt worden sein sollen, hat sich nicht erhärtet. Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorwurf ausschließlich auf eine entsprechende Bewertung des Sachverständigen Dr.-Ing. CI., der angegeben hat, seine Einschätzung beruhe auf dem insgesamt „frischen“ Eindruck der Immobilie. Die Räume wirkten frisch gestrichen, so dass er – trotz des kurzen Zeitraums von kaum 6 Monaten zwischen den ihm mitgeteilten Stichtagen zwischen Dezember 2017 und Mai 2018 – davon ausgehe, die Maßnahmen seien nach Verkauf an den Angeklagten M. Z. erfolgt. Darüber hinaus habe ein Nachbar angegeben, einen Arbeitertrupp beim Betreten der Wohnung beobachtet zu haben. In Abhängigkeit zur Größe der Wohnung habe er darum einen pauschalen Materialwert für Farbe und Utensilien von 200,00 EUR angesetzt und den durchschnittlichen Stundenlohn von zwei Malern hinzu addiert, so dass er auf Investitionen von 1.000,00 EUR komme.
663Die Kammer vermag dieser Einschätzung nicht zu folgen. Sowohl die angefallenen Materialkosten als auch die Anzahl der mit der Renovierung betrauten Handwerker waren geschätzt. Obgleich viel dafür spricht, dass die Räume der Wohnung nach Verkauf gestrichen wurden, konnte mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit weder festgestellt werden, welcher Preis hierfür aufgerufen wurde; insbesondere steht nicht fest, dass dieser auch tatsächlich gezahlt wurde.
664Ebenfalls nicht erhärtet hat sich der Anklagevorwurf, an den Tippgeber „EQ.“ seien 15.000,00 EUR gezahlt worden. Dieser Verdacht fußt ausschließlich auf Protokollen der Telekommunikationsüberwachung, die indes einen klaren Schluss auf konkrete Geldflüsse nicht zulassen.
665In einem Telefongespräch am 04.12.2017 ab 14:10:09 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche 2“, Bl. 33, KK25_000000_TÜ0101_Handy-W._Z.; überwachter Anschluss 000000000000) zwischen dem Angeklagten W. Z. und „EQ.“ berichtet letztere, dass es Ärger mit „NG.“ gebe, weil der rede und „ja auch 15.000“ gebe. Der Angeklagte W. Z. erklärt: „Du kannst es ihm sagen. Sowieso, EQ.. Der Romamann hat es gekauft und fertig.“
666Da vier Tage später – wie festgestellt – die Beurkundung betreffend das Objekt EX.-straße stattgefunden hat, lässt sich der Inhalt des Gesprächs dem Erwerb des Objekts zuordnen. Ein Geldfluss zwischen den Gesprächspartnern lässt sich indes nicht herleiten.
667Selbiges gilt für darauf folgende Telefonate zwischen dem Angeklagten W. Z. und „NG.“ (TKÜ-Maßnahme und überwachter Anschluss jeweils wie vor, Bl. 36 fR.). In Gesprächen ab 14:15:25 Uhr erklärt „NG.“ am Vortag mit „EQ.“ „am Haus“ gewesen zu sein. „EQ.“ habe ihm gesagt, dass er es nehmen soll und er habe gesagt, er nehme es „für 11.500“. Nun habe „EQ.“ ihm aber gesagt, dass W. Z. „das Haus weggeschnappt“ hat. Der Angeklagte W. verneint den Ablauf. Vielmehr habe „EQ.“ ihn angerufen und erzählt, dass das 65 qm seien und „wieviel es macht“ und „er will 15.000 raus“. W. Z. habe erwidert: „Ich gebe dir 12.000.“ Am Abend sei es dann zu einem weiteren Gespräch mit „EQ.“ gekommen. Er habe dann „mit dem Romamann 15.000 ausgemacht“. „NG.“ erwidert, dass er das nicht verstehe. Mit ihm habe er 12.000 ausgehandelt und W. habe nun „3.000 mehr angeboten.“ W. Z. verneint. Er „habe ihm gestern 12 gesagt, er aber wollte 15.“ Da habe er eingewilligt, er „nehme es für 15.000“, die werde er ihm rausgeben und „der Romajunge nimmt es“. Es geht weiter darum, dass auch „NG.“ die Wohnung haben wollte, W. Z. aber mehr geboten hat.
668Aus dem Gespräch ergibt sich, dass „EQ.“ als Vermittler aufgetreten ist, dass sowohl „NG.“ als auch W. Z. an dem Objekt interessiert waren und W. Z. angibt, für die Vermittlung 15.000,00 EUR zahlen zu müssen. Ob diese Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist, ergibt sich aus den Gesprächen nicht. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass das Geld nicht geflossen ist. Denn wie bereits erörtert kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte W. Z. seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachkam.
669[Weiteres Kfz der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall IV. 4. der Anklage)
Die Feststellungen zu Anbahnung, Abschluss, Inhalt und Abwicklung des Kaufvertrages über den „JZ.“ beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen LG. und LY., die sich wechselseitig bestätigend und ergänzend zu den Abläufen von einer ersten Kontaktaufnahme des Angeklagten W. Z. bis hin zur Übergabe des Fahrzeugs bekundet haben. Überdies stehen beide Aussagen im Einklang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. So hat die Feststellungen zur Anbahnung der jeweiligen Vertragsschlüsse bestätigend auch der Polizeibeamte MS. bekundet, der mit der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten W. Z. in diesem Komplex betraut war und die Ermittlungsergebnisse in der Hauptverhandlung überzeugend dargestellt hat. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen, der auch Erinnerungslücken eingeräumt hat und jeweils deutlich gemacht hat, welche Erkenntnisse er aus eigenem Erleben vorzutragen vermag und welche aus Vermerken der Kollegen stammen.
672Im Hinblick auf die Abholung des Fahrzeuges werden die Feststellungen überdies gestützt durch die Abholvollmacht des Zeugen LG. vom 19.10.2017, in der er den Angeklagten M. Z. zur Abholung bevollmächtigt. Die Höhe des vereinbarten Gesamtkaufpreises und den Gewinnanteil des Zeugen LG. betreffend werden dessen Angaben bestätigt durch die Urkunde zur Fahrzeug-Bestellung [und die Kontoauszüge aus demselben Monat] der LG. GmbH zur Kontonummer 0000000 bei der [DJ.-Bankfiliale in J.].
673Die Feststellungen zur Darlehens-Vereinbarung und der Teilrückzahlung in Raten beruhen auf den Angaben der Polizeibeamtin HS., die auch insoweit glaubhaft die ihr gegenüber im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Zeugen HI. referiert, bzw. jedenfalls auf entsprechenden Vorhalt der Vernehmungsprotokolle und Vermerke hin deren Richtigkeit bestätigt hat. Bestätigt und abgerundet werden die Feststellungen durch den zwischen dem Angeklagten M. Z. und dem Zeugen HI. abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 18.10.2017, dessen Regelungsinhalt den insoweit getätigten Angaben des Zeugen HI. entspricht. Überdies stimmt die Aussage des Zeugen HI. auch insoweit mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme überein, als er angegeben haben soll, der Angeklagte M. Z. habe anstelle der ursprünglich vereinbarten monatlichen 500,00 EUR in unregelmäßigen Abständen 1.000,00 – 2.000,00 EUR von seinem Konto überwiesen. Denn entsprechende Bewegungen ergeben sich ebenfalls aus den Verdichtungen beider Girokonten des Angeklagten, wonach zwischen dem 08.11.2017 und dem 19.12.2017 zweimal 2.000,00 EUR und einmal 1.000,00 EUR nach vorheriger Bareinzahlung der jeweiligen Beträge auf das Konto des Zeugen HI. überwiesen wurden.
674Die Höhe der daneben durch den Angeklagten W. Z. auf das Darlehen entrichteten Bargeldbeträge war indes nicht festzustellen. Der einzige für die Überlassung sprechende Anhaltspunkt ist die Aussage des Zeugen HI., der insoweit lediglich angegeben haben soll, dass ihm zwischendurch auch von dem Angeklagten W. Z. Bargeld vorbei gebracht worden sein soll. Feststellungen zum Umfang etwaiger Barzahlungen waren demnach nicht mit der erforderlichen Überzeugung zu treffen. Das bereits vorstehend erörterte Telefongespräch zwischen dem Angeklagten W. Z. und dem Zeugen HI. am 30.10.2016 um 18:13:20 ist unergiebig, da die Darlehensüberlassung für den „JZ.“ erst über ein Jahr später erfolgte.
675Die Feststellungen zum Umfang der in die Restauration des Fahrzeugs geflossenen Aufwendungen beruhen auf den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung zwischen dem Angeklagten W. Z. und dem Zeugen WP. (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche 2“, KK25_0000000_TÜ0101_Handy-W._Z.; überwachter Anschluss 0000000000). In diversen Telefonaten zwischen dem 18.10.2017 und dem 21.11.2017 besprechen beide den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Eine Zuordnung zu dem Fahrzeug ermöglichen [die ausdrücklichen Bezeichnungen der betreffenden Modellreihen] oder die Benennung der dem Kaufpreis entsprechenden Zahl „96“.
676Am 18.10.2017 ab 17:49:12 Uhr (Bl. 3 R.) schwärmen beide von dem Fahrzeug. Der Zeuge WP. sagt, „der hat einen Wert von 150 (…) wenn der gemacht ist, aufbereitet komplett.“ Der Angeklagte W. Z. bestätigt, dass er das auch wisse.
677Im Verlauf weiterer Gespräche geht es um die die geplanten Arbeiten am Fahrzeug. Auch Preise sind Gegenstand der Unterhaltungen. Am 21.10.2017 ab 13:13:54 Uhr (Bl. 9 fR.) sind etwa die Kosten der Inspektion Thema, die laut dem Zeugen WP. „ungefähr 2 ½ beim [Nennung der konkreten Modellreihe des Fahrzeugs]“ kostet. Kurz darauf am selben Tag verspricht der Angeklagte W. Z. dem Zeugen WP. „erstmal 2 ½“ mitzubringen. „Ne, reicht ne? Erstmal, ne?“ Dies bejaht der Zeuge WP. „für den Anfang, genau, für den Teppich schon mal und so. Und für den EK. reicht das erstmal.“
678Am 25.10.2017 ab 20:26:57 Uhr (eingeführt in die Hauptverhandlung durch Abspielen am 06.11.2019) sind abermals konkrete Maßnahmen am Fahrzeug Thema. Der Zeuge WP. berichtet, am heutigen Tage „Sachen“ für „zwölfhundert Euro“ bestellt zu haben. Der Angeklagte W. Z. kündigt an, am Folgetag vorbei zu kommen und „nochmal was Geld mit rein“ zu bringen.
679Am 10.11.2017 ab 20:01:38 Uhr (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche 2“, Bl. 17 fR.) besprechen beide welche Arbeiten noch ausstehen. WP.: „Bremsen müssen wir noch machen, Inspektion und Windschutzscheibe“ (…) „Dann geben wir den rüber zum EK., der macht dann noch grad die B-Säule, beide Seiten.“ (…) „Und dann geht das Ding zur Aufbereitung und dann wars das.“ Der Angeklagte W. Z. fragt „NZ., wieviel Geld hast du da noch?“ Der Zeuge antwortet, „ja noch was hier“ zu haben für die Wartung. „Eine Rechnung ist noch offen, 600 von ein paar Kleinteilen, die ganzen Schalter und so.“ W. Z.: „Und dann hast du das andere. Wir hatten ja 3,3.“ Der Zeuge WP. bestätigt, dass man „auf jeden Fall noch im Plus“ sei.
680Am 14.11.2017 ab 20:30:41 Uhr geht es um die Gesamtinvestitionen. Der Zeuge WP. sagt, dass „der Chef“ nach Durchführung sämtlicher Restaurationen „10 bis 12 Mille“ werde bezahlen müssen (eingeführt in die Hauptverhandlung durch Abspielen am 06.11.2019).
681Am 21.11.2017 ab 20:59:08 Uhr ist unter anderem die Rede von einem „Ganghebel“, zu dem der Zeuge WP. erklärt ihn bestellt zu haben (Sonderheft „Ausgewählte Telefongespräche 2“, Bl. 22 fR.). Dieser habe „nochmal 100 Euro gekostet“. Hinsichtlich der „Windschutzscheibe“ habe der Zeuge „jetzt da ein bisschen getrickst. Also (die kostet) normalerweise 1.900 Euro, wenn das offiziell bei uns gemacht wird.“ (…) „Mit Prozenten“ habe er den Preis aber reduzieren können auf „insgesamt 1.470. Also fast 400 Euro billiger.“
682Vorstehendes bestätigend und ergänzend hat auch der Polizeibeamte MS. – teils aus der Erinnerung, teils auf Vorhalt seines entsprechenden Auswertungsvermerks – zu dem Inhalt der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten W. Z. und dem Zeugen WP. bekundet. Er hat angegeben, Thema sei stets die Neuausstattung des „JZ.“ nach dem Kauf mit Teppichen, Lederbezügen und Felgen gewesen. Es sei vereinbart worden, dass das Fahrzeug zunächst an die Anschrift des Herrn WP. habe verbracht werden sollen, um es dort aufzubereiten. Im Folgenden habe sich anhand der Telefonate erkennen lassen, dass der PKW mit hohem Aufwand restauriert worden sei, angefangen vom Interieur bis hin zur Lackpflege. In einem Gespräch sei von NZ. WP. hinsichtlich der Gesamtmaterial- und Arbeitskosten ein Betrag von 12.000,00 EUR genannt worden; in einem anderen Gespräch habe W. Z. erwähnt, dass der „JZ.“ nach der Aufarbeitung einen Wert von 150.000,00 EUR habe.
683Das vorstehende Ergebnis der Beweisaufnahme lässt nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit auf Investitionen des Angeklagten W. Z. schließen, die einen Betrag von 3.300,00 EUR übersteigen. Insbesondere bei der Benennung des Wertes von 150.000,00 EUR handelt es sich lediglich um die Schätzung des Fahrzeugwertes, ohne dass dies Rückschlüsse auf tatsächlich erfolgte Aufwendungen zulassen würde. Auch die „10 bis 12 Mille“ stellen lediglich eine Schätzung der in der Zukunft insgesamt anfallenden Gesamtmaterial- und Arbeitskosten.
684Konkrete Geldflüsse sind jedoch nur festzustellen, soweit der Angeklagte W. Z. nach dem dem Zeugen WP. noch verbleibenden Geldbetrag fragt und selber feststellt, dass man bei „3-3“ war.
685Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass damit die erfolgte Übergabe von Bargeld in Höhe von 3.300,00 EUR von dem Angeklagten W. Z. an den Zeugen WP. gemeint ist. Dieser Schluss gründet auf einer Gesamtschau der Gespräche vom 21.10.2017, 25.10.2017 und 10.11.2017. Zunächst kündigt der Angeklagte W. Z. an, dem Zeugen WP. „erstmal 2 ½“ mitzubringen; am 25.10.2017 kündigt er für den Folgetag die Übergabe weiterer Beträge an. Dass er am 10.11.2017 feststellt, dass man bei „3-3“ war, mithin bei einem Betrag von 3.300,00 EUR, entspricht der logischen Konsequenz der am 25.10.2017 angekündigten Aufstockung des Betrages von 2.500,00 EUR.
686Sämtliche darüber hinaus genannten Preise können nicht auch gleichermaßen als aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. an den Zeugen WP. geflossene Zahlungen gesehen werden. Insoweit wird auf die bereits erfolgten Darstellungen zur fehlenden Zahlungsmoral des Angeklagten W. Z. verwiesen, die es verbieten vom Vorhandensein einer den Angeklagten treffenden Zahlungsverpflichtung auch auf eine Zahlung zu schließen.
687IV.
688(Angeklagter) W. Z.
Der Angeklagte W. Z. hat sich der falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB, sowie des Betrugs in 21 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, bzw. Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
691In sämtlichen Betrugsfällen ist die Kammer von der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB durch gewerbsmäßige Begehung ausgegangen. Der Angeklagte wollte sich mit der durch die Betrugsserie generierten Beute eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer verschaffen und seinen aufwendigen Lebensstill für mindestens die Dauer ihrer Begehungen finanzieren.
692Daneben hat der Angeklagte W. Z. überdies in den Anklagefällen II. 2. 7, 8, 10 und 19 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Schadenssumme außergewöhnlich hoch ist, wovon jedenfalls beim Überschreiten einer Schadenssumme von 50.000,00 EUR auszugehen ist. (vgl. BGH, NJW 2004, 169; Fischer, 66. Auflage 2019, § 263 Rn. 215). Der hier eingetretene Schaden von 184.595,00 EUR (Fall 7), 74.684,00 EUR (Fall 8), 184.745,00 EUR (Fall 10) bzw. 125.000,00 EUR (Fall 19) liegt jeweils deutlich über dieser Grenze.
693Die Taten stehen zueinander jeweils in Tatmehrheit, § 53 StGB. Zwischen den strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen liegt kein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Angeklagten auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen würde. Vielmehr beruhte jede einzelne Tatbegehung auf einer neuen Willensentschließung und einer neuen Täuschungshandlung.
694(Angeklagter) K. N.
Der Angeklagte N. hat sich in drei Fällen gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a) StGB der Geldwäsche schuldig gemacht.
697Dabei bilden die vorgenommenen Einzelzahlungen nach Bargeldannahmen je Fahrzeug eine natürliche Handlungseinheit, § 52 StGB. Denn bei natürlicher Betrachtung beruht die kontinuierliche Begleichung der laufenden Kosten für jeweils ein Fahrzeug auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und den gleichlaufenden Ziels der Kostendeckung auch insgesamt ein einheitliches Tun dar.
698Die die drei Fahrzeuge betreffenden Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
699Soweit der Angeklagte N. nach den Feststellungen [das Cabriolet der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] betreffend auch vor April 2013 Barmittel von dem Angeklagten W. Z. erhalten hat, um die auf die Fahrzeuge entfallenden Verbindlichkeiten zu begleichen, ist die Staatsanwaltschaft von Verjährung ausgegangen, so dass diese Handlungen nicht Gegenstand der Anklage geworden sind und der Kammer eine Entscheidung insoweit verwehrt ist.
700(Angeklagter) T. R.
Der Angeklagte R. hat sich in zwei Fällen gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a) StGB der Geldwäsche schuldig gemacht.
703Dass er dem Angeklagten W. Z. die in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten in der P.-straße zur Verfügung stellte und die Investition inkriminierter Gelder in sein Objekt billigend in Kauf nahm, erfüllt den Verschleierungstatbestand der Geldwäsche. Obgleich es sich um mehrere Zahlvorgänge handelte, stellen sich sämtliche Investitionshandlungen in Bezug auf in die P.-straße bei natürlicher Betrachtungsweise der festgestellten Umstände und des einheitlichen Tatenschlusses auch als eine einheitliche Tat dar, § 52 StGB.
704Auch die Inkaufnahme des Begleichens einer eigenen Schuld (hier gegenüber dem Zeugen KT. in Bezug auf [das Kfz der Automarke IL.] mit inkriminierten Barmitteln aus dem Vermögen des Angeklagten W. Z. erfüllt den Verschleierungstatbestand der Geldwäsche.
705Die beiden Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StBG).
706Die Kammer hat in den Blick genommen, dass nicht auszuschließen ist, dass Gegenstand der Geldwäsche auch Gelder geworden sein können, die aus Betrugstaten des Angeklagten W. Z. zu seinem eigenen (R.s) Nachteil stammen. Dies steht einer Strafbarkeit jedoch nicht entgegen.
707Soweit der Angeklagte R. nach den Feststellungen weitere Barmittel inkriminierten Ursprungs im Zusammenhang mit dem IL. von W. Z. als Kaufpreisraten angenommen hat, war der Kammer eine Verurteilung verwehrt. Der diesen Handlungen zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Anklage. Gegenstand der Anklage ist vielmehr allein der Erwerb [des „IL.“] von dem Zeugen KT. und die Begleichung des Kaufpreises. Mit Abschluss des Kaufvertrages und Begleichung des Kaufpreises gegenüber dem Zeugen KT. aus dem Vermögen des Angeklagten R. war diese prozessuale Tat (ohne strafrechtsrelevantes Verhalten) abgeschlossen. Die Überlegung, das Fahrzeug an den Angeklagten W. Z. weiterzuverkaufen, war damit – ebenso wie die in diesem Zusammenhang erfolgte Ratenzahlung – zeitlich und situativ nachgelagert. Ein die Sachverhalte verknüpfendes Bedingungsverhältnis zwischen den Ratenzahlungen des Angeklagten W. Z. und dem ursprünglichen Kauf ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte R. erwarb den „IL.“ zunächst für sich als Kapitalanlage. Erst später änderte er seine Meinung und entschied sich schließlich für einen Weiterverkauf an den Angeklagten W. Z. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Zur Einbeziehung dieser weiteren, ursprünglich nicht angeklagten Sachverhalte hätte es einer Nachtraganklage bedurft (§ 266 StPO).
708(Angeklagter) M. Z.
Der Angeklagte M. Z. hat sich in vier Fällen gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 4 a) StGB der Geldwäsche schuldig gemacht.
711Durch den Erwerb der Immobilien und die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs hat der Angeklagte M. Z. seinem Vater ermöglicht, inkriminierte Gelder in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuspeisen, wodurch der Verschleierungstatbestand der Geldwäsche erfüllt ist.
712Dabei bilden die vorgenommenen Zahlungen bzw. Überweisungen nach Bargeldannahmen je Objekt bzw. Fahrzeug eine natürliche Handlungseinheit, § 52 StGB. Die vier Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
713Zu gleichlautender rechtlicher Würdigung gelangte man auch dann, wenn – entgegen der Überzeugung der Kammer – davon auszugehen wäre, dass nicht sämtliche dem Angeklagten M. Z. überlassene Geldmittel aus von seinem Vater begangenen Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB stammten. Wirtschaftsgüter, zu denen auch Barmittel zählen, sind auch bei Teil-Kontamination taugliches Tatobjekt der Geldwäsche, wenn der in einem Ersatzgegenstand eingegangene Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254; BGH NZWiSt 2019, 148 (150) m.w.N.).
714V.
715Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
716(Angeklagter) W. Z.
Komplex „Falsche Versicherung an Eides statt“ (Fall I. 1 der Anklage)
Hinsichtlich der festgestellten Tat der falschen Versicherung an Eides statt war der Strafrahmen § 156 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vorsieht.
721Komplex „Betrug zum Nachteil der Eheleute RE.“ (Fall I. 2 der Anklage)
Bei den 21 Fällen den Betrugskomplex zum Nachteil der Zeugen RE. betreffend ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
724Sodann hat die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles, bei dessen Vorliegen der maßgebliche Strafrahmen dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, geprüft und bejaht. Denn in sämtlichen Fällen ist das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehung nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, in den Anklagefällen II. 2. 7, 8, 10 und 19 daneben gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt.
725Ein Absehen von der Regelwirkung ohne Berücksichtigung eines vertypten Strafmilderungsgrundes aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen war bereits aufgrund der vielfachen einschlägigen Vorstrafen und der erheblichen Beute in jedem einzelnen Fall nicht geboten. Dabei hat die Kammer zudem in den Fällen 7, 8, 10 und 19 berücksichtigt, dass sogar zwei benannte Regelbeispiele verwirklicht sind.
726Es war weitergehend zu prüfen, ob ein Absehen von der Regelwirkung unter Hinzuziehung und Verbrauch gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe angenommen werden kann.
727Zu berücksichtigen war hier der von dem Angeklagten erzielte Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen liegen hier vor: Der Angeklagte hat die Taten gestanden und zur Wiedergutmachung allein des immateriellen Schadens auf das Konto der Geschädigten einen Betrag von 100.000,00 EUR überwiesen. Der immaterielle Schaden ist damit aus Kammersicht überkompensiert. Im zugleich erfolgten Schuldeingeständnis hinsichtlich materieller Schäden sieht die Kammer in Verbindung mit den bereits erfolgten Zahlungen jedenfalls ein ernsthaftes Erstreben der umfassenden Wiedergutmachung (vgl. BGH NStZ 2019, 319). Die Geschädigten haben das Geld jedenfalls als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.
728Damit liegt ein vertypter Milderungsgrund vor. Die Kammer hat das ihr eingeräumte Ermessen allerdings dahingehend ausgeübt, den § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmenden Strafrahmen unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, anstatt von der Regelwirkung abzusehen, so dass für die zu verhängende Strafe ein Rahmen von 1 Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung stand. Dies gilt in den Fällen 7, 8, 10 und 19 ungeachtet des Umstands, dass zwei benannte Regelbeispiele erfüllt sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe (s. u.) hält die Kammer dies für angemessen, obschon sich bei Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels unter Verbrauch des § 46 a Nr. 1 Alt. 2 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Geldstrafe ergibt. Die Kammer ist jedoch nicht gehalten, den für den Angeklagten denkbar günstigsten Strafrahmen zu wählen.
729Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung in Bezug auf jeden der vorstehenden Fälle hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die im Folgenden dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
731In die gebotene Gesamtabwägung hat die Kammer zunächst folgende strafmildernde Umstände eingestellt, denen für sämtliche Fälle Bedeutung zukommt:
732Erheblich zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung Reue zeigte und ein umfassendes und rückhaltloses Geständnis abgelegt hat, wodurch die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt werden konnte.
733Auch die lange Verfahrens- und Hauptverhandlungsdauer ist zugunsten des Angeklagten zu Buche geschlagen.
734Hinsichtlich der erlittenen Untersuchungshaft von 19 Monaten war zu berücksichtigen, dass der dieser zugrundeliegende Haftbefehl zwar in der Sache 119 KLs 2/18 ergangenen ist, sich die Dauer aufgrund der Einbeziehung der Freiheitsstrafe jedoch auch hier auswirkt. Eine gesteigerte Haftempfindlichkeit ist angesichts bestehender Hafterfahrung in nicht unerheblichem Umfang jedoch nicht ersichtlich.
735Hinsichtlich der Betrugstaten hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass er sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen RE., der dies akzeptiert hat, persönlich entschuldigt hat. Überdies hat er den Geschädigten eine zeitintensive Vernehmung zu Details der einzelnen Betrugsfälle nebst der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten in der Hauptverhandlung erspart, indem er seine Zustimmung zur urkundlichen Einführung der Aussagen der Zeugen RE. erteilt hat.
736Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass die erhebliche Leichtgläubigkeit des Zeugen RE. dem Angeklagten Z. die Tatbegehungen deutlich erleichtert haben mag.
737Nicht strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer die umfangreiche Medienberichterstattung. Eine insoweit erforderliche gravierende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Existenzgrundlage des Angeklagten war nicht ersichtlich (vgl. Fischer StGB, § 46 Rn. 63).
738Dass die Taten teilweise unter polizeilicher Beobachtung in Form von visueller Observation und Überwachung einiger Telefongespräche begangen wurden ist nicht strafmildernd berücksichtigt worden, da diese im Hinblick auf andere Taten erfolgten. Die Betrugstaten zum Nachteil der Eheleute RE. waren im Zeitpunkt der Beobachtungen gerade nicht Ziel oder sonstiger Gegenstand der Ermittlungen. Es lag den Maßnahmen nicht einmal ein entsprechender Verdacht zugrunde. Die aus der Beobachtung erlangten Erkenntnisse haben auch nicht zur Entdeckung der Taten geführt. Aus diesem Grund war auch ein Einschreiten bzw. Verhindern der Taten im Zusammenhang mit den Maßnahmen nicht möglich; ein daraus erwachsender Strafmilderungsgrund liegt mithin nicht vor.
739Daneben waren jedoch auch die folgenden Umstände strafschärfend zu berücksichtigen:
740Erheblich strafschärfend schlug zu Buche, dass der Angeklagte vielfach (auch einschlägig) vorbestraft ist, wobei nicht übersehen wurde, dass die Taten und Urteile überwiegend lange zurückliegen (6 Urteile bis 2009). Gleichwohl hat der Angeklagte sich sogar mehrjährige Haftstrafen nicht zur Warnung dienen lassen.
741Die Betrugsfälle betreffend war insbesondere die hohe kriminelle Energie, die der Angeklagte bei jeder einzelnen Tat an den Tag gelegt hat, strafschärfend zu berücksichtigen. Diese äußerte sich zunächst in der professionellen Vorgehensweise des Angeklagten. Er hat – teilweise auch unter Einbeziehung Dritter – ein regelrechtes Schauspiel inszeniert, spielte eine fremde Identität vor und schmückte seine Legende immer weiter aus. Schließlich zog er das Netz immer enger und „presste“ den Zeugen RE. regelrecht aus. Er erhöhte den Druck auf den Zeugen immer weiter, bis sämtliche liquide Mittel weg waren und der Zeuge nur noch die Möglichkeit des Rückgriffs auf das Konto seiner Schwiegermutter sah. Der Angeklagte hat auf manipulative und rücksichtslose Weise das Vertrauen der Zeugen RE. erschlichen und missbraucht. Diesen massiven Vertrauensbruch hat insbesondere der Zeuge RE. bis zum heutigen Tage nicht verkraftet.
742Dabei sind auch in jedem Betrugsfall die Schadenshöhen hoch bis sehr hoch und in den Anklagefällen II. 2. 7, 8, 10 und 19 auch zwei Regelbeispiele verwirklicht.
743Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt:
744Im Komplex II. 1 „Falsche Versicherung an Eides statt“ (Fall I. 1 der Anklageschrift):
7456 Monate.
746Im Komplex II. 2 „Betrugstaten zum Nachteil der Eheleute RE.“ (I. 2 der Anklageschrift) hat die Kammer die Taten anhand des Beuteumfangs und der weiteren vorstehenden Kriterien in grobe Kategorien eingeordnet und die im Folgenden benannten Einzelstrafen für angemessen erachtet.
747Für die Anklagefälle II. 2. 3 – 5, 11 – 14 und 18, in denen Schäden zwischen 5.000,00 EUR bis unter 20.000,00 EUR verursacht wurden:
748jeweils 1 Jahr und 3 Monate,
749für die Anklagefälle II. 2. 1 – 2, 6, 9, 15 – 17, 20 – 21, in denen Schäden zwischen 20.000,00 EUR bis unter 50.000,00 EUR verursacht wurden:
750jeweils 2 Jahre und 3 Monate,
751für den Anklagefall II. 2. 8 mit einem Schaden von 74.684,00 EUR:
7523 Jahre,
753für den Anklagefall II. 2. 19 mit einem Schaden von 125.000,00 EUR:
7544 Jahre,
755für die Anklagefälle II. 2. 7 und 10, in denen Schäden von jeweils rund 185.000,00 EUR verursacht wurden:
756jeweils 5 Jahre.
757Aus den vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer sodann unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.2018 (119 KLs 2/18) unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 5 Jahren unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine (nachträgliche) Gesamtstrafe zu bilden, §§ 53, 54, 55 StGB. Die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB liegen vor. Die hier abzuurteilenden Taten (Januar bis Oktober 2017) liegen zeitlich vor dem rechtskräftigen, noch nicht vollstreckten Urteil der 19. großen Strafkammer vom 22.11.2018.
758Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und dabei auch die Strafzumessungserwägungen der 19. großen Strafkammer des Landgerichts Köln in Bezug auf die einbezogene Strafe mitberücksichtigt. Dabei hat sie insbesondere die hohe Anzahl der Betrugstaten, die Gesamtschadenshöhe und den Umstand in den Blick genommen, dass sich die (vielen) Betrugstaten des hiesigen Verfahrens über einen recht langen Zeitraum von etwa zehn Monaten erstreckten. Die Zeugen RE. haben infolge der Summe aller Taten unter erheblichen psychischen und physischen Folgen zu leiden. Die Zeugin RE. litt so sehr unter dem Geschehenen, dass sie sogar Selbstmordgedanken hegte und sich eines Tages in der Psychiatrie wiederfand. Die Altersvorsorge ist erheblich beeinträchtigt, die Ehe steckt in einer massiven Krise, da es der Zeugin RE. sehr schwer fällt, wieder Vertrauen zu ihrem Mann zu fassen. Andererseits hat die Kammer in ihre Abwägung einbezogen, dass zwischen den Betrugstaten ein enger situativer und persönlicher Zusammenhang bestand, insoweit die Hemmschwelle des Angeklagten zur Tatbegehung mit der Zeit gesunken sein dürfte und er 25.300,00 EUR an die Zeugen RE. zurückgezahlt hat. Überdies wurde nicht übersehen, dass die Zeugen RE. nicht in Existenznot geraten sind. Hinsichtlich der aus dem Urteil der 19. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 22.11.2018 einzubeziehenden Freiheitsstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich auch hierbei um eine Betrugstat zum Nachteil älterer Menschen handelt, auch in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang zu den hiesigen Betrugstaten gegeben ist und der Angeklagte den Geschädigten aus diesem Verfahren inzwischen – nach Verurteilung – 30.000,00 EUR Schmerzensgeld gezahlt hat.
759Unter Würdigung der vorgenannten Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
7608 Jahren
761erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.
762(Angeklagter) K. N.
a)
765Den Angeklagten N. betreffend war der Strafrahmen für die Einzelstrafen § 261 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Es ist weder ein Regelbeispiel verwirklicht, noch ist ein unbenannter schwerer Fall gegeben (vgl. § 261 Abs. 4 StGB).
766Vertypte Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kommt auch eine Strafrahmenmilderung wegen Erfüllung des Tatbestandes der Aufklärungshilfe gem. § 46 b Abs. 1, S. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich zwar bereits frühzeitig und auf umfassend zur Sache eingelassen, jedoch waren sämtliche Taten, die hier Gegenstand des Verfahrens sind, zu diesem Zeitpunkt bereits aufgedeckt.
767In die gebotene Gesamtabwägung hat die Kammer zunächst folgende strafmildernde Umstände eingestellt, denen für sämtliche Fälle Bedeutung zukommt:
768Erheblich zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten war sein frühes, umfassendes, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis zu berücksichtigen, wodurch die Beweisaufnahme erheblich abgekürzt werden konnte. Überdies hat er auch zu den die Mitangeklagten betreffenden Sachverhalten ausführliche Angaben gemacht und hierdurch – unterhalb der Schwelle des § 46 b StGB – Aufklärungshilfe geleistet.
769Auch die zweiwöchige Untersuchungshaft hat die Kammer in den Blick genommen, die den Angeklagten – auch aufgrund seiner besonderen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer – nachhaltig beeindruckt hat.
770Strafmildernd berücksichtigt wurden auch die erheblichen persönlichen Folgen, die der Angeklagte (auch) durch das Verfahren erlitten hat: Eine Beziehung ging in die Brüche, der Kontakt zum Sohn ist belastet, zwischenzeitlich wurde ihm die Gewerbeerlaubnis entzogen.
771Überdies war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte für die Dauer seiner Untersuchungshaft und der Hauptverhandlungstermine an der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit gehindert war und dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen erlitten hat.
772Zudem hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass er sich selber durch die Taten keinen monetären Vorteil verschafft hat und von den Fahrzeugen selber nur unerheblich durch vereinzelte Nutzung profitierte.
773Seinen Taten wohnte nur eine geringe kriminelle Energie inne. Die Initiative zur Tatbegehung hat in allen drei Fällen der Angeklagte W. Z. ergriffen, während der Angeklagte N. sich hat mitziehen lassen.
774Ebenfalls strafmildernd wirkte der Umstand, dass die Taten – jedenfalls teilweise – lange zurückliegen.
775In Fall III. 3 der Anklage ([betreffend das Fahrzeug der Automarke IL.]) ist auch die Summe des gewaschenen Geldes vergleichsweise gering.
776Nicht zuletzt wurde auch die – dem Umfang der Ermittlungen und der Akte geschuldete – lange Verfahrensdauer und die Dauer der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Bei gesonderter Behandlung der ihn betreffenden Tatvorwürfe wäre die Hauptverhandlung deutlich kürzer ausgefallen.
777Demgegenüber waren auch die folgenden strafschärfenden Umstände zu berücksichtigen:
778Die Summe der im Zusammenhang dem [Cabriolet der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall III. 2. der Anklage) gewaschenen Geldmittel ist erheblich, [das weitere Cabriolet der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] (Fall III. 1. der Anklage) betreffend ist die Summe hoch.
779Strafschärfend zu berücksichtigen war auch der lange Zeitraum, über den sich die Taten erstreckten.
780Ebenfalls strafschärfend zu Buche schlug, dass der Angeklagte in Fall III. 2. der Anklage die Zeugin OS. mit einbezogen hat.
781Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung in Bezug auf jeden der drei Fälle hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die vorstehend dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
782Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt:
783II. 3. a) aa) „[Cabriolet der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe]“ (Fall III. 1. der Anklage):
6 Monate Freiheitsstrafe,
786II. 3. a) bb) „[Weiteres Cabriolet der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe]“ (Fall III. 2. der Anklage)
1 Jahr Freiheitsstrafe,
789II. 3. b) bb) „IL. SLS AMG“ (Fall III. 3 der Anklage)
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
792Die Verhängung beruht auf § 47 Abs. 2 S. 1 StGB. Danach verhängt das Gericht eine Geldstrafe auch dann, wenn diese vom Gesetz nicht angedroht ist, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB nicht unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Abwägung aller vorstehenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere aufgrund der geringen Summe der gewaschenen Gelder, kommt eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten nicht in Betracht. Darüber hinaus sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe ersichtlich, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich erscheinen ließen. Vielmehr erscheint in Anbetracht der glaubhaft gezeigten Reue und des geringen Schadens die Verhängung einer vom § 261 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe nicht angemessen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Tagessätze hat die Kammer § 47 Abs. 2 S. 2 StGB berücksichtigt, wonach i. V. m. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB mindestens 90 Tagessätze zu verhängen waren. Aufgrund der vorstehenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer diese Untergrenze für ausreichend erachtet. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer sich am Nettoeinkommen des Angeklagten orientiert. Diesem ist im Laufe des Verfahrens die Gewerbeerlaubnis entzogen worden; er hat derzeit weder aus Beschäftigung, noch aus Mieteinkünften Einnahmen.
793Aus vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch seine Taten – jedenfalls in den Fällen III.1 ([Cabriolet der Automarke JZ.]) und III. 2 ([weiteres Cabriolet der Automarke JZ.]) der Anklage – die inkriminierte Herkunft nicht unerheblicher Summen verschleiert hat. Anderseits hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte durch das Verfahren bereits ohne strafrechtliche Sanktionen erhebliche Folgen zu tragen hat. Zudem bestand zwischen den Taten ein enger situativer und auch persönlicher Zusammenhang, der eine straffe Zusammenfassung der Einzelstrafen rechtfertigt.
794Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
7951 Jahr und 3 Monaten
796erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
797b)
798Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat gefestigte soziale Anbindungen, ist nicht vorbestraft, reuig und hat bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung ein umfassendes Geständnis abgelegt, das er im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat. Er hat glaubhaft dargestellt, durch seinen Kontakt zu dem Angeklagten W. Z., seine Taten und schließlich das Verfahren in finanzieller und persönlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen erlitten zu haben, um deren Beseitigung er seither nach Kräften bemüht ist. Es ist nach Vorgenanntem davon auszugehen, dass auch die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausreicht, um ihn von weiteren Tatbegehungen abzuhalten. In dem umfassenden Geständnis, der glaubhaft gezeigten Reue sowie den als „Läuterung“ erlebten persönlichen Folgen der Taten für den Angeklagten selber liegen zugleich auch für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechende besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB.
799(Angeklagter) T. R.
Den Angeklagten R. betreffend war der Strafrahmen für die Einzelstrafen § 261 Abs. 1 S. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Es ist weder ein Regelbeispiel verwirklicht, noch ist ein unbenannter schwerer Fall gegeben (vgl. § 261 Abs. 4 StGB). Auch vertypte Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
802In die gebotene Gesamtabwägung hat die Kammer zunächst folgende strafmildernde Umstände eingestellt, denen für sämtliche Fälle Bedeutung zukommt:
803Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er trotz vorgerückten Alters keine Vorstrafen hat.
804Zudem hat er sich hinsichtlich des objektiven Tatbestands bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren teilgeständig eingelassen.
805Erheblich strafmildernd war die erlittene, mit 19 Monaten auch überschießende Untersuchungshaft zu berücksichtigen, wobei der Angeklagte als Erstverbüßer und Familienvater von schulpflichtigen Kindern auch in hohem Maße haftempflindlich ist. Die Kammer hat dabei auch die gesundheitlichen Folgen der Haft in den Blick genommen und berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Abwesenheit an der Betreibung seiner Geschäfte gehindert wurde und dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben mag. Überdies stellt es für den Angeklagten eine besondere Härte dar, dass eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen ihrer vollständigen Verbüßung nicht möglich war.
806Darüber hinaus war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er die Taten nur mit relativ geringer krimineller Energie verwirklicht hat und es für die Begehung ausgereicht hat, dass er den Angeklagten W. Z. hat walten lassen.
807Auch die – dem Umfang der Ermittlungen und der Akte geschuldete – lange Verfahrensdauer, sowie die lange Dauer der Hauptverhandlung, wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
808Nicht zuletzt ist ebenfalls erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass nicht ausschließbar Teile der von dem Angeklagten R. gewaschenen Gelder aus Betrugsstraftaten zu seinem eigenen Nachteil stammen.
809In Fall II. 6 der Anklage ([Kfz der Automarke IL.]) hat die Kammer dem Angeklagten überdies zugutegehalten, dass nur ein recht geringer Betrag gewaschen wurde.
810Demgegenüber waren auch die folgenden strafschärfenden Umstände zu berücksichtigen:
811In Fall II. 1. der Anklage (P.-straße) schlug strafschärfend zu Buche, dass die Summe der gewaschenen Geldmittel erheblich ist und sich die Tat über einen langen Zeitraum erstreckte.
812Überdies hat der Angeklagte aus eigennützigen Motiven gehandelt, da er durch die Tat eine Wertsteigerung an seiner Immobilie erfahren, bzw. den Erwerb des „IL.“ gesichert hat.
813Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung in Bezug auf jeden der beiden Fälle hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert, die vorstehend dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
814Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt:
815II. 3. b) aa) „P.-straße 00“ (Fall II. 1. der Anklage)
1 Jahr,
818II. 3. b) bb) „[Kfz der Automarke IL.]“ (Fall II. 6 der Anklage)
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 250,00 EUR.
821822
Die Verhängung beruht auf § 47 Abs. 2 S. 1 StGB, dessen Voraussetzungen auch hier vorliegen. Nach Abwägung aller vorstehenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere aufgrund der geringen Summe der bei dieser Tat gewaschenen Gelder, kommt eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten nicht in Betracht. Darüber hinaus sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe ersichtlich, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich erscheinen ließen. Vielmehr erscheint in Anbetracht des geringen Schadens und der geringen kriminellen Energie, mit der der Angeklagte R. die Tat verwirklichte, die Verhängung einer vom § 261 StGB eigentlich vorgesehenen Freiheitsstrafe nicht angemessen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Tagessätze hat die Kammer § 47 Abs. 2 S. 2 StGB berücksichtigt, wonach i. V. m. § 261 Abs. 1 S. 1 StGB mindestens 90 Tagessätze zu verhängen waren. Aufgrund der vorstehenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer diese Untergrenze für ausreichend erachtet. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer sich an einer zugunsten des Angeklagten angestrengten Schätzung seines Nettoeinkommens orientiert, ausgehend von einem Bruttoeinkommen (nach eigenen Angaben) von 750.000,00 EUR p.a. und Darlehensverpflichtungen von etwa 400.000,00 EUR p.a. Dabei war auch zu beachten, dass der Angeklagte R. seine fünfköpfige Familie allein ernährt.
823Aus vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat sie einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagte durch seine Taten das Objekt in der P.-straße betreffend die inkriminierte Herkunft einer nicht unerheblichen Summe verschleiert hat. Anderseits hat sie berücksichtigt, dass eine Verurteilung in Fall II. 6 der Anklage den „IL.“ betreffend letztlich nur aufgrund seiner Darstellung des objektiven Tatbestandes möglich war und der Angeklagte bereits 19 Monate in der Untersuchungshaft verbracht hat.
824Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8251 Jahr und 1 Monat
826erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
827b)
828Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da sie bereits verbüßt ist.
829(Angeklagter) M. Z.
a)
832Bei Begehung der Taten war der Angeklagte M. Z. [unter] 20 Jahre und 10 Monate alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Es war bezüglich sämtlicher Taten gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden.
833Bei den hier maßgeblichen Straftaten der Geldwäsche handelt es sich nicht um eine jugendtypische Verfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Der Angeklagte steht jedoch nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Der Angeklagte weist eine noch nicht hinreichend gefestigte und prägbare Persönlichkeit auf, bei der noch Entwicklungskräfte wirken.
834Der Angeklagte hat erhebliche schulische Defizite, er besuchte eine Förderschule, die er schließlich ohne Abschluss verließ. Seine Eltern und Großeltern sorgten weder für eine hinreichende Bildung des Angeklagten, noch vermittelten sie ihm gesellschaftskonforme Normen und Werte. Eine stabilisierende und fördernde Erziehung, die den Angeklagten auf ein selbständiges Leben als Teil der Gesellschaft vorbereitete, ließen sie ihm nicht zuteilwerden. Stattdessen lebten sie ihm vor, wie man auch ohne Ausbildung und im Bereich der Illegalität seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – auch wenn Dritte dadurch zu Schaden kommen. Die erforderlichen Ressourcen für eine realistische berufliche Perspektive haben sie ihm damit nicht mitgegeben. Auch hierdurch zeigt sich die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern des Angeklagten.
835Die Reifeverzögerung des Angeklagten zeigt sich überdies auch deutlich an der fehlenden Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Angeklagten. Er lebte durchgehend im elterlichen Haushalt (mit Ausnahme der Verbannung zum Onkel nach PS.) und steht auch finanziell nicht auf eigenen Beinen. Er hat nur zur Verfügung, was seine Eltern ihm aushändigen, wobei auch die Verwendung der Mittel nicht ihm allein obliegt. So hat die Jugendgerichtshilfe plastisch geschildert, dass der Angeklagte nicht einmal die Entscheidung über den Kauf eines T-Shirts ohne Zustimmung seiner Mutter trifft. Er ist mithin noch weit davon entfernt, ein eigenständiges Leben zu führen. Trotz der Beziehung zu seiner Cousine, mit der er eine Ehe auf Roma-Art eingegangen ist, sind auch keine Ablösungstendenzen ersichtlich. Denn auch diese lebt bei der Familie des Angeklagten. Obschon das Paar mit den beiden gemeinsamen Kindern eine eigene Wohnung im Haus bewohnt, ist eine getrennte Haushaltsführung nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Jugendgerichtshelfers kocht und wäscht die Mutter des Angeklagten. Die Türen haben stets offen zu stehen. Auch die Erziehung der Kinder obliegt im Wesentlichen der Großmutter. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die jungen Eltern selber im Gesamtfamiliengefüge eher unmündig sind.
836Der Angeklagte hat bislang keinen Weg finden können (oder auch wollen), sich aus dem stark prägenden Umfeld seiner Familie zu lösen. Vielmehr buhlt er ununterbrochen um die Gunst der Familienoberhäupter. Er fühlt er sich nach wie vor in der Pflicht, die von seinen Eltern missbilligte (weil außereheliche) Schwangerschaft seiner Cousine durch besonders höriges Verhalten und absoluten Gehorsam auszugleichen. Auch dass er sich dem hiesigen Strafverfahren entzogen hat und schließlich im Kleiderschrank seiner Schwiegermutter aufgefunden wurde, war einem entsprechenden Befehl der Familie geschuldet, die für ihn entschieden hat, dass er sich zu verstecken habe. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Erziehung durch seine Eltern hat darum offensichtlich noch nicht stattgefunden. Er gab zwar im Rahmen seiner Einlassung an, die Idee einer Ausbildung verfolgen zu wollen, hat hierzu jedoch weder konkrete Angaben gemacht, welcher Gestalt diese Maßnahme denn sein soll, geschweige denn Vorbereitungen getroffen. Aufgrund der vollumfänglichen, emotionalen wie auch finanziellen Abhängigkeit von seiner Familie kann von einer Veränderung des Ist-Zustandes damit nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich auch zur vollen Überzeugung der Kammer aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, wonach sich der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar in die gewohnten familiären Strukturen zurückbegeben hat und auch nicht zu erwarten ist, dass er in Zukunft einen anderen, selbständigeren Weg einschlagen wird.
837Gewichtige Umstände, die eine altersgerechte Entwicklung nahe legen, waren demgegenüber nicht zu erkennen. Auch die nach Roma-Art geschlossene Ehe kann aufgrund ihrer wie vorstehend erörterten Ausgestaltung im Haushalt der Eltern des Angeklagten eine solche nicht erkennen lassen. Insgesamt ist die Lebenssituation des Angeklagten auch heute noch nicht mit der selbständigen Lebensführung eines Erwachsenen vergleichbar.
838Damit liegt die Kammer auf einer Linie mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die – wie auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft – ebenfalls eine Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet hat.
839b)
840Sodann hat die Kammer geprüft, ob bereits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln ausreichend ist und im Ergebnis verneint, § 5 Abs. 2 JGG. Dabei war insbesondere in den Blick zu nehmen, dass Anknüpfungspunkt der Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 S. 1 JGG in erster Linie die Erziehungsbedürftigkeit des Angeklagten ist, die sich aus vorstehenden Erwägungen ohne jeden Zweifel abbildet. Zu berücksichtigen ist jedoch neben der Erziehungsbedürftigkeit auch die Einwirkungsmöglichkeit auf den Angeklagten. Da der Angeklagte mittlerweile erwachsen und darüber hinaus in den dargestellten Familienstrukturen gefangen ist, hegt die Kammer erhebliche Zweifel an einer erzieherischen Einwirkung durch die zur Wahl stehenden Maßregeln. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe, die Ausübung der hier gegenständlichen Taten (nur) auf Geheiß seines Vaters und auch die Umstände des Sich-Verborgenhaltens im Ermittlungsverfahren haben verdeutlicht, dass der Angeklagte das Wort der Familie über jedwede vernunftbasierte Erwägung stellt – im Zweifel auch über Maßnahmen der Justiz. Es ist nicht zu erwarten, dass eine gerichtlich angeordnete Erziehungsmaßregel über ihre Ausführung hinaus eine Wirkung erzielt.
841Die Verhängung einer Jugendstrafe erscheint weder aufgrund der Schwere der Taten – denn es handelt sich bei der Geldwäsche um einen Vergehenstatbestand und die persönliche Schuld erscheint nicht besonders hoch –, noch aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten geboten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und seine Taten zeugen von wenig krimineller Energie. Bereits diese Umstände lassen am Vorliegen schädlicher Neigungen zweifeln. In der Konsequenz kann auch die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nicht gemäß § 27 JGG ausgesetzt werden, denn bereits dessen Wortlaut setzt das Vorliegen von schädlichen Neigungen in jedenfalls einem gewissen Umfang voraus (BeckOK JGG/Nehring, 15. Ed. 1.11.2019, JGG § 27 Rn. 13).
842Aus vorstehenden Erwägungen hält die Kammer die Ahndung der Straftaten durch Zuchtmittel mit dem Ziel, dem Angeklagten eindringlich zu Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 S. 1 JGG), für angebracht.
843Hinsichtlich der Wahl eines konkreten Zuchtmittels hat die Kammer zugunsten des Angeklagten M. Z. zunächst in den Blick genommen, dass er nicht vorbestraft ist und sich (zunächst) geständig eingelassen hat. Zudem hat der Angeklagte 7 Monate in der Untersuchungshaft verbracht. Er ist dabei als junger Familienvater und Erstverbüßer als gesteigert haftempfindlich anzusehen. Die damit einhergehende Trennung von seiner Familie hat einen bleibenden Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Auch die 8 Monate des Sich-Verborgenhaltens vor Antritt der Untersuchungshaft werden mit erheblichen Einschränkungen einhergegangen sein. Zu berücksichtigen war auch, dass er die Taten auf Geheiß seines Vaters, dem er sich bedingungslos unterordnet, verübt hat. Auch für den Angeklagten M. Z. war überdies die lange Verfahrensdauer, sowie die lange Dauer der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer mit einer Vielzahl von Beteiligten zu berücksichtigen, während der er zusätzlich miterleben musste, wie sein Vater zu einer hohen Haftstrafe verurteilt wurde. All dies hat den Angeklagten nachhaltig beeindruckt. Nicht zuletzt war auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die in seinem Eigentum stehende Wohnung in der UE.-straße, [in] F., mit diesem Urteil eingezogen wurde.
844Nicht verkannt hat die Kammer demgegenüber jedoch auch, dass der Angeklagte vier Taten begangen hat und in jedem Fall nicht unerhebliche bis hohe Summen Geld gewaschen hat. Zudem erstreckten sich die Taten über einen recht langen Zeitraum. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch erheblich von seiner Mitwirkung profitiert, da beträchtliche Wert- und Luxusgegenstände in sein Eigentum übergegangen sind.
845Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint die Erteilung einer Verwarnung in Anbetracht der vier über einen längeren Zeitraum hin begangenen Straftaten und des Alters des Angeklagten, der jedenfalls bei der letzten Tat nur 2 Monate vom Erwachsenenalter entfernt war, erforderlich, jedoch allein nicht ausreichend. Vielmehr ist daneben die nach § 8 Abs. 1 S. 1 JGG zulässige Anordnung einer Auflage nach § 15 JGG neben der Erteilung einer Verwarnung nach § 14 JGG geboten.
846Da der Angeklagte bereits 7 Monate in der Untersuchungshaft verbracht hat und sich davon sichtlich beeindruckt gezeigt hat, erscheint darüber hinaus die Verhängung eines Jugendarrests unangemessen.
847Die Verurteilung zur Ableistung von Sozialstunden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG erscheint vor dem Hintergrund der Strukturlosigkeit des Angeklagten bei Fehlen jedweder sinnvollen Tagesbeschäftigung zur Sühne der Taten dagegen geeignet. Dies gilt insbesondere, da er einer Arbeit bis zum heutigen Tage noch nie nachgekommen ist. Die Auferlegung von Sozialstunden wird den Angeklagten darin unterstützen, einen regelmäßigen Tagesablauf zu erarbeiten und ihn darin motivieren, eine berufliche Perspektive zu erarbeiten.
848VI.
849Während die Kammer die Einziehung eines Geldbetrages betreffend den Angeklagten W. Z. sowie der im Tenor näher bezeichneten Immobilie „UE.-straße [in F.]“ betreffend den Angeklagten M. Z. angeordnet hat, hat sie eine weitergehende Einziehung abgelehnt. Hierzu im Einzelnen:
850(Angeklagter) W. Z.
a) Einziehung eines Geldbetrags
853Die den Angeklagten W. Z. betreffende Einziehungsanordnung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Der Angeklagte W. Z. erlangte aus den Betrugsstraftaten zum Nachteil der Eheleute RE. Vermögensgegenstände im Gesamtwert von 938.024,00 EUR. Da die vom Angeklagten unmittelbar als Taterträge erlangten Geldscheine sowie das Gold, die Goldmünzsammlung und die Uhr [der Uhrenmarke UK.] bei diesem nicht mehr vorhanden sind, ist wegen der Unmöglichkeit der Einziehung der Gegenstände selbst ein ihrem Wert entsprechender Geldbetrag einzuziehen. Von dem vorgenannten Betrag ist der vom Angeklagten an den Geschädigten RE. bis zum 05.03.2018 zurückgezahlte Betrag von 25.300,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 912.724,00 EUR der Wertersatzeinziehung unterliegt.
854Gemäß § 316h EGStGB hat die Kammer die §§ 73, 73c StGB auch auf die vor dem 01.07.2017 begangenen Betrugstaten angewandt.
855b) Fahrzeug [der Automarke] „WN.“
856aa)
857Die Voraussetzungen des § 74 StGB für die von Seiten der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten W. Z. beantragte Einziehung des [„WN.“, der] bei der am 03.07.2017 begangenen Tat (Anklagefall II. 2. 19 – „[Tatort YD.]“) als Tatmittel verwendet wurde, sind nicht erfüllt.
858Gemäß § 74 Abs. 3 S. 1 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter (oder Teilnehmer) gehört oder zusteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Fahrzeug im Entscheidungszeitpunkt (oder zu einem früheren Zeitpunkt) im Eigentum des Angeklagten W. Z. stand oder dieser eine Miteigentümer-Stellung innehatte. Der Angeklagte selbst hat sich hierzu nicht eingelassen, ebenso wenig die Mitangeklagten. Der Zeuge OU., der u.a. mit diesem Vorgang befasste Ermittlungsbeamte, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass nach dem polizeilichen Ermittlungsstand das mit einem amtlichen [ausländischen] Kennzeichen versehene Fahrzeug, welches bei der am 14.03.2018 im Objekt „RQ.-Straße“ durchgeführten Durchsuchung in der dortigen Garage sichergestellt worden sei, auf die [im Ausland ansässige] Firma „UJ. AG“ zugelassen sei. Deren ebenfalls [dort] ansässiger Inhaber Herr HG. habe auf telefonische und schriftliche Nachfrage erklärt, dass diese Firma auch Eigentümerin des auf sie zugelassenen Fahrzeugs sei und das Fahrzeug an Herrn FI. Z. über mehrere Jahre hinweg, mit Unterbrechungen, dauervermietet habe, zuletzt wieder ab dem Jahr 2017 und unter der Vereinbarung eines möglichen, aber nicht zur Umsetzung gelangten Mietkaufs. Anfänglich schriftlich abgeschlossene Mietverträge, zu denen Herr HG. auch an FI. Z. adressierte Rechnungsbelege übersandt habe, seien nach Angaben des Herrn HG. zuletzt per telefonischer Vereinbarung verlängert worden. Die in der Hauptverhandlung verlesene, von HG. an den Ermittlungsbeamten OU. übersandte Kopie des Auszugs einer mutmaßlich [ausländischen] Zulassungsbescheinigung vom 27.12.2016 weist ebenfalls die „UJ. AG“ als Halterin des hier gegenständlichen [Fahrzeugs der Automarke WN.] aus. Ausweislich weiterer in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden bemühte sich die „UJ. AG“ unter Einschaltung eines deutschen und eines ausländischen Rechtsbeistands im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens um Herausgabe des Fahrzeugs an sie.
859Umstände, die demgegenüber sicher auf eine Eigentumsstellung des Angeklagten W. Z. verweisen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Als einziges Indiz hierfür kommt in Betracht, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung in der Garage seines (tatsächlichen) Wohnsitzes in [F.] verwahrt wurde. Dessen ohnehin schwacher Beweiswert, der ohne Hinzutreten weiterer, nicht nur für eine Nutzer-, sondern für eine Eigentümerstellung sprechender Umstände für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht ausreicht, wird noch weiter dadurch entwertet, dass die zugehörigen Fahrzeugschlüssel im Rahmen derselben Durchsuchungsmaßnahme in der im ersten Obergeschoss desselben Objekts befindlichen Wohnung seines Sohnes, des Angeklagten M. Z., aufgefunden wurden. Soweit die polizeilichen Ermittlungen, wie der Zeuge OU. weiter geschildert hat, Unstimmigkeiten in Bezug auf die Angaben des Firmeninhabers HG. ergeben haben – wie Hinweise auf eine Nutzung des Fahrzeugs durch B. Z., den Vater des Angeklagten W. Z., zu einer Zeit, in der sich das Fahrzeug während einer Vermietungsunterbrechung in einer längeren Reparatur befunden haben soll, sowie Widersprüche bei den in verschiedenen Reparaturbelegen und Inspektionsberichten dokumentierten Kilometerständen, die auf eine mögliche Tachomanipulation deuteten – , lassen sich hieraus keine klaren Rückschlüsse zur Frage der Eigentümerstellung einer oder mehrerer dritter Person(en) ziehen. Insbesondere folgt hieraus nicht im Umkehrschluss, dass das Fahrzeug im Eigentum des Angeklagten W. Z. stand bzw. steht.
860bb)
861Voraussetzungen, unter denen eine Dritteinziehung gemäß § 74a, 261 Abs. 7 S. 2 StGB erfolgen kann, liegen ebenfalls nicht vor.
862Eine (Mit-)Eigentümerstellung dritter Personen aus der Familie des Angeklagten W. Z. am „WN.“-Fahrzeug, insbesondere des FI. Z. und/oder des B. Z., war in der Hauptverhandlung nicht zu belegen. Aus Hinweisen zu einer längerfristigen Fahrzeugnutzung und Besitzstellung lässt sich im Hinblick auf die durch Vorlage einiger Belege gestützte Behauptung einer Langzeitvermietung durch die Firma „UJ. AG“ nicht auf eine Eigentümerstellung dieser Personen rückschließen, zumal der Umstand, dass das Fahrzeug auf die „UJ. AG“ zugelassen und diese [im dem betreffenden ausländischen Staat] als Halterin eingetragen ist, indiziell für deren Eigentumsbehauptung spricht. Die weiteren vom Zeugen OU. berichteten Ermittlungsergebnisse, dass auch Reparaturrechnungen an FI. Z. gerichtet worden seien, auf den an FI. Z. adressierten Abrechnungen der „UJ. AG“ stets die von B. Z. benutzte Handy-Nr. als Kundenkontakt aufgeführt sei und Zweifel an der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer sich über Jahre erstreckenden Anmietung, deren Kosten sich den Kosten einer Anschaffung annäherten, bestünden, lassen ebenfalls weder für sich genommen noch in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen genannten Umständen sichere Rückschlüsse auf deren Eigentümerstellung zu.
863Gegenüber der Firma „UJ. AG“ wäre die Anordnung einer Dritteinziehung gemäß § 74a Nr. 1 StGB nur unter der Voraussetzung möglich, dass ihre Vetretungsperson mindestens leichtfertig zur Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel beigetragen hätte. Hierfür hat die Beweisaufnahme nichts ergeben.
864(Angeklagter) K. N.
Die Voraussetzungen einer Einziehung in Bezug auf die vom Angeklagten N. getätigten Geldflüsse für die Finanzierung und Unterhaltung der beiden „JZ.“-Fahrzeuge und für die Unterhaltung des „IL.“-Sportwagens liegen nicht vor. Bei den ihm vom Angeklagten W. Z. hierfür übergebenen Geldmitteln, die aus Geldwäsche-Vortaten herrührten, handelt es sich nicht um Taterträge i.S.v. § 73 StGB; entsprechend scheidet auch eine Wertersatzeinziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB aus (vgl. hierzu sogleich unter 3.a)). Eine Einziehung nach §§ 74, 261 Abs. 7 S. 1 StGB als Beziehungsgegenstand bzw. Tatobjekt kommt sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung der Regelungen zur Vermögensabschöpfung nicht in Betracht, da die übergebenen Geldmittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht dem Angeklagten N. gehörten oder zustanden (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.R., § 74 Abs. 3 S. 1 StGB); insoweit kann ebenfalls keine Wertersatzeinziehung nach § 74 c Abs. 1 StGB erfolgen (vgl. BGH NJW 2019, 2182 (2183, Rn. 19 R.) m.w.N.) sowie sogleich unter 3.b)cc)). Im Übrigen ist nicht feststellbar gewesen, dass der Angeklagte N. für die Begehung der Geldwäschetaten konkretisierbare geldwerte Vorteile erlangte, so dass auch keine anderweitige Einziehung von Taterträgen i.S.v. § 73 StGB in Betracht kommt.
867(Angeklagter) T. R.
a) Einziehung nach §§ 73 fR. StGB
870Eine (obligatorische) Einziehung von Taterträgen i.S.v. § 73 StGB scheidet in Bezug auf den Angeklagten R. aus. Weder bei der Immobilie „RQ.-Straße“ noch bei dem Fahrzeug [der Automarke IL.] handelt es sich um einen Tatertrag aus einer Geldwäschetat.
871Soweit Investitionen in den Umbau und die Sanierung der mit legalen Mitteln aus einer Bankfinanzierung erworben Immobilie „RQ.-Straße“ flossen, die aus Geldwäsche-Vortaten herrührten, handelt es sich bei den hierauf zurückgehenden Vermögenswerten um Surrogate der investierten bemakelten Gelder, die unter dem Begriff des Tatobjekts zu fassen sind. Nach § 261 Abs. 7 S. 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt eingezogen werden; auch ist – sowohl nach der alten als auch nach der ab dem 01.07.2017 geltenden, neuen Rechtslage – eine ersatzweise Einziehung des Wertes als Tatertrag nach §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB nicht zulässig (BGH NJW 2019, 533 (535 f, Rn. 29); BGH, NJW 2019, 2182 (2183, Rn. 15) m.w.N.).
872Entsprechend unterliegt auch eine mögliche Einziehung in Bezug auf den beim Erwerb des „IL.“-Fahrzeugs aus deliktischen Quellen durch den Angeklagten W. Z. „vorgestreckten“ Anzahlungsbetrag allein den für Tatobjekte geltenden Einziehungsvorschriften.
873b) Einziehung nach §§ 74 fR. StGB
874aa) Immobilie „RQ.-Straße“
875Die von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Immobilie „RQ.-Straße“ als Tatobjekt nach §§ 261 Abs. 7 S.1, 74 Abs. 2 StGB hat die Kammer im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 74f Abs. 1 S. 1 StGB aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit abgelehnt, wobei sie die §§ 74 fR. StGB gemäß § 2 Abs. 2, 5 StGB in ihrer aktuellen Fassung angewandt hat. Maßgeblich für die Bewertung der Kammer sind – unter Berücksichtigung weiterer sogleich dargelegter einzelfallbezogener Umstände – die im Verhältnis zum aktuellen Verkehrswert der mit legalen Mitteln erworbenen Immobilie nur im geringen Umfang sicher feststellbaren Investitionen mit bemakelten Mitteln in Höhe von etwa 8,5 %.
876Die vorgenannte Quote hat die Kammer anhand des aktuellen Verkehrswertes von 1,18 Millionen EUR ermittelt, den der Sachverständige Dr.-Ing. CI. der Kammer im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zur Immobilienbewertung auf Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar vermittelt hat und von welchem mit Blick auf die dargelegten Unsicherheiten, die mit bei einer Ortsbegehung anhand des Augenscheins und ohne Materialprüfung vorgenommenen sachverständigen Schätzung verbunden sind, im Rahmen der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten R. auszugehen ist. Diesem Verkehrswert hat die Kammer die, wie unter III. 4. c) cc) der Urteilsgründe (Anklagefall II. 1.) ausgeführt, nur im Mindestbetrag von 100.000 EUR sicher zu belegenden Investitionen gegenübergestellt, die aus Geldwäsche-Vortaten herrührend in die im Erdgeschoss (inkl. Keller) und dem ersten Obergeschoss des Gebäudes durchgeführten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen flossen.
877Angesichts der Bemakelungsquote von ca. 8,5 % ist zwar das gesamte Immobilienobjekt als geldwäschetaugliches Tatobjekt und damit als Tatobjekt i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, dessen Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 S. 1 StGB in Betracht kommt. Denn auch Gegenstände, bei denen es zu einer Vermischung von legalen Vermögensanteilen und Anteilen aus deliktischen Quellen gekommen ist, sind als insgesamt geldwäschetaugliche Tatobjekte zu betrachten, sofern der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254 (Rn. 5 R.); BGH NZWiSt 2019, 148 (150) m.w.N.). Der vorliegend aus deliktischen Quellen stammende Anteil stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als völlig unerheblich dar. Für die Bewertung, ab welchem Grad von einer wirtschaftlich nicht völlig unerheblichen „Kontaminierung“ mit bemakelten Anteilen auszugehen ist, hat sich Kammer an dem Mindestwert von 5,9 % orientiert, bei dem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner zu Kontozuflüssen ergangenen Entscheidung das Vorliegen eines insgesamt aus Vortaten herrührenden Kontoguthabens und damit eines geldwäschetauglichen Gegenstands jedenfalls bejaht hat (BGH NJW 2015, 3254 (Rn. 5 R.)). Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter einer nach §§ 74 fR. StGB erfolgenden Einziehung und die hiermit in Zusammenhang stehende Frage, in welchem Ausmaß eine Einziehung des Tatobjekts einen Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung treffen würde, ist bei der Prüfung, wie hoch der in ein Einziehungsobjekt aus deliktischen Quellen eingeflossene Anteil zu bemessen ist, auch auf den aktuellen Verkehrswert des Einziehungsobjekts abzustellen.
878Die Einziehung des gesamten Immobilienobjekts erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Gemäß § 74f Abs. 1 S. 1 StGB darf eine Einziehung, wenn sie – wie hier – nicht vorgeschrieben ist, nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. Dies ist hier zu bejahen. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
879Der sicher feststellbare „Bemakelungsanteil“ von 8,5 % bewegt sich eher am unteren Rand der wirtschaftlichen Erheblichkeit. Hinzu kommt, dass die Täterschuld des Angeklagten R. eher gering zu bemessen ist. Dieser wandte wenig eigene kriminelle Energie auf und überließ die Entscheidung des Umfangs von Investitionen in seine Immobilie völlig dem Angeklagten W. Z., wobei er nach seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung vom Umfang der luxuriösen baulichen Ausstattung der Erdgeschoss-Wohnung auch überrascht war. Außerdem wirkte sich nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. CI. die Höhe der getätigten Investitionen in die Immobilie nicht eins zu eins, sondern in geringerem Maße wertsteigernd aus. So träfen nach seiner fachkundigen Einschätzung die hochwertigen individuellen Ausstattungsmerkmale, über die die Wohnung im Erdgeschoss mit zugehörigem Keller sowie die Wohnung im ersten Obergeschoss verfügten, nur eingeschränkt auf Nachfrage auf dem Miet- und Käufermarkt. Zwar sei grundsätzlich von erhöhten Ertrags- und Wertansätzen auszugehen, wegen der mit der Ausstattung verbundenen Vermarktungsrisiken indes nicht in Höhe der Investitionen. Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass nicht ausschließbar auch bemakelte Geldmittel in den Umbau der Immobilie flossen, bei denen im Raum steht, dass diese aus zu Lasten des Angeklagten R. begangenen Geldwäsche-Vortaten des Angeklagten W. Z. herrührten. Dies gilt etwa für möglicherweise zu seinem – R.s – Nachteil unterschlagene Bar-Mieten, Kautionszahlungen von Mietern oder vom Angeklagten W. Z. möglicherweise betrügerisch erlangte Barmittel, die der Angeklagte R. ihm zum Zwecke der Bezahlung von absprachewidrig tatsächlich in geringerem Umfang bestellten Öllieferungen oder als für den Zeugen KT. bestimmt zum Zwecke der Kaufpreistilgung des „IL.“-Sportwagens übergeben hatte.
880Demgegenüber hat die Kammer das für eine Einziehung sprechende öffentliche Interesse an einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung, die spezial- und vor allem auch generalpräventive Zielsetzung der auf die Einziehung (u.a.) von Tatobjekten bezogenen Vorschrift des § 74 StGB sowie den Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BGH NJW 2015, 3254 (3255, Rn. 6) m.w.N.) in den Blick genommen. Auch hat sie den Umstand bedacht, dass der immerhin sechsstellige Betrag der mittels Investitionen in die Immobilie gewaschenen Geldmittel für sich genommen erheblich war. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung überwiegen die vorgenannten Aspekte die aufgeführten, gegen eine Einziehung des Gesamtobjekts sprechenden Umstände jedoch nicht, wobei die Kammer sich auch nochmals die weiteren im Rahmen der Strafzumessung dargelegten, für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Gesichtspunkte vor Augen geführt hat. Nach alledem stellte sich der Entzug des Eigentums an der Immobilie „RQ.-Straße“ für den Angeklagten R. als eine unangemessene Härte und damit als inadäquates Übel dar.
881bb) [Kfz der Automarke] „JZ.“ [Nennung der konkreten Modellreihe]
882Die des Weiteren von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung des [vorbezeichneten]Sportwagens der Automarke] „IL.“ als Tatobjekt nach §§ 261 Abs. 7 S.1, 74 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil das Fahrzeug bereits nach Maßgabe der unter aa) dargelegten Vorgaben der höchstrichterlichen Rspr. nicht als Tatobjekt einzuordnen ist. Der aus Geldwäsche-Vortaten herrührende Betrag von 1.000 EUR, der bei dessen Eigentumserwerb – wirtschaftlich betrachtet – in das Fahrzeug floss, umfasste schon im Verhältnis zum Erwerbspreis von 125.000 EUR eine Quote von weniger als 1 % und somit einen völlig unerheblichen Anteil. Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Tatobjekts-Einziehung des gesamten Fahrzeugs hat bereits kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Kammer bestanden.
883cc)
884Die Kammer hat schließlich auch eine Wertersatzeinziehung in Bezug auf die Beträge der aus deliktischen Quellen stammenden Geldmittel, die in den Umbau und die Sanierung der Immobilie „RQ.-Straße“ investiert sowie beim Erwerb des „IL“.-Fahrzeugs verwendet wurden, geprüft und im Ergebnis ausgeschlossen, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage mangelt.
885Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, weil weder der Angeklagte R. noch im Übrigen der Angeklagte W. Z. die Einziehung der verschleierten Geldmittel im Sinne dieser bei der Reform der Vermögensabschöpfung inhaltlich nicht veränderten Vorschrift „vereitelt“ haben. Die auf Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte bezogene Wertersatzeinziehung erfasst nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung die Einziehung vereitelt hat; die bestimmungsgemäße Verwendung des Einziehungsgegenstands im Rahmen des Tatplans ist nicht als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74 c Abs. 1 StGB anzusehen (BGH, NJW 2019, 2182 (2183, Rn. 20); BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17 –, Rn. 5 R., juris; jew. m.w.N.). Vorliegend wurden die bemakelten Geldmittel, die für die Bezahlung der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für die Anzahlung des für das „IL.“-Fahrzeug zu leistenden Kaufpreises aufgewandt wurden, erst durch den ihre Herkunft verschleiernden Einsatz als Zahlungsmittel zum Tatobjekt und damit zum Einziehungsgegenstand.
886(Angeklagter) M. Z.
a) Einziehung nach §§ 73 fR. StGB
889Eine (obligatorische) Einziehung von Taterträgen i.S.v. § 73 StGB scheidet in Bezug auf den Angeklagten M. Z. ebenfalls aus. Weder bei den von ihm erworbenen Immobilien noch bei dem Fahrzeug [der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe] handelt es sich um Taterträge aus einer Geldwäschetat.
890Bei den im Rahmen des Erwerbs der Eigentumswohnungen „FA.-Straße“, „EX.-Straße“ und „UE.-Straße [in] F.“ für die Kaufnebenkosten sowie bei der „EX.-Straße“ zudem für die Baranzahlung des Kaufpreises von 5.000,00 EUR und bei der „UE.-Straße [in] F.“ für die im Zwangsversteigerungsverfahren eingezahlte Sicherheitsleistung verwendeten Geldmittel, die aus Vortaten herrührten, handelt es sich um Tatobjekte der Geldwäschetaten. Entsprechend stellen die hierauf zurückgehenden Vermögenswerte, auch soweit der Angeklagte M. Z. durch die Begleichung von Kaufnebenkosten eine Befreiung von Verbindlichkeiten erreicht hat, ohne die die Immobilienerwerbe nicht möglich gewesen wären, Surrogate der in den Eigentumserwerb investierten bemakelten Gelder dar, die ebenfalls gemäß § 261 Abs. 7 S. 1 StGB (nur) der Einziehung als Tatobjekt unterliegen. Wie dargelegt, scheidet auch eine ersatzweise Einziehung des Wertes als Tatertrag nach §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB aus.
891Gleichlaufend unterliegt auch eine mögliche Einziehung in Bezug auf die Investitionen, die nach dem Erwerb des [vorbezeichneten] „JZ.“ aus deliktischen Quellen in den Umbau des Sportwagens flossen, allein den für Tatobjekte geltenden Einziehungsvorschriften.
892Die Kammer stellt klar, dass eine Entscheidung über eine mögliche Einziehung der vorgenannten Objekte auch nur im Hinblick auf die Verurteilungen wegen des Tatbestands der Geldwäsche erfolgen konnte. Soweit bei der Eigentumswohnung „EX.-Straße“ hinsichtlich der ungeklärten Zahlung des nach der Baranzahlung verbleibenden Kaufpreisanteils von 25.000,00 EUR möglicherweise eine Betrugsstraftat des Mitangeklagten W. Z. zum Nachteil der Zeugin NL. im Raum steht, war der Kammer die Prüfung einer möglichen Einziehung der Wohnung als Tatertrag gemäß §§ 73 fR. StGB verwehrt, da eine solche Betrugstat nicht Gegenstand der Anklage war.
893b) Einziehung nach §§ 74 fR. StGB
894aa) Immobilien „UE.-Straße [in] F.“, „FA.-Straße“ und „EX.-Straße“
895Die von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Eigentumswohnung „UE.-Straße [in] F.“ als Tatobjekt hat die Kammer gemäß § 261 Abs. 7 S.1, 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung vom 13.11.1998 angeordnet.
896Die darüber hinaus beantragte Einziehung der beiden weiteren verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen als Tatobjekte bzw. Beziehungsgegenstände hat die Kammer im Rahmen der nach § 261 Abs. 7 S.1 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung hingegen aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit abgelehnt, wobei sie in Bezug auf die Immobilie „FA.-Straße“ die §§ 74, 74b StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung sowie in Bezug auf die Immobilie „EX.-Straße“ die §§ 74, 74f StGB in der aktuellen Fassung angewendet hat, durch deren Neufassung die Prüfungsvoraussetzungen indes insoweit im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
897Hierzu im Einzelnen:
898(1)
899Alle drei Immobilien sind nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rspr., deren Grundzüge bei der den Angeklagten R. betreffenden Einziehungsentscheidung zur Immobilie „RQ.-Straße“ dargelegt worden sind, als insgesamt geldwäschetaugliche Tatobjekte einzuordnen. Denn bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtung stellt die sich am Eigentum der Immobilien fortsetzende Bemakelung, die auf die für den Immobilienerwerb neben legalen Finanzmitteln eingesetzten Geldmittel aus inkriminierten Quellen zurückgeht, sich im Verhältnis zu den legalen Eigentumsanteilen der drei Immobilien jeweils als nicht völlig unerheblich dar. So betragen die sogleich näher ausgeführten Bemakelungsquoten für das Objekt „FA.-Straße“ 6,31 %, für das Objekt „EX.-Straße“ 7,11 % und für das Objekt „UE.-Straße [in] F.“ gar 13,56 %.
900Diese Quoten hat die Kammer dadurch ermittelt, dass sie die in den Immobilienerwerb geflossenen Geldmittel, die sicher belegbar aus Geldwäsche-Vortaten herrührten, den aktuellen Verkehrswerten gegenübergestellt hat. Die Höhe der nachgenannten Verkehrswerte beruhen dabei auf den fachkundigen Schätzungen des Sachverständigen Dr.-Ing. CI., die dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zur Immobilienbewertung auch in Bezug auf diese Immobilien auf der Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen für die Kammer nachvollziehbar getroffen hat.
901Beim Objekt „FA.-Straße“ hat die Kammer das Verhältnis der im Rahmen des Erwerbs der Eigentumswohnung aus inkriminierten Quellen beglichenen Kosten von insgesamt 7.572,39 EUR, die sich aus den an die Justizkasse überwiesenen Gebühren i.H.v. 591,00 EUR und 62,00 EUR sowie Grunderwerbssteuern i.H.v. 6.919,39 EUR zusammensetzen, zum aktuellen Verkehrswert von 120.000,00 EUR betrachtet (= 6,31 %). Beim Objekt „EX.-Straße“ war der Anteil der aus Geldwäschevortaten stammenden Geldmittel von insgesamt 7.182,50 EUR, die für den Erwerb aufgewendet wurden, nämlich die Summe aus der an die Zeugin NL. geleisteten Baranzahlung von 5.000,00 EUR, die an die Justizkasse überwiesenen Gebühren i.H.v. 160,00 EUR und 72,50 EUR sowie Grunderwerbssteuern i.H.v. 1.950,00 EUR, am aktuellen Verkehrswert von 101.000,00 EUR zu berechnen (= 7,11 %). Beim Objekt „UE.-Straße [in] F.“ hat die Kammer schließlich die aus deliktischen Quellen herrührenden Geldmittel von insgesamt 23.049,00 EUR, die in den Erwerb dieser Eigentumswohnung flossen, nämlich für die Zahlung der im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens geleisteten, später mit dem Zuschlagspreis verrechneten Sicherheitsleistung i.H.v. 13.400,00 EUR, Gebühren i.H.v. 633,00 EUR sowie Grunderwerbssteuern i.H.v. 9.016,00 EUR, dem aktuellen Verkehrswert von 170.000,00 EUR gegenübergestellt (= 13,56 %). Wie bei der Prüfung einer Einziehung der Immobilie „RQ.-Straße“ ausgeführt, ist mit Blick auf den strafähnlichen Charakter einer nach §§ 74 fR. StGB erfolgenden Einziehung bei der Bemessung des Umfangs der „Kontaminierung“ eines Tatobjekts mit bemakelten Anteilen auch auf den aktuellen Verkehrswert des Einziehungsobjekts abzustellen und nicht etwa auf den Immobilienwert zum Erwerbszeitpunkt.
902(2)
903Eine Einziehung der Eigentumswohnungen „FA.-Straße“ und „EX.-Straße“ als gesamte Objekte hat die Kammer jeweils als unverhältnismäßig bewertet. Sowohl nach § 74b Abs. 1 StGB a.R., als auch nach § 74f Abs. 1 S. 1 StGB n.R., in den der in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Regelungsgehalt inhaltlich nahezu unverändert verschoben wurde, darf, wie ausgeführt, eine – wie hier – fakultative Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum den Betroffenen treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Dies ist in Bezug auf den Angeklagten M. Z., der nach wie vor Eigentümer dieser Immobilien ist, der Fall. Insoweit ist im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung in den Blick zu nehmen, dass die aus deliktischen Quellen herrührenden Eigentumsanteile im Verhältnis zu den aktuellen Verkehrswerten sich eher am unteren Rand der wirtschaftlichen Erheblichkeit bewegen. Auch hat sich die Kammer maßgeblich davon leiten lassen, dass die Täterschuld des Angeklagten M. Z., dessen als Heranwachsender begangene Taten nach Jugendrecht zu ahnden sind, eher gering zu bemessen ist. Der Angeklagte war nicht die treibende Kraft der Taten, sondern hat sich vielmehr von seinem Vater zur Tatbegehung einspannen lassen und hat dessen Anweisungen befolgt. Diese Umstände überwiegen die bereits bei der Prüfung einer Einziehung des Objekts „P.-Straße“ ausgeführten, für eine Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen, wobei die Kammer sich auch nochmals die weiteren im Rahmen der Strafzumessung dargelegten, für und gegen den Angeklagten M. Z. sprechenden Gesichtspunkte vor Augen geführt hat. Im Ergebnis stellte sich der Entzug des Eigentums an Eigentumswohnungen „FA.-Straße“ und „EX.-Straße“ für den Angeklagten M. Z. als eine unangemessene Härte und inadäquates Übel dar.
904(3)
905Bezüglich der ebenfalls weiter im Eigentum des Angeklagten M. Z. stehenden Eigentumswohnung „UE.-Straße [in] F.“ erweist sich die Einziehung hingegen als verhältnismäßig. Auch hier ist zwar nur von einer eher geringen Täterschuld des Angeklagten M. Z. auszugehen. Indes hat die Kammer in den Blick genommen, dass der auf dem Eigentumserwerb lastende Bemakelungsanteil, der insbesondere aus der unmittelbar in den Erwerbspreis geflossenen, beim Zwangsversteigerungsverfahren eingezahlten Sicherheitsleistung resultiert, hier deutlich größer ist und deutlich über 10 % liegt. Auch ist der absolute Betrag, der aus inkriminierten Quellen für den Eigentumserwerb aufgewandt und in Geldkreislauf eingespeist wurde, mit über 20.000 € für sich genommen bereits erheblich. Auch unter Berücksichtigung der ausgeführten, zu Gunsten des Angeklagten M. Z. wirkenden Strafmilderungsgründe überwiegen hier die spezial- und insbesondere generalpräventiven Zwecke der strafähnlichen Einziehung von Tatobjekten nach § 74 StGB. Dem öffentliche Interesse an einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung sowie dem Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf zu verhindern, ist hier der Vorrang zu geben, ebenso dem gesetzgeberischen Ziel, dass Güter, die mit aus deliktischischen Quellen stammenden Finanzmitteln erworben wurden, abgeschöpft, d.h. dem Wirtschaftskreislauf entzogen werden sollen.
906Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer auch die Folgen der Einziehung für den Angeklagten M. Z. betrachtet, erachtet aber die kumulierte Übelszufügung, die durch die als Hauptfolge ausgesprochenen Zuchtmittel der Verwarnung und Auflage zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit sowie die Einziehung entsteht, als schuldangemessen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Einziehung für den Angeklagten M. Z. etwa wegen des verbleibenden (hier nicht durch eine Grundschuld gesicherten) Rückzahlungsanspruchs des Zeugen HI. bzgl. des für den Erwerb der „UE.-Straße [in] F.“ gewährten Darlehens existenzgefährdend wirkt. Denn – auch unter Berücksichtigung der bestehenden weiteren Darlehensfinanzierungen – verbleiben ihm (insbesondere mit den beiden weiteren verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen) dennoch noch erhebliche Vermögenswerte. Im Ergebnis hat die Kammer das ihr nach § 261 Abs. 7 S. 1 StGB zustehende Ermessen somit dahin ausgeübt, diese Immobilie einzuziehen.
907bb) Fahrzeug [der Automarke] JZ. [Nennung der konkreten Modellreihe]
908Die des Weiteren von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung des mit legalen Darlehensmitteln erworbenen „JZ.“-Fahrzeugs als Tatobjekt nach §§ 261 Abs. 7 S.1, 74 Abs. 2 StGB kommt aus denselben Gründen, aus denen auch eine entsprechende Einziehung des „IL.“-Sportwagens ausscheidet, nicht in Betracht.
909Das Fahrzeug ist nicht als Tatobjekt zu qualifizieren. Denn die in den „JZ.“ geflossenen Investitionen aus deliktischen Quellen i.H.v. jedenfalls 3.300 EUR, die nach dem Erwerb des Fahrzeugs für die Veränderung des Interieurs eingesetzt wurden, sind schon im Verhältnis zum Erwerbspreis von 96.000 EUR – und damit selbst bei Nichtberücksichtigung von durch die Umbauten herbeigeführte Wertsteigerungen – lediglich im Umfang von 3,4 % feststellbar, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung nur von einem unerheblichen Umfang an inkriminierten Eigentumsanteilen ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Tatobjekts-Einziehung des gesamten Fahrzeugs hat insoweit ebenfalls bereits kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Kammer bestanden.
910cc)
911Schließlich kommt aus den Gründen, die bei der entsprechend für den Angeklagten R. vorgenommenen Prüfung dargelegt sind, eine Wertersatzeinziehung in Bezug auf die Beträge der aus deliktischen Quellen stammenden Geldmittel, die für den Erwerb der Eigentumswohnungen und den Umbau des „JZ.“-Fahrzeugs verwendet wurden, nicht in Betracht.
912Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, weil weder der Angeklagte M. Z. noch im Übrigen der Angeklagte W. Z. die Einziehung der verschleierten Geldmittel im Sinne dieser Vorschrift „vereitelt“ haben. Wie bereits ausgeführt, erfasst die auf Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte bezogene Wertersatzeinziehung nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung die Einziehung vereitelt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die bemakelten Geldmittel wurden erst durch den ihre Herkunft verschleiernden Einsatz als Zahlungsmittel im Rahmen der Immobilienerwerbe und des „JZ.“-Umbaus zum Tatobjekt und damit zum Einziehungsgegenstand.
913VII.
914Die den Angeklagten R. betreffende Entscheidung über die ihm zustehende Strafentschädigung beruht auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Hiernach kann im Fall überschießender Untersuchungshaft eine Entschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten gewährt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der die Strafverfolgungsmaßnahmen und die erkannten Rechtsfolgen gegeneinander abzuwägen sind. Der Ermessensspielraum wird umso enger, je stärker die vorläufigen Maßnahmen die endgültig angeordneten Rechtsfolgen übersteigen (BeckOK StPO/Cornelius, StrEG § 4 Rn. 2).
915Zu berücksichtigen war zunächst, dass hier ein erhebliches Missverhältnis zwischen Untersuchungshaft und Strafe in zeitlicher Hinsicht vorliegt. Die erlittene Untersuchungshaft übersteigt die erkannte Gesamtstrafe um 6 Monate. Darüber hinaus barg der faktische Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft für den Angeklagten eine besondere Härte. Als Erstverbüßer wären Vollzugslockerungen zu erwarten gewesen, die die Untersuchungshaft nicht vorgesehen hat. Stattdessen brachte die Untersuchungshaft, etwa mit der Besuchsüberwachung, gegenüber der Strafhaft eine besondere Härte mit sich. Ggfs. wäre überdies auch eine Reststrafaussetzung in Betracht gekommen. Zudem war der Kammer durch den Vorwegvollzug die Möglichkeit versperrt, die Strafe – wie angemessen – zur Bewährung auszusetzen.
916Dem gegenüber sind keine erheblichen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, ausnahmsweise die Unbilligkeit einer Strafentschädigung begründen. Weder sein Aussageverhalten, noch die Stellung von Beweisanträgen oder sonstiges vergleichbares Prozessverhalten hat dazu beigetragen, dass sich die Dauer der vorläufigen Freiheitsentziehung hinausgezögert hat. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erst Monate nach deren Beginn erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass er eine seinen Angaben entsprechende Aussage jedoch bereits im Ermittlungsverfahren, kurz nach seiner Festnahme gemacht hat, ist dies allein nicht ausreichend um die Unbilligkeit der Strafentschädigung zu begründen. Insoweit unerheblich ist auch, dass das Verfahren teilweise nach § 154 StPO eingestellt wurde. Denn soweit der Angeklagte nicht verurteilt wurde, spricht für ihn die Unschuldsvermutung.
917VIII.
918Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Angeklagten W. Z. und N. auf § 465 Abs. 1 StPO, bezüglich des Angeklagten R. auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO und bezüglich des Angeklagten M. Z. auf § 74 JGG.