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Landgericht Köln, 82 O 96/17

Datum:
11.07.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 O 96/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0711.82O96.17.00
 
Tenor:

Auf Antrag der Antragsteller wird zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung der Antragsgegnerin im Geschäftsjahr 2016 ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 2 S. 2 AktG bestellt. Der Sonderprüfer soll dabei die folgenden Fragen untersuchen:

1. Ist die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungen in L-D von ihrer Mehrheitsaktionärin im Geschäftsjahr 2016 zu nachteiligen Rechtsgeschäften und/oder Maßnahmen gedrängt worden, wenn ja, in welcher Höhe und hat ggf. ein Ausgleich der Nachteile stattgefunden?

2. Sind die Bedingungen des Erwerbs der Wohnungen in L-D insgesamt angemessen und halten sie einem Drittvergleich stand?

3. Ist die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss des Belegungsrechtsvertrages mit ihrer Mehrheitsaktionärin im Geschäftsjahr 2016 durch ihre Vertragspartnerin zu nachteiligen Rechtsgeschäften und/oder Maßnahmen gedrängt worden, wenn ja, in welcher Höhe und hat ggf. ein Ausgleich der Nachteile stattgefunden?

4. Ist der im Geschäftsjahr 2016 mit der Mehrheitsaktionärin geschlossene (neue) Belegungsrechtsvertrag insgesamt angemessen und hält er einem Drittvergleich stand?

5. Gehen die Umsatzsteuernachzahlungen aus dem alten Belegungsrechtsvertrag mit der Mehrheitsaktionärin, die im Geschäftsjahr 2016 ergebniswirksam geworden sind, auf Umstände zurück, die in der Sphäre der Mehrheitsaktionärin liegen und hat diesbezüglich ggf. ein Ausgleich stattzufinden? Liegen ansonsten ausgleichspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 311 AktG vor?

6. Zum Sonderprüfer wird bestellt:

              Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater XC/O U GmbH & Co. KG WirtschaftsprüfungsgesellschaftD1allee 0-0,00000 E.

7. Der Sonderprüfer kann sich nach seinem Ermessen durch fachlich qualifizierte Personen, insbesondere Rechtsanwälten und/oder Wirtschaftsprüfern, unterstützen lassen.

8. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 
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