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Landgericht Köln, 89 O 67/17

Datum:
07.09.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
89 O 67/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0907.89O67.17.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche

Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger oder die Mitarbeiter W, O und S als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

1.       Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter

2.       Versicherungsscheinnummer

3.       Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

4.       Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)

5.       Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen

6.       Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen

7.       Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.7.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag auf Rückzahlung von geleistetem Nutzungsentgelt abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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