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Landgericht Köln, 84 O 137/17

Datum:
21.03.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 137/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0321.84O137.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

ihren Patienten zur Anfertigung oder zum Erwerb von orthopädischen Einlagen den Orthopädieschuhmacher M, U-Straße, 50674 Köln, zu empfehlen oder Patienten an die v. g. Firma zu verweisen, ohne zuvor von ihren Patienten nach einer Empfehlung für einen Hilfsmittelanbieter gefragt worden zu sein, es sei denn, es liegt ein hinreichender Grund für eine Zuweisung bzw. Empfehlung vor.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40  € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2017 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 2.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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