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I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche
Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger oder die Mitarbeiter W, O und S als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter
2. Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4. Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)
5. Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen
6. Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen
7. Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.7.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Klageantrag auf Rückzahlung von geleistetem Nutzungsentgelt abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger war als Ausschließlichkeitsvertreter seit dem 1.3.2008 auf der Grundlage des Vertretervertrages vom 18.12.2009 für die Beklagte tätig. Die Beklagte kündigte den Vertrag fristgerecht zum 31.12.2016.
3In der Anlage „Besondere Bestimmungen – Basis-Bestandsprovision SHUR für Agenturleiter“ zum Vertretervertrag, in dem unter Ziffer 6 auf diese Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird, ist unter Ziffer 2.1 geregelt, dass der Kläger für die Pflege und Betreuung der zu seinem Bestand gehörenden Kundenbeziehungen eine Bestandpflegeprovision aus dem Jahresnettobeitrag (Prämie) des Kunden zusteht. Eine identische Regelung findet sich in den „Besonderen Bestimmungen – Bestandprovision Kfz für Agenturleiter“ (im Folgenden einheitlich: „Besondere Bestimmungen SHUR und Kfz“). Unter Ziffer 1.1 dieser „Besonderen Bestimmungen“ heißt es:
4„In den Bestand des Vertreters gelangen nur Kunden (= Versicherungsnehmer oder versicherte Personen), die
5 dem Vertreter aus den vorhandenen Kundenbeständen der E-Unternehmen übertragen werden.
6 von dem Vertreter neu geworben werden und bisher noch nicht Kunden eines E-Unternehmens waren.
7…“
8Zwischen den Parteien wurde zusätzlich zu Beginn des Versicherungsvertreterverhältnisses der „Vertrag über die Nutzung der von der E für den Außendienst zur Verfügung gestellten Daten, Software bzw. Hardware“ (im Folgenden: Nutzungsvertrag) geschlossen. Der Kläger hatte insoweit die Wahl zwischen unterschiedlichen Leistungen und entschied sich für das „E Rundum-Paket“. Der Kläger leistete die vereinbarten Nutzungsentgelte bis einschließlich Juli 2016.
9Die Beklagte teilte die Kunden gegenüber dem Kläger in sogenannte B-Kunden (Bestandkunden) und daneben in R- und Z-Kunden ein. Sie zahlte nur für die B-Kunden eine Bestandspflegeprovision an den Kläger.
10Der Kläger forderte von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm während der Vertragszeit geleisteten Nutzungsentgelte für die Nutzung von Hard- und Software. Die Beklagte erstattete daraufhin einen Teilbetrag in Höhe von 1.968,00 €, lehnte eine Erstattung im Umfang von jeweils 15,00 € pro Monat aber ab.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch für die als R- und Z-Kunden bezeichneten Kunden, soweit sie ihm von der Beklagten zugewiesen worden sind, Bestandspflegeprovisionen beanspruchen kann.
12Weiter ist er der Ansicht, dass ihm hinsichtlich der gezahlten Nutzungsentgelte auch ein Rückzahlungsansprüche bezüglich der monatlich gezahlten 15,00 € zustehe. Dies mache in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2016 einen Betrag von 540,00 € aus, den er von der Beklagten verlangt.
13Nachdem der Kläger zunächst mit der Klageschrift einen Klageantrag angekündigt hat, in dem ein Buchauszug auch für Verkehrsserviceversicherungen und Transportversicherungen begehrt wurde, hat er die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2018 teilweise zurückgenommen. Andererseits hat der die Klage hinsichtlich einiger begehrter Auskünfte erweitert.
14Nunmehr beantragt der Kläger,
15I. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger oder die Mitarbeiter W, O und S als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
161. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter
172. Versicherungsscheinnummer
183. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
194. Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)
205. Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen
216. Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen
227. Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war.
23II. Die Beklagte zu verurteilen, ihm einen aus dem Buchauszug gemäß Ziffer I zu ermittelnden restlichen Provisionsanspruch sowie restlichen Ausgleichsanspruch zzgl. 5% Zinsen per anno seit Fälligkeit bzw. 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Verzug zu bezahlen.
24III. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 540,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.7.2017 zu bezahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, dass die R- und Z-Kunden nicht als Bestandskunden angesehen werden könnten. Bei den Z-Kunden handele es sich um Kunden, die aufgrund manueller Eingabe ohne vertragliche Vereinbarung einem Versicherungsvertreter zugeordnet werden. Bei R-Kunden handele es sich um solche, die ohne vertragliche Vereinbarung aufgrund maschinell variabler Zuordnung einem Versicherungsvertreter zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolge nicht in den Bestand des Versicherungsvertreters, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum zur freien Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die als Stufenklage erhobene zulässige Klage ist, soweit sie entscheidungsreif ist, im tenorierten Umfang begründet.
31Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB zu. Dieser hat – worum es hier ausschließlich geht – sich auch über die Vertragsverhältnisse der Beklagten mit sogenannten R- und Z-Kunden zu verhalten.
32Gemäß der Vereinbarung unter Ziffer 2.1 der „Besonderen Bestimmungen SHUR und Kfz“ hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bestandspflegeprovisionen für alle zu seinem Bestand gehörenden SHUR- und Kfz-Versicherungen. Nach Ziffer 1.1 der „Besonderen Bestimmungen SHUR und Kfz“ gelangen Kunden dadurch in den Bestand des Klägers, dass diese von ihm neu geworben werden oder – was vorliegend von Bedeutung ist – ihm von der Beklagten aus den vorhandenen Kundenbeständen der E-Unternehmen übertragen werden. Eine Differenzierung von unterschiedlichen Übertragungsarten, wie sie die Beklagte darstellt, nämlich die Übertragung (B-Kunden, aufgrund vertraglicher Vereinbarung) einerseits und die Zuordnung (R- bzw. Z-Kunden ohne vertragliche Vereinbarung) andererseits, findet sich in den vertraglichen Regelungen der Parteien nicht. Auch eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Eine Differenzierung könnte somit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Übertragung bestimmter Kunden ausdrücklich vereinbart worden ist und diese sich durch diese konkrete Vereinbarung von anderen, (nur) zugeordneten Kunden, abgrenzen lassen. Das ist allerdings nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte darauf bezieht, dass die Übertragung konkreter Kunden (B-Kunden) mit dem Kläger verhandelt und vereinbart worden sei, und aus der in Ziffer 1.2 der „Besonderen Bestimmungen SHUR und Kfz“ erwähnten Liste ersichtlich seien, weist der Kläger darauf hin, dass er solche Listen weder bei Vertragsschluss noch zu einem späteren Zeitpunkt erhalten habe. Dem tritt die Beklagte nicht substanziiert entgegen. Insbesondere legt sie entsprechende Listen nicht vor. Alleine der Umstand, dass in dem DAUS-System, in dem die Verträge für den Versicherungsvertreter sichtbar sind, die Versicherungsnehmer zum Teil als B-, und zum Teil als R- und Z-Kunden bezeichnet sind, ergibt sich – mangels entsprechender Regelungen - nicht, dass nur die B-Kunden, nicht aber auch die R- und Z-Kunden gemäß Ziffer 1.1 der „Besonderen Bestimmungen SHUR und Kfz“ in den Bestand des Klägers übertragen worden sind. Vielmehr ist die Zuschlüsselung in dem DAUS-System mangels übergebener Listen die einzige Möglichkeit für den Kläger überhaupt festzustellen, welche Kunden in seinen Bestand übertragen sind.
33Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger bei den R- und Z-Kunden keine Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Leistungspflichten des Versicherungsvertreters in den „Besonderen Bestimmungen SHUR und Kfz“ nicht zwischen B-Kunden einerseits und R- und Z-Kunden andererseits unterschieden wird. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er auch in Schreiben der Beklagten an R- und Z-Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner für die Kunden benannt wird. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten.
34Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten grundsätzlich auch für R- und Z-Kunden Bestandspflegeprovision beanspruchen. Somit steht ihm auch ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hinsichtlich dieser Verträge zu.
35Der von dem Kläger begehrte Inhalt des zu erteilenden Buchauszuges ist nicht zu beanstanden. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten.
36Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Nutzungsentgelten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe von 465,00 € zu.
37Grundsätzlich sind die für die Vertriebstätigkeit des Versicherungsvertreters not-wendigen Unterlagen, zu denen auch notwendige Software gehört (vgl. BGH in NJW 2011, 2423), dem Vertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen hierzu sind gemäß § 86 Abs. 3 HGB unwirksam. Sind im Rahmen eines Nutzungsvertrages – wie hier – für die Vertriebstätigkeit teilweise notwendige Soft- und Hardware-Komponenten zur Verfügung gestellt worden und teilweise solche, die für die Vertriebstätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, ist entscheidend, ob festgestellt werden kann, welche Kosten auf die für die Vertriebstätigkeit notwendigen Komponenten entfallen, da insoweit eine Entgeltvereinbarung nach § 86a HGB nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 – VII ZR 6/16 –, Rz. 31, zitiert nach juris). Ist eine solche Abgrenzbarkeit gegeben, ist nur die Vereinbarung hinsichtlich des abgrenzbaren Entgelts für die vertriebsnotwendigen Komponenten nach § 86a Abs. 3 HGB nichtig, während die Entgeltvereinbarung im Übrigen Bestand hat. Ist eine Abgrenzung hingegen nicht möglich, ist die gesamte Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 86a Abs. 1 HGB nichtig.
38Zwar trägt die Beklagte insoweit vor, dass dem Kläger in dem Nutzungsvertrag die für die Vertriebstätigkeit notwendigen Komponenten kostenfrei zur Verfügung gestellt worden seien und somit die Entgelte sämtlich die zusätzlichen, nicht für die Vertriebstätigkeit notwendigen Komponenten beträfen, so dass jedenfalls die auf das Privat-PC-Paket entfallenden Kosten von monatlich 15,00 € mit Rechtsgrund gezahlt worden seien. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Zwar heißt es unter Ziffer VIII des Nutzungsvertrages, dass das Datenpaket, zu dem die Daten in DAUS und EAS gehören, mietfrei zur Verfügung gestellt wird. Aus der Anlage zu Ziffer VIII ergibt sich aber, dass zwischen „Daten“ einerseits und „Software (DAS, EAS, Betriebssystem, Textverarbeitung, Archivierungssoftware)“ andererseits unterschieden wird. Das steht auch im Einklang mit dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass „Beiträge zur Nutzung der DAUS-/EAS-Software im Rahmen des Privat-PC-Paketes in Höhe von € 15,00“ geleistet worden sind. Außerdem ist weiter unter Ziffer VIII der Nutzungsvereinbarung bei dem E-Rundum-Paket geregelt, dass die Bruttokosten der Hardware- und Softwarelizenzkosten geteilt durch die Vertragslaufzeit in Monaten multipliziert mit dem üblichen Zinssatz für Leasingraten dem Kläger berechnet werden. Auch hier findet eine Abgrenzung zwischen vertriebsnotwendigen und nicht vertriebsnotwendigen Komponenten nicht statt. Auch aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Aufstellung über die von dem Kläger geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass jeweils auch ein Betrag in Höhe von 15,00 € im Monat für die (vertriebsnotwendige) Software DAUS entrichtet worden ist. Hinzu kommt, dass ausweislich Ziffer I des Nutzungsvertrages offensichtlich auch besondere Hardware-Komponenten erforderlich sind, um die vertriebsnotwendige Software zu nutzen, wie z.B. Kartenleser und SmartCard.
39Schließlich weist der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29.8.2013 (12 HK O 70/12; Anlage K8), dem eine Beweisaufnahme zu dem auch hier zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsvertrag zu Grunde lag, auch ausdrücklich darauf hin, dass in dem E-Rundum-Paket auch vertriebsnotwendige Software eingepreist ist, die sich nicht ausscheiden lasse. Dem ist die Beklagte nicht mehr substanziiert entgegen getreten.
40Soweit sich auf der Kostenaufstellung in der Anlage zu Ziffer VIII des Nutzungsvertrage ergibt, dass für den Monitor monatlich 6,00 € und für die Drucker-Kombi monatlich 12,00 € zu entrichten waren, kann dahinstehen, ob diese vertriebsnotwendig waren, wofür allerdings nichts spricht. Denn diese sind ausweislich der Anlage zu Ziffer VIII des Nutzungsvertrages in dem E-Rundum-Paket enthalten. Dass der Kläger die Möglichkeit hatte, bestimmte Komponenten aus diesem Paket auszuwählen und andere nicht zu nehmen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der genannten Anlage, dass eine Auswahlmöglichkeit nur zwischen der stationären Einheit und der mobilen Einheit bestand.
41Mangels Ausscheidbarkeit der vertriebsnotwendigen Komponenten ist die gesamte Entgeltregelung in dem Nutzungsvertrag gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB nichtig, so dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.7.2016 auch das von der Beklagten bisher nicht zurückgezahlte Nutzungsentgelt von monatlich 15,00 €, mithin für 31 Monate 465,00 €, ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat und daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen kann. Für die Monate August bis Dezember 2016 hat der Kläger unstreitig kein Nutzungsentgelt mehr gezahlt, so dass insoweit auch kein Rückzahlungsanspruch besteht.
42Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
43Die auf der zweiten Stufe der Stufenklage mit dem Klageantrag zu II. – noch unbeziffert - geltend gemachten Leistungsansprüche betreffend weiterer Provisionen und eines weiteren Ausgleichsanspruchs sind noch nicht entscheidungsreif.
44Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.